935 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (894 der Beilagen): Bundesgesetz über das Normenwesen (Normengesetz 2016 – NormG 2016)

Die gegenständliche Regierungsvorlage dient der Umsetzung eines Projekts des Arbeitsprogramms der österreichischen Bundesregierung 2013-2018. Mit ihr wird ein zeitgemäßes Normengesetz vorgelegt und damit wird die Transparenz in der Normschaffung erhöht.

Die Normung wird zunehmend bedeutsamer für die im internationalen Wettbewerb stehende und weltweit vernetzte österreichische Volkswirtschaft, da sie immer mehr Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft erfasst. Gleichzeitig ist sie inzwischen weitgehend Ergebnis eines europäischen und internationalen Prozesses. Der Umfang von Normen rein österreichischen Ursprungs beträgt inzwischen weniger als 10% des österreichischen Normenwerks. Die bestehende Steuerungs- und Aufsichtsarchitektur für die österreichische Normungsinfrastruktur ist daher an diese Gegebenheiten anzupassen. Weiters ist eine Schlichtungsstelle auf gesetzlicher Ebene vorgesehen.

Der Anwendungsbereich des Normengesetz 2016 erstreckt sich von der Erteilung der Befugnis zur Normung, den Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation, über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und eines Normungsbeirates bis hin zu Regelungen betreffend die Aufsicht und ist im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, klarer geregelt.

Die elektrotechnische Normung wird im Rahmen des Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) geregelt und wurde aus diesem Grund auch vom Anwendungsbereich des vorliegenden Normengesetzes 2016 ausgenommen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Dr. Gabriela Moser, Franz Kirchgatterer, Dr. Angelika Winzig, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Wolfgang Katzian, Matthias Köchl und Leopold Steinbichler sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner und Dr. Christoph Matznetter einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 2 Z 6):

In der Regierungsvorlage sind unter der Begriffsbestimmung „interessierte Kreise“ alle Unternehmen einzuschließen. Aus Gründen der Klarstellung dieses Aspekts wird die Änderung vorgeschlagen.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 2 Z 1):

Bei der Normungsarbeit ist die Transparenz der Entscheidungen ein wichtiger Faktor. Um diese Transparenz sicherzustellen, ist eine Begründungspflicht bei Entscheidungen schon im Normengesetz zu fordern.

Zu Z 3 und 4 (§ 14 Abs. 4 Z 13, 16 und 17):

Die Bezeichnung der Vereinigung der Österreichischen Industrie ist richtig zu stellen. Um insbesondere hinsichtlich der Weiterentwicklung des österreichischen Normensystems und der Normenstrategie einen möglichst breiten Konsens zu erreichen, können die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien je einen Vertreter in den Normungsbeirat entsenden und wird ein Vertreter auf Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs in den Beirat aufgenommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie einstimmig folgende Feststellungen:

„Zu den Grundsätzen der Normungsarbeit zählt gemäß § 5 Abs. 1 Z 9 die Gesetzeskonformität. Damit wird die Priorität der Rechtsetzung gegenüber der Normung betont. Dazu wird festgestellt, dass Normen keinesfalls der Intention des zuständigen Materiengesetzgebers zuwiderlaufen sollen. Gerade bei Qualitätsanforderungen, die der Gesetzgeber selbst regelt, sollen insbesondere keine weiteren Hürden für Normanwender entstehen.

Um dem Grundsatz der Gesetzeskonformität auch im Antrag auf die Er- oder Überarbeitung von rein österreichischen Normen Gewicht zu verleihen (§ 6 Abs. 2), soll das Antragsformular auch den Bezug zu bestehenden Gesetzen und Verordnungen enthalten.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                           Mag. Andreas Hanger                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann