Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Inhaltliche und organisatorische Neuausrichtung des BIFIE:

Die Notwendigkeit einer inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) hat sich über die letzten Jahre hindurch verstärkt abgezeichnet. Der Entwurf legt den Grundstein für die durchzuführenden strukturellen Änderungen, die Ende 2016 abgeschlossen sein sollen. Mit Jänner 2017 soll sich das BIFIE mit seinen neu zu besetzenden bzw. zu bestellenden Organen (Direktor oder Direktorin, Aufsichtsrat, wissenschaftlicher Beirat) in voller Kraft den neuen Herausforderungen widmen können.

In inhaltlicher Hinsicht strebt der vorliegende Entwurf eine Konzentration auf die wissenschaftliche Ausrichtung der Tätigkeiten des BIFIE an. Die eher dem Hoheitsvollzug zuzuordnende Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung soll in die alleinige Ressortverantwortung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (BMBF) übertragen werden, sodass sich das BIFIE künftig ausschließlich den wissenschaftlichen Aufgaben der Bildungsforschung, des Monitoring und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung einschließlich der nationalen Bildungsberichterstattung widmen kann.

In organisatorischer Hinsicht sollen primär die Organe des BIFIE neu platziert werden, was eine Neubesetzung der Organe bedingt. Statt der bisherigen Doppelleitung (Direktorium) soll künftig ein Direktor oder eine Direktorin die Leitung des BIFIE innehaben. Die Aufgaben sowohl des Aufsichtsrates als auch des wissenschaftlichen Beirates werden ausgebaut und zT miteinander verschränkt. Der Aufsichtsrat soll verstärkt Aufgaben der kaufmännisch-wirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle übernehmen, wie sie derzeit beim zuständigen Regierungsmitglied verankert sind. Die Festlegung grundlegender Zielrichtungen und Aufgaben, wie sie in den Dreijahresplänen verbindlich festzulegen sind, verbleibt bei der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen. Qualitative Anforderungen an die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen bzw. Mitglieder der ab 1. Jänner 2017 neu zu bestellenden Organe sollen die Qualität sowohl der Aufgabenbewältigung als auch der kaufmännischen Führung des BIFIE gewährleisten.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

2. Basiszuwendung:

Die dem BIFIE vom BMBF jährlich zu leistende Basiszuwendung ist in § 16 Abs. 1 des BIFIE-Gesetzes bis einschließlich 2015 mit 13 Millionen Euro festgelegt. Ab dem Jahr 2016 besteht keine gesetzliche Festlegung einer Basiszuwendung, sodass die Neuregelung dieses Bereiches ein wesentlicher Bestandteil dieses Entwurfes ist.

Zur Höhe der Basiszuwendung ist auf die nachstehende inhaltliche und organisatorische Neuausrichtung des BIFIE zu verweisen, die für das Jahr 2016 andere Rahmenbedingungen schafft, als für die Jahre 2017 bis 2019: 2016 sind die mit der Entwicklung, der Implementierung und der Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung verbundenen Aufgaben vom BIFIE noch wahrzunehmen, sodass für dieses Jahr die Finanzierung des BIFIE im bisherigen Ausmaß weiterhin erfolgen soll. In den Folgejahren wird diese Aufgabe nicht mehr vom BIFIE wahrzunehmen sein, sodass eine um den Aufwand für diese nicht mehr zu erbringende Aufgabe in Höhe von 6 Millionen Euro reduzierte Basiszuwendung zu kalkulieren ist.

Die bisher gemäß § 16 Abs. 3 veranschlagten Mittel von 5 Millionen Euro pro Jahr sollen zum Zweck der besseren Transparenz der bedarfsorientierten Basiszuwendung zugeteilt werden. Es ergibt sich daraus für das Jahr 2017 ein Höchstbetrag von 12 Millionen Euro. Auf Grund der Fort- und Umsetzung von Maßnahmen der Konsolidierung und Effizienzsteigerung wird dieser Höchstbetrag jährlich um 400 000 Euro reduziert, was für die Jahre 2018 und 2019 als Basiszuwendung einen Höchstbetrag von 11,6 bzw. 11,2 Millionen Euro ergibt.

Die für die Jahre 2016 bis 2019 vom BMBF zu leistende Basiszuwendung soll für alle vier Jahre als Höchstbetrag ausgewiesen und budgetiert werden. Im Rahmen dieses Höchstbetrages und auf Grundlage der genehmigten Dreijahrespläne wird die für das Jahr zustehende Basiszuwendung von der Bundesministerin für Bildung und Frauen festzulegen sein.

Der neu gefasste § 16 Abs. 3 soll der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen weiterhin die Möglichkeit eröffnen, dem BIFIE in einem sehr eng gefassten Rahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese zusätzlichen Mittel, die mit einem Höchstbetrag von insgesamt 800 000 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 gedeckelt sind, sollen zweckgebunden ausschließlich für zusätzliche und unvorhergesehene Projekte des BIFIE verwendet werden dürfen. Weiters ist vorgesehen, dass für jedes solcherart finanzierte Projekt vorab ein detaillierter Projektplan zu erstellen ist, der der Genehmigung sowohl des Aufsichtsrates als auch der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen bedarf. Im Detail wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung verwiesen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 13 (wissenschaftliche Einrichtungen des Bundes), Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) und Art. 14a Abs. 1 (land- und forstwirtschaftliches Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 4 (Inhaltsverzeichnis zu Art. 1):

Hier erfolgt eine Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die im Entwurf vorgesehenen Änderungen.

Zu Z 5 (Art. 1 § 1 Abs. 3 – Standort des BIFIE):

Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg und drei Zweigstellen, eine in Wien, eine in Klagenfurt und eine in Graz.

Die Standorte Salzburg und Wien haben sich als „Hauptstandorte“ entwickelt, die jeder von einem der beiden Direktoren „geleitet“ wurden. Dazu kommt, dass sich zwei „Hauptaufgaben“ dies BIFIE inhaltlich relativ stark voneinander getrennt entwickelt haben, nämlich die eher wissenschaftlichen Aufgaben der Bildungsforschung, des Monitoring und der Qualitätsentwicklung einschließlich der nationalen Bildungsberichterstattung einerseits und die eher „hoheitliche“ Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung andererseits.

Damit hat sich faktisch eine Situation ergeben, die von der Intention des BIFIE-Gesetzes 2008 ursprünglich nicht umfasst war. Dieses sieht ein gleichberechtigtes Doppeldirektorium vor, das die Aufgaben des BIFIE in enger Zusammenarbeit erledigt. Wenngleich die Institutsordnung Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktorinnen oder Direktoren festzulegen und voneinander abzugrenzen hat, so sind doch eine Vielzahl an aufgabenübergreifenden Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung von beiden Direktoren einvernehmlich zu treffen. Diese Konstruktion des Doppeldirektoriums (§ 9 Abs. 6 BIFIE-G) birgt eine ursächliche strukturelle Schwäche in sich, die zu einer erschwerten Steuerung der Institution BIFIE und zu zwangsläufig damit einhergehenden Transmissions- und Effizienzverlusten führt.

Am Wiener Standort des BIFIE werden vornehmlich bis ausschließlich die mit der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung an höheren Schulen verbundenen „hoheitlichen“ Aufgaben erledigt. Es ist Teil des Gesamtkonzepts der inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung des BIFIE (siehe dazu die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen), diese in § 2 Abs. 2 letzter Satz verankerten Aufgaben des BIFIE aus diesem herauszulösen und in die alleinige Verantwortung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen zu überführen.

Zugleich soll – siehe auch dazu die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen – die Leitung des BIFIE künftig nur mehr von einer Person wahrgenommen werden, wodurch entsprechende Effizienzgewinne erwartet werden.

Es erscheint daher angebracht, den Standort Salzburg als einzigen Sitz des BIFIE verankert zu lassen und auf die Möglichkeit der Errichtung neuer Zweigstellen zu verzichten. Die Standorte in Graz und in Klagenfurt bleiben vorerst als dislozierte Arbeitsstätten des BIFIE bestehen. Die Möglichkeit deren Schließung durch den Aufsichtsrat schafft die Grundlage dafür, dass in Zukunft auch mit einem Standort (Salzburg) das Auslangen gefunden werden soll. Neuanstellungen und Nachbesetzungen von Bediensteten in den beiden Zweigstellen sollen daher nicht mehr erfolgen dürfen. Die Schaffung neuer Zweigstellen ist nicht vorgesehen. § 11 Abs. 6 Z 7 ist obsolet.

Das soll ab 1. Jänner 2017 gelten, für die Übergangszeit sollen die Standorte belassen werden, um den Übergang geordnet vorbereiten zu können.

Zu Z 6, 7, 16, 18, 24, 27 und 33 (Art. 1 § 1 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9, § 9a, § 10, § 11 Abs. 6a und 9, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 – Leitung des BIFIE):

Eine der Schwerpunkte des vorliegenden Entwurfs ist die organisatorische Neuausrichtung der Leitung des BIFIE. Diese soll ab 1. Jänner 2017 gelten, in der Übergangszeit werden weiterhin zwei Übergangsdirektorinnen oder -direktoren die Aufgaben des BIFIE wahrnehmen. Siehe dazu § 25 des Entwurfs sowie Ausführungen hiezu.

Das derzeit aus zwei Direktorinnen oder Direktoren bestehende Direktorium soll in dieser Form nicht mehr bestehen. An seine Stelle soll eine Direktorin oder ein Direktor treten, die oder der sämtliche (dann um die Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung reduzierten) Aufgaben des BIFIE in alleiniger Verantwortung bewältigen soll.

Im Wesentlichen sind es die §§ 9 (Direktor, Direktorin), 9a (Bestellungsverfahren), 10 (Vertretung des BIFIE) und § 11 Abs. 6a (Anstellungsvertrag, Entgelt), welche die Neuregelungen enthalten. An zahlreichen anderen Stellen erfolgen die erforderlichen redaktionellen Anpassungen.

§ 9, § 11 Abs. 6a – Direktor, Direktorin:

Einleitend ist festzuhalten, dass das BIFIE eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das für die Verwaltung in Art. 20 B-VG verankerte Weisungsrecht der vorgesetzten Organe greift hier nicht. Der federführend mit der Vollziehung des BIFIE-Gesetzes betrauten Bundesministerin für Bildung und Frauen obliegen Aufsichtsrechte und -pflichten, wie dies bei ausgegliederten Rechtsträgern üblich ist. Einer Weisung gleichkommende Anordnungsbefugnisse kommen der Bundesministerin für Bildung und Frauen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dann zu, wenn das BIFIE von ihr genehmigte Erhebungen an Schulen durchführt (siehe dazu § 6 Abs. 1 letzter Satz). Daneben bestehen Informationsrechte und -pflichten, die der verantwortungsvollen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dienen und Entscheidungsgrundlagen für die Ressortleitung sind. Anders soll die Situation in der Übergangszeit von 1. Jänner bis 31. Dezember 2016 sein, in der eine oder einer der beiden Übergangsdirektorinnen oder -direktoren die Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung in Unterordnung der anordnungsbefugten Bundesministerin für Bildung und Frauen zu besorgen haben wird (siehe § 25 des Entwurfs sowie die Ausführungen hiezu).

Auch in Zukunft soll die Direktorin oder der Direktor vom zuständigen Regierungsmitglied, das ist die Bundesministerin für Bildung und Frauen, bestellt werden. Dabei soll der Aufsichtsrat anzuhören sein, je zwei Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates werden auch Mitglieder der neuen „Findungskommission“ (siehe § 9a des Entwurfs) sein. Ziel ist es, durch die Einbindung dieser beiden Organe des BIFIE die wissenschaftlichen und die kaufmännischen Qualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber besser bewerten zu können und darüber hinaus eine bessere Basis für die künftige Zusammenarbeit aller drei Organe des BIFIE zu schaffen.

Während sich das BIFIE-Gesetz in der derzeit geltenden Fassung damit begnügt, die Aufgaben des Direktoriums und damit indirekt auch die Anforderungen an das Direktorium zu regeln, enthält § 9 Abs. 2 des Entwurfs einen Katalog der Mindestanforderungen für die Funktion der Direktorin oder des Direktors: Sie oder er muss

-       über ein abgeschlossenes Hochschulstudium und

-       über Erfahrungen in der Lehre, der Wissenschaft und der Forschung sowie in der internationalen (Bildungs-)Forschungskooperation und über Management- und Führungserfahrung verfügen.

Um die Findung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber zu optimieren, soll die Ausschreibung zwingend auch in einschlägigen Publikationsorganen des Auslands erfolgen. Unabhängig davon findet das Stellenbesetzungsgesetz Anwendung. Siehe dazu im Besonderen die Ausführungen zu § 9a des Entwurfs (Bestellungsverfahren).

Auch im Falle einer möglichen Abberufung der Direktorin oder des Direktors soll eine Anhörung nicht nur des Aufsichtsrates, sondern auch des wissenschaftlichen Beirates erfolgen, um die Aspekte der Wissenschaftlichkeit (wissenschaftliche Qualifikation des oder der Abzuberufenden) in die Entscheidungsfindung mit einfließen zu lassen.

Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors (Abs. 5 des Entwurfs) entsprechen im Wesentlichen jenen des bisherigen Direktoriums. An die Stelle der Institutsordnung tritt die „Geschäftsordnung für das BIFIE“, die vom Direktor oder von der Direktorin zu erarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Die neue vom Aufsichtsrat zu beschließende „Geschäftsordnung für das BIFIE“ soll neben den klassischen Inhalten einer Geschäftsordnung (Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse usw.) auch die Betragsgrenze nennen, ab der Geschäfte (Verträge, Kredite usw.) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Der bisher im Gesetz (§ 11 Abs. 6 Z 5) genannte Betrag von 60 000 Euro wird somit auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin in die Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrates übertragen. Abs. 7 enthält eine umfassende Pflicht zur Offenlegung sämtlicher die wirtschaftliche Führung des BIFIE betreffender Unterlagen gegenüber dem Aufsichtsrat. Im Besonderen wird dies die Gebarung des BIFIE sowie Dienstverträge betreffen.

Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem oder der von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellten Direktor oder Direktorin und dem BIFIE abgeschlossen. Letzteres wird dabei durch den Aufsichtsrat vertreten (vgl. § 11 Abs. 6 Z 8 BIFIE-G). Dabei soll künftig als höchstes Entgelt das Fixgehalt eines Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppe v 1/7 gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 VBG gelten. Das sind derzeit 8 903 Euro für die ersten fünf Jahre und 9 518 Euro ab dem 6. Jahr. Allfällige Nebenbeschäftigungen und Beteiligungen sollen dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen sein, der diese untersagen kann, wenn er sie als mit der Funktion der Leitung des BIFIE nicht vereinbar oder als die Erfüllung der sich aus dem Anstellungsvertrag ergebenden Pflichten gefährdend erachtet.

Für den Fall der länger als sechs Monaten dauernden Vakanz (Verhinderung, Abberufung usw.) ist vorgesehen, dass die Bundesministerin für Bildung und Frauen zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes des BIFIE nach Anhörung des Aufsichtsrates eine geeignete Person aus dem Dienststand des BIFIE vorübergehend mit der Leitung des BIFIE beauftragen kann. Diese vorübergehende Beauftragung soll einen Zeitrahmen von sechs Monaten nicht überschreiten dürfen.

§ 9a – Bestellungsverfahren:

Die Bestellung durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen soll künftig unter Mitwirkung einer eigens für die Bestellung einzuberufenden Findungskommission erfolgen.

Die Ausschreibung erfolgt durch die Bundesministerin für Bildung und Frauen, welche die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes anzuwenden hat. Darüber hinaus soll die Ausschreibung auch zwingend in einschlägigen ausländischen Publikationsorganen erfolgen.

Eine „Findungskommission“ soll eingelangte Bewerbungen überprüfen, aktiv nach Bewerberinnen und Bewerbern suchen und letztendlich einen Bestellungsvorschlag ausarbeiten, der im Idealfall drei bis sechs Bewerbungen enthalten soll. Die Zusammensetzung der Findungskommission ist dergestalt, dass das fachliche und organisatorische know-how professionell aufbereitet werden kann (Mitglieder des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates sowie weitere Expertinnen und Experten aus dem Bereich der internationalen Bildungsforschung zur Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikationen sowie der Management- und Leitungsqualifikationen aus internationaler Sicht; weiters Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Frauen, einschließlich der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten, und des Betriebsrates des BIFIE). Eine wichtige Aufgabe der Findungskommission wird es auch sein, sich aktiv um Bewerberinnen und Bewerber zu bemühen. Die Findungskommission hat Mitglieder mit beratender Expertise, im Übrigen fasst sie ihre Beschlüsse einvernehmlich. Wenn die Mitglieder kein Einvernehmen herstellen können, hat das zuständige Regierungsmitglied die Bestellung des Direktors oder der Direktorin aus den eingelangten Bewerbungen unmittelbar heraus vorzunehmen. Der von der Findungskommission im Einvernehmen erarbeitete Vorschlag der seitens der Findungskommission am besten geeigneten Bewerberinnen und Bewerber für die Funktion der Direktorin bzw. des Direktors ist für die Bundesministerin nicht bindend, sondern stellt lediglich eine Fachempfehlung dar. Der bestellenden Bundesministerin für Bildung und Frauen bleibt es unbenommen, eine neuerliche Ausschreibung vorzunehmen. Es erwachsen den Bewerberinnen und Bewerbern keine Rechte welcher Art auch immer, sie bilden insbesondere keine Verfahrensgemeinschaft, die klagslegitimiert sein könnte.

Zur Bestellung ist letztendlich die Bundesministerin für Bildung und Frauen berufen.

Um eine gendergerechte Zusammensetzung der „Findungskommission“ sicherzustellen, sollen die Mitglieder grundsätzlich aus zumindest 50% Frauen bestehen (im Detail siehe den verwiesenen § 8 Abs. 3 des Entwurfs).

§ 10 – Vertretung des BIFIE:

Die vollständige Neufassung des § 10 ist ausschließlich darauf zurück zu führen, dass an mehreren Stellen nur redaktionelle Umformulierungen (vom Direktorium auf die Direktorin oder den Direktor) notwendig sind. Inhaltlich sind keine Änderungen vorgesehen.

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die genannten Neuerungen, mit Ausnahme des Bestellungsverfahrens der Direktorin oder des Direktors (§ 9a), sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Für die Übergangszeit von der Kundmachung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 regelt § 25 des Entwurfs die notwendigen Abweichungen von der derzeit geltenden Rechtslage. Um die Bestellung der Direktorin oder des Direktors zum 1. Jänner 2017 nach der neuen Rechtslage zu ermöglichen, soll § 9a des Entwurfs bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

Zu Z 8, 9, 10, 11, 12, 14 und 15 (Art. 1 § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1a, § 7a und § 7b – Aufgaben des BIFIE):

Die hier genannten Bestimmungen legen einerseits die Aufgaben des BIFIE fest und regeln andererseits Grundsätze für deren Wahrnehmung.

Die Aufgaben des BIFIE:

§ 2 umschreibt die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben des BIFIE und nimmt dabei auf Art. 14 und Art. 14a Abs. 2 B-VG Bezug. Die Universitäten und Fachhochschulen sind eigenständige Bildungs- und Forschungseinrichtungen, weshalb sie vom Tätigkeitsfeld des BIFIE ausgeklammert wurden (unberührt bleiben mögliche und gewünschte Kooperationen mit diesen Einrichtungen). Diese Ausnahme der Universitäten und Fachhochschulen war insofern erforderlich, als diese Einrichtungen dem Kompetenztatbestand des Art. 14 Abs. 1 B-VG zuzuordnen sind. Anders verhält es sich bei den Kindergärten und Horten (Art. 14 Abs. 4 lit. b B-VG), hinsichtlich derer Bundeskompetenz (in Gesetzgebung und/oder Vollziehung) nur durch Verfassungsrecht begründet werden kann. Die derzeit in § 2 enthaltene Ausnahme der Kindergärten und Horte ist daher entbehrlich und wäre darüber hinaus nicht erforderlich gewesen, wenn nur auf die Abs. 1 und 5 des Art. 14 abgestellt worden wäre. Der Entfall der Ausnahme der Kindergärten und Horte (im Landesvollzug) hat daher lediglich rechtsbereinigenden Charakter und steht der Tätigkeit des BIFIE im Bereich der Bundeskindergärten und Bundeshorte ebenso wenig entgegen, wie Kooperationen mit anderen Forschungseinrichtungen oder den Ländern im Bereich der Kindergärten und Horte grundsätzlich möglich sind und in Zukunft gar zu forcieren sein werden (Übergang von Kindergarten zu Volksschule).

Die Aufgaben des BIFIE waren ursprünglich die in § 2 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten. Im Zuge der Verankerung der teilzentralen standardisierten Reifeprüfung (mit BGBl. I Nr. 112/2009 ursprünglich nur für die AHS, mit BGBl. I Nr. 52/2010 auch für die BHS und die Bildungsanstalten) wurde dem BIFIE auch die Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung als neue Aufgabe übertragen und mit BGBl. I Nr. 113/2009 in § 2 des BIFIE-Gesetzes verankert.

Wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen bereits ausgeführt, soll diese, dem BIFIE im Jahre 2009 zusätzlich übertragene Aufgabe in die unmittelbare Zuständigkeit der hoheitlichen Bundesvollziehung übertragen werden. Davon ist die Evaluierung der durchgeführten Reifeprüfungen nicht berührt, die unter Verwendung der vom BMBF zur Verfügung zu stellenden Daten und Informationen im Rahmen der Kernaufgabe des Bildungsmonitorings weiterhin durch das BIFIE wahrgenommen werden kann.

Für die verbleibenden Kernaufgaben der Bildungsforschung, des Bildungsmonitorings, der unterstützenden Mitwirkung bei der Qualitätsentwicklung und der Erstellung des nationalen Bildungsberichtes sollen zT neue Maßstäbe gesetzt werden. Besondere Beachtung ist dabei den besonderen leitenden Grundsätzen zu widmen, die verfassungsrechtliche Grundsätze wie die Freiheit der Wissenschaft (Art. 17 StGG v 21. Dez. 1867) lediglich ergänzen und bei der Wahrnehmung der Aufgaben zu beachten sind.

Die Kooperation mit anderen Einrichtungen, wie sie in § 3 Abs. 1 Z 5 genannt sind, soll nicht ausschließlich der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten dienen, sondern für sich als leitender Grundsatz im Vordergrund stehen. Dadurch soll es zu einem intensiveren wechselseitigen Austausch von wissenschaftlicher Expertise zwischen dem BIFIE und anderen Bildungsforschungseinrichtungen wie insbesondere den Pädagogischen Hochschulen, den Universitäten, den Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen kommen und sollen Synergiepotentiale in der Nutzung von bildungswissenschaftlichen Erkenntnissen für die Entwicklung des Schulsystems gehoben werden. Die für die Qualitätsentwicklung im Schulwesen besonders wichtige Kooperation mit den Pädagogischen Hochschulen wird dabei einen besonderen Stellenwert einnehmen. Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen von Kooperationen zur Verfügung gestellte Daten weder einen Personenbezug noch einen Schulstandortbezug aufweisen und auch durch den Kooperationspartner nach wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen bearbeitet werden (vgl. die §§ 3, 7, 7a und 7b sowie die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000). Es erscheint im Hinblick auf den für Erhebungen und Auswertungen durch das BIFIE erforderlichen indirekten Personenbezug notwendig, eine gesetzliche Abgrenzung des direkten und indirekten Personenbezugs vorzunehmen. Der neue § 7 Abs. 1a nimmt daher eine für das BIFIE-G insgesamt geltende Definition von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten vor, die der des Bundesstatistikgesetzes 2000 entspricht (siehe dort § 3 Z 15).

Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse ist wesentlicher Bestandteil und eigentliches Ziel der wissenschaftlichen Forschung an sich. Es ist daher für die Anerkennung einer Forschungseinrichtung als solche durch die nationale und internationale Forschungscommunity unverzichtbar, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung allgemein zugänglich zu machen. Das BIFIE soll auch künftig solche Veröffentlichungen selbständig und eigenverantwortlich vornehmen.

In diesem Sinn wird die Veröffentlichung der Ergebnisse von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten in Z 6 des § 3 Abs. 1 als neu hinzukommender leitender Grundsatz genannt.

Ein neuer § 7a enthält weitere Grundsätze für die Erstellung von Statistiken und von Erhebungsunterlagen. Es sind dies unter Anlehnung an das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, idgF, sowie unter definitorischer Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/759, ABl. Nr. 123 vom 19.05.2015 S. 90, die Grundsätze

-       der fachlichen Unabhängigkeit,

-       der Unparteilichkeit,

-       der Objektivität und

-       der Zuverlässigkeit.

Die Wahrung der Grundsätze sowohl gemäß § 3 als auch gemäß dem neuen § 7a soll dadurch sichergestellt werden, dass deren Nichtbeachtung je nach Intensität und Beharrlichkeit eine mehr oder weniger grobe Pflichtverletzung darstellt, was gegebenenfalls zur Abberufung von der Funktion führen kann (siehe § 9 Abs. 4 des Entwurfs oder § 11 Abs. 5 in der derzeit geltenden Fassung). Dazu kommt die jährliche Berichtspflicht des wissenschaftlichen Beirats an das zuständige Regierungsmitglied über die Wahrung der Grundsätze durch den Direktor oder die Direktorin (siehe dazu § 12 Abs. 2b des Entwurfs sowie die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Die Professionalität des BIFIE und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Arbeit des BIFIE soll durch den neuen § 7b hervorgehoben bzw. verstärkt werden. Die Regelung zum Statistikgeheimnis entspricht in ihren Grundsätzen denen des § 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000. Zusätzlich zu den klaren datenschutzrechtlichen Regelungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG) – siehe auch § 7 des BIFIE-Gesetzes – wird verfügt, dass ein Personenbezug nur auf Grund gesetzlicher Anordnung oder ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen hergestellt werden darf. Darüber hinaus wird eine der Amtsverschwiegenheit entsprechende und diesem strafrechtlich gleichgestellte Verschwiegenheitspflicht nicht nur für die Organe des BIFIE (und für die in die Organe entsendenden Stellen) sondern für alle dort mit Forschungs- und Statistikaufgaben betrauten Personen (das wird auf nahezu alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BIFIE sowie auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dienstleistern zutreffen) über deren aktive Funktionsausübung oder Tätigkeit für das BIFIE oder einen Dienstleister hinaus auch für den Fall des Ausscheidens festgeschrieben.

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die genannten Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Bis dahin soll auch die Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung weiterhin durch das BIFIE (durch eine oder einen der beiden zu bestellenden Übergangsdirektorinnen oder -direktoren) wahrgenommen werden, allerdings unter Anordnungsbefugnis der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen. Siehe dazu § 25 des Entwurfs und die Ausführungen zu dieser Bestimmung.

Zu Z 18, 20, 21, 22, 23, 25, 26 und 43 (Art. 1 § 9 Abs. 1 und 4, § 9a Abs. 2, § 11 Abs. 1, 4, 6, 7 und 8 sowie § 24 Abs. 3 – Neupositionierung des Aufsichtsrates):

§ 11 in der derzeit geltenden Fassung legt keine qualitativen oder sonstigen, die Unbefangenheit gewährleistenden Anforderungen an die Mitglieder des Aufsichtsrats fest. Dies wird nunmehr durch die Neufassung des Abs. 1 geregelt, wobei unter Anlehnung an den Public Corporate Governance Codex der Bundesregierung vom 30. Oktober 2012 neben fachlichen und anderen Kriterien bei der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder auch auf eine gendergerechte Zusammensetzung zu achten sein wird, indem die Mitglieder künftig grundsätzlich aus zumindest 50% Frauen bestehen werden (im Detail siehe § 8 Abs. 3 des Entwurfs).

Der Aufsichtsrat soll insgesamt stärker positioniert werden. Insbesondere sollen bisher einige der Bundesministerin im Rahmen ihrer Aufsichtsführung zukommenden Aufgaben vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden und der Bundesministerin zur Kenntnis gebracht werden. Es sind dies im Besonderen:

-       § 11 Abs. 6 Z 1: Die Erstellung der Geschäftsordnung war auch bisher Aufgabe des Aufsichtsrats, lediglich die Schaffung einer „Geschäftsordnung für das BIFIE“ macht eine konkretisierende Umbenennung in „Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat“ erforderlich.

-       § 11 Abs. 6 Z 2: Bisher wurde die Institutsordnung durch das Direktorium erlassen und vom Aufsichtsrat sowie vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigt. An deren Stelle tritt die neue „Geschäftsordnung für das BIFIE“, die vom Direktor oder von der Direktorin als Vorschlag erarbeitet und dem Aufsichtsrat zur Beschlussfassung übertragen wird. Darin ist auch die bisher in Z 5 verankerte Betragsgrenze für Rechtsgeschäfte aller Art, ab der die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist, festzulegen.

-       § 11 Abs. 6 Z 5 bis 7: Die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin für den Jahresabschluss, die Prüfung des Jahresabschlusses sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktors oder der Direktorin einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung von Bilanzgewinn oder -verlust waren bisher in § 24 Abs. 3 Z 5 bis 7 („Aufsicht“) geregelt. Inhaltlich sind diese Entscheidungen eher den operativen und kontrollierenden Aufgaben des Aufsichtsrates zuzuordnen, der auch im Hinblick auf seine (neue geregelte) Zusammensetzung über die Fachexpertise verfügt. Der Bundesministerin für Bildung und Frauen verbleiben die inhaltlich gestaltende Entscheidungsbefugnis über die Erlassung von Vorgaben für die Dreijahrespläne sowie die Genehmigung des Unternehmenskonzepts und der Dreijahrespläne. Dies ist im Hinblick auf die Budgetzuweisung an das BIFIE im Rahmen eines gesetzlich vorgegebenen Höchstbudgets von besonderer Bedeutung, siehe dazu § 16 des Entwurfs sowie die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Eine weitere wesentliche Stärkung der Position des Aufsichtsrats erfolgt durch die Verankerung eines eigenständigen Antragsrechts auf Abberufung des Direktors oder der Direktorin an die Bundesministerin für Bildung und Frauen in § 11 Abs. 6 Z 9 des Entwurfs. Dieses Antragsrecht unterliegt dem besonderen Beschlusserfordernis der Zustimmung von zwei Dritteln aller Aufsichtsratsmitglieder, erfordert das Vorliegen eines der in § 9 Abs. 4 genannten Abberufungsgründe und besteht unabhängig neben dem Anhörungsrecht des Aufsichtsrats (als Kollegialorgan) im Zuge eines allfälligen Abberufungsverfahrens des Direktors oder der Direktorin (§ 9 Abs. 4 des Entwurfs).

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 10 des Entwurfs obliegt dem Aufsichtsrat weiters die Prüfung und Genehmigung der Projektpläne von Projekten, deren Finanzierung aus zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Abs. 3 erfolgen soll.

In § 11 Abs. 4 und Abs. 6 Z 8 erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen.

§ 11 Abs. 8 ist im Hinblick auf die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Aufsichtsrat und zuständigem Regierungsmitglied obsolet.

Im Zuge des Bestellungsverfahrens des Direktors oder der Direktorin (§ 9a Abs. 2 des Entwurfs) haben zwei Mitglieder des Aufsichtsrates Sitz und Stimme in der Findungskommission, darüber hinaus ist der Aufsichtsrat (als Kollegialorgan) vor der Bestellung des Direktors oder der Direktorin anzuhören (§ 9 Abs. 1 des Entwurfs). Auch im Zuge eines allfälligen Abberufungsverfahrens des Direktors oder der Direktorin (§ 9 Abs. 4 des Entwurfs) steht dem Aufsichtsrat (als Kollegialorgan) ein Anhörungsrecht zu. Diese Maßnahmen sollen die Bedeutung des Aufsichtsrats unterstreichen und ein geordnetes Zusammenwirken der Organe des BIFIE sicherstellen.

Nachstehende Darstellung soll einen Überblick über die mit diesem Entwurf dem Aufsichtsrat neu übertragenen Aufgaben geben:

§ 1 Abs. 3

Schließung der bestehenden Zweigstellen

Beschlussfassung

§ 9 Abs. 1

Bestellung der Direktorin oder des Direktors

Anhörung

§ 9 Abs. 4

Abberufung der Direktorin oder des Direktors

Anhörung

§ 9 Abs. 4

Vorübergehende Bestellung einer Leiterin oder eines Leiters des BIFIE

Anhörung

§ 9a Abs. 2

Findungskommission

Beschlussfassung

§ 11 Abs. 6

Z 1: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat

Beschlussfassung

 

Z 2: Geschäftsordnung für das BIFIE

Beschlussfassung

 

Z 5: Abschlussprüfer/in für Jahresabschluss

Bestellung

 

Z 6: Jahresabschluss, Bilanzgewinn/-verlust

Prüfung, Feststellung, Beschlussfassung

 

Z 9: Antrag auf Abberufung des Direktors oder der Direktorin

Beschlussfassung mit 2/3 Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder

 

Z 10: Projektpläne gemäß § 16 Abs. 3

Prüfung, Genehmigung, Vorlage

§ 13 Abs. 1

Unternehmenskonzept

Prüfung und Genehmigung, Vorlage an BMBF zur Genehmigung

§ 13 Abs. 3

Dreijahresplan

Prüfung und Genehmigung, Vorlage an BMBF zur Genehmigung

§ 14 Abs. 3

Jahresbericht

Prüfung und Genehmigung

§ 14 Abs. 3

Jahresabschluss

Feststellung

§ 16 Abs. 3

Projektplan

Prüfung, Genehmigung, Vorlage an BMBF

 

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die Bestimmungen über den Aufsichtsrat sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt soll auch eine Neubesetzung des Aufsichtsrats erfolgen (siehe dazu § 25 Abs. 2 des Entwurfs).

Zu Z 18, 28, 29, 30, 31, 32, 34, 35, 36 und 37 (Art. 1 § 9 Abs. 4, § 9a Abs. 2, § 12 Abs. 1, 1a, 3, 4 und 5, § 13 Abs. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 1, 2 und 3 – Neupositionierung des wissenschaftlichen Beirats):

Die Position des wissenschaftlichen Beirats (in Folge: Beirat) soll in den Vordergrund gerückt werden, vor allem auch, um die künftig ausschließliche Wissenschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung durch das BIFIE hervorzuheben. Dazu ist es notwendig, den wissenschaftlichen Beirat in den verschiedensten Situationen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sei es durch ein Anhörungsrecht, durch ein Recht zur Abgabe einer Stellungnahme oder durch eine Vorlagepflicht mit Bewertungsrecht des Beirats.

Der wissenschaftliche Beirat wird berufen sein, die Beachtung der besonderen sowie der statistischen Grundsätze (§ 3 und § 7a) zu bewerten. Die dem Beirat neu übertragenen Aufgaben sollen der Professionalisierung dienen und dem kaufmännischen „4-Augen-Prinzip“ bei der wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. Der Beirat soll dem zuständigen Regierungsmitglied jährlich einen Bericht über die Wahrung der Grundsätze der §§ 3 und 7a durch den Direktor oder die Direktorin abgeben, auf dessen Basis die Bundesministerin für Bildung und Frauen über eine Wiederbestellung entscheiden kann und auch ihrer Aufsichtspflicht verantwortungsvoll nachkommen kann.

Im Zuge des Bestellungsverfahrens des Direktors oder der Direktorin (§ 9a Abs. 2 des Entwurfs) haben zwei Mitglieder des Beirats Sitz und Stimme in der Findungskommission. Im Zuge eines allfälligen Abberufungsverfahrens des Direktors oder der Direktorin (§ 9 Abs. 4 des Entwurfs) steht dem Beirat (als Kollegialorgan) ein Anhörungsrecht zu. Beide Maßnahmen sollen die Bedeutung des Beirats unterstreichen und ein geordnetes Zusammenwirken der Organe des BIFIE sicherstellen.

Die Mitglieder des Beirats müssen fachliche Qualifikationen erfüllen, die in § 12 Abs. 1 und 1a des Entwurfs festgelegt sind. Bei der Besetzung ist zudem vorgesehen, dass die Mitglieder grundsätzlich zumindest zur Hälfte aus Frauen bestehen (im Detail siehe den verwiesenen § 8 Abs. 3 des Entwurfs).

Der Beirat wird anlass- und situationsbezogen zusammentreten, zwei Mal jährlich sollen Beiratssitzungen künftig zwingend stattfinden.

Nachstehende Darstellung soll einen Überblick über die mit diesem Entwurf dem wissenschaftlichen Beirat neu übertragenen Aufgaben geben:

§ 9 Abs. 4

Abberufung der Direktorin oder des Direktors

Anhörung

§ 9a Abs. 2

Findungskommission

Beschlussfassung

§ 12 Abs. 2b

Wahrung der Grundsätze der Aufgabenerfüllung

jährlicher Bericht an BMBF

§ 13 Abs. 1

Unternehmenskonzept

Vorlage zur Bewertung

§ 13 Abs. 3

Dreijahresplan

Vorlage zur Stellungnahme

§ 14 Abs. 3

Jahresbericht

Prüfung vor Übermittlung an BMBF

 

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die Bestimmungen über den Beirat sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt soll auch eine Neubesetzung des Beirats erfolgen (siehe dazu § 25 Abs. 2 des Entwurfs).

Zu Z 17 und 18 (Art. 1 § 8 Abs. 3, § 9a Abs. 2 – Gendergerechte Zusammensetzung der Findungskommission, des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates):

Um eine gendergerechte Zusammensetzung der Findungskommission, des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirates sicherzustellen, sollen die Mitglieder jeweils grundsätzlich aus zumindest 50% Frauen bestehen. Als sachgerechte Lösung aufgrund der zT ungeraden und geringen Anzahl an Mitgliedern (Aufsichtsrat und wissenschaftlicher Beirat) wird ergänzend normiert, dass die Berechnung in der Weise erfolgt, dass die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist, wodurch sich eine gerade Zahl ergibt, und der Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist. Das weitere Mitglied des betreffenden Organs kann sowohl eine Frau als auch ein Mann sein. Diese Regelung entspricht der des § 20a UG.

Zu Z 13, 38 und 39 (§ 5 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 und 3 – Finanzierung und Finanzgebarung):

Die Herausnahme der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung aus dem Aufgabenbereich des BIFIE macht ein Abweichen von der Höhe der bisherigen Basiszuwendung gemäß § 16 jedenfalls für die Jahre 2017 bis 2019 notwendig. Für das Kalender- und Wirtschaftsjahr 2016 hat die Basiszuwendung noch die Wahrnehmung der mit der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung erforderlichen Aufgaben abzudecken. Sie wird daher für dieses Jahr (2016) in der derzeitigen Höhe mit 13 Millionen Euro kalkuliert. Für das Jahr 2017 soll eine um den Aufwand für diese nicht mehr zu erbringende Aufgabe reduzierte Basisabgeltung bereit zu stellen sein, deren Höhe in den beiden Folgejahren auf Grund der Fort- und Umsetzung von Maßnahmen der Konsolidierung und Effizienzsteigerung jährlich um 400 000 Euro reduziert wird. Im neu gefassten § 16 Abs. 3 soll die Möglichkeit eröffnet werden, in engen Grenzen zusätzliche Mittel für unvorhergesehene Projekte beizustellen. Es ist vorgesehen, diese Mittel mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 800 000 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 zu deckeln und für jedes solcherart zu finanzierende Projekt einen detaillierten Projektplan zu verankern, der sowohl vom Aufsichtsrat als auch vom zuständigen Regierungsmitglied genehmigt werden muss. Bei der Erstellung des Projektplans wird ein strenger Maßstab anzulegen sein. So sind insbesondere die zu erbringenden Leistungen in inhaltlicher, umfangmäßiger und zeitlicher Hinsicht klar und strukturiert darzulegen. Weiters sind Meilensteine festzulegen und sind die Aufgaben, die Kompetenzen sowie die Verantwortung (Projektleitung) eindeutig zu regeln. Auch wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die veranschlagte Projektdauer drei Jahre nicht überschreitet.

Hinsichtlich der näheren Darlegung der Neufestsetzung der Basiszuwendung sowie der allfälligen Beistellung zusätzlicher Mittel gemäß § 16 Abs. 3 wird auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen und in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung verwiesen.

Um das Effizienzgebot (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit) zu unterstreichen und um Synergie- und Optimierungsmaßnahmen laufend auszubauen, sieht der Entwurf vor, dass die kalkulierten Mittel als Höchstbeträge budgetär veranschlagt werden und zur Verfügung stehen. Dadurch soll der Anreiz verdeutlicht werden, die als Höchstbetrag vorgesehene Summe nicht auszuschöpfen. Im Zuge der Genehmigung der Dreijahrespläne wird eine detaillierte Wirtschafts- und Budgetanalyse zu erfolgen haben, welche die Grundlage für die bedarfsorientierte Mittelzusage bzw. -zuweisung durch das zuständige Regierungsmitglied für das betreffende Wirtschafts- und Kalenderjahr bilden soll.

Gemäß § 11 Abs. 6 Z 5 in der derzeit geltenden Fassung zählt es zu den Aufgaben des Aufsichtsrates, bestimmte Geschäftstätigkeiten, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt den Betrag von 60 000 Euro (brutto) pro Kalenderjahr übersteigt, zu genehmigen. Um hier mehr Flexibilität zu ermöglichen und Situationselastizität zu schaffen, soll die Höhe des Betrages, ab dem das Rechtsgeschäft genehmigungspflichtig wird, auf Vorschlag des Direktors oder der Direktorin im Rahmen der Geschäftsordnung für das BIFIE vom Aufsichtsrat selbst festgelegt werden.

Die in § 16 Abs. 3 des Entwurfs vorgesehene Projektfinanzierung soll in keiner Weise den ohne Zweifel nicht voll ausgebauten Bereich der Drittmittelfinanzierung ersetzen. Ganz im Gegenteil soll diesem Bereich der Projektumsetzung, Auftragsforschung usw. in Zukunft vor allem dadurch verstärkt Beachtung geschenkt werden, dass eine Aufgabenkonzentration des neuen BIFIE im Bereich der wissenschaftlichen Forschungstätigkeit erfolgen wird. Vor dem Hintergrund, dass Drittmittel, wie der Rechnungshof in seinem Prüfbericht zum BIFIE (Bund 2012/11) festgestellt hat, zur Kostendeckung des BIFIE und damit zur finanziellen Entlastung des Bundesbudgets beitragen sollen und können, erfährt § 5 Abs. 2 eine richtungsgebende Änderung. Diese Bestimmung verpflichtet das BIFIE bei der Übernahme von Tätigkeiten im Auftrag Dritter darauf zu achten, dass die mit der Vertragserfüllung verbunden Kosten gedeckt sind. Der vorliegende Entwurf nimmt hier eine Konkretisierung dahingehend vor, dass dabei jedenfalls der Vollkostendeckungsgrundsatz anzuwenden ist, was der Vereinbarung eines über die Vollkostendeckung hinausgehenden Entgelts nicht entgegensteht (Arg.: „zumindest“).

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die hier geänderten Bestimmungen (§ 5 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 1 und 3) sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten. Für den Übergangszeitraum (ab dem Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016) bleibt die derzeitige Rechtlage bestehen und wird die Finanzierung wie bisher sichergestellt. Siehe § 25 des Entwurfs sowie die Ausführungen zu dieser Bestimmung.

Zu Z 41 und 42 (Art. 1 § 23 Abs. 10 und § 23a – Personalmaßnahmen):

Die im Jahr 2009 dem BIFIE übertragene Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung soll ab 2017 in den unmittelbaren Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen überführt werden. Dies erfordert auch Personalmaßnahmen hinsichtlich der im Personalstand des BIFIE stehenden und sonst mit dieser Aufgabe betrauten Personen.

Die in der Stammfassung (§ 23 des BIFIE-Gesetzes) geregelte Überleitung der Bundesbediensteten (Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes) in den Personalstand des BIFIE (als Vertragsbedienstete oder dienstzugewiesene Beamte, jeweils mit Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE) enthält schon derzeit eine Bestimmung über den Wechsel von einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE in ein Dienstverhältnis zum Bund. Diese Bestimmung (§ 23 Abs. 10) garantiert die Kontinuität eines (fiktiven) Bundesdienstes, insbesondere die durch Zeitablauf erworbenen Rechte.

Ein neuer § 23a soll nun den Wechsel in ein Dienstverhältnis zum Bund oder – so die betreffende Person bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land steht – auch andere Personalmaßnahmen zur Ermöglichung der Verwendung auch dieser Personen für die oben genannten Aufgaben im Bundesdienst regeln.

Der erwähnte § 23 Abs. 10 wird inhaltlich unverändert zum Abs. 1 des neuen § 23a.

In weiterer Folge wird denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des BIFIE, die zum Stichtag 31. Dezember 2016 mit Aufgaben in Angelegenheiten der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung betraut sind, das Recht eingeräumt, mit 1. Jänner 2017 in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund zu wechseln. Es gelten für sie die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG). Durch Sonderverträge gemäß § 36 leg. cit. soll auf die Arbeitsverträge zum BIFIE abgestellt werden können, sodass nach Möglichkeit keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung eintritt. Es handelt sich um Einzelverträge, die entsprechend dem § 36 Abs. 1 VBG der Genehmigung des Bundeskanzlers bedürfen.

Abs. 3 und 4 des Entwurfs sehen Personalmaßnahmen für Personen vor, die als Beamtinnen und Beamte des Bundes oder eines Landes ihren Dienst im BIFIE verrichten. Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes handelt (Abs. 3), sollen sie eine Ergänzungszulage erhalten können, um eine allfällige Differenz zu den bisher erhaltenen Geldleistungen abdecken zu können; mit dieser Ergänzungszulage soll die Besoldung insgesamt nicht über die zuletzt erhaltenen Geldleistungen hinausgehen dürfen; die Ergänzungszulage soll auch nur für die im Grunde gleiche Tätigkeit (nämlich Aufgaben in Angelegenheiten der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung; derzeit beim BIFIE und ab 2017 im BMBF) in Betracht kommen; der eingeräumte Rahmen für die Bemessung ermöglicht die erforderliche Bedachtnahme auf die konkret am BIFIE wahrgenommen Aufgaben und deren Bewertung. Soweit es sich um öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes handelt (Abs. 4), ist eine Karenzierung in Verbindung mit einem sondervertraglichen Dienstverhältnis zum Bund vorgesehen, wobei für diese Fälle der Karenzierung die Sonderbestimmungen des § 121d Abs. 5 LDG 1984 sinngemäß Anwendung finden.

Abs. 5 des Entwurfs ist die dem § 23 Abs. 8 korrespondierende Regelung.

Zeitlicher Geltungsbereich:

Die Überführung des Personals bzw. die in Abs. 3 und 4 geregelten Personalmaßnahmen stellen auf die Dienstverrichtung am 31. Dezember 2016 ab und sollen mit 1. Jänner 2017 in Kraft treten.

Zu Z 19 und 40 (Art. 1 § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 dritter Satz, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 3 und § 27 – Redaktionelles):

In den §§ 11, 12, 21, 23 und 27 erfolgt die Umbenennung von Ressortbezeichnungen gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Z 44, 45 und 46 (Art. 1 § 25 und § 28 – Inkrafttreten und Übergangsrecht):

Die inhaltliche und organisatorische Neuausrichtung des BIFIE soll mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 erfolgen. Das Jahr 2016 soll der technischen und administrativen Vorbereitung dieser Neuorganisation dienen. Im Vordergrund wird die Suche und Bestellung einer neuen Direktorin oder eines neuen Direktors des BIFIE stehen, weshalb es wichtig ist, die rechtliche Konstruktion des BIFIE sowie seine Aufgaben und die bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachtenden Grundsätze, wie sie ab 1. Jänner 2017 gelten werden, frühzeitig gesetzlich zu regeln.

Für die Übergangszeit (von der Beschlussfassung über den vorliegenden Entwurf im Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016) bleibt die Rechtslage im Grunde so, wie sie ist. Auch die Arbeiten an der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung sind vom BIFIE fortzuführen. Lediglich das Direktorium, welches nach dem Rücktritt beider Direktoren im August 2014 bislang nur provisorisch besetzt ist, soll durch ein Übergangsdirektorium neu besetzt werden. Dabei soll im Hinblick auf die Trennung der Aufgaben ab Jänner 2017 bereits bei der Bestellung des Übergangsdirektoriums eine oder einer der beiden Übergangsdirektorinnen oder -direktoren jedenfalls mit der Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung betraut sein, bei der sie oder er den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitglieds unterliegt. Dadurch soll auf die Überführung dieser Aufgabe in die unmittelbare Bundeszuständigkeit vorbereitet werden, indem allenfalls möglichen Fehlentwicklungen gegengesteuert werden kann.

Im Hinblick auf die Neupositionierung des Aufsichtsrates und des wissenschaftlichen Beirats soll mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2017 eine Neubesetzung dieser Gremien nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erfolgen.

Das Übergangsrecht ist in § 25 geregelt. Betroffen sind § 9 Abs. 2 (Direktorium), § 11 (Aufsichtsrat), § 12 (wissenschaftlicher Beirat) und § 16 Abs. 1 (Basiszuwendung für 2016).

§ 25 (Übergangsrecht) soll mit Ablauf des Tages der Kundmachung eines dem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Gleiches gilt für die Aktualisierung der Ressortbezeichnungen und § 9a, welcher erstmalig für die Bestellung der oder des dem Übergangsdirektorium folgenden Direktorin bzw. Direktors Anwendung findet. Für alle anderen im Entwurf enthaltenen Änderungen ist der 1. Jänner 2017 als Inkrafttretenszeitpunkt vorgesehen.