987 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (905 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Allgemeines:

Die Europäische Union ist Vertragspartei des internationalen Übereinkommens über die Biologische Vielfalt. Gemäß Art. 8 lit. h dieses Übereinkommens muss ein Vertragsstaat soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren und gegebenenfalls beseitigen.

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 2. Mai 2011 die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, mit der bis 2020 der Verlust an biologischer Vielfalt sowie die Verschlechterung von Ökosystemdienstleistungen in der EU gestoppt werden soll. Diese Strategie umfasst 6 Ziele, wobei das Ziel 5 die Identifikation und die Kontrolle der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten betrifft. Die Biodiversitätsstrategie steht im Einklang mit den globalen Verpflichtungen, die die EU im Oktober 2010 in Nagoya im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt eingegangen ist.

Im November 2014 hat die Europäische Union gemäß Ziel 5 der Biodiversitätsstrategie die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten veröffentlicht. Mit dieser Verordnung soll ein einheitlicher Rahmen gegeben sein, um die nachteiligen Auswirkungen der gebietsfremden invasiven Arten zu verhindern bzw. abzuschwächen.

Das erste Maßnahmenpaket dieser Verordnung dient der Prävention, da diese aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer ist als ein nachträgliches Tätigwerden. Es soll verhindert werden, dass invasive gebietsfremde Arten überhaupt in die EU gelangen. Daher ist es ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 verboten, invasive gebietsfremde Arten, die von
EU-weiter Bedeutung sind, absichtlich in die EU zu verbringen. Um die Einhaltung dieses Verbotes sicherzustellen, sind amtliche Kontrollen notwendig und nichtkonforme Sendungen müssen beschlagnahmt werden. Lebende Tiere und Pflanzen und bestimmte Warenkategorien aus diesem Bereich sollen nur über Grenzkontrolleinrichtungen bzw. Eingangsorte, die bereits aufgrund bestehender veterinärrechtlicher und pflanzenschutzrechtlicher EU-Richtlinien eingerichtet worden sind, in die Europäische Union eingeführt werden dürfen.

Die gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geforderten Sanktionen für Verstöße können für den Bereich des Bundes gemäß dem geltenden § 36 Abs. 1 Z 20 und Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 verhängt werden, und hinsichtlich der Länderkompetenz (Landesausführungsgesetze) bestehen mit
§ 44 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz 2011 schon die entsprechenden Grundsatzregelungen.

 

Grundlage für die Erlassung der Vorschriften:

Dieses Bundesgesetz stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) sowie hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen in Z 13 auf Art. 12 Abs. 1 Z 4 (Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge).

 

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. Jänner 2016 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Erwin Preiner die Abgeordneten
Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Josef A. Riemer, Leopold Steinbichler,
Mag. Maximilian Unterrainer und Mag. Christiane Brunner sowie der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Andrä Rupprechter.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, G, N, dagegen: T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (905 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 01 13

                                  Erwin Preiner                                                                       Jakob Auer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann