973 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (939 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Musiktherapiegesetz, das Psychotherapiegesetz, das EWR-Psychotherapiegesetz, das Psychologengesetz 2013, das EWR-Psychologengesetz, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Tierärztegesetz und das Tierärztekammergesetz geändert werden (2. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 2. EU-BAG-GB 2016)

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Im Rahmen des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgt die innerstaatliche Umsetzung für die Berufe der Ärztin/des Arztes, der Musiktherapeutin/des Musiktherapeuten, der Psychotherapeutin/den Psychotherapeuten, der Gesundheitspsychologin/des Gesundheitspsychologen, der Klinischen Psychologin/des Klinischen Psychologen und der Apothekerin/des Apothekers.

Ergänzend zu den Änderungen in den Berufs- und EWR-Gesetzen werden noch Adaptierungen in den entsprechenden EWR-Verordnungen zu erfolgen haben:

Dies betrifft die Aktualisierung der EWR-Psychotherapieverordnung und der EWR-Psychologenverordnung, die nähere Verfahrensbestimmungen zum Berufsanerkennungsverfahren für die Berufe der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten, der Gesundheitspsychologin/des Gesundheitspsychologen und der Klinischen Psychologin/des Klinischen Psychologen enthalten.

Zu den Inhalten der Richtlinie 2013/55/EU und den entsprechenden spezifischen Umsetzungsmaßnahmen wird auf die Ausführungen im Besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Artikel 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“) und Artikel 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken“).

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Dezember 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger die Abgeordneten Dr. Eva Mückstein, Mag. Gerald Loacker, Martina Diesner-Wais, Ulrike Königsberger-Ludwig, Ulrike Weigerstorfer, Dr. Marcus Franz, Dr. Andreas F. Karlsböck und Erwin Spindelberger sowie die Bundesministerin für Gesundheit Dr. Sabine Oberhauser, MAS und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die im Rahmen der Regierungsvorlage fälschlicherweise erfolgte Absatzbezeichnung wäre richtigzustellen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Erwin Spindelberger, Dr. Erwin Rasinger mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,N,T, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 16

                              Dr. Erwin Rasinger                                            Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau