907 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (896 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)

Hauptgesichtspunkt des Entwurfes:

– Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten:

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis soll nunmehr ausdrücklich geregelt werden, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen trotz Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt.

Einlagenrückzahlungen:

Mit dem SteuerreformG 2015/2016 wurde das Einlagenrückzahlungskonzept gemäß § 4 Abs. 12 geändert. Nunmehr soll eine Adaptierung der Regelung erfolgen. Dabei soll wiederum ein gesetzliches Wahlrecht verankert werden, wonach eine offene Ausschüttung eines unternehmensrechtlichen Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Einlagenrückzahlung oder als Ausschüttung behandelt werden kann. Unverändert zum SteuerreformG 2015/2016 soll aber Voraussetzung für Einlagenrückzahlungen ein positiver Einlagenstand und für Gewinnausschüttungen eine positive Innenfinanzierung sein. Die mit dem SteuerreformG 2015/2016 eingeführte Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen soll entfallen, da unerwünschte Gestaltungen iZm Umgründungen künftig über eine Neuregelung der unternehmensrechtlichen Ausschüttungssperre gemäß § 235 UGB verhindert werden sollen.

„Entstrickungsbesteuerung“:

Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6) sowie im außerbetrieblichen Bereich (§ 27 Abs. 6) soll vor dem Hintergrund der Empfehlungen der Steuerreformkommission sowie der jüngsten Entwicklungen in der EuGH-Rechtsprechung neu geregelt werden. Im betrieblichen Bereich soll dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen werden und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt werden. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.

Im außerbetrieblichen Bereich soll das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in Fällen des tatsächlichen Wegzugs einer natürlichen Person in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe sowie bei unentgeltlichen Übertragungen an andere natürliche Personen, die in EU-/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig sind, beibehalten werden. In allen anderen Fällen, in denen es hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes iSd § 27 Abs. 3 oder eines Derivates iSd § 27 Abs. 4 zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt, soll künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen.

– Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Wenn Zuwendungen von Privatstiftungen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise von der KESt entlastet werden, soll die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht mehr gänzlich unterbleiben, sondern nur insoweit, als die Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Dies soll ebenfalls für die Rückerstattung bereits entrichteter Zwischensteuer gelten und zwar auch bei Auflösung der Privatstiftung.

– Zum Umgründungssteuergesetz:

Das im Einkommensteuergesetz neu geregelte Entstrickungskonzept (§ 6 Z 6 EStG 1988) soll künftig auch im Umgründungssteuergesetz angewendet werden; das bisherige Nichtfestsetzungskonzept soll im Umgründungssteuergesetz hingegen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Daher besteht bei einer umgründungsbedingten Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich künftig die Möglichkeit, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über sieben Jahre zu entrichten (Ratenzahlungskonzept), wobei die einkommensteuerlichen Regelungen über die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Ratenzahlung sowie deren Widerruf sinngemäß gelten sollen. Für diese Zwecke sollen die umgründungssteuerlichen Entstrickungsbestimmungen – auf Vermögens- wie auf Anteilsinhaberebene – künftig an § 6 Z 6 lit. b bis e EStG 1988 anknüpfen. Das Sonderregime des Anteilstausches bleibt davon jedoch unberührt. Für Einbringungen sollen zudem Sonderfälle der Fälligstellung noch offener Raten im Umgründungssteuergesetz selbst geregelt werden.

– Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Es soll das Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) in Bezug auf die seit 2012 eingetretenen Adaptierungserfordernisse geändert werden. Diese stehen insbesondere mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine Transparenzdatenbank (BGBl. I Nr. 73/2013) in Zusammenhang.

– Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Der durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, geschaffene Zollkodex der Union enthält künftig auf unionsrechtlicher Ebene die grundlegenden zollrechtlichen Bestimmungen. Wie auch zur Durchführung des bisher in Anwendung gestandenen Zollkodex der Gemeinschaften (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1), ist auch zum Zollkodex der Union weiterhin ein eigenes Durchführungsgesetz erforderlich, wobei das bisherige Zollrechts-Durchführungsgesetz entsprechend den geänderten Regelungen des neuen Zollkodex der Union anzupassen ist. Abgesehen vom Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, nehmen auch eine Reihe anderer Gesetze auf den Zollkodex Bezug und sind daher entsprechend anzupassen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Gabriele Tamandl die Abgeordneten MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Christoph Vavrik, Ing. Mag. Werner Groiß, Mag. Bruno Rossmann, Walter Bacher, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Gabriel Obernosterer, Mag. Werner Kogler und Dr. Josef Cap sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, dagegen: G, N, T ) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (896 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 01

                               Gabriele Tamandl                                                      Mag. Andreas Zakostelsky

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann