938 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (850 der Beilagen): Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) stellt eine Neufassung dar, die das bestehende Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, ersetzt.

Anlass zur Formulierung des neuen Druckgerätegesetzes ist der durch die Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164 und durch die Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45 gegebene Umsetzungsbedarf an EU Recht.

Dieser bedingt neben den bereits EU rechtlich harmonisierten technischen Vorschriften für das Inverkehrbringen von druckführenden Geräten nun auch harmonisierte Verwaltungsvorschriften, welche die Verfahren, die im Rechtsverhältnis zwischen notifizierender Behörde, Marktüberwachungsbehörde, den Prüfstellen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren, wie Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber anzuwenden sind, definieren. Damit wird Rechtssicherheit im Verhältnis der österreichischen Behörden zu den betroffenen Wirtschaftsakteuren bzw. im Verhältnis der Wirtschaftsakteure untereinander geschaffen.

Die zweite wesentliche Aufgabe des Druckgerätegesetzes liegt in der Aufrechterhaltung des bestehenden hohen Sicherheitsniveaus für druckführende Geräte, die sich bereits in Betrieb befinden. Das Kesselgesetz regelt nämlich auch Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb von druckführenden Geräten, die in das neue Druckgerätegesetz überzuführen sind. Vor allem die auf Basis des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen sind daher durch eine Weitergeltungsklausel im Druckgerätegesetz aufrecht zu erhalten. Insgesamt werden somit die technischen und rechtlichen Spezifikationen des Kesselwesens dem Druckgerätegesetz zugeführt, so dass im Druckgerätegesetz die horizontalen Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens mit den allgemeinen und grundlegenden technischen Bestimmungen des Druckgerätewesens zusammengeführt werden. Damit bleibt die umfassende sicherheitstechnische Rechtsbasis für den Druckgerätemarkt bzw. -bestand erhalten.

Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten. Es regelt deren Beschaffenheit und Inverkehrbringen und legt Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsakteure fest. Es enthält Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und definiert das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Es legt die im Rahmen der Marktüberwachung anzuwendenden Verfahren fest und regelt die innerösterreichischen Verfahren zur Beteiligung an Schutzklauselverfahren der Europäischen Union. Es enthält Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Untersuchungen von druckführenden Geräten und regelt die Vollziehung und die Weitergeltung bestehender Zulassungen und Vorschriften. Mit dem neuen Druckgerätegesetz wird der bestehende österreichische Rechtsbestand für druckführende Geräte daher an die neuen unionsrechtlichen Erfordernisse angepasst.

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Druckgerätegesetz ist aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/29/EU der 20. April 2016 festzulegen.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich der Berichterstatter Abgeordneter Dietmar Keck.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (850 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                                   Dietmar Keck                                                                    Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann