930 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 582/A(E) der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Modernisierung des Jugendstrafrechts

Die Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 10. Juli 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit Oktober 2013 liegt der Abschlussbericht des Runden Tisch "Untersuchungshaft für Jugendliche" vor. Einige der Ergebnisse wurden bereits durch organisatorische Maßnahmen umgesetzt, legistische Änderungen hat BM Brandstetter zuletzt in der Anfragebeantwortung 1322/AB angekündigt. Die Arbeitsgruppe "Jugend im Recht", bestehend aus renommierten Universitätsprofessoren, Richtern und Experten hat bereits 2012 im Journal für Strafrecht (JSt 6/2012, S 221) folgende 14 Forderungen aufgestellt:

1.             Änderung des § 36 StGB dahingehend, dass unter Beibehaltung der Strafobergrenzen die Untergrenzen entsprechend der Regelung des § 5 JGG entfallen. Zusätzlich soll die gesamte Sanktionspalette des JGG inklusive diversioneller Maßnahmen für unter 21-jährige zur Verfügung stehen.

2.             Der Richter soll direkt nach urteilsmäßiger Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu sechs Monaten im Regelfall deren Umwandlung in eine gemeinnützige Leistung anbieten. Dieselbe Möglichkeit muss auch bei Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe für unbedingte Teile von bis zu sechs Monaten, sowie bei Widerruf bedingter Strafnachsichten gegeben sein.

3.             Bei Widerruf bedingter Strafnachsichten sollte auch bloß ein Teil der offenen Strafe widerrufen werden können. Der zu verbüßende Teil muss jedoch mindestens einen Monat betragen.

4.             Kombinationsmöglichkeit von Bewährungshilfe nicht nur mit einer Probezeit, sondern - im Falle eines besonderen Bedarfs - auch mit jeder anderen Diversionsart.

5.             Einführung einer österreichweit präsenten Jugendgerichtshilfe auch für junge Erwachsene.

6.             Die notwendige Verteidigung ist für Jugendliche auf das gesamte Ermittlungsverfahren zu erstrecken. Entsprechend der Absicherung der zwingenden Verteidigung in der HV ist künftig auch die Einhaltung des Verteidigerzwanges im gesamten Ermittlungsverfahren gegen Jugendliche durch den Nichtigkeitsgrund des § 281 (1) Z 1a StPO abzusichern.

7.             Reform des § 30 JGG im Sinne eines Rechtsanspruchs auf Aus- und Fortbildung sowie einer Fortbildungsverpflichtung mit entsprechender Bindung des Dienstgebers, dafür auch Sonderurlaube und Freistellungen zu gewähren

8.             Errichtung von Jugendkompetenzzentren in Wien und an zumindest einem westlichen Standort, in denen Untersuchungshaft und kurze Freiheitsstrafen (bis zu 3 Monaten) an Jugendlichen und jungen Erwachsenen vollzogen und eine Freigängerabteilung bzw ein "half-way-house" sowie eine Besucherzone eingerichtet werden sollen.

9.             Zusätzlich zur Einrichtung zweier Jugendkompetenzzentren wäre die Konzentration von bezirksgerichtlicher Jugendgerichtsbarkeit und Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit an einem Bezirksgericht am Sitz des jeweiligen Landesgerichtes sinnvoll.

10.           Die RichterInnen sollen im Jugendstrafverfahren auf Antrag oder von Amts wegen im Urteilsspruch oder unmittelbar anschließend mit Beschluss für den Fall der Rechtskraft die Strafregisterauskunft im Einzelfall über die generell für Jugendliche geltenden Grenzen hinaus beschränken können.

11.           Die JGG-Bestimmungen über die Bewegung im Freien und sonstige Privilegien Jugendlicher im Vollzug sollten durch Verweis parallel zu § 46a JGG auch für junge Erwachsene anwendbar werden.

12.           Im Jugendstrafvollzug sind vorrangig sozialpädagogisch ausgebildete Personen einzusetzen.

13.           Für den Jugendstrafvollzug sollten gesetzlich "Mindest-Öffnungszeiten" vorgesehen werden.

14.           Gefordert wird eine Evaluation der tatsächlichen Bedingungen im österreichischen Jugendstrafvollzug durch eine unabhängige Einrichtung. Zusätzlich sollen die Präsidenten der Landesgerichte wieder mit regelmäßigen Haftvisiten betraut werden.

Die Vorschläge sind bereits zahlreich und eine Reform des Jugendstrafrechts unumgänglich. Kriminelle Jugendliche bestmöglich zu resozialisieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich mit ihren Taten nachhaltig auseinanderzusetzen, ist eine unerlässliche Voraussetzung weitere Kriminalität zu verhindern.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seinen Sitzungen am 14. Oktober 2014 und am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte am 14. Oktober 2014 beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Gisela Wurm sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter.

Im Zuge der Wiederaufnahme der Verhandlungen am 2. Dezember 2015 beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Harald Stefan, Christoph Hagen, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Friedrich Ofenauer, Christian Lausch und Katharina Kucharowits sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker an der Debatte.

 

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, MES, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, N, dagegen: S, V, F, T).

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Rouven Ertlschweiger, MSc gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 12 02

                      Rouven Ertlschweiger, MSc                                             Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau