Vorblatt
Ziel(e)
- Verfassungskonforme Gestaltung der Rechtsmittelgebühren
- Verwaltungsvereinfachung durch Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr
- Anpassung der Gebühren für Firmenbuch-Abfragen an voraussichtlich sinkende Kosten
- Erleichterung der nachträglichen Richtigstellung von Eintragungen im Firmenbuch durch Aufnahme diakritischer Zeichen
- Erfüllung der aus der Richtlinie 2013/55/EU resultierenden unionsrechtlichen Anforderungen im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren (Tarifpost 4), im Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 und 6), in Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7), in (sonstigen) außerstreitigen Angelegenheiten (Tarifpost 12) und in bestimmten Verfahren nach dem Mediengesetz (Tarifpost 13) sowie Unterhaltsvorschusssachen.
- Klarstellung der Gebühren bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch.
- Neuregelung der Tarifpost 10 Z IV im Hinblick auf die laufenden Kosten samt eines Zuschlags zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten.
- Einführung einer Gebührenbefreiung für die nachträgliche Berücksichtigung diakritischer Zeichen im Firmenbuch.
- Anpassungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts an die Vorgaben der zuletzt geänderten "Berufsqualifikations-Richtlinie" 2005/36/EG.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Der jährlich voraussichtlich zu erwartende Gebührenausfall wird mit 5,2 Mio. Euro geschätzt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Neuregelung der Rechtsmittelgebühr im Bereich des außerstreitigen Verfahrens: 1,2 Mio. Euro;
Anhebung der Grenze für die Gebührenfreiheit in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten: 300.000 Euro;
Reduktion der Firmenbuch-Abfragegebühren: 2,5 Mio. Euro;
Senkung der Gebühren nach der Tarifpost 10 Z I lit. b Z 14 und Gebührenbefreiung nach dem FBG: 100.000 Euro;
Exekutionsverfahren: 100.000 Euro;
Grundbuch-Eintragungsgebühr: 1 Mio. Euro.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Nettofinanzierung Bund |
‑5.200 |
‑5.200 |
‑5.200 |
‑5.200 |
‑5.200 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die Gebührenerleichterung in der Tarifpost 10 beruht auf Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 90, zuletzt geändert durch die idF der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 1.
Mit den Änderungen der RAO und des EIRAG wird die Richtlinie 2013/55/EU für den Bereich des rechtsanwaltlichen Berufsrechts umgesetzt.
Ansonsten fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Gerichtsgebühren-Novelle 2015
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Problemanalyse
Problemdefinition
1) Mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, hob der Verfassungsgerichtshof die Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2015 als verfassungswidrig auf.
2) Die Bestimmung über die Befreiung von der Grundbuchs-Eintragungsgebühr bei Teilungen im Eigenbesitz lässt Auslegungsspielräume offen, die zu divergierender Anwendung in der Praxis führen.
3) Die Richtlinie 2013/37/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 175 vom 27.6.2013, S. 1, erfordert eine Evaluierung der Einnahmen aus den Firmenbuch-Abfragen.
4) Es besteht erst seit kurzem die Möglichkeit der Darstellung von diakritischen Zeichen im Firmenbuch, was bei nachträglicher Richtigstellung der Schreibweise Mehrkosten verursacht.
5) Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarktinformationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
1) Bei Untätigkeit käme es in bestimmten Verfahren zur einem Entfall der Gerichtsgebühren für Rechtsmittelverfahren, was zu einer Ungleichbehandlung führen würde.
2) Divergierende Anwendung in der Praxis führt zu Rechtsunsicherheit und vermehrter Erhebung von Rechtsmitteln in diesem Bereich.
3) Das Verhältnis von Einnahmen und Aufwendungen könnte sich in eine Richtung entwickeln, die von der Richtlinie nicht mehr zugelassen wird.
4) Die Richtigstellung der Schreibweise bleibt gebührenpflichtig.
5) Das anwaltliche Berufsrecht würde den Anforderungen der Richtlinie nicht entsprechen.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Daten für die Evaluierung sollen aus der Verfahrensautomation Justiz gewonnen werden.
Ziele
Ziel 1: Verfassungskonforme Gestaltung der Rechtsmittelgebühren
Beschreibung des Ziels:
Die Rechtsmittelgebühren sollen innerhalb des Systems des GGG insgesamt vergleichbar gestaltet werden, und dennoch den verfahrensspezifischen Besonderheiten Rechnung tragen. Das Gebührenaufkommen aus Rechtsmittelverfahren soll nicht steigen, aber auch nicht in einem Ausmaß sinken, dass die Justiz ihre Aufgaben nicht mehr zufriedenstellend erfüllen kann.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Rechtsmittelgebühren in streitigen und nicht streitigen Angelegenheiten sind uneinheitlich geregelt, was in manchen Bereichen dazu führen würde, dass aufgrund der Gebühren sehr wenige Rechtsmittel ergriffen werden. Umgekehrt könnten dort, wo überhaupt keine Rechtsmittelgebühren anfallen, verstärkt Rechtsmittel ergriffen werden. |
Die Gesamtbelastung der Justiz durch die Erhebung von Rechtsmittel in Verfahren außerhalb von streitigen Angelegenheiten ist nicht gestiegen. Das Gesetz ist im Bereich der Rechtsmittelgebühren verfassungskonform und nicht von Aufhebungen wegen unsachlicher Differenzierungen bedroht. |
Ziel 2: Verwaltungsvereinfachung durch Klarstellungen im Bereich der Grundbuchseintragungsgebühr
Beschreibung des Ziels:
Bei der Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen soll die Gebührenlast vorhersehbar sein.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es bestehen Unklarheiten in der Praxis, in welchem Ausmaß Gebühren für die Eintragung des Eigentumsrechts und des Pfandrechts bei Teilung und Zusammenführung von Grundstücken und Wohnungseigentumsanteilen entstehen. |
Die Gebührenlast ist für die Parteien und die mit der Einbringung betraute Verwaltung vorhersehbar und ausrechenbar. |
Ziel 3: Anpassung der Gebühren für Firmenbuch-Abfragen an voraussichtlich sinkende Kosten
Beschreibung des Ziels:
Nach § 7 Abs. 3 IWG, der Art. 6 der Richtlinie 2003/98/EG idF der Richtlinie 2013/37/EU umsetzt, dürfen Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Daten aus dem Firmenbuch und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Jahr 2014 wurden über die Verrechnungsstellen Produkte um rund 5,9 Mio Euro abgegeben. Nach Abschluss einiger größerer Projekte im Bereich der EDV könnten sich in Zukunft die Kosten für die Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Firmenbuchdaten in eine Richtung entwickeln, die deutlich unter diesem Betrag liegt. |
Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Daten aus dem Firmenbuch und der Gestattung ihrer Weiterverwendung übersteigen auch in Zukunft nicht die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne. |
Ziel 4: Erleichterung der nachträglichen Richtigstellung von Eintragungen im Firmenbuch durch Aufnahme diakritischer Zeichen
Beschreibung des Ziels:
Bestehende Eintragungen im Firmenbuch, die die diakritische Schreibweise nicht berücksichtigen konnten, werden verbessert.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Viele Eintragungen im Firmenbuch entsprechen nicht der tatsächlichen Schreibweise. |
Die meisten Eintragungen entsprechen der tatsächlichen Schreibweise. |
Ziel 5: Erfüllung der aus der Richtlinie 2013/55/EU resultierenden unionsrechtlichen Anforderungen im Bereich des Berufsrechts der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Beschreibung des Ziels:
Das rechtsanwaltliche Berufsrecht soll den zuletzt geänderten unionsrechtlichen Anforderungen zur Gänze entsprechen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Das rechtsanwaltliche Berufsrecht nimmt auf die bis zum 18.1.2016 umzusetzenden Anforderungen nach der Richtlinie 2013/55/EU noch nicht hinreichend Bedacht. |
Den geänderten unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde durch die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen im nationalen Recht zeitgerecht innerhalb der Umsetzungsfrist entsprochen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Neuregelung der Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren (Tarifpost 4), im Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 und 6), in Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7), in (sonstigen) außerstreitigen Angelegenheiten (Tarifpost 12) und in bestimmten Verfahren nach dem Mediengesetz (Tarifpost 13) sowie Unterhaltsvorschusssachen.
Beschreibung der Maßnahme:
Die bisherige Verdoppelung oder Verdreifachung der Gebühren im Rechtsmittelverfahren soll nur dort beibehalten werden, wo in außerstreitigen Angelegenheiten eine (niedrige) Fixgebühr anfällt.
Bei Insolvenzverfahren nach Tarifpost 6 und in Unterhalts- und Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 sowie Unterhaltsvorschusssachen soll eine streitwertunabhängige Fixgebühr für das Verfahren zweiter und dritter Instanz geschaffen werden, die sich an der Mindestgebühr in erster Instanz orientiert.
Bei den Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren soll als Maßstab die Rechtsmittelgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren nach den Tarifposten 2 und 3 genommen werden. Anders als bisher ist damit vom grundsätzlich frei zu bewertenden Rechtsmittelinteresse auszugehen, was allein schon gebührensenkend wirkt. Überdies soll die Gebühr für die zweite Instanz nicht mehr verdoppelt werden, sondern es wird – wie in der Tarifpost 2 – eine durchschnittliche Erhöhung im Ausmaß von nur etwa 50% vorgesehen. Erst in der dritten Instanz tritt dann – wie in der Tarifpost 3 – eine Verdoppelung (statt bisher eine Verdreifachung) ein.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Gebühren für Rechtsmittel außerhalb von streitigen Angelegenheiten sind aufgehoben. Das führt zu einer Ungleichbehandlung bei den Verfahren in streitigen Angelegenheiten. |
Keine erfolgreiche Anfechtung der Gebühren für Rechtsmittel außerhalb von streitigen Angelegenheiten vor dem Verfassungsgerichtshof. |
Maßnahme 2: Klarstellung der Gebührenberechnung bei Ab- und Zuschreibungen im Grundbuch.
Beschreibung der Maßnahme:
Die Reichweite der Befreiung von der Eintragungsgebühr bei Ab- und Zuschreibungen im Eigenbesitz soll klargestellt werden.
Weiters soll es eine explizite Gebührenbefreiung bei Geringfügigkeit der Änderung beim Eigentum geben.
Schließlich soll in der neuen Anmerkung 10 eine Klarstellung bei der Zuschreibung von Trennstücken zu einem belasteten Grundbuchskörper erfolgen. Überdies wird vorgeschlagen, die Beantragung von Treuhänder-Rangordnungen für Treuhänder/innen zu begünstigen.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Durchschnittlich geschätzt 50 Anfragen an die Justiz zur Vorschreibung von Grundbuch-Eintragungsgebühren. Kaum Anträge auf Anmerkung einer Treuhänder-Rangordnung. |
Reduktion der Anfragen um mindestens 50%. Merkbare Steigerung der Anträge auf Anmerkung einer Treuhänder-Rangordnung. |
Maßnahme 3: Neuregelung der Tarifpost 10 Z IV im Hinblick auf die laufenden Kosten samt eines Zuschlags zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten.
Beschreibung der Maßnahme:
Vorgeschlagen werden die Abschaffung der Vergebührung von Suchen nach Firmen, Veränderungen oder Urkunden, die Reduktion der Gebühren für Suchen im Zweig Firmeninfo mit Verknüpfungen und die zukünftig kostenlose Firmenbuchabfrage für Gebietskörperschaften.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Im Jahr 2014 wurden über die Verrechnungsstellen Produkte um rund 5,9 Mio Euro abgegeben. |
Die Einnahmen der Abgabe der Produkte über Verrechnungsstellen sind um ca. 2,5 Mio gesunken. |
Maßnahme 4: Einführung einer Gebührenbefreiung für die nachträgliche Berücksichtigung diakritischer Zeichen im Firmenbuch.
Beschreibung der Maßnahme:
Anträge an das Firmenbuchgericht, die ausschließlich auf eine Ergänzung diakritischer Zeichen abzielen, sollen von Gerichtsgebühren befreit sein.
Umsetzung von Ziel 4
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Wenige Anträge auf Berichtigung des Firmenbuchs zur Aufnahme diakritischer Zeichen. |
Es sollen deutlich mehr Berichtigungsanträge zur Aufnahme diakritischer Zeichen gestellt werden. |
Maßnahme 5: Anpassungen des rechtsanwaltlichen Berufsrechts an die Vorgaben der zuletzt geänderten "Berufsqualifikations-Richtlinie" 2005/36/EG.
Beschreibung der Maßnahme:
Anpassungen im Zusammenhang mit der Umsetzung folgender Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG in ihrer durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung: Art. 55a Abs. 2 (nach dem die zuständigen Behörden Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika zu veröffentlichen haben und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht), des geänderten Art. 57 (wonach bestimmte Informationen betreffend den Beruf des Rechtsanwalts elektronisch zugänglich und verfügbar sein müssen) und des neuen Art. 57a (betreffend die Sicherstellung der elektronischen Abwicklung der unter die Richtlinie 2005/36/EG fallenden Verfahren und Formalitäten); ferner bedarf es einer Klarstellung im Zusammenhang mit möglichen Anfragen an die für die Durchführung der Eignungsprüfung nach den §§ 24 ff. EIRAG zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission im Weg des so genannten „Internal Market Information Systems (IMI)“.
Umsetzung von Ziel 5
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bei im Ausland absolvierten praktischen rechtsberuflichen Tätigkeiten ist im Vorhinein zum Teil nur schwer abschätzbar, ob und inwieweit diese auf jene Ausbildungszeiten, die im Rahmen der Ausbildung zum Rechtsanwalt nicht zwingend bei Gericht, einer Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen sind, angerechnet werden. |
Anhand der vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer veröffentlichten Leitlinien lässt sich verlässlich beurteilen, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte praktische rechtsberufliche, der Ausübung der Anwaltschaft dienliche Tätigkeiten im In- und Ausland im Rahmen der sogenannten „Nicht-Kernzeit“ der praktischen Ausbildung der Berufsanwärter berücksichtigt werden. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Erträge |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
Nettoergebnis |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
-5.200 |
Finanzielle Auswirkungen für Länder und Gemeinden ergeben sich insofern, als diese von den Gebühren für Firmenbuch-Abfragen gänzlich befreit werden. Im Jahr 2014 betrugen die Einnahmen aus Abfragen von Bund, Ländern und Gemeinden insgesamt ca. 1,2 Mio Euro.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Laufende Auswirkungen
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Mindererträge |
Bund |
1 |
-5.200.000,00 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
-5.200.000 |
Der Gebührenausfall durch die Neuregelung der Rechtsmittelgebühr im Bereich des außerstreitigen Verfahrens wird auf insgesamt 1,2 Mio. Euro geschätzt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem zu erwartenden Gebührenausfall im Bereich des Unterhalts- und Pflegschaftsverfahrens (Tarifpost 7) von 200.000 Euro und im Bereich der Tarifpost 12 lit. d von einer Mio. Euro.
Der Gebührenausfall durch die Anhebung der Grenze für die Gebührenfreiheit von arbeitsrechtlichen Streitigkeiten beträgt rund 300.000 Euro.
Der Gebührenausfall durch die Reduktion der Firmenbuch-Abfragegebühren wird auf Basis der getätigten Abfragen in den vergangenen Jahren wie folgt prognostiziert: Entfall der Gebühren für Suchabfragen: 500.000 Euro; Entfall der Veränderungsabfrage: 700.000 Euro. Dazu kommen noch ein geschätzter Ausfall in Höhe von 1,3 Mio. Euro aus dem zu erwartenden Rückgang der Abfragen aufgrund der Lizenzierung. Das ergibt eine Summe von 2,5 Mio. Euro.
Der Entfall der Gebühren für öffentlich-rechtliche Körperschaften bewirkt nur eine Umverteilung im Bundeshaushalt. Er beträgt 1,2 Mio.
Der Gebührenausfall durch die Senkung der Gebühren bei der Eintragung des Gesellschaftsvertrags ohne dessen Vorlage und die Gebührenbefreiung nach dem FBG bei diakritischen Zeichen wird auf Basis der Eintragungen des Jahres 2014 mit ca. 100.000 Euro prognostiziert.
Der Gebührenausfall durch die Senkung des Prozentsatzes bei den Gebühren für Exekutionsverfahren und der Reduktion der Rechtsmittelgebühren wird mit ca. 100.000 Euro bemessen.
Die Klarstellungen betreffend die Anmerkung 12 lit. c zur Tarifpost 9 werden im Wesentlichen aufkommensneutral sein. Ein allfälliger Ausfall aus der Klarstellung in der Anmerkung 10 und 12 lit. d im Hinblick auf die unterschiedliche Behördenpraxis wird mit maximal 1 Mio. Euro zu prognostizieren sein.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Öffentliche Einnahmen |
- Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr - Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.