Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Effektiveres Vorgehen gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen;

-       Vorbeugender Schutz kritischer Infrastrukturen durch die Sicherheitspolizei;

-       Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung aufgrund der Aufhebung der derzeit geltenden Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014;

-       Präventives Vorgehen gegen gerichtlich strafbare Handlungen gemäß § 4 NPSG;

-       Schaffung der Möglichkeit, ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, zum Exekutivdienst zu ermächtigen.

 

Inhalt

 

Die Bestimmung zur DNA-Untersuchung ist neu zu regeln, da § 67 Abs. 1 erster Satz vom VfGH in seinem Erkenntnis, G 76/12-7 vom 12. März 2013, mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben wurde.

Mit dem gegenständlichen Entwurf sollen die besonderen Befugnisse der Sicherheitsbehörden bei Sportgroßveranstaltungen (§§ 49a ff, 57 Abs. 1 Z 11a) auf die Tatbestände der Verhetzung und des Verbotsgesetzes ausgedehnt werden, um gegen jede Form des Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen vorgehen zu können. Gleichzeitig soll auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB) und die Österreichische Fußballbundesliga (ÖFBL) eine Erweiterung im Hinblick auf diese Straftatbestände erfahren, damit die zuständigen Senate ein Verfahren zur Prüfung eines Sportstättenbetretungsverbots durchführen können (§ 56 Abs. 1 Z 3a). Zur effektiven Durchführung dieser Verfahren soll es den Sicherheitsbehörden auf begründete Nachfrage des ÖFB und der ÖFBL erlaubt sein, vorhandene Bilddaten des Betroffenen an diese Stellen zu übermitteln.

Ein weiteres Ziel des Entwurfs ist die explizite Normierung des Schutzes kritischer Infrastrukturen als sicherheitspolizeiliche Aufgabe des vorbeugenden Schutzes von Rechtsgütern.

Darüber hinaus werden Anpassungen des § 16 auf Grund des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, sowie des § 5 Abs. 2 auf Grund der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, vorgeschlagen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für die Wahrnehmung der Tätigkeitsfelder im Bereich des INNEN.SICHER-Projekts „Schutz kritischer Infrastrukturen“ ist es notwendig, innerhalb des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) die Personalressourcen zu erweitern, um die im Projekt erarbeiteten Aufgaben sinnvoll umsetzen zu können.

Im Bereich der Sportgroßveranstaltungen ist durch die Ausweitung der Befugnisse auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung) mit einem geringfügigen Mehraufwand zu rechnen.

Durch die Einschränkung der DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, wird sich zwar die Anzahl der DNA-Untersuchungen reduzieren, was eine Reduktion der Kosten für DNA-Untersuchungen erwarten lässt. Da aber aufgrund der steigenden Tendenz von DNA-Untersuchungen im Bereich der Schwerkriminalität die Rahmenverträge mit DNA-Dienstleistern, welche die DNA-Untersuchungen im Auftrag des Bundeskriminalamts durchführen, 2014 neu abzuschließen sind, wird sich diese Kostenreduktion nicht auf das Gesamtbudget auswirken.

Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung des § 16 wird ‑ basierend auf den Anzeigen nach § 4 NPSG österreichweit im Jahr 2012 (93) ‑ davon ausgegangen, dass es zu keinem wesentlichen Mehraufwand kommen wird und der Vollzug mit den im Innenressort vorhandenen Ressourcen bewältigt werden kann.

Nähere Erläuterungen finden sich unter „Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte“ im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Nettofinanzierung Bund

‑460

‑471

‑482

‑494

‑505

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2008/114/ EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

SPG-Novelle 2014

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Inneres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2014

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung." der Untergliederung 11 Inneres bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhöhung der Nachhaltigkeit der Organisation und der Produktivität des Sicherheitsdienstleisters BM.I durch qualitativ gut ausgebildete und motivierte MitarbeiterInnen." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen, wie etwa die Wegweisungsbefugnis (§ 49a Abs. 2) oder die Meldeauflage (§ 49c), sind nach geltender Rechtslage auf die Verhinderung von gewalttätigen gefährlichen Angriffen beschränkt und kommen daher bei Verstößen nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB (Verhetzung) nicht zur Anwendung. In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen gerichtet sein muss.

Derzeit ist den Sicherheitsbehörden nur der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2) übertragen. Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien auch und vor allem im Bereich der Computerkriminalität erscheint es notwendig, zum Schutz kritischer Infrastruktur eine entsprechende Aufgabe im SPG zu schaffen. Die österreichische Bundesregierung hat bereits 2008 auf die Herausforderung reagiert und im Ministerrat vom 27. März 2008 (48/17) das Österreichische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (APCIP) angenommen. Der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Inneres wurden von der Bundesregierung mit der Umsetzung beauftragt. In der vom Nationalrat am 3. Juli 2013 verabschiedeten Entschließung betreffend einer neuen Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) wird die Bundesregierung ersucht, ein gesamtstaatliches Konzept zum Schutz kritischer Infrastrukturen zu erarbeiten. In diesem Sinn wurde im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013 bis 2018 die Festlegung getroffen, den Schutz kritischer Infrastrukturen im Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu erhöhen. Zudem verpflichtet die Richtlinie 2008/114/ EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75, die Mitgliedstaaten zu entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung ihres Schutzes. Vom Schutzbereich umfasst wären Einrichtungen, Anlagen, Systeme oder Teile davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, die Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben.

Die Bestimmung zur DNA-Untersuchung (§ 67 Abs. 1 erster Satz) wurde vom VfGH in seinem Erkenntnis, G 76/12-7 vom 12. März 2013, mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Erfolgt keine Neuregelung zur DNA-Untersuchung, dann wäre eine solche ab 1. Juli 2014 bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr zulässig.

In der Definition des gefährlichen Angriffs fehlt derzeit ein Verweis auf die gerichtlichen Tatbestände des Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetzes (NPSG), das seit 1. Jänner 2012 in Geltung ist, weshalb mangels gesetzlicher Grundlage die Befugnisse zur Gefahrenabwehr in diesem Bereich der Kriminalität nicht zur Verfügung stehen. Das NPSG verbietet das Geschäftemachen mit synthetisch hergestellten Substanzen, die nicht der Drogengesetzgebung unterliegen, aber darauf ausgerichtet sind, im Körper eine drogenartige Wirkung zu erzielen. Welche Substanzen konkret unter das Verbot des NPSG fallen, legt die Neue-Psychoaktive-Substanzen-Verordnung, BGBl. II Nr. 468/2011, fest.

Seit der Dienstrechts-Novelle 2012 können nur Angehörige des rechtskundigen Dienstes, also Personen, die das Studium des österreichischen Rechts (Rechtswissenschaften) absolviert haben, zum Exekutivdienst ermächtigt werden. Das hat zur Folge, dass ausgebildete Exekutivbeamte, die bislang etwa als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen fungiert haben und aus diesem Grund zahlreiche Fortbildungen genossen und wichtige Erfahrungen gesammelt haben, nur, weil sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, der Sicherheitsbehörde für diese Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Erfolgt keine Erweiterung der spezifischen Bestimmungen bei Sportgroßveranstaltungen auf den Bereich des Rassismus, dann stehen die Maßnahmen, die sich bei der Bekämpfung von Gewalt als äußerst wirksam erwiesen haben, den Sicherheitsbehörden bei Verstößen gegen das Verbotsgesetz oder § 283 StGB (Verhetzung) nicht zur Verfügung.

Ein Verzicht auf die Übertragung der Aufgabe zum Schutz kritischer Infrastrukturen hat zur Folge, dass den Sicherheitsbehörden in diesem Bereich die Aufgabe des vorbeugenden Rechtsschutzes nicht zukommt und ein effektiver Schutz dieser Einrichtungen nicht gewährleistet werden kann.

Ein Absehen von einer Neuregelung zur DNA-Untersuchung würde bedeuten, dass ab 1. Juli 2014 keine sicherheitspolizeiliche DNA-Ermittlung bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung mehr zulässig wäre.

Mangels gesetzlicher Grundlagen ist sicherheitspolizeiliches Einschreiten zur Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 4 NPSG nicht möglich.

Ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, können von der Sicherheitsbehörde nicht zum Exekutivdienst ermächtigt werden, weshalb diese, etwa als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen, der Sicherheitsbehörde nicht mehr zur Verfügung stehen.

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die zu treffenden Maßnahmen werden federführend von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit evaluiert, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die Schaffung neuer Aufgaben und Befugnisse ein qualitativer Vergleich (Fallauswertungen in bestimmten Referenzbereichen, Beurteilungen der Folgemaßnahmen, Wirkungskontrolle) anbietet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Effektiveres Vorgehen gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen;

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit stehen die besonderen Befugnisse nach § 49a ff nur bei gewalttätigen gefährlichen Angriffen bei Sportgroßveranstaltungen zur Verfügung.

Die Ausdehnung der besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB hat zur Folge, dass gegen rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen effektiv vorgegangen werden kann.

 

Ziel 2: Vorbeugender Schutz kritischer Infrastrukturen durch die Sicherheitspolizei;

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die sicherheitspolizeiliche Aufgabenstellung des vorbeugenden Schutzes kritischer Infrastrukturen fehlt derzeit im SPG.

Die Aufgabe des vorbeugenden Schutzes von Anlagen und Systemen der kritischen Infrastruktur ist gesetzlich verankert.

 

Ziel 3: Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung aufgrund der Aufhebung der derzeit geltenden Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014;

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Erfolgt keine Neuregelung zur DNA-Untersuchung, dann wäre eine solche ab 1. Juli 2014 bei Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr zulässig.

Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung wird unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH eine Rechtsgrundlage für DNA-Untersuchungen ab 1. Juli 2014 geschaffen.

 

Ziel 4: Präventives Vorgehen gegen gerichtlich strafbare Handlungen gemäß § 4 NPSG;

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Mangels gesetzlicher Grundlage ist sicherheitspolizeiliches Einschreiten zur Abwehr gefährlicher Angriffe iSd § 4 NPSG nicht möglich.

Durch die Verankerung des NPSG in der Definition des gefährlichen Angriffs ist für die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Möglichkeit geschaffen, bei gerichtlich strafbaren Handlungen gemäß § 4 NPSG nach dem SPG einzuschreiten.

 

Ziel 5: Schaffung der Möglichkeit, ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, zum Exekutivdienst zu ermächtigen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, können von der Sicherheitsbehörde nicht mehr zum Exekutivdienst ermächtigt werden.

Der Sicherheitsbehörde steht die Möglichkeit offen, Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst zu ermächtigen, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ausdehnung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen auf die Tatbestände des Verbotsgesetz und § 283 StGB (Verhetzung)

Beschreibung der Maßnahme:

Die für Sportgroßveranstaltungen relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes sollen um den Bereich des Rassismus erweitert werden. Flankierend zu den sicherheitsbehördlichen Maßnahmen soll auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB sowie die ÖFBL zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes bei Verstößen gegen das Verbotsgesetz und § 283 StGB gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die besonderen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen sind nach geltender Rechtslage auf die Verhinderung von gewalttätigen gefährlichen Angriffen beschränkt.

Die spezifischen Bestimmungen bei Sportgroßveranstaltungen stehen den Sicherheitsbehörden auch bei Verstößen gegen das Verbotsgesetz oder § 283 StGB (Verhetzung) zur Verfügung, um gegen rassistisches Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen effektiv vorgehen zu können.

 

Maßnahme 2: Schutz kritischer Infrastruktur als sicherheitspolizeiliche Aufgabe im Rahmen des vorbeugenden Rechtsschutzes

Beschreibung der Maßnahme:

Der vorbeugende Schutz von Einrichtungen, Anlagen, Systemen oder Teilen davon, die eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Funktionsfähigkeit öffentlicher Informations- und Kommunikationstechnologie, die Verhütung oder Bekämpfung von Katastrophen, den öffentlichen Gesundheitsdienst, die öffentliche Versorgung mit Wasser, Energie sowie lebenswichtigen Gütern oder den öffentlichen Verkehr haben (kritische Infrastrukturen), soll als Aufgabe der Sicherheitsbehörden im SPG gesetzlich verankert werden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit ist die sicherheitspolizeiliche Aufgabe des vorbeugenden Schutzes auf die verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit beschränkt.

Den Sicherheitsbehörden ist auch der vorbeugende Schutz von Anlagen und Systemen der kritischen Infrastruktur übertragen.

 

Maßnahme 3: Schaffung einer verfassungskonformen Regelung zur DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen

Beschreibung der Maßnahme:

Die derzeit geltende Bestimmung des § 67 Abs. 1 erster Satz wurde durch den VfGH mit Wirksamkeit zum 30. Juni 2014 aufgehoben. Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung soll den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelung zur DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen läuft mit Ende Juni 2014 aus. Ohne entsprechende Neuregelung ist ab 1. Juli 2014 eine DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen gem § 67 Abs. 1 erster Satz nicht mehr zulässig.

Verfassungskonforme Regelung zur Ermittlung der DNA eines Tatverdächtigen im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung.

 

Maßnahme 4: Adaptierung des § 16 SPG

Beschreibung der Maßnahme:

Die gerichtlich strafbaren Tatbestände nach § 4 NPSG sollen in die Definition des gefährlichen Angriffes nach § 16 SPG aufgenommen werden.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Sicherheitspolizeiliches Einschreiten zur Verhinderung, dass psychoaktive Substanz iSd NPSG auf gesetzeswidrige Weise erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder Dritten überlassen oder verschafft wird, ist mangels Rechtsgrundlage nicht möglich.

Mit der Qualifizierung gerichtlich strafbarer Handlungen iSd § 4 NPSG als gefährliche Angriffe gem. § 16 Abs. 2 SPG ist es möglich, die im SPG vorgesehenen Befugnisse auch in diesem Bereich der Kriminalität anwenden zu können.

 

Maßnahme 5: Erweiterung der Ermächtigung zum Exekutivdienst in § 5 Abs. 2 SPG

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit können nur Angehörige des rechtskundigen Dienstes zum Exekutivdienst ermächtigt werden.

Ausgebildete Exekutivbeamte, die in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, können von der Sicherheitsbehörde im Einzelfall zum Exekutivdienst ermächtigt werden.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Erträge

40

40

40

40

40

Personalaufwand

405

414

422

430

439

Betrieblicher Sachaufwand

142

145

148

151

154

Werkleistungen

‑47

‑47

‑47

‑47

‑47

Aufwendungen gesamt

500

512

523

534

546

Nettoergebnis

-460

-472

-483

-494

-506

 

in VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Personalaufwand

5,03

5,03

5,03

5,03

5,03

 

Erträge: Die Kosten pro Sicherheitsüberprüfung belaufen sich für die geringste Vertraulichkeitsstufe auf Basis der derzeitigen Verordnung, BGBl. II Nr. 287/2012, pro Mitarbeiter auf € 247,09,-. Geht man aufgrund des restriktiven Anwendungsbereichs von Sicherheitsüberprüfungen von etwa zwei bis vier Mitarbeitern, die die Voraussetzungen nach § 55a Abs. 2 Z 3a erfüllen, pro Unternehmen, das diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, aus, ist mit geschätzten jährlichen Mehreinnahmen von ca. € 40.000,- zu rechnen.

 

Personalaufwand: Vor dem Hintergrund einer wachsenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturen gewinnt deren Schutz auch in Österreich immer mehr an Bedeutung. Die BM.I-Strategie "INNEN.SICHER" listet unter der Säule "Sozialen Frieden sichern" den "Schutz kritischer Infrastruktur" als wichtiges Ziel auf. Infolgedessen wurde am 31.12.2012 unter der gemeinsamen Projektleitung des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) und des Büros für Sicherheitspolitik das INNEN.SICHER-Projekt "Schutz kritischer Infrastruktur" planmäßig zum Abschluss gebracht. Die Ergebnisse des Projektes sollen nun innerhalb des BM.I umgesetzt werden. Dazu ist es notwendig, innerhalb des BVT die Personalressourcen zu erweitern, um die im Projekt erarbeiteten Aufgaben sinnvoll umsetzen zu können.

Insgesamt werden im Bereich Schutz kritischer Infrastruktur zwei Planstellen der Verwendungsgruppe A1/2 und drei Planstellen der Verwendungsgruppe A2/5 benötigt. Diese sind für folgende Bereiche zuständig: Administration und Datenverarbeitung, Beratung und Information sowie Lagebild und Risikoanalyse. Es ist somit mit zusätzlichen Personalkosten von rund € 404.000,- pro Jahr zu rechnen. Die Verankerung einer Gebührenpflicht für Sicherheitsüberprüfungen von Mitarbeitern kritischer Infrastrukturen nach der Sicherheitsgebühren-Verordnung lässt eine teilweise Deckung dieser Kosten erwarten.

Die Erweiterung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse bei Sportgroßveranstaltungen um gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Verbotsgesetz und § 283 StGB wird zu einem geringfügigen Mehraufwand auf Seiten der vollziehenden Behörden führen. Der Aufwand ist je nach Befugnis unterschiedlich zu bemessen und hängt von der Häufigkeit solcher Verstöße bei Sportgroßveranstaltungen in der Zukunft ab. Nach Auskunft der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit ist mit einem Mehraufwand von rund € 2.500,- pro Jahr zu rechnen.

 

Betrieblicher Sachaufwand: Der betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem aufgezeigten Personalaufwand.

Werkleistungen: Durch die Einschränkung der DNA-Untersuchung bei Tatverdächtigen auf mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, wird sich zwar die Anzahl der DNA-Untersuchungen reduzieren, was insgesamt eine Reduktion der Kosten für DNA-Untersuchungen erwarten lässt. Da aber aufgrund der steigenden Tendenz von DNA-Untersuchungen im Bereich der Schwerkriminalität die Rahmenverträge mit DNA-Dienstleistern, welche die DNA-Untersuchungen im Auftrag des Bundeskriminalamts durchführen, 2014 neu abzuschließen sind, wird sich diese Kostenreduktion nicht auf das Gesamtbudget auswirken.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2014

2015

2016

2017

2018

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

547

558

569

581

592

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

47

47

47

47

47

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2014

2015

2016

2017

2018

Durch Umschichtung

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

545

556

567

579

590

Durch Umschichtung

11.02.01 Landespolizeidirektionen

11.02.01 Landespolizeidirektionen

2

2

2

2

2

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt durch interne Umschichtung in den jeweils betroffenen Detailbudgets.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Tätigkeitsschr.

Körpersch.

Verwgr.

Fallz.

Zeit

2014

2015

2016

2017

2018

Befugnisse Sportgroßveran-staltungen

Wegweisung/Betretungs- verbot

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

10

1,00 Stunden

408

416

424

433

441

 

Meldeauflage

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

5

2,00 Stunden

408

416

424

433

441

 

Datenübermittlung

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

8

1,50 Stunden

489

499

509

519

529

 

Zentrale Informationssammlung

Bund

ED-Fachdienst E2a; W 2

8

1,50 Stunden

489

499

509

519

529

SUMME

 

 

 

 

 

1.794

1.829

1.866

1.903

1.941

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2014

2015

2016

2017

2018

Schutz kritischer Infrastruktur

Bund

VD-Gehob. Dienst 2 A2/5-A2/6; B: DK V-VI; PF 2/1-2

3,00

217.932

222.290

226.736

231.271

235.896

Schutz kritischer Infrastruktur

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2,00

185.722

189.436

193.225

197.089

201.031

SUMME

 

 

 

403.653

411.726

419.961

428.360

436.927

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

GESAMTSUMME

 

405.447

413.556

421.827

430.264

438.869

 

 

 

2014

2015

2016

2017

2018

VBÄ GESAMT

 

5,03

5,03

5,03

5,03

5,03

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2014

2015

2016

2017

2018

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

141.906

144.745

147.639

150.592

153.604

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Werkleistungen

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

DNA-Untersuchung

Bund

500

‑94,50

‑47.250

‑47.250

‑47.250

‑47.250

‑47.250

GESAMTSUMME

 

 

 

‑47.250

‑47.250

‑47.250

‑47.250

‑47.250

 

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Preis je Einheit(€)

2014

2015

2016

2017

2018

Sicherheitsüberprüfungen SKI

Bund

160

247,09

39.534

39.534

39.534

39.534

39.534

GESAMTSUMME

 

 

 

39.534

39.534

39.534

39.534

39.534

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1. Mit der Neuregelung der Bestimmung zur DNA-Untersuchung soll den Bedenken des VfGH Rechnung getragen werden, indem eine solche nur mehr bei gerichtlich strafbaren vorsätzlichen Handlungen, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, gesetzlich zulässig sein soll. Damit in engem Zusammenhang steht die Bestimmung des § 65 Abs. 1, die derzeit vom VfGH einer Prüfung unterzogen wird. Auch hier sollen die vom VfGH im Prüfbeschluss geäußerten Bedenken einer gesetzlichen Klarstellung zugeführt werden.

2. Das BM.I hat in den letzten Jahren ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen erarbeitet, indem der Sicherheitsbehörde Befugnisse im Sicherheitspolizeigesetz eingeräumt wurden, die ein effektives Vorgehen bei gewalttätigen gefährlichen Angriffen ermöglichen. Damit ist es gelungen, die Zahl der Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen unter Anwendung von Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen deutlich zu reduzieren.

In der nationalen sowie internationalen Entwicklung zeigt sich jedoch, dass der Fokus neben der Gewaltbereitschaft der Fans auch auf das Thema Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen gerichtet sein muss. Erst im Mai 2013 hat sich die UEFA bei ihrem XXXVII. ordentlichen Kongress in London auf die IX. Resolution geeinigt, die unter dem Titel „Der europäische Fußball vereint gegen Rassismus“ steht. Darin werden die Mitgliedsverbände aufgefordert, ihre Bemühungen, den Rassismus aus dem Fußball zu eliminieren, noch zu verstärken. Rassistisches Verhalten jedweder Art mit Bezug zum Fußball soll strenger bestraft werden und Fans, die rassistischen Verhaltens für schuldig befunden wurden, soll der weitere Besuch von Spielen von staatlicher Seite verboten werden.

Ein erster Schritt in diese Richtung wurde bereits mit der SPG-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 13/2012, gesetzt, indem die Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) und § 3 des Abzeichengesetzes 1960 in den § 49b (Gefährderansprache) aufgenommen wurden.

In einem weiteren Schritt sollen die für Sportgroßveranstaltungen relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, wie etwa die Wegweisungsbefugnis (§ 49a Abs. 2) oder die Meldeauflage (§ 49c), um den Bereich des Rassismus erweitert werden.

3. Derzeit ist den Sicherheitsbehörden der vorbeugende Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und deren Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2) übertragen. Die nunmehr vorgeschlagene Ergänzung soll den Sicherheitsbehörden vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Abhängigkeit der Bevölkerung von funktionierenden Infrastrukturleistungen sowie möglichen Bedrohungsszenarien auch und vor allem im Bereich der Computerkriminalität die entsprechende Aufgabenerfüllung übertragen. Die österreichische Bundesregierung hat bereits 2008 auf die Herausforderung reagiert und im Ministerrat vom 27. März 2008 (48/17) das Österreichische Programm zum Schutz kritischer Infrastrukturen (APCIP) angenommen. Der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Inneres wurden von der Bundesregierung mit der Umsetzung beauftragt. In der vom Nationalrat am 3. Juli 2013 verabschiedeten Entschließung betreffend einer neuen Österreichischen Sicherheitsstrategie (ÖSS) wird die Bundesregierung ersucht, ein gesamtstaatliches Konzept zum Schutz kritischer Infrastrukturen zu erarbeiten. In diesem Sinn wurde im Arbeitsprogramm der Bundesregierung 2013 bis 2018 die Festlegung getroffen, den Schutz kritischer Infrastrukturen im Zusammenwirken von Staat, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft zu erhöhen. Zudem verpflichtet die Richtlinie 2008/114/ EG über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (in Folge: RL zum Schutz kritischer Infrastrukturen), ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 75, die Mitgliedstaaten zu entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung ihres Schutzes.

Im Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie und vor dem Hintergrund, dass der Schutz kritischer Infrastrukturen und die Gewährleistung von Cyber-Sicherheit in diesem Bereich von besonderer Bedeutung für die Gesundheit, Sicherheit, das wirtschaftliche und soziale Wohl der Bevölkerung und das Funktionieren staatlicher Einrichtungen ist, erscheint es notwendig, bestimmte Einrichtungen und Systeme als sensibel zu erkennen und besonders zu schützen, weshalb eine eigenständige sicherheitspolizeiliche Aufgabe geschaffen werden soll.

4. Schließlich sind einzelne legistische Anpassungen aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig.

Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf die Art. 10 Abs. 1 Z 7 („Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“) und Art. 10 Abs. 1 Z 14 („Organisation und Führung der Bundespolizei“) des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis)

Diese Bestimmung dient der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 2 Z 4)

Mit der Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurde der Begriff „Rechtskundiger Dienst“ in der Z 1.19 der Anlage 1/1 zum BDG definiert. Seit diesem Zeitpunkt ist klar gestellt, dass die Aufnahme in den rechtskundigen Dienst das Studium des österreichischen Rechts (Rechtswissenschaften) erfordert. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll es ermöglicht werden, dass Personen, die zumindest die Polizeigrundausbildung absolviert haben, bei sachlicher Notwendigkeit im Einzelfall auch dann zum Exekutivdienst ermächtigt werden können, wenn sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln und kein Studium der Rechtswissenschaften absolviert haben. Es soll somit verhindert werden, dass ausgebildete Exekutivbeamte, die bislang etwa als Einsatzleiter bei Großveranstaltungen fungiert haben und aus diesem Grund zahlreiche Fortbildungen genossen und wichtige Erfahrungen gesammelt haben, nur, weil sie in eine andere Verwendungsgruppe wechseln, der Sicherheitsbehörde für diese Zwecke nicht mehr zur Verfügung stehen können.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1)

Durch einige, kürzlich ergangene Novellen im Bereich der Sicherheitsverwaltung wurden der Landespolizeidirektion ‑ auch außerhalb eines Gebiets einer Gemeinde nach § 8 ‑ Angelegenheiten zur Vollziehung als Sicherheitsbehörde in erster Instanz übertragen (vgl. §§ 3 Abs. 1 iVm 5 Abs. 1 FPG). Dies soll in der allgemeinen Regelung des § 9 Abs. 1 zum Ausdruck kommen.

Zu Z 4 (§ 16 Abs. 2 Z 6)

Am 1. Jänner 2012 trat das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011, in Kraft. Die Aufnahme der gerichtlichen Straftatbestände nach § 4 NPSG in die Definition des gefährlichen Angriffes nach § 16 ist auf Grund der bestehenden Überschneidung von Tathandlungen mit psychoaktiven Substanzen iSd NPSG und mit Suchtmitteln nach dem Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, im Sinne einer einheitlichen sicherheitspolizeilichen Vollziehung erforderlich.

Zu Z 5 (§ 22 Abs. 1 Z 6)

Die vorgeschlagene Definition orientiert sich an den im Masterplan „Österreichisches Programm zum Schutz Kritischer Infrastruktur“ (APCIP) abgebildeten Sektoren, der Definition von kritischer Infrastruktur in Art. 2 lit. a der RL zum Schutz kritischer Infrastrukturen und der derzeit bestehenden Regelung in § 126 Abs. 1 Z 5 StGB. Der Begriff der Informations- und Kommunikationstechnologie umfasst jegliches Kommunikationsinstrument oder Kommunikationsanwendung, inklusive Radio, Fernsehen, Mobiltelefonie, Hardware und Software für Computer und Netzwerke, Satellitensysteme sowie die verschiedenen Dienstleistungen und Anwendungen, die damit verbunden sind. Darunter fallen beispielsweise die von staatlicher Seite geführten Rechenzentren oder der gesamte elektronische Zahlungsverkehr. Der Begriff „öffentlich“ ist in diesem Zusammenhang als im Sinne der Allgemeinheit zugänglich bzw. für diese bestimmt zu verstehen, unabhängig davon, ob ein Privater oder der Staat Betreiber der kritischen Infrastruktur ist.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist eine Erweiterung der sicherheitspolizeilichen Befugnisse nicht erforderlich. Aufgrund der bereits bestehenden Bestimmungen sind die Sicherheitsbehörden etwa verpflichtet, Betreiber kritischer Infrastrukturen über einen bevorstehenden (konkreten) gefährlichen Angriff in Kenntnis zu setzen (§ 22 Abs. 4). Zu diesem Zweck dürfen gemäß §§ 53 Abs. 1 Z 3 iVm 56 Abs. 1 Z 4 auch personenbezogene Daten über die Art und den Umfang der Bedrohung übermittelt werden, damit sich die Betreiber entsprechend schützen können. Wird etwa ein Angriff auf ein IT-System befürchtet, dann dürfen die Sicherheitsbehörden dem Betreiber jene (auch personenbezogenen) Daten übermitteln, die notwendig sind, damit entsprechende Vorkehrungen im IT-System veranlasst werden können. Die Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist darüber hinaus insoweit erlaubt, als dies zur Vorbeugung wahrscheinlicher gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit, Vermögen oder Umwelt erforderlich ist (§ 53 Abs. 1 Z 4). Auf Grundlage des § 53a Abs. 1 sind die Sicherheitsbehörden schon derzeit berechtigt, für die Zwecke des Personen- und Objektschutzes bestimmte Daten, wie etwa allgemeine Unternehmensdaten (Bezeichnung des Unternehmens, zugehöriger Sektor, zentrale Ansprechperson, Sicherheitsbeauftragter), Daten über die Anzahl strategisch wichtiger Objekte, Daten über vorliegende Zertifikate im Unternehmen oder sicherheitsrelevante Vorfälle in der Vergangenheit, zu verarbeiten.

Die nach sonstigen Bundes- oder Landesgesetzen bestehenden Kompetenzen im Bereich des Schutzes kritischer Infrastrukturen bleiben von der sicherheitspolizeilichen Neuregelung unberührt. Dies betrifft insbesondere die Zuständigkeit des Bundesheeres im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben (Art. 79 B-VG und § 2 Abs. 1 WG 2001) sowie die in die Kompetenz der Länder fallenden Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes.

Zu Z 6 (Überschrift 3. Abschnitt, 2. Hauptstück, 3. Teil)

Die Überschrift soll den Umfang des Anwendungsbereichs des 3. Abschnitts zum Ausdruck bringen.

Zu Z 7 (§ 49a)

Mit der vorgeschlagenen Erweiterung soll sowohl bei der Erlassung eines Sicherheitsbereichs mittels Verordnung als auch bei den daran anknüpfenden Befugnissen der Wegweisung und des Betretungsverbots auf rassistisch motiviertes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen besonders Bedacht genommen werden.

Zu Z 8 (§ 49b)

Im Gegensatz zu den §§ 49a und 49c wird in § 49b ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Verwaltungsübertretungen und der Sportgroßveranstaltungen verlangt. Dies ist insofern zu eng, als Vorfälle, die sich außerhalb des Veranstaltungsortes bzw. in dessen Nahbereich oder kurze Zeit vor oder nach einer Sportgroßveranstaltung ereignen, etwa in einem in der Veranstaltungsregion gelegenen Public-Viewing-Bereich, bei der an eine Sportgroßveranstaltung anschließenden Meisterschaftsfeier oder bei der Anreise zur bzw. Rückreise von einer solchen Veranstaltung am Bahnhof [vgl Mayer, in Thanner/Vogl (Hrsg) SPG2 § 49c Anm 4], nicht erfasst werden. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie soll das Wort „unmittelbar“ daher gestrichen werden.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 49c Abs. 1)

Auch hier soll eine Erweiterung erfolgen, um zu gewährleisten, dass auch gegenüber einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff nach dem Verbotsgesetz oder nach § 283 StGB im Zusammenhang mit einer nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Sportgroßveranstaltung begangen hat und bei dem die begründete Annahme besteht, dass dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Sportgroßveranstaltung erneut einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, eine Meldeauflage erlassen werden kann.

Durch den Hinweis auf die Z 1 im Klammerzitat soll klar gestellt werden, dass auch bei der Prognose nur ein einschlägiger gefährlicher Angriff Berücksichtigung finden kann.

Zu Z 11 und Z 12 (§§ 55a Abs. 2 Z 3 und Z 3a, 55b Abs. 5)

Im Hinblick auf die potentiellen Gefahren und Risiken, die mit einer nachhaltigen Funktionsstörung oder Zerstörung von kritischer Infrastruktur für die gesamte Bevölkerung verbunden sind, soll es den Betreibern kritischer Infrastruktur ermöglicht werden, Mitarbeiter, die aufgrund ihres umfassenden Wissens und ihrer Stellung im Unternehmen durch die unzulässige Verwertung eine derartige nachhaltige Störung oder Zerstörung herbeiführen könnten, einer sicherheitsbehördlichen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen. Im Ersuchen um Sicherheitsüberprüfung ist konkret darzulegen, warum aus Sicht des Unternehmens die Voraussetzungen nach § 55a Abs. 2 Z 3 bzw. Z 3a beim jeweiligen Mitarbeiter vorliegen.

Zu Z 13 (§ 56 Abs. 1 Z 3a)

Flankierend zu den sicherheitsbehördlichen Maßnahmen soll auch die Ermächtigung zur Datenübermittlung an den ÖFB sowie die ÖFBL zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes in zweifacher Hinsicht ergänzt werden. Zum einem dürfen Daten von Personen, die gegen das Verbotsgesetz oder den Tatbestand der Verhetzung (§ 283 StGB) verstoßen haben, an diese Stellen übermittelt werden. Zum anderen hat sich die Datenübermittlungsermächtigung des § 56 Abs. 1 Z 3a insoweit als zu eng erwiesen, als die zuständigen Senate von ÖFB und ÖFBL in den Verfahren zur Verhängung von Sportstättenbetretungsverboten nicht über die erforderlichen Beweise verfügen. Daher sollen zusätzlich zum Grund des Einschreitens die maßgeblichen Umstände des Einschreitens gegen den Betroffenen bekannt gegeben werden. Darüber hinaus soll es über begründete Nachfrage des ÖFB sowie der ÖFBL in Einzelfällen zulässig sein, ein sicherheitspolizeilich ermitteltes Bilddatum des Betroffenen zu übermitteln. Die jeweils ersuchende Stelle hat dabei konkret anzugeben, warum und wozu sie das Bilddatum benötigt, da nur anhand dieser Information die Übermittlung sicherheitspolizeilich vorhandener Bilddaten dahingehend geprüft werden kann, ob diese für die Führung des angestrebten Beweises erforderlich sind. Sind keine geeigneten sicherheitspolizeilichen Bilddaten des Betroffenen vorhanden, dann ist dies der ersuchenden Stelle ‑ allenfalls unter Hinweis auf ein laufendes Strafverfahren ‑ mitzuteilen. Aufgrund des klaren Wortlauts der Z 3a dürfen jedenfalls nur Bilddaten des Betroffenen übermittelt werden. Die Löschung der übermittelten Bilddaten richtet sich – wie auch bei den sonstigen übermittelten Daten ‑ nach § 56 Abs. 5. Die zulässige Verwendung ist allein durch den Zweck der Datenübermittlung ‑ Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbots – beschränkt; jede andere Verwendung, wie etwa zur Durchsetzung eines Stadionverbots, kommt nicht in Betracht.

Zu Z 14 (§ 57 Abs. 1 Z 11a)

Durch die Ergänzung dieser Bestimmung soll die Speicherung der Daten von Personen, die im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung einen gefährlichen Angriff nach dem Verbotsgesetz oder § 283 StGB begangen haben, ermöglicht werden. Die Speicherung ist für die Erstellung der Prognosen nach § 49a Abs. 1 und Abs. 2 und somit für den gesamten Vollzug erforderlich und verhältnismäßig.

Zu Z 15 und Z 18 (§§ 64 Abs. 6, 73 Abs. 1)

Es handelt sich um terminologische Anpassungen an die geänderten Bestimmungen der erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs. 1 und der DNA-Untersuchung nach § 67 Abs. 1 erster Satz.

Zu Z 16 (§ 65 Abs. 1 und Abs. 5)

Der VfGH hat in seinem derzeit anhängigen Prüfverfahren zu § 65 Abs. 1 (G 90/2013-2) Bedenken im Hinblick auf die Wortfolge „mit Strafe bedrohte Handlung“ insofern geäußert, als darunter nach dem Wortlaut der Bestimmung auch Verwaltungsübertretungen und Fahrlässigkeitsdelikte subsumiert werden könnten. Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme (BKA-810.126/0016-V/3/2013) zwar darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber im Hinblick auf die (Justiz-)Strafrechtsakzessorität der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Gefahrenabwehr die Einbeziehung von Verwaltungsübertretungen in § 65 Abs. 1 bei systematischer Interpretation nicht unterstellt werden kann und auch faktisch durch technische Sperren in den Datenerfassungsmasken in der zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz unterbunden ist, und sich Fahrlässigkeitsdelikte von vornherein nicht denkmöglich zur Erstellung einer Prognose dahingehend eignen, dass der Verdächtige künftig gefährliche Angriffe begehen werde. Dennoch soll diese Auffassung auch klar im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, weshalb eine diesbezügliche Änderung iS einer Klarstellung vorgeschlagen wird.

Der Entfall des Klammerzitats in Abs. 5 ist damit zu begründen, dass sich das Antragsrecht auf Löschung der erkennungsdienstlichen Daten von Verdächtigen seit der Aufhebung des § 74 Abs. 1 und Abs. 2 durch den VfGH, G 76/12-7 vom 12. März 2013, auf § 27 DSG 2000 stützt.

Zu Z 17 (§ 67 Abs. 1)

Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis hat der VfGH § 67 Abs. 1 erster Satz als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Ansicht des VfGH überschreitet die in § 67 Abs. 1 erster Satz normierte gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung von DNA-Daten die Grenzen des verfassungsrechtlich Erlaubten, da die Bestimmung nicht zwischen verschiedenen Deliktstypen hinreichend differenziere und somit auch bei den leichtesten Vermögensdelikten eine DNA-Untersuchung zuließe. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll nunmehr die Ermittlung einer DNA im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung nur mehr bei gerichtlich strafbaren Vorsatzdelikten, die mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, zulässig sein. Damit ist jene Schwelle eingezogen, die auch für die Erlassung eines Europäischen Haftbefehles (§ 4 EU-JZG) gilt. Diese Mindeststrafdrohung hat Österreich auch als Grenze für andere Staaten beim Zugriff auf DNA-Daten im Rahmen des Prümer Datenverbundes eingezogen (Erklärung an die Europäische Kommission und den Europäischen Rat im Sinne des Art. 36 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI) und nationalrechtlich in § 22 Abs. 1 EU-PolKG aufgenommen.

Losgelöst von § 65 Abs. 1 sollen hinkünftig in § 67 Abs. 1 im Sinne einer eigenständigen Regelung alle Voraussetzungen für die DNA-Untersuchung im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung ausdrücklich genannt werden.

Zu Z 19 (§ 94)

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.