Beschreibung: BMFdt_PPT

 

 

 

 

Glücksspielgesetz

 

 

 

 

Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014

 

Evaluierungsbericht
des Bundesministers für Finanzen
gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG

 

 

 

 

 

 

 

 

November 2014


 

 


 

Inhaltsverzeichnis

1.      Summary. 4

2.      BMF-Fachabteilung. 5

2.1       Legistik und höchstgerichtliche Verfahren. 5

2.1.1      Gesetzesnovellen. 5

2.1.2      Neue gesetzliche Bestimmungen zum Spielerschutz 6

2.1.3      Bestimmungen und Angaben zu Spielsperren. 7

2.1.4      Elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH. 9

2.1.5      Automatenglücksspielverordnung. 10

2.1.6      Landesgesetze zur Regelung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten  11

2.1.7      Rechtsprechung Verfassungsgerichtshof (VfGH) 12

2.1.8      Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 14

2.1.9      Rechtsprechung Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 15

2.1.10    Pilotverfahren der Europäischen Kommission (EK) 17

2.2       Erlass Vollziehung. 17

2.3       Konzessions-/Bewilligungserteilungsverfahren. 18

2.3.1      Lotterienkonzession nach § 14 GSpG. 18

2.3.2      Spielbankenkonzessionen nach § 21 GSpG. 21

2.3.3      Pokersalonkonzessionen nach § 22 GSpG. 26

2.3.4      Ausspielbewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG. 26

2.3.5      Status der Ausrollung neuer Glücksspielautomaten. 27

2.4       Glücksspielaufsicht 28

2.4.1      BMF-Fachabteilung. 28

2.4.2      BMF-Fachabteilung gemeinsam mit FAGVG. 32

2.4.3      BMF-Fachabteilung gemeinsam mit BMF-Stabsstelle für Spielerschutz 32

3.      BMF-Stabstelle für Spielerschutz 34

3.1       Einrichtung der Stabsstelle für Spielerschutz 34

3.2       Aufklärungs- und Informationsarbeit 34

3.3       Mitwirkung im Beirat gemäß § 21 Abs. 1 GSpG. 36

3.4       Mitwirkung an der Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre. 36

3.5       Arbeitsgruppen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit (national und international) 37

3.6       Evaluierung der GSpG‑Novelle 2010 hinsichtlich Wirksamkeit des Spielerschutzes 39

3.7       Unterstützung der Suchtforschung im Bereich Glücksspiel 40

4.      Finanzpolizei 41

4.1       Tätigkeit der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörden. 41

5.      FAGVG – Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel 46

5.1       Abgabenrechtliche Glücksspielprüfung. 46

5.2       FAGVG-Projekt „Online-Glücksspiel“ 46

5.3       FAGVG-Projekt „BKP Bundeskonzessionärsprüfung neu“ 46

5.4       Glücksspielabgaben und Gebühren auf Wetten. 47

5.5       FAGVG Bundeskonzessionärsprüfung. 47

5.6       FAGVG Competence Center Amtssachverständige. 48

5.7       FAGVG Glücksspielautomatenaufsicht 48

Anlage 1: Glücksspielautomaten Vergleich Landesgesetzgebung. 50

 

Die beiden Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 werden in diesem Bericht unterschiedslos als „GSpG‑Novelle 2010“ bezeichnet sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Ferner wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen sowie auch das Bundesministerium für Finanzen einheitlich mit „BMF“ abgekürzt. Soweit personenbezogenene Bezeichnungen verwendet werden, sind diese in der grammatikalisch weiblichen Form angeführt und beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

1.      Summary

Den Schwerpunkt des vorliegenden Berichts bilden die mit der Reform des Glücksspielrechts im Jahr 2010 einhergegangenen rechtlichen und praktischen Änderungen im Bereich des Glücksspiels.

Der vorliegende Bericht stellt überwiegend die Situation zum 3. Quartal 2014 dar und berücksichtigt:

·                     Änderungen des Glücksspielgesetzes in bzw. seit 2010 und Legistik; Automatenglücksspielverordnung

·                     Wesentliche Erkenntnisse des EuGH und der nationalen Höchstgerichte

·                     Erteilungen von Glücksspielkonzessionen durch den Bund und von Ausspielbewilligungen durch die Länder

·                     Anbindung des automatenbasierten Glücksspiels an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ)

·                     Entwicklungen im Bereich der Geldwäschevorbeugung

·                     Regulierung der Glücksspielwerbung

·                     Teilnahme und Mitwirkung an internationalen und nationalen Arbeitsgruppen zum Glücksspiel

·                     Berichte des BMF an den Nationalrat zum allfälligen Bedarf einer betreiberübergreifenden Spielerkarte (2012 und 2014)

·                     Aktivitäten der BMF-Stabstelle für Spielerschutz

·                     Kontrolltätigkeit der Finanzpolizei im Glücksspiel

·                     Aktivitäten des Finanzamts für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG)

 

Der Bericht geht – in Anlehnung an den gesetzlichen Berichtsauftrag des Nationalrats an den BMF iS § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG – insbesondere auf die verstärkten Spielerschutzmaßnahmen der beiden Glücksspielgesetz-Novellen 2008 und 2010 (im Folgenden unterschiedslos bezeichnet als GSpG‑Novelle 2010) sowie ihren Umsetzungsfortschritt und die kohärente Ausgestaltung des Österreichischen Glücksspielmonopols ein. Er stellt die wesentlichen Eckpunkte der Arbeit des BMF als auch der anderen mit der Vollziehung des GSpG befassten Organisationseinheiten der Finanzverwaltung dar.

Wesentlich für die Veränderung des Glücksspielmarktes in Österreich ist die Umsetzungsdauer der an die gesetzlichen Initiativen aus 2010 anknüpfenden Folgehandlungen. Einerseits nehmen die Schaffung neuer Landesgesetze sowie die Bewilligungs-, Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren erhebliche Zeit in Anspruch, andererseits beeinträchtigen inhomogene Rechtsauslegungen und Wechsel in der Judikatur die Effizienz des Vorgehens gegen illegale Glücksspielangebote.

Im Bereich des automatenbasierten Glücksspiels, in dem die höchste Spielsuchtgefahr besteht, sind Fortschritt und Wirksamkeit der verstärkten Spielerschutzmaßnahmen aber bereits feststellbar.

2.      BMF-Fachabteilung

2.1      Legistik und höchstgerichtliche Verfahren

2.1.1       Gesetzesnovellen

Das Glücksspielgesetz wurde seit 2010 durch die nachstehenden Novellen abgeändert:

·                     Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010)

·                     AbgÄG 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011)

·                     SNG 2012 (BGBl. I Nr. 50/2012)

·                     AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012)

·                     BGBl. I Nr. 69/2013 (Kundmachung über Aufhebung einer Wortfolge)

·                     Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 70/2013)

·                     BGBl. I Nr. 110/2013 (Kundmachung über Aufhebung einer Wortfolge)

·                     BGBl. I Nr. 167/2013 (Kundmachung über Aufhebung einer Wortfolge)

·                     AbgÄG 2014 (BGBl. I Nr. 13/2014)

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010) wurden im Wesentlichen die Bestimmungen betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lotterien- bzw. von Spielbankenkonzessionen (§§ 14, 21 und 22 GSpG) neu geregelt.

Mit dem AbgÄG 2011 (BGBl. I Nr. 76/2011) wurde der BMF ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Video Lotterie Terminals (VLT) näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen.

Das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungsgesetz – SNG (BGBl. I Nr. 50/2012) enthielt keine spielerschutzrelevanten Änderungen.

Mit dem AbgÄG 2012 (BGBl. I Nr. 112/2012) wurden im Wesentlichen Regelungen zum nachträglichen Wegfall des Konzessionsbescheides und die Anbindung der Glücksspielautomaten in Spielbanken aufgenommen sowie der verwaltungsrechtliche Strafrahmen von EUR 22.000 auf EUR 40.000 erhöht und die Spielerschutzstelle im BMF präzisiert.

Mit BGBl. I Nr. 69/2013 wurde die Aufhebung der Wortfolge „zur Erteilung einer Konzession im Sinn des § 22, längstens bis“ in § 60 Abs. 24 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit dessen Erkenntnis vom 30.6.2012, G 51/11, kundgemacht.

Das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 70/2013) enthielt keine spielerschutzrelevanten Änderungen.

Mit BGBl. I Nr. 110/2013 wurde die Aufhebung der Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG“ in § 50 Abs. 1 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 durch den VfGH mit dessen Erkenntnis vom 25.6.2013, G 113/2012, G 42/2013 und G 43/2013 kundgemacht.

Mit BGBl. I Nr. 167/2013 wurde die Aufhebung des Wortes „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, BGBl. I Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 54/2010, § 22 Glücksspielgesetz samt Überschrift, BGBl. I Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 73/2010, und § 60 Abs. 24 Glücksspielgesetz, BGBl. I Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 69/2012, durch den VfGH mit dessen Erkenntnis vom 27.6.2013, G 26/2013 und G 90/2012 kundgemacht.

Infolge der verfassungsrechtlichen Aufhebungen erfolgten mit BGBl. I Nr. 13/2014 im Wesentlichen die Umkehrung der Subsidiarität verwaltungsstrafrechtlicher Bestimmungen zu § 168 StGB sowie unter Gewährung eines Vertrauensschutzes für bestimmte bestehende Pokersalons bis zum 31.12.2016 die Einführung eines Konzessionssystems mit bis zu drei Pokersalons.

2.1.2       Neue gesetzliche Bestimmungen zum Spielerschutz

Mit der Glücksspielgesetz-Novelle 2008 (BGBl. I Nr. 54/2010) wurde das Glücksspielgesetz umfassend neu geregelt. Die wesentlichen Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

·                     Neufassung der Glücksspieldefinition (§ 1 GSpG) sowie demonstrative Aufzählung von Glücksspielen in Abs. 2

·                     Begriff „Ausspielung“ wird neu definiert und Begriff „Verbotene Ausspielung“ wird eingeführt (§ 2 GSpG)

·                     Änderung der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol (§ 4 GSpG)

·                     Lotterienkonzession/Spielbankenkonzession (§ 14; §§ 21 und 22 GSpG): Konzessionserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche; Anforderungen an Konzessionswerber

·                     Pflicht der Spielbankleitung zur Zusammenarbeit mit mindestens einer Spielerschutzeinrichtung bei Mitarbeiterschulungen zum Thema Spielsucht (§ 25 Abs. 2 GSpG)

·                     Neufassung der §§ 50 und 52 GSpG betreffend Zuständigkeiten und Verwaltungsstrafbestimmungen

·                     Teilweise Neuregelung der Einziehungsbestimmung (§ 54 GSpG)

·                     Neuregelung der Glücksspielabgaben (§§ 57ff GSpG)

·                     Spezialbestimmung betreffend Poker (§ 60 Z 24 GSpG) wird aufgenommen

Nachfolgend sind die neuen Maßnahmen zum Spielerschutz aus der Neuordnung des Glücksspielgesetzes im Jahre 2010 (Glücksspielgesetz‑Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010) für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG (L-GSA) und Video Lotterie Terminals gemäß § 12a GSpG (VLT) zusammengefasst, deren Umsetzung und Wirksamkeit jedoch von der Marktdurchdringung mit Geräten nach neuer Rechtslage abhängt:

·                     Restriktiver Rahmen und beschränkte Anzahl an Bewilligungsinhabern

·                     Beschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten (in Relation zur Bevölkerung eines Bundeslandes) sowie Mindestabstände

·                     Lückenlose Alterskontrolle in Automatensalons und VLT-Outlets durch Vorlagepflicht von amtlichen Lichtbildausweisen bei jedem Besuch

·                     Betreiberseitige Spielerkarte bei Einzelaufstellungen zur Alterskontrolle und Spielbegrenzung

·                     Mindestalter 18 Jahre für Zutritt bzw. Spielteilnahme

·                     Anzeige der Gewinnausschüttungsquote am Glücksspielgerät

·                     Echte Einsatz- und Spielbegrenzungen ohne Umgehungsmöglichkeiten:

      Automatensalons: Einsatz maximal 10 Euro pro Spiel, 1 Sekunde Mindestspieldauer, Abkühlphase nach 2 Stunden zur Unterbrechung von Dauerspielverhalten auf einem Glücksspielautomaten und zur Bewusstseinsbildung für die bisherige Spieldauer

      Einzelaufstellungen: Einsatz maximal 1 Euro pro Spiel, 2 Sekunden Mindestspieldauer, maximale Spielzeit von 3 Std. innerhalb von 24 Std.

·                     Verbot von Umgehungsmöglichkeiten wie der „Automatikstarttaste“ oder von Begleitspielen (Mehrfach-/Parallelspiele)

·                     Warnsystem durch Betreiber mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen vom Beratungsgespräch bis zur Spielersperre

·                     Unmittelbare Schadenersatzpflicht von Betreibern von Automatensalons und VLT-Outlets bei Nichteinhaltung der Warn- und Sperrpflicht

·                     Verpflichtende Mitarbeiterschulungen durch Betreiber bezüglich Spielerschutzes

·                     Verpflichtende Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen

·                     Grundsätzliche Austauschverpflichtung von Daten und Besuchs- bzw. Spielsperren oder -begrenzungen zwischen Glücksspielanbietern

·                     Beschränkung von Werbung: Verpflichtung zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs

·                     Einrichtung einer Stelle für Spielerschutz im BMF

2.1.3       Bestimmungen und Angaben zu Spielsperren

Eine der möglichen Maßnahmen der Suchtprävention und -behandlung ist der zeitweise („Spielbeschränkung“) oder völlige Ausschluss vom Spiel („Spielsperre“). Vor der Neuordnung des Glücksspielgesetzes durch die GSpG‑Novelle 2010 war diese Maßnahme nur in Spielbanken vorgesehen. Demnach kann die Spielbankleitung Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch der Spielbank ausschließen (§ 25 Abs. 2 GSpG).

Auch explizite Regeln für die Bedingungen, unter denen eine Spielsperre erfolgen muss, sind gesetzlich festgeschrieben (§ 25 Abs. 3 GSpG). So müssen bei einer begründeten Annahme, dass Häufigkeit und Intensität des Spielens das Existenzminimum gefährden, Bonitätsauskünfte eingeholt und bei Bedarf Beratungsgespräche durch besonders geschulte Mitarbeiter durchgeführt werden, wobei unter anderem eine dauernde Besuchssperre oder vorübergehende Besuchsbeschränkung die Folge sein kann. Bei Verletzung der gesetzlich festgelegten Pflichten können für die Spielbankleitung unmittelbare zivilrechtliche Haftungsfolgen entstehen.

Zusätzlich sind mit der GSpG‑Novelle 2010 nunmehr auch gesetzliche Bestimmungen hinsichtlich Spielsperren für Automatensalons und Einzelaufstellungen von L-GSA sowie für VLT-Outlets aufgenommen worden. So müssen Bewilligungsinhaber in ihren Automatensalons bzw. VLT-Outlets die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche und der Spielzeiten vorsehen. Mit der gleichzeitigen Beschränkung von Bewilligungsinhabern auf höchstens drei Bewilligungen pro Bundesland sind die Möglichkeiten zur Umgehung von Spielsperren durch Ausweichen auf andere Bewilligungsinhaber gegenüber der bisherigen Rechtslage bereits stark reduziert. Bei Einzelaufstellungen ist für Bewilligungsinhaber eine Einschränkung der maximalen Spieldauer auf 3 Stunden innerhalb von 24 Stunden vorgeschrieben.

Auch für den Bereich der Spielerrestriktionen besteht die schon erwähnte Abhängigkeit von der Marktdurchdringung mit Geräten nach neuer Rechtslage. Während in Niederösterreich (NÖ) die Inbetriebnahme neuer L-GSA schon 2013 erfolgte, begann die Ausrollung in Oberösterreich (OÖ) und Burgenland (BGLD)erst im zweiten und dritten Quartal 2014 und liegen dazu noch keine Spielerschutzdaten vor. Der Betrieb dieser „neuen“ Glücksspielautomaten unterliegt im Vergleich zur Situation vor Anwendung des neuen § 5 GSpG einem offengelegten und wirksameren Spieler- und Jugendschutz. Das Schutzsystem beruht im Wesentlichen auf einer lückenlosen Personen- und Zutrittskontrolle sowie auf einem Managementsystem des Landesbewilligten mit personifizierten Spielerkarten (NÖ: 58.079 Registrierungen bis 30.6.2014) zur eindeutigen Besuchs- und Einsatz-/Gewinn-/Verlust- und Spielzeiterfassung. Der Wegfall des Mehrautomatenspiels und des „Gamble-Feature“ (wiederholtes Einsetzen und Riskieren des bereits erzielten Gewinns) sowie die nunmehr verpflichtende Abkühlphase entfalten weitere wesentliche Schutzwirkungen. Hinzu treten die positiven Auswirkungen der nunmehr in diesem Marktsegment anzuwendenden gesetzlichen Restriktionspflichten gegenüber den Spielern. Nach Angaben des in NÖ Landesbewilligten sind zum 30.6.2014 in Automatensalons in NÖ 1.973 Spieler gesperrt oder besuchsbeschränkt (betreiberseitige Sperre 260, betreiberseitige Besuchsbeschränkung 426, Selbstsperre 1.067, freiwillige Besuchsbeschränkung 220). Hinsichtlich der anzuwendenden Spielerschutzstandards und deren praktischer Umsetzung und Auswirkungen erfolgt in NÖ eine halbjährliche Berichtslegung an die Landesbehörde, der die Aufsicht über den Landesbewilligten zukommt.

Die Wirksamkeit des Bundesrahmens nach § 5 GSpG wird in den erwähnten neuen Erlaubnisländern auch dadurch deutlich, dass trotz attraktiver Spielsujets das durchschnittliche Tageseinspielergebnis pro Automat von zuvor EUR 200 und mehr auf rd. EUR 110 abgesunken ist.

Im Bereich der Spielbanken wurden gemäß dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“.

621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.

Da die Spielerschutzanforderungen des § 5 GSpG auf SBK-GSA in konzessionierten Spielbanken nicht anzuwenden sind, hat das BMF den Konzessionär im Zuge der Konzessionserteilung aufgefordert, im Automatenspielbetrieb die Spielerschutzmaßnahmen zu verstärken und erfolgen seither insbesondere die Beobachtungen und Auswertungen des Spielerverhaltens dort in kürzeren Intervallen und wurden intensivere Personalschulungen eingeführt.

Zum 31.12.2013 bestehen in österreichischen Spielbanken bei 22.435 Spielbankbesuchern aufrechte, gültige Einschränkungen der Besuchsmöglichkeiten und 4.381 aktive Selbstsperren. Österreichweit sind beim Konzessionär insgesamt 42.364 Personen gesperrt.

Der jüngste Aufsichtsbericht des Lotterien-Konzessionärs für das Jahr 2013 gibt für den Bereich der online-Plattform „win2day“ an, dass unter insgesamt 220.950 aktiven Usern gesamt 8.311 Selbstsperren gesetzt wurden. Weiters wurden seitens des Unternehmens aus Gründen der Spielsuchtvorbeugung 176 permanente Sperren veranlasst. Seit 14.3.2013 besteht die Möglichkeit, das Präventionstool „MENTOR“ zu nutzen, das das Spielverhalten mit Durchschnittswerten anderer Spielteilnehmer automatisiert vergleicht und die Spielteilnehmer zu einem sehr frühen Zeitpunkt motiviert, ihr Spielverhalten ihren finanziellen und zeitlichen Möglichkeiten anzupassen. Im Jahr 2013 haben sich ab Einführung des Tools 1.364 User bei MENTOR registriert.

In den VLT-Outlets wurden im Jahr 2013 aus begründetem Anlass 11.330 von 769.880 Besuchern zur Alterskontrolle anhand eines Lichtbildausweises aufgefordert, wovon in 1.350 Fällen der Zutritt verwehrt wurde. Insgesamt wurden 343 protokollierte Spielerschutz-Informationsgespräche geführt. Spätestens ab 1.1.2015 sind in den VLT-Outlets die strengen Spielerschutzbestimmungen der L-GSA sinngemäß anzuwenden (§ 12a Abs. 3 GSpG).

2.1.4       Elektronische Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH

Mit der GSpG‑Novelle 2010 wurde die elektronische Anbindung von L-GSA gemäß § 5 GSpG und VLT gemäß § 12a GSpG an das Datenrechenzentrum der BRZ festgelegt und durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011, BGBl. I Nr. 112/2012) die Voraussetzungen zur Erweiterung auf den Bereich der SBK-GSA in Spielbanken gemäß § 21 GSpG geschaffen. Mit der Umsetzung restriktiver Bestimmungen zur Verhinderung von Manipulation anhand moderner Technologien soll ein Meilenstein gesetzt werden, der die Möglichkeiten zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sichtbar verstärkt und Österreich in der Kontrolle des gesamten automatenbasierten Glücksspiels ins internationale Spitzenfeld bringt.

Tatsächlich hat das neue österreichische Automatenkontrollsystem bereits internationales Interesse geweckt und konnte das System am 28.6.2013 in Bern/CH der Eidgenössischen Spielbankenkommission sowie dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit - Referat Sucht und Drogen und der Geschäftsstelle der Drogenbeauftragten vorgestellt werden. Eine Präsentation erfolgte auch am 8.11.2013 in Frankfurt/D gegenüber Vertretern des deutschen Fachbeirats für Glücksspielsucht. Weiters haben auch die Europäischen Kommission sowie Vertreter anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union Interesse an eine Präsentation gezeigt. Eine Präsentation des Anbindungssystems und seiner Spielerschutz-Features konnte auch bei der 4. Fachtagung der BMF-Stabstelle Spielerschutz am 23.10.2014 erfolgen.

2.1.5       Automatenglücksspielverordnung

Nach intensiver Vorarbeit im Jahr 2011 sind nach erfolgtem Begutachtungsprozess und der Notifizierung an die Europäische Kommission im Jahr 2012 die Regelungen zur Anbindung von L-GSA durch die Glücksspielautomatenverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012, erlassen worden. Diese wurde mit BGBl. II Nr. 234/2013 im Jahr 2013 auf die Anbindung von VLT und mit BGBl. II Nr. 165/2014 im Jahr 2014 auf die Anbindung von SBK-GSA in Spielbanken erweitert und auf Automatenglücksspielverordnung umbenannt.

Die Automatenglücksspielverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG sowie in Spielbanken und Video Lotterie Terminals im Sinne des § 12a GSpG (VLT), deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen GSA und VLT der Bewilligungsinhaber und Konzessionäre, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Sonderbestimmungen hinsichtlich Video Lotterie Systemen und Jackpot-Controller.

Die Automatenglückspielverordnung kann in ihren Eckpunkten beschrieben werden wie folgt:

·                     Alle neuen L-GSA, VLT und SBK-GSA sind an das Datenrechenzentrum der BRZ anzubinden. Die Automatenglücksspielverordnung spezifiziert bau- und spieltechnische Merkmale sowie Anforderungen der Anbindung.

·                     Im Datenrechenzentrum wird ein zentrales Kontrollsystem bereitgestellt, in das sämtliche glücksspielrelevante Daten, wie zB Spieldaten, Zählerstände und besondere Ereignisse unter Einsatz von Verschlüsselung und Signatur direkt vom Glücksspielgerät gesichert, nicht personenbezogen übertragen werden.

·                     Um die Manipulationssicherheit im Glücksspielgerät selbst gewährleisten zu können, muss der Bewilligungsinhaber jeden Glücksspielgerätetyp inklusive seiner spielrelevanten Programme durch ein zertifiziertes Prüfunternehmen überprüfen lassen, das auch die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Vorschriften bestätigt. Dazu muss nach den Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung ein Typengutachten erstellt werden.

Zusätzlich werden Daten von Landes-, Standort- und Automatenbewilligungen bzw. hinkünftig gleichartige Daten von Bundeskonzessionären sowie Informationen zum Glücksspielautomatentyp im zentralen Kontrollsystem erfasst.

Aus der elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der BRZ können aus heutiger Sicht mehrere für den Spielerschutz relevante Aspekte abgeleitet werden:

·                     Erfassung bzw. Kontrolle der minimalen und maximalen Ausschüttungsquoten

·                     Erfassung bzw. Kontrolle der maximalen Ein- und Auszahlungen pro Spiel

·                     Erfassung bzw. Kontrolle der Mindestspieldauer von Einzelspielen

·                     Erfassung bzw. Kontrolle der Abkühlphase und Beschränkung auf die Anzeige spielerschutzbezogener Informationen während dieser Zeit

·                     Elektronische Überprüfung der Software-Komponenten zur Verhinderung potenzieller Manipulation von Glücksspielgeräten

·                     Prüfung von Glücksspielgeräten auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen von Bund und Ländern durch unabhängige Unternehmen

·                     Äußerliche Kennzeichnung genehmigter Glücksspielgeräte über eine Vignette und Anzeige der Verbindung zum Datenrechenzentrum der BRZ am Bildschirm

Das System zur Anbindung der L-GSA an das Datenrechenzentrum der BRZ ist seitens des Bundes seit 1.8.2013 in Betrieb, die Anbindung neuer VLT ist mit 1.1.2014 und neuer SBK-GSA in Spielbanken mit 1.7.2014 festgelegt. Für Altgeräte bestehen Übergangsfristen um einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz sicherzustellen.

2.1.6       Landesgesetze zur Regelung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 iVm § 5 GSpG für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten haben bisher die Bundesländer Niederösterreich, Oberösterreich, Kärnten, Burgenland und Steiermark Gebrauch gemacht und entsprechende Landesgesetze beschlossen. Eine vergleichende Übersicht darüber bzw. über die wichtigsten enthaltenen ordnungspolitischen und Spielerschutzbestimmungen ist als Anlage 1 angeschlossen.

Zusammenfassend ist dazu auszuführen, dass diese Landesgesetze den Bundesrahmen des § 5 GSpG insofern unterschiedlich umsetzen, als die Option zur „Einzelaufstellung“ von Glücksspielautomaten nur in Oberösterreich und im Burgenland, hingegen zu Automatensalons von allen fünf Bundesländern genutzt wurde. Festzuhalten ist weiters, dass manche Detailregelungen auch einen strengeren als den bundesgesetzlichen Schutzstandard bestimmen (zB längere Abkühlphase des Spielers, geringerer Höchsteinsatz pro Spiel).

In den Bundesländern Vorarlberg, Tirol und Salzburg sind Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mangels Beschlusses neuer landesgesetzlicher Rechtgrundlagen verboten. Dies gilt ab 1.1.2015 auch für das Bundesland Wien, in dem allenfalls noch nach alter Rechtslage erteilte und aufrechte Betriebsbewilligungen durch § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG (Übergangsfrist) und Wegfall der alten Rechtsgrundlage unterstützt durch allenfalls noch formale landesrechtliche Maßnahmen mit 31.12.2014 enden.

2.1.7    Rechtsprechung Verfassungsgerichtshof (VfGH)

·                     VfGH zu Poker

Mit seinem Erkenntnis G 26/2013 und G 90/2012 vom 27.6.2013 hob der VfGH gemäß Art. 140 B-VG das Wort „Poker“ in § 1 Abs. 2 GSpG, in der Fassung BGBl. I Nr.  54/2010, § 22 GSpG samt Überschrift, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 und § 60 Abs. 24 GSpG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2012 gemäß Art. 140 B-VG als verfassungswidrig auf.

Nach der Aufhebung des § 22 GSpG findet sich keine Grundlage für die Erteilung einer Konzession im Glücksspielgesetz, weshalb die Veranstaltung von Pokerspielen damit künftig generell verboten wäre. Es besteht auch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Bestimmung des § 22 GSpG und der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 24 GSpG, die ausschließlich auf die Veranstaltung des Pokerspiels bis zum 31.12.2012 bezogen ist.

Gegen eine neuerliche ausdrückliche Integration von Poker als Glücksspiel in das Glücksspielgesetz hegte der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn damit eine entsprechende Frist für den Vertrauensschutz und währenddessen die Erteilung von mehr als einer Pokersalonkonzession einhergeht.

·                     VfGH zu Betriebsschließungen

Der VfGH hob mit seinem Erkenntnis vom 13.6.2013, G 113/2012, G 42/2013 und G 43/2013 die Wortfolge „und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 51 Abs. 1 VStG als verfassungswidrig auf (Zustimmung der Länder wurde nicht eingeholt). Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.12.2013 in Kraft.

·                     VfGH zu Subsidiarität

Im Erkenntnis vom 13.6.2013, B 422/2013 äußerte der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafungssituation durch § 168 StGB und § 52 Abs. 1 und 2 GSpG (der Beschwerdeführer wurde durch ein Strafgericht gemäß § 168 StGB verurteilt).

Begründend sprach der VfGH aus, dass sich aus der näher dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergebe, dass zu ermitteln sei, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glücksspielautomat geleistet werden könne (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden könnten), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gemäß § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 52 Abs. 1 GSpG besteht.

Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Strafgerichten komme es nur darauf an, ob eine „Glücksspielveranstaltung“ (= Gelegenheit zum Spiel) mit einem Einsatz von über EUR 10 pro Spiel ermöglicht wird, und nicht darauf, ob Einsätze von höchstens EUR 10 oder mehr als EUR 10 tatsächlich geleistet werden.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich dieser Judikatur mit Erkenntnis 2012/17/0249 vom 23.7.2013 angeschlossen und ging damit von seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung ab.

Die Folgen dieser Erkenntnisse für die Vollziehung im Bereich des illegalen Glücksspiels waren nicht vorhersehbar und wurden die Tätigkeiten der Finanzpolizei und der für Sicherungs- und Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Behörden nahezu lahmgelegt. Der Erfolgskurs im Kampf gegen das illegale Glücksspiel wurde dadurch unterbrochen.

Der notwendige Verfolgungsdruck wäre sohin künftig nahezu ausschließlich von der Kriminalpolizei und den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten wahrzunehmen gewesen. In den Jahren 2010 bis 2012 kam es in Verwaltungsstrafverfahren erstinstanzlich zu 638 Bestrafungen, 1.195 Beschlagnahmen und 164 Einziehungen, die rechtskräftig in zweiter Instanz zu 478 Bestrafungen, 1.125 Beschlagnahmen und 58 Einziehungen führten. Im Jahr 2012 gab es demgegenüber nur zwei gerichtliche Verurteilungen nach § 168 StGB, in beiden Fällen wurde jeweils eine Geldstrafe verhängt, im Jahr 2011 gab es elf gerichtliche Verurteilungen nach § 168, die zu insgesamt sieben Geldstrafen, jeweils einer bedingten und teilbedingten Freiheitsstrafe sowie zu zwei anderen Sanktionen führten (Statistik Austria, Gerichtliche Kriminalstatistik 2011 und 2012).

Die intensive rechtliche „Gegenwehr“ illegaler Glücksspielbetreiber seit der Glücksspielreform 2010 mündet in einer enormen Vielzahl ordentlicher und außerordentlicher Rechtsmittelverfahren. Zum Zeitpunkt des nicht vorhersehbaren Judikaturwechsels des VfGH/VwGH im Jahre 2013 ergab sich daher ein „Überhang“ von 167 offenen Verfahren vor den Höchstgerichten. Diese in mittelbarer Bundesverwaltung abzuführenden Verwaltungsstrafverfahren führten in Folge zu Verfahrenskosten in Höhe von rd. EUR 260.000.

Der Gesetzgeber hat mit § 52 Abs. 3 GSpG, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014, ua. die Umkehr der bisherigen Subsidiaritätsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG (aF) beschlossen. Seit Inkrafttreten mit 1.3.2014 ist eine Tathandlung, die den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 GSpG erfüllt ungeachtet von einer allfälligen Verwirklichung des § 168 StGB ausschließlich nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG zu bestrafen. Dadurch wird der notwendige hohe Verfolgungsdruck wieder aufgebaut und Reibungsverluste bei der Zuständigkeitsabgrenzung vermieden. Es werden Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt und eine sachnähere, spezialisierte Verfolgung mit spezifischen Sanktionierungsmöglichkeiten wie der Beschlagnahme nach § 53, der Einziehung nach § 54 und der Betriebsschließung nach § 56a GSpG ermöglicht, wodurch ein schnelles und wirksames Reagieren auf bewilligungsloses Angebot sichergestellt wird.

Da der Anwendungsbereich des § 168 StGB zur Gänze entfällt und keine Tathandlungen, die ausschließlich nur unter diese Bestimmung zu subsumieren sind, weiter bestehen, kann die Bestimmung aus Sicht des BMF entfallen. Die Arbeitsgruppe „StGB 2015“ des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) empfiehlt ebenfalls die Streichung des § 168 StGB aus dem Rechtsbestand (siehe III-104 der Beilagen XXV. GP – Bericht).

2.1.8    Rechtsprechung Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

·                     VwGH zu Glücksspielwerbung

Zur Beschwerde der Cashpoint (Malta) Limited in Birkirkara:

Der VwGH hat die Parteienbeschwerde gegen den Bescheid der BMF als unbegründet abgewiesen (VwGH 7.10.2013, 2010/17/0119).

Die Beschwerdeführerin wendete sich gegen die Auslegung des § 56 GSpG durch die BMF unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechtes sowie unter dem Aspekt der Gleichheitswidrigkeit gegen die Auffassung des VfGH, dass mit der vorliegenden Regelung nur an Spielbankenkonzessionen für „Lebendspielbanken“ gedacht worden sei.

Der VwGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auch nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Durchführung von Glücksspielen in einem Mitgliedstaat durch die Errichtung eines Konzessionssystems bei Erfüllung der für eine Rechtfertigung der Beschränkung in der Rechtsprechung als erforderlich erachteten Kriterien nicht unionsrechtswidrig ist.

Der EuGH habe im Urteil Sjöberg und Gerdin vom 8.7.2010, Rs. C-447/08 und C-448/08, ausgesprochen, dass Art. 49 EG (nunmehr Art. 56 AEUV) „dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die an die Bevölkerung dieses Mitgliedstaats gerichtete Werbung für Glücksspiele verbietet, die von privaten Anbietern in anderen Mitgliedstaaten zu Erwerbszwecken veranstaltet werden (Rn. 46)“.

Es lasse sich der Rechtsprechung des EuGH zur Frage der Zulässigkeit von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Glücksspiels nicht entnehmen, dass die Mitgliedstaaten gehalten wären, auf ihrem Staatsgebiet die Werbung für illegale Spiele zuzulassen.

Der VwGH schloss sich sohin der Einschätzung des VfGH an, dass sich das vom österreichischen Gesetzgeber verfolgte Ziel des Spielerschutzes innerhalb des vom EuGH skizzierten Rahmens bewege und die gegenständliche Werbeverbotsregelung sowohl geeignet sei, das Ziel zu erreichen, als auch adäquat im Sinne der Rechtsprechung des EuGH sei.

Die BMF habe insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass ein qualitativer Unterschied zwischen einer Werbung für legal in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Spielbanken und einer Werbung für die Teilnahme an Internetspielbanken, die einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Staates darstellen würde, bestehe. Die besondere Gefährdung, die sich aus dem Anbieten von Glücksspielen über das Internet ergibt, hat auch der EuGH in dem Urteil in der Rs. Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (Rn. 70) festgestellt.

§ 56 Abs. 2 GSpG bedeutet somit auch in unionsrechtlicher Betrachtungsweise nicht, dass die Werbung für ein Glücksspielangebot über das Internet ohne entsprechende innerstaatliche Konzession zulässig ist.

Aufgrund dieser Überlegungen lag die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vor.

Eine Prüfung auf die Einhaltung der maltesischen Rechtsnormen durch die BMF bei der Durchführung ihrer Onlinespielbanken war nicht erforderlich.

Zur Beschwerde der HIT HOTELI und HIT LARIX in Slowenien:

Der VwGH hat der Parteienbeschwerde gegen den Bescheid der BMF folge gegeben und die Bescheide jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben (VwGH 25.9.2012, 2012/17/0250 und 0251).

Begründend führte der VwGH aus, es sei unbestritten, dass die Beschwerde führenden Parteien eine aufrechte Konzession in ihrem Heimatstaat für die von ihnen dort veranstalteten Spiele besäßen.

Es könne daher § 56 Abs. 2 GSpG, insbesondere Z 1, unionsrechtskonform trotz der sich aus dem Wortlaut ergebenden Einschränkung auf Spielbanken nur dahin verstanden werden, dass Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Erlaubnis für die Werbung im Inland der nach den Gesetzen des Mitgliedstaats erlaubte (konzessionierte) und ausgeübte Spielbetrieb (gleich ob in einer Spielbank mit sog. „Grand Jeu“ oder mit Spielautomaten) sei.

Das BMF habe aber – obwohl es die Ansicht vertreten habe, die Beschwerde führenden Parteien hätten keine der österreichischen Spielbankenkonzession vergleichbare Konzession – dennoch als Maßstab die für österreichische Spielbanken geltenden Regelungen für den Vergleich der Schutzstandards herangezogen. Es hätte jedoch rechtlich zutreffend den Schutzstandard heranzuziehen gehabt, der in Österreich für Unternehmen in einem Spielbetrieb vorgesehen ist, der dem zu Grunde gelegten (erlaubten) Spielbetrieb der Beschwerde führenden Unternehmen gleicht.

Dadurch, dass ein derartiger Vergleich der Spielerstandards anhand des jeweils erlaubten Spielbetriebes nicht vorgenommen worden sei, sei der Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet worden.

Der BMF hat in diesen Verfahren jeweils einen Ersatzbescheid im Sinne der vom VwGH überbundenen Rechtsmeinung zum heranzuziehenden Schutzstandard erlassen. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde an den VwGH erhoben.

2.1.9    Rechtsprechung Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

·                     EuGH zu Glücksspielwerbung

Zum Vorabentscheidungsersuchen Rs. HIT und HIT LARIX:

Der VwGH hat sein Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Ist eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die Werbung für im Ausland gelegene Betriebsstätten von Spielbanken in diesem Mitgliedstaat nur dann erlaubt, wenn die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen an diesen Standorten den inländischen entsprechen, mit der Dienstleistungsfreiheit zu vereinbaren?“

Diese Frage hat der EuGH (Rs. C‑176/11) wie folgt beantwortet:

Eine nationale Regelung wie die im gegenständlichen Verfahren stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die gerechtfertigt sein kann.

Es sei festzustellen, dass nach der streitigen Voraussetzung die Erteilung einer Werbebewilligung in Österreich für im Ausland ansässige Spielbanken von einem vorherigen Vergleich der Spielerschutzniveaus in den verschiedenen beteiligten Rechtsordnungen abhänge. In Anbetracht des vom Gerichtshof als zwingender Grund des Allgemeininteresses anerkannten Ziels, die Bevölkerung vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, dürfte eine solche Voraussetzung für die Wirtschaftsbeteiligten keine übermäßige Belastung darstellen.

Es sei Sache des vorlegenden Gerichts, sich zu vergewissern, dass sich die streitige Voraussetzung darauf beschränke, die Werbebewilligung für Glücksspielbetriebe mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig zu machen, dass die Regelung dieses anderen Mitgliedstaats im Hinblick auf das legitime Ziel, den Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels zu schützen, im Wesentlichen gleichwertige Garantien bietet wie die nationale Regelung.

Das vorlegende Gericht werde insbesondere prüfen können, ob § 56 Abs. 2 Z 1 GSpG durch den Gesamtverweis auf § 21 nicht Voraussetzungen aufstelle, die über den Verbraucherschutz hinausgehen.

Nach alledem sei auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen sei, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen stehe, die die Werbung in diesem Mitgliedstaat für in einem anderen Mitgliedstaat gelegene Betriebsstätten von Spielbanken nur dann erlaube, wenn die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses anderen Mitgliedstaats im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des ersten Mitgliedstaats.

·                     EuGH zur Kohärenz des österreichischen Glücksspielregimes

Der UVS Oberösterreich hat  den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen (EuGH Rs. C-390/12, Pfleger ua.). Hintergrund des Ersuchens sind Rechtsstreitigkeiten betreffend GSpG im Zusammenhang mit Glücksspielautomaten, die in verschiedenen Betriebsstätten in Oberösterreich ohne behördliche Konzession betriebsbereit aufgestellt waren.

Es erging in dieser Rechtssache eine schriftliche Stellungnahme und fand am 17.6.2013 eine mündliche Verhandlung statt. Die Stellungnahme wurde von der Fachabteilung gemeinsam mit dem BKA-VD verfasst, an der in der Sache anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem EuGH nahm eine Vertreterin des BKA-VD sowie der Fachabteilung teil.

Der EuGH sprach mit Urteil vom 30.4.2014, zu den vorgelegten Fragen aus, dass Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

Nach Ansicht des BMF werden diese Ziele in Österreich tatsächlich und kohärent verfolgt (siehe  Glücksspielbericht 2010‑2013[1]) und ist eine Regelung wie die österreichische als grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar anzusehen.

Das LVwG OÖ hat eine Entscheidung in der Sache getroffen, die Revision des BMF ist derzeit beim VwGH anhängig.

2.1.10 Pilotverfahren der Europäischen Kommission (EK)

Das österreichische Glücksspielgesetz war Ziel von Beschwerden an die Europäische Kommission, die in der Folge die Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschrift mit dem EU-Recht sowie die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts untersuchte.

EU Pilot 5073/13/MARK – Regulierung von Spielbanken in Österreich wurde nach Stellungnahme der Republik Österreich am 3.7.2013 von der Europäischen Kommission eingestellt.

EU Pilot 5027/13/MARK – Betrieb von Pokersalons in Österreich wurde nach Stellungnahme der Republik Österreich am 11.9.2014 von der Europäischen Kommission eingestellt.

Die Einleitung formeller Vertragsverletzungsverfahren konnte dadurch erfolgreich abgewendet werden.

2.2      Erlass Vollziehung

Durch den Wechsel in der Judiaktur im Sommer 2013 (vgl. VfGH 13.6.2013, B 422/2013 und VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) wurde es notwendig, das Verwaltungshandeln anzupassen. Es erging daher ein Erlass der BMF-Fachabteilung zur Vorgehensweise bei Glücksspielkontrollen an alle Finanzämter, an das FAGVG und an die Finanzpolizei, um eine einheitliche und rechtsrichtige Vorgehensweise sicherzustellen.

Dieser hat ua. nachstehenden Regelungsinhalt:

·                     Aufgrund des durch die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts eingeschränkten Anwendungsbereichs des Glücksspielgesetzes ist eine akkordierte Vorgehensweise (gemeinsames Einschreiten) von Kriminalpolizei und Finanzpolizei bei Kontrollen anzustreben.

·                     Dabei ist stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz geleistet werden kann. In Bezug auf Eingriffsgegenstände, die Einsätze von über EUR 10 ermöglichen, und somit der Tatverdacht nach § 168 StGB vorliegt, erfolgen Einvernahmen ausschließlich nach den Bestimmungen der StPO durch die Kriminalpolizei.

·                     Wahrnehmungen der Finanzpolizei, die einen Tatverdacht nach § 168 StGB begründen, sind gemäß § 78 StPO der Kriminalpolizei (bzw. der Staatsanwaltschaft) anzuzeigen. Dieser Anzeige ist eine bereits aufgenommene Gerätedokumentation beizulegen. Über die Anzeigenlegung ist ein Bericht an die Verwaltungsbehörde zu erstatten.

·                     Voraussetzung für Betriebsschließungen gemäß § 56a GSpG ist die Durchführung oder Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen gemäß § 2 Abs. 4 GSpG unabhängig davon, welcher Straftatbestand dadurch erfüllt wurde. Ein verwaltungsbehördliches Betriebsschließungsverfahren ist daher auch bei Verdacht wegen § 168 StGB zulässig.

2.3      Konzessions-/Bewilligungserteilungsverfahren

In den Jahren 2011 bis 2014 wurden von dem BMF nachstehende 11 Konzessionen erteilt: eine Einzelkonzession zum Betrieb von Lotterien (inklusive Elektronische Lotterien), sechs Konzessionen zum Betrieb je einer Spielbank in Stadtstandorten (sog. „Stadtpaket“, SBK1) und weitere sechs Konzessionen zum Betrieb je einer Spielbank in Landstandorten (sog. „Landpaket“, SBK2). Weiters wurden drei Verfahren zur Erteilung von Einzelkonzessionen zum Betrieb je einer Spielbank abgeschlossen (SBK3, SBK4, SBK5).

2.3.1    Lotterienkonzession nach § 14 GSpG

·                     Verfahren zur Erteilung der Lotterienkonzession

Für das Verfahren zur Erteilung der Konzession für Lotterien durch den BMF normiert § 14 Abs. 1 GSpG nachstehende verfahrensrechtliche Besonderheiten:

Der Konzessionserteilung hat eine öffentliche Interessentensuche voranzugehen, welche den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung zu entsprechen hat. Die Interessentensuche ist öffentlich bekannt zu machen, wobei die Bekanntmachung nähere Angaben zu der zu übertragenden Konzession sowie zur Interessensbekundung und den dabei verpflichtend vorzulegenden Unterlagen sowie eine angemessene Frist für die Interessensbekundung zu enthalten hat. Der Bundesminister für Finanzen kann für die Begutachtung der Interessensbekundungen einen beratenden Beirat einrichten.

Die Bestimmungen betreffend die Erteilung dieser Konzession wurden mit BGBl. I Nr. 111/2010 per 31.12.2010 im Sinne der Vorgaben des EuGH in seinem Urteil vom 9. September 2010, Rs. C-64/08, Engelmann, novelliert. In Rz. 55 hat der EuGH dazu nämlich ausgesprochen, dass „nach ständiger Rechtsprechung […] ein System der vorherigen behördlichen Genehmigung nämlich, damit es trotz des Eingriffs in solche Grundfreiheiten gerechtfertigt ist, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen [müsse], damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden zum Schutz vor willkürlichen Entscheidungen hinreichende Grenzen gesetzt werden. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein wirkungsvoller Rechtsweg offen stehen (vgl. Urteile [vom 3.6.2010, Rs. C‑203/08,] Sporting Exchange, Randnr. 50, und [vom 4.3.2010, Rs. C‑46/08,] Carmen Media Group, Randnr. 87).

Mit der Neuregelung des § 14 GSpG im Budgetbegleitgesetz 2011 und seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, BGBl. I Nr. 111/2010, waren die gesetzlichen Voraussetzungen für Konzessionsbewerbungen (vgl. § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG) und die inhaltlichen Kriterien der Konzessionserteilung (§ 14 Abs. 2 Z 7 GSpG) damit bereits seit Ende 2010 im Voraus bekannt.

Bei der zeitlichen Planung des Verfahrens zur Neuerteilung der Lotterienkonzession war einerseits zu beachten, dass die derzeitige Konzession mit 30. September 2012 endete und dass andererseits ein neuer Konzessionär nach Erteilung der Konzession noch ausreichend Zeit dafür haben muss, sämtliche in § 14 Abs. 1 GSpG genannten Spiele zu implementieren, dh. die notwendige Infrastruktur zu schaffen und die Vertriebswege zu installieren. Nach den Wertungen des Glücksspielgesetzes ist für diesen Prozess von der Entscheidung, die Konzession an einen neuen Konzessionär zu vergeben, bis zum Zeitpunkt, zu dem dieser spielbereit ist, eine Frist von bis zu einem Jahr erforderlich (vgl. § 14 Abs. 5 GSpG).

Das gegenständliche Verfahren wurde nach Abschluss der internen Vorbereitungen in Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur durch Veröffentlichung auf der Homepage des BMF am 6.6.2011 außenwirksam gestartet. Zudem erging am 7.6.2011 eine Presseaussendung des BMF und wurden im Amtsblatt der Wiener Zeitung (erschienen am 8.6.2011), im Lottery Insider, einem internationalen Branchenmagazin mit hoher Verbreitung (erschienen am 8.6.2011) sowie in der Financial Times Europe (erschienen am 14.6.2011) der nachstehende Hinweis in deutscher (bzw. englischer) Sprache geschaltet:

„Veröffentlichung gemäß § 14 Abs. 1 Glücksspielgesetz, BGBl I Nr. 111/2010

Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass das Recht zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b des Glücksspielgesetzes 1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010 durch Erteilung einer Konzession für den Zeitraum von 1.10.2012 bis 30.9.2027 neu übertragen wird.

Die Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessentensuche ‚Lotterienkonzession‘ ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht. Die Frist für die Interessensbekundung endet am 1. August 2011.

Juni 2011, Bundesministerium für Finanzen.

Auf der Homepage des BMF wurde auch eine Unterlage zur Teilnahme am Verfahren („Verfahrensunterlage“) am 6.6.2011 zur Verfügung gestellt. Um die Verfahrensunterlage einsehen zu können, war es erforderlich, einen an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen Registrierungsprozess zu durchlaufen.

Die gegenständliche Unterlage hat die in § 14 Abs. 1 GSpG vorgesehenen Verfahrensanordnungen (Frist zur Antragstellung, vorzulegende Unterlagen) festgelegt. Zudem hat sie im Sinne der vom EuGH geforderten Transparenz und Nachvollziehbarkeit den Verfahrensablauf dargelegt und offen gelegt, wie die Behörde den durch § 14 GSpG eröffneten Interpretations- bzw. Ermessensspielraum ausüben wird. Damit sollte der Rs. Engelmann und den dortigen Anforderungen an eine ausreichende Vorhersehbarkeit der behördlichen Entscheidungsgrundlagen Rechnung getragen werden.

Die Behörde hat allen Interessenten die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 24.6.2011 Fragen zur Unterlage zu stellen. Tatsächlich sind insgesamt 213 Fragen von Interessenten gestellt worden. Diese wurden von der Behörde am 8.7.2011 beantwortet, wobei sämtlichen registrierten Interessenten im Sinne der Gleichbehandlung alle Fragen (in anonymisierter Form) und die Antworten der Behörde hierauf zugänglich waren.

Die Antragsfrist endete am 1.8.2011 und betrug somit acht Wochen (vgl. zu angemessenen Fristen im unionsrechtlichen Vergaberecht zB Art. 38 Abs. 2 der EG‑RL 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, der eine Frist von 52 Tagen inklusive Postlauf vorsieht, die sogar noch weiter verkürzbar ist).

Auf die Interessentensuche hin brachten insgesamt vier Unternehmen fristgerecht Anträge auf Konzessionserteilung im Umgang von insgesamt 6.109 Seiten ein.

Das Verfahren wurde nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit den Bestimmungen des GSpG und den Prinzipien der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt. Die Konzessionserteilung erfolgte daher im behördlichen Verfahren durch Bescheid und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG).

Die Unterlage zur Teilnahme an der Interessentensuche „Lotterienkonzession“ orientierte sich speziell an den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Z 1 bis 7 GSpG, wobei für die Z 1 bis 6 entsprechende Darstellungen bzw. Nachweise erbracht und für die Z 7 weitere Erklärungen und Details zu den einzelnen Anforderungen dargelegt werden mussten. Interessenten konnten auf Grundlage dieser Unterlagen einen Antrag zur Konzessionserteilung mit den geeigneten Nachweisen und Erklärungen zu den einzelnen geforderten Punkten stellen.

Für einen Antrag war gemäß § 59a GSpG eine Gebühr von EUR 10.000 zu entrichten.

Gemäß § 14 Abs. 1 GSpG hat der BMF festzulegen, innerhalb welcher Frist Anträge auf Konzessionserteilung zu stellen sind und welche Unterlagen dabei verpflichtend vorzulegen sind. Diese Festlegungen erfolgten in dieser Teilnahmeunterlage.

Sämtliche Bewerber mussten fristgerecht einen Antrag auf Konzessionserteilung einbringen und die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG zwingend erfüllen, die in der Verfahrensunterlage ausführlich definiert und beschrieben wurden. Wenn mehrere Bewerber diese Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl des Konzessionswerbers anhand der gesetzlich festgelegten Kriterien des § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG.

Der Konzessionsgeber behielt sich vor, gegebenenfalls ergänzende Angaben, die erforderlich sind um eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG treffen zu können, von den Konzessionswerbern abzuverlangen.

Die BMF bediente sich für die Prüfung der Anträge und zur Unterstützung in der Auswahl des Konzessionärs des in § 14 Abs. 1 GSpG vorgesehenen beratenden Beirates.

Nach Abschluss der Bewertungen wurde eine Konzession gemäß § 14 Abs. 4 GSpG per Bescheid erteilt.

Mit Erteilung des Bescheides war gemäß § 59a GSpG eine Gebühr von EUR 100.000 zur Zahlung fällig.

·                     Konzessionserteilung Lotterien

Nur eine der vier Antragstellerinnen erfüllte die Pflichtkriterien nach § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG.

Mit Bescheid der BMF vom 10.10.2011 wurde einer Antragstellerin die Konzession für den Zeitraum 1.10.2012 bis 30.9.2027 erteilt.

Die Anträge der drei weiteren Konzessionswerberinnen wurden mit Bescheiden der BMF vom 10.10.2011 abgewiesen.

Alle neun gegen die Verfahrensunterlage und diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden wurden von den Höchstgerichten geprüft und zu Gunsten des BMF erfolgreich abgeschlossen.

2.3.2    Spielbankenkonzessionen nach § 21 GSpG

·                     Verfahren zur Erteilung der Spielbankenkonzessionen:

Zum Konzessionserteilungsverfahren für den Betrieb einer Spielbank gilt grundsätzlich:

Das Glücksspielgesetz sieht die Erteilung von bis zu 15 Konzessionen für Spielbanken vor. Die Erteilung dieser Konzessionen erfolgte in verschiedenen Einheiten (als Paket bzw. einzeln) unter Berücksichtigung von Laufzeiten bestehender Konzessionen sowie regionaler Abgrenzungsprinzipien. Dafür wurden vom BMF unter besonderer Berücksichtigung der ordnungspolitischen Ziele räumliche Zonen oder Gebiete festgelegt, in denen sich die Spielbanken-Standorte frei gewählt werden konnten.

Folgende Einheiten wurden im Rahmen von parallelen Verfahren für die angegebenen Gebiete bestimmt:

                Paket 1 (SBK1): Betrifft die bestehenden Spielbanken-Konzessionen, die zum 31. Dezember 2012 auslaufen und enthält sechs (6) Standorte, die Landeshauptstädten zugeordnet werden können (kurz „Stadtpaket“). Das sind die bestehenden Standorte in 6900 Bregenz, 8010 Graz, 6020 Innsbruck, 4020 Linz, 5071 Salzburg/Wals-Siezenheim und 1010 Wien.

Für das Paket 1 ist folgende regionale Abgrenzung festgelegt: Grundsätzlich können die Standorte für die Spielbanken in den genannten Städten (Stadtgebiet) frei gewählt werden. In Wien ist das Gebiet jedoch auf die Fläche innerhalb des ersten (1.) Wiener Gemeindebezirks beschränkt. Für Salzburg-Stadt wird die Fläche durch den politischen Bezirk Salzburg-Stadt und die unmittelbar angrenzenden politischen Gemeinden (d.s. Bergheim, Hallwang, Koppl, Elsbethen, Anif, Grödig und Wals-Siezenheim) bestimmt.

                Paket 2 (SBK2): Betrifft die bestehenden Spielbanken-Konzessionen, die zum 31. Dezember 2015 auslaufen und enthält sechs (6) Standorte, die außerhalb von Landeshauptstädten angesiedelt sind (kurz „Landpaket“). Das sind die derzeit bestehenden Standorte in 2500 Baden, 5640 Bad Gastein, 6370 Kitzbühel, 6991 Riezlern (Kleinwalsertal), 6100 Seefeld und 9220 Velden.

Für das Paket 2 ist für den Standort folgende regionale Abgrenzung festgelegt:

                NÖ 1 (zurzeit Baden): Frei wählbar in den politischen Bezirken Baden und Mödling.

                Salzburg-Land (zurzeit Bad Gastein): Frei wählbar im Bundesland Salzburg mit Ausnahme der Fläche für Salzburg-Stadt (=politischer Bezirk Salzburg-Stadt und die unmittelbar angrenzenden politischen Gemeinden Bergheim, Hallwang, Koppl, Elsbethen, Anif, Grödig und Wals-Siezenheim).

                Tirol 1 (zurzeit Kitzbühel): Frei wählbar im Bundesland Tirol (ausgenommen Stadtgebiet Innsbruck).

                Vorarlberg-Land (zurzeit Kleinwalsertal): Frei wählbar im Bundesland Vorarlberg (ausgenommen Stadtgebiet Bregenz).

                Tirol 2 (zurzeit Seefeld): Frei wählbar im Bundesland Tirol (ausgenommen Stadtgebiet Innsbruck).

                Kärnten (zurzeit Velden): Frei wählbar im Bundesland Kärnten.

                Einzelkonzession Wien Süd-West (SBK3): Diese Konzession wird für das Stadtgebiet Wien, das südlich und westlich der Linie Donau – Donaukanal – Donau, aber jedenfalls nicht innerhalb der Fläche des 1. Bezirks liegt, erteilt und gilt somit für die politischen Bezirke 3 bis 19 und 23.

                Einzelkonzession Wien Nord-Ost (SBK4): Diese Konzession wird für das Stadtgebiet Wien, das nördlich und östlich der Linie Donau – Donaukanal – Donau liegt, erteilt und gilt somit für die politischen Bezirke 2 und 20 bis 22.

                Einzelkonzession NÖ 2 (SBK5): Frei wählbar im Bundesland, außerhalb der politischen Bezirke Baden und Mödling.

Festgelegte Paketeinheiten zu sechs (6) Konzessionen sind nicht teilbar und können nur als Gesamtpaket im Rahmen von sechs (6) Anträgen gemeinsam beantragt werden“.

·                     Verfahrensunterlage Spielbankkonzessionen

Zum Konzessionserteilungsverfahren SBK1 fand sich in der in Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur erstellten Verfahrensunterlage Nachstehendes (die Ausführungen zu SBK2 wichen davon nur betreffend Standorte sowie Dauer und Laufzeit der Konzession ab, die Ausführungen zu SBK3, SBK4 und SBK5 zusätzlich noch betreffend der Einheit einer Einzelkonzession):

„Auf Basis der zu stellenden Anträge zur Konzessionserteilung werden diese sechs (6) Konzessionen auch nur im Paket gemeinsam an einen Konzessionär vergeben. Die Konzessionsdauer beginnt am 01. Jänner 2013, wird nach Maßgabe der bestehenden Gesetzeslage für einen Zeitraum von fünfzehn (15) Jahren erteilt und umfasst das Recht Glücksspiele in Form von Lebendspiel und Spielautomaten anzubieten. Lebendspiel muss in jedem Fall angeboten werden.

Hinweis: Sollte für einen Bewerber die Zeit zur Errichtung und zum Beginn des Spielbetriebs am beantragten Standort bis zum 01. Jänner 2013 nicht ausreichen, so ist dies zu begründen und es ist zulässig, zusätzlich zu den vorgestellten Standortkonzepten temporäre Übergangslösungen vorzuschlagen, die aber ebenso einen sicheren und kontrollierten Spielbetrieb gewährleisten müssen. Diese Übergangslösungen sollen die Zeit vom Beginn der Konzessionsdauer bis zur Aufnahme des vorgestellten Spielbetriebs überbrücken und sind bis maximal 31. Dezember 2013 befristet. Aus der Inanspruchnahme einer Übergangslösung entsteht kein Bewertungsnachteil.

Der Konzessionsbescheid hat gemäß § 21 Abs. 7 GSpG bestimmte Festlegungen zu enthalten und kann mit weiteren Bestimmungen versehen werden.

Der Konzessionär ist nach Erteilung der Konzession für die sichere, stabile und umfassende Durchführung und Abwicklung der angebotenen Glücksspiele unter besonderer Rücksichtnahme auf die ordnungspolitischen Ziele verantwortlich.

Gemäß § 26 Abs. 1 GSpG hat der Konzessionär eine Besuchs- und Spielordnung aufzustellen, welche der gesonderten Bewilligung der Bundesministerin für Finanzen bedürfen.“

Zur Information der Konzessionswerber wurde auf der Homepage des BMF eine Verfahrensunterlage veröffentlicht, die den Verfahrensablauf nachstehend beschrieb:

„Das Verfahren wird nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und den Prinzipien der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt. Die Konzessionserteilung erfolgt daher im behördlichen Verfahren durch Bescheid und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes (BVergG).

Die Unterlage zur Teilnahme an der Interessentensuche „Spielbankenkonzession Paket 1“ basiert auf den Vorgaben des § 21 Abs. 2 Z 1 bis 7 GSpG, wobei für die Ziffern 1 bis 6 entsprechende Darstellungen bzw. Nachweise erbracht und für die Ziffer 7 weitere Erklärungen und Details zu den einzelnen Anforderungen dargelegt werden müssen.

Die Verfahrensunterlage dient dazu, den unionsrechtlichen Geboten der Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu entsprechen, indem sie lediglich näher erläutert, wie das BMF das in § 21 Abs. 6 GSpG eingeräumte Ermessen ausüben wird und einzelne gesetzliche Begriffe interpretiert. Sie stellt damit die Rechtsansicht des Konzessionsgebers auf Grundlage der geltenden Rechtslage dar. Ein rechtsverbindlicher Abspruch über Rechtsfragen erfolgt jedoch erst mit dem Konzessionserteilungsbescheid. Zudem trifft sie die in § 21 Abs. 1 GSpG vorgesehenen Verfahrensanordnungen gegenüber den Interessenten: Gemäß § 21 Abs. 1 GSpG hat die Bundesministerin für Finanzen nämlich festzulegen, innerhalb welcher Frist Anträge auf Konzessionserteilung zu stellen sind und welche Unterlagen dabei verpflichtend vorzulegen sind. Diese Festlegungen gegenüber den Interessenten erfolgen in diesem Dokument.

Interessenten müssen auf Grundlage dieser Unterlage und unter Beibringung von geeigneten Nachweisen und Erklärungen zu den einzelnen geforderten Punkten die Erteilung von sechs (6) Konzessionen (entspricht formell sechs (6) Anträgen) beantragen. Pro Antrag ist gemäß § 59a GSpG eine Gebühr von EUR 10.000 (zehntausend) vorgeschrieben, somit insgesamt EUR 60.000 (sechzigtausend).

Sämtliche Bewerber müssen die Anträge auf Konzessionserteilung fristgerecht einbringen und die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG zwingend erfüllen. Nähere diesbezügliche Festlegungen finden sich in der Unterlage. Wenn mehrere Bewerber diese Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Auswahl des Konzessionswerbers anhand der Kriterien des § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG. Entsprechende Festlegungen finden sich in der Unterlage.

Der Konzessionsgeber behält sich vor, gegebenenfalls ergänzende Angaben, die erforderlich sind, um eine Entscheidung nach § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG treffen zu können, von den Konzessionswerbern abzuverlangen.

Die Bundesministerin für Finanzen wird sich für die Prüfung der Anträge und zur Unterstützung in der Auswahl des Konzessionärs des in § 21 Abs. 1 GSpG vorgesehenen beratenden Beirates bedienen.

Vor Erteilung der Konzession werden gemäß § 21 Abs. 4 GSpG vom BMF Stellungnahmen zu den Standorten vom jeweiligen Bundesland bzw. der Gemeinde eingeholt.

Nach Abschluss der Bewertungen wird eine Konzession gemäß § 21 Abs. 7 GSpG per Bescheid erteilt. Mit Konzessionserteilung wird gemäß § 59a GSpG eine Gebühr von EUR 100.000,-- (hunderttausend) pro Konzession zur Zahlung fällig“.

Auch die Kriterien, die von den Antragstellerinnen zwingend erfüllt sein müssen, wurden in den nachfolgend dargestellten Kapiteln der Verfahrensunterlage ausführlich definiert und beschrieben:

·                     Unternehmensrechtsform und Sitz

·                     Stamm- und Grundkapital

·                     Beteiligungen

·                     Qualifikation der Geschäftsleitung

·                     Wirksame Aufsicht

·                     Fachliche Qualifikation des Konzessionswerbers

·                     Erfahrungen

·                     Image und Corporate Social Responsibility

·                     Österreichischer Glücksspielmarkt

·                     Eigenmittel

·                     Spielsuchtvorbeugung

·                     Spielerschutz

·                     Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung

·                     Qualitätssicherung

·                     Zertifizierungen

·                     Betriebsinterne Aufsicht

·                     Infrastruktur

·                     Entwicklungsmaßnahmen

·                     Betriebssicherheit

·                     Spielbankstandortbezogene Angaben

·                     Spielbank Infrastruktur [Standort]

·                     Spielbank Entwicklungsmaßnahmen [Standort]

·                     Wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank [Standort]

·                     Betriebssicherheit in der Spielbank [Standort]

·                     Übergangslösung für die Spielbank [Standort]

In der Verfahrensunterlage fand sich auch eine Tabelle mit der Anzahl der zu vergebenden Bewertungspunkte für die einzelnen Kapitel.

·                     Konzessionserteilung SBK1

Es langten drei Anträge im Umfang von insgesamt 23.941 Seiten ein. Alle Antragstellerinnen erfüllten die Pflichtkriterien nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG.

Mit Bescheid der BMF vom 19.12.2012 wurden die sechs Konzessionen für Stadtstandorte für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2027 an eine Antragstellerin erteilt. Gleichzeitig wurden die Anträge der beiden Mitbewerberinnen abgewiesen. Die beiden Mitbewerberinnen erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerden an den VfGH und an den VwGH.

Alle fünf gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden wurden von den Höchstgerichten geprüft und zu Gunsten des BMF erfolgreich abgeschlossen.

·                     Konzessionserteilung SBK2

Es langten zwei Anträge im Umfang von insgesamt 16.618 Seiten ein. Beide Antragstellerinnen erfüllten die Pflichtkriterien nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG.

Mit Bescheid der BMF vom 23.9.2013 wurden die sechs Konzessionen für Landstandorte an eine Antragstellerin für den Zeitraum 1.1.2016 bis 31.12.2030 erteilt. Gleichzeitig wurde der Antrag der Mitbewerberin abgewiesen.

Es wurden keine Beschwerden bei den Höchstgerichten eingebracht.

·                     Konzessionserteilungen SBK3, SBK4 und SBK5

Es langten in den drei Verfahren insgesamt acht Anträge im Umfang von insgesamt 69.212 Seiten ein. Alle Antragstellerinnen erfüllten die Pflichtkriterien nach § 21 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG.

Mit den Bescheiden des BMF vom 27.6.2014 wurden die drei Einzelkonzessionen an zwei Antragstellerinnen für den Zeitraum 1.7.2014 bis 30.6.2029 erteilt. Gleichzeitig wurden die Anträge der Mitbewerberinnen abgewiesen.

Das BMF erteilte diese Einzelkonzessionen durch die mit 1.1.2014 geänderte Rechtslage nun nicht mehr in letzter sondern in erster Instanz. Eine unterlegene Konzessionswerberin hat gegen alle drei Konzessionsbescheide Beschwerde an das (seit 1.1.2014 zuständige) Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

2.3.3    Pokersalonkonzessionen nach § 22 GSpG

Durch das Erkenntnis des VfGH von 27.6.2013 (G 26/2013, G 90/2012) wurde die Regelung des § 22 GSpG, die die Erteilung einer zusätzlichen Pokerkonzession ermöglichte, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Herstellung der Verfassungskonformität der ursprünglichen Rechtslage im Glücksspielgesetz erfolgte mit BGBl. I Nr. 13/2014.

§ 22 GSpG sieht nun die Erteilung von bis zu drei Pokersalonkonzessionen vor. Die Verfahrensunterlagen zu diesen Verfahren befinden sich in Ausarbeitung.

2.3.4       Ausspielbewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 5 GSpG

In den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich, Kärnten und Oberösterreich wurden bereits Bewilligungen nach Maßgabe des § 5 GSpG nach dem jeweiligen Landesgesetz zum Betrieb von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt wie folgt:

·                     Burgenland

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.7.2013 wurde einer Landesbewilligten die Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons im Burgenland unter Einhaltung von Auflagen für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Die Anträge von fünf weiteren Bewilligungswerberinnen wurden abgewiesen.

Weiters wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.7.2013 weiteren zwei Landesbewilligten je eine Bewilligung zum Aufstellen und Betrieb von 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung im Burgenland unter Einhaltung von Auflagen für die Dauer von zehn Jahren erteilt.

·                     Oberösterreich

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28.3.2012 wurde einer Antragstellerin eine Bewilligung für eine Landesausspielung mit 449 Glücksspielautomaten in Automatensalons für die Dauer von 15 Jahren erteilt.

Weiters wurde zwei weiteren Landesbewilligten je eine Bewilligung für eine Landesausspielung mit 362 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung für die Dauer von 15 Jahren erteilt. Die Anträge von sechs weiteren Bewilligungswerberinnen wurden abgewiesen.

Die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen einer bzw. dreier Antragstellerinnen wurden abgewiesen und der jeweils angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle von „449 Glücksspielautomaten“ nunmehr jeweils „450 Glücksspielautomaten“ bzw. anstelle von „362 Glücksspielautomaten“ nunmehr jeweils „363 Glücksspielautomaten“ und anstelle von „15 Jahren“ nunmehr jeweils „10 Jahre“ zu heißen habe.

·                     Niederösterreich

Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8.3.2011 wurde einer Antragstellerin die Bewilligung für Landesausspielungen mit 1.339 Glücksspielautomaten in Automatensalons für die Dauer von 15 Jahren erteilt.

Gleichzeitig wurden die Anträge von vier weiteren Antragstellerinnen abgewiesen.

·                     Kärnten

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.2.2013 wurde einer Antragstellerin die Bewilligung für Landesausspielungen mit 325 Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten für die Dauer von 15 Jahren erteilt.

Weiters wurde einer zweiten Antragstellerin die Bewilligung für Landesausspielungen mit 140 Glücksspielautomaten in Automatensalons in Kärnten für die Dauer von 15 Jahren erteilt.

Gleichzeitig wurden mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27.2.2013 die Anträge von acht weiteren Antragstellerinnen abgewiesen.

Im Dezember 2013 hat der UVS Kärnten den Berufungen der Mitbewerber gegen die abweisenden Bescheide jeweils Folge gegeben und die Bescheide wie auch den Bewilligungsbescheid aufgehoben. Dagegen wurde Revision an den VwGH erhoben, die am 31.7.2014, Ro 2014/02/0026 und 0028, als unbegründet abgewiesen wurde.

Das Landesbewilligungsverfahren muss daher auf Grundlage der gestellten Anträge einer nochmaligen Entscheidung zugeführt werden.

2.3.5       Status der Ausrollung neuer Glücksspielautomaten

Aufgrund der Dauer der Bewilligungs- und zahlreicher Rechtsmittelverfahren sind zum 11.11.2014 österreichweit erst etwa 50% der höchstzulässigen Anzahl an L-GSA nach der neuen Rechtslage aus 2010 wie folgt in Betrieb und an das Datenrechenzentrum der BRZ angeschlossen:

 

 

Bundesland

L-GSA Höchstzahl

L-GSA zum 11.11.2014

Automatensalon

Einzelaufstellung

 

 

 

L-GSA-Anzahl

Standorte

L-GSA-Anzahl

Standorte

1.339

925

925

74

-

-

1.176

990

694

43

296

128

BGLD

236

231

110

8

121

47

KRNT

465

0

0

0

-

-

STMK

1.012

0

0

0

-

-

Gesamt

4.228

2.147

1.730

117

417

175

 

Darüber hinaus läuft die Übergangsfrist zur allfälligen Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen zum Automatenglücksspiel in den Bundesländern erst mit 31.12.2014 bzw. in der Steiermark mit 31.12.2015 aus.

Die positiven Auswirkungen des verstärkten Spielerschutzes in diesem Glücksspielbereich sind bereits feststellbar (siehe Punkt 2.1.3 unter Bestimmungen und Angaben zu Spielsperren“), deren volle Wirksamkeit wird sich erst nach Ablauf der Übergangszeit entfalten.

2.4      Glücksspielaufsicht

2.4.1       BMF-Fachabteilung

Die Aufsicht des BMF über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten deren allfällige ausländische Beteiligungen obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken.

Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF gemäß § 19 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.

Für die BMF-Fachabteilung ergeben sich insgesamt zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungsverfahren zB im Zusammenhang mit den Berichten der Staatskommissäre, mit der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen, bei Änderungen in der Eigentümerstruktur, in den Unternehmensorganen oder im Glücksspiel-Portefeuilles; zB im Zusammenhang mit Auswirkungen durch veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.

Die Konzessionäre sind zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die BMF-Fachabteilung verpflichtet. Letzterer hat Ausführungen zu enthalten ua. über:

·                     Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen

·                     die Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen

·                     die geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG, die Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate

·                     Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter

·                     erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen

·                     Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln

·                     Werbekonzepte

Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.

2.4.1.1      Vorbeugung Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GW/TF)

Maßgebliche rechtliche Bestimmungen sind § 25 Abs. 6-8 und § 25a GSpG (mit Verweisen auf § 41 BWG), die durch konzessionsrechtliche „best practise“-Regeln ergänzt werden. Dadurch ergibt sich eine Kombination aus GW/TF-Sorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF). Diese Bestimmungen sind durch Spielbanken und bei Elektronischen Lotterien (§§ 12a und 12a Abs. 3 GSpG) und Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5 Abs. 6 GSpG) zu beachten.

Auf europäischer Ebene wurden 2014 die Verhandlungen zur Überarbeitung der EU-Geldwäsche-RL fortgesetzt. Nach der geltenden RL 2005/60/EG unterliegen im Wesentlichen (terrestrische und online) „casinos“ den einschlägigen GW/TF-Sorgfalts- und Identifikationspflichten und erfüllen staatlich beaufsichtigte Spielbanken diese bereits, wenn alle Besucher bei Betreten mit amtlichen Lichtbildausweisen identifiziert werden, wie dies in Österreich der Fall ist.

Der Entwurf COM(2013) 45 final vom 7.2.2013 sieht wesentliche Erweiterungen vor:

·                     Identifikationsverpflichtung aller (auch verbundener) Transaktionen ab EUR 2.000; Casinos müssen die Verknüpfung mit Besucher-ID-Daten gewährleisten

·                     Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen

·                     Ausdehnung des Anwendungsbereichs von „casinos“ auf „providers of gambling services“ (gambling services means … such as lotteries, casino games, poker games and betting transactions that are provided at a physical location, or by any means at a distance, by electronic means or any other technology …)

·                     Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Anwendung verstärkter bzw. geringerer Sorgfaltspflichten; strengeres Regime bei höherem Risiko (zB political exposed persons ‑ PEP)

·                     Staatliche Aufsichtspflicht über Glücksspielanbieter mit Sanktionen und Audits

Sollten sich diese in Aussicht genommenen Standards in der finalen EU-RL wiederfinden, wäre ein Anpassungsbedarf in den gesetzlichen Grundlagen (GSpG und Landesgesetze) sowie bei der Glücksspielaufsicht des Bundes und der Länder zu prüfen und zutreffendenfalls zu realisieren.

Die Konzessionäre haben eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie wurde zuletzt am 17.5.2011 aktualisiert.

Die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert und wird die Compliance aller Maßnahmen und Übererfüllung der gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäschebekämpfung bestätigt. Entsprechende Prozessabläufe sind umfassend integriert. Es sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.

Aufgrund der lückenlosen Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise bzw. Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien ist die Geldwäschegefahr und daher die Anzahl der Verdachtsmeldungen an die nationale Meldestelle im BMI sehr gering.

Die Konzessionäre sind verpflichtet, jährlich ua. über Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie über allfällige Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter an die BMF-Fachabteilung zu berichten.

Die Rechtsgrundlagen und die Aufsicht über die GW/TF-Sorgfalts- und Identifikationspflichten in den Bereichen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie Wetten obliegen den Landesbehörden.

Im Rahmen der 4. Runde der FATF-Länderprüfungen wird Österreich voraussichtlich im Jahr 2015 auf die Umsetzung jener FATF-Empfehlungen, welche im Februar 2012 beschlossen wurden, geprüft. Der Fokus dieser Länderprüfungen liegt auf der Analyse und Bewertung der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse startete unter Federführung des BMF im August 2013 und folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.

2.4.1.2             Konzessionärseinschau

Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das BMF auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des FAGVG. Sohin erfolgen jährlich Einschauen mehrmals in jeden Spielbankbetrieb nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten.

Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.

2.4.1.3      Amtsbeschwerden bzw. Amtsrevisionen des BMF

Der BMF ist zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit gemäß § 50 Abs. 7 GSpG berechtigt, Amtsbeschwerden bzw. nunmehr Amtsrevisionen gegen Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. nunmehr der Landesverwaltungsgerichte an den VwGH zu erheben.

Die Wahrnehmung dieses Beschwerde- bzw. Revisionsrechts erfordert einerseits eine Übersicht über alle Entscheidungen der UVS bzw. LVwG in Sicherungs- und Verwaltungsstrafverfahren zum Glücksspiel sowie andererseits die Evaluierung der Entscheidungen und fachliche Einschätzung der Erforderlichkeit einer Amtsbeschwerde bzw. Amtsrevision. Dies dient nicht zuletzt auch der Wahrung der einheitlichen Auslegung des GSpG.

In den Jahren 2012 bis 2014 wurden von der BMF-Fachabteilung bisher etwa 240 Amtsbeschwerden bzw. Amtsrevisionen eingebracht.

Konkret wurden 129 Amtsbeschwerden im Jahre 2012 erhoben, wovon 114 gewonnen, drei abgewiesen und fünf abgelehnt wurden (die Behandlung weiterer sieben Beschwerden ist noch nicht erfolgt). 2013 wurden weitere 96 Amtsbeschwerden eingebracht, von denen 64 gewonnen und 14 abgewiesen bzw. ihre Behandlung abgelehnt wurden (die Entscheidung in 16 weiteren Fällen steht noch aus). Im Jahr 2014 wurden 11 Amtsrevisionen erhoben, deren Entscheidung steht noch aus.

2.4.2       BMF-Fachabteilung gemeinsam mit FAGVG

Vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) wurde 2013 das FAGVG-Projekt „Online Glücksspiel“ unter der Mitwirkung der BMF-Fachabteilung initialisiert.

Ziel dieses Fachbereichsübergreifenden Projekts war es, einerseits aus abgabenrechtlicher Sicht Strategien, Synergien und Strukturen zur Gewährleistung einer flächendeckenden kohärenten Abgabeneinhebung und Abgabeneinbringung bei illegalen Online-Glücksspiel-Anbietern zu finden. Andererseits sollten auch in einem ordnungspolitischen Teil des Projekts Strategien zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien erkennbar werden, die es ermöglichen sollen, etwa ein konkretes ordnungspolitisches Folgeprojekt rascher zu starten (siehe Regierungsprogramm 2013-2018, Seite 118).

Das Projekt konnte im April 2014 erfolgreich abgeschlossen werden und haben sich aus abgabenrechtlicher Sicht bereits erste Erfolge eingestellt: So brachten ausländische Online-Wett- und -Glücksspielunternehmen Selbstanzeigen ein und entrichteten teilweise Abgaben bzw. brachten teilweise Rechtsmittel ein. Die damit angezeigte Höhe an Wettgebühr und Glücksspielabgabe für 2011 bis August /2014 beträgt in Summe rund EUR 23,5 Mio.

2.4.3       BMF-Fachabteilung gemeinsam mit BMF-Stabsstelle für Spielerschutz

2.4.3.1      Werbebewilligungen

Mit Bescheid der BMF vom 27.2.2013 wurde einer ausländischen Spielbank eine Werbebewilligung gemäß § 56 Abs. 2 GSpG unter Auflagen (vor allem Berichtspflichten über vorgesehene Marketingkonzepte, die halb- bzw. ganzjährlich vorgelegt werden müssen) erteilt.

Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen der Werbebewilligten erfolgt durch die BMF-Stabsstelle für Spielerschutz unter Mitwirkung der BMF-Fachabteilung.

Die Anträge zweier weiterer ausländischer Spielbanken wurden abgewiesen, da das Spielerschutzniveau im Sitzstaat dem österreichischen nicht entsprochen hat.

2.4.3.2      BMF-Standards und -Leitlinien für Glücksspielwerbung

Die BMF-Stabsstelle für Spielerschutz hat eine umfassende Studie zum Thema Werbung bei einem namhaften Suchtforschungsinstitut beauftragt. Basierend auf dieser Studie hat sie unter Mitwirkung der BMF-Fachabteilung Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG erarbeitet. Diese wurden mit den betroffenen Konzessionären erörtert und sind neben den allenfalls von den Konzessionären selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden.

Diese Werbestandards wurden gegenüber den Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie gegenüber einer Werbebewilligten ausländischen Spielbank gemäß § 56 Abs. 2 GSpG erlassen.

Diese Bestimmungen dienen dem öffentlichen Interesse der Absicherung der Ziele des österreichischen Glücksspielmonopols, insbesondere der Sicherstellung hoher Spielerschutzstandards, der Vermeidung krimineller Handlungen, der Vermeidung der Sucht- und wirtschaftlichen Existenzgefährdung von Personen sowie dem Jugendschutz, und tragen unionsrechtlichen Vorgaben Rechnung. Weiters sollen diese Bestimmungen dazu beitragen, ein Abdriften von Spielteilnahmen in illegale und unkontrollierte Glücksspielangebote möglichst zu vermeiden.

Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz.

Die Standards und Leitlinien wurden im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Das Berücksichtigungsgebot des jeweiligen Suchtgefährdungspotentials eröffnet dem Konzessionär daher eine gewisse Wahlfreiheit, ob und in welcher Intensität die Werbestandards auf die konkrete Glücksspielwerbung anzuwenden sind.

Die Standards und Leitlinien sind auf sämtliche Werbeauftritte des Anwendungsbereichs ab 1.1.2015 anzuwenden. Die Einhaltung wird von der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz unter Mitwirkung der BMF-Fachabteilung überwacht.

2.4.3.3      Berichte an den Nationalrat zur Spielerkarte

Gemäß Entschließung des Nationalrates (NR) vom 16.6.2010, Nr. 103/E XXIV. GP hat das BMF den Bericht am 28.2.2012 dem NR übermittelt. In der Folge wurde der Bericht am 10.5.2012 im Finanzausschuss (siehe Zl. 1777 d.B. XXIV. GP) und am 16.5.2012 im NR-Plenum behandelt und angenommen.

Der Finanzausschuss hat den Bericht mit der Maßgabe vorerst nicht enderledigt, zusammen mit dem hier vorliegenden Evaluierungsbericht an den NR iS § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG einen Folgebricht des BMF an den NR über eine betreiberunabhängige Spielerkarte zu erstatten.

Dieser Folgebericht wird zusammen mit dem hier vorliegenden Evaluierungsbericht an den NR iS § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG vorgelegt werden.

3.      BMF-Stabstelle für Spielerschutz

3.1      Einrichtung der Stabsstelle für Spielerschutz

Die Stabsstelle für Spielerschutz (vormals bezeichnet als Stabsstelle für Suchtprävention und Suchtberatung) wurde mit 1.12.2010 (per Gesetz verpflichtend seit 1.1.2011) eingerichtet.

Die Aufgaben der Stabsstelle richten sich nach dem gesetzlich festgelegten Auftrag gemäß § 1 Abs. 4 GSpG, wonach diese für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes Rechnung zu tragen hat.

Die Aufgaben der BMF-Stabsstelle für Spielerschutz sind insbesondere:

·                     Fachliche Beurteilung von Spielerschutzkonzepten der Bundeskonzessionäre

·                     Aufklärungs- und Informationsarbeit über die Risiken des Glücksspiels

·                     Schaffung einer besseren Datenlage über die Behandlung und Beratung von Patientinnen durch Spielsuchteinrichtungen in Österreich

·                     Evaluierung der GSpG‑Novelle 2010 bis zum Jahr 2014 für den Bereich des Spielerschutzes

·                     Unterstützung der Suchtforschung im Bereich des Glücksspiels

·                     Erarbeitung von Qualitätsstandards hinsichtlich Spielerschutzeinrichtungen im Sinne des Glücksspielgesetzes und Erarbeitung eines Anerkennungsverfahrens für diese

·                     Bessere Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen und Erarbeitung/Vorstellung von Best-Practice-Modellen einer Zusammenarbeit zwischen Konzessionären und Bewilligungsinhabern sowie unabhängigen Spielerschutzeinrichtungen

·                     Regelmäßiger Erfahrungsaustausch und Dialog zwischen Suchtberatung und Glücksspielaufsicht

3.2      Aufklärungs- und Informationsarbeit

Im Dezember 2010 wurde im Rahmen einer Pressekonferenz die Stabsstelle für Spielerschutz der Öffentlichkeit vorgestellt. Das erste Halbjahr 2011 diente zur Bekanntmachung der Stabsstelle für Spielerschutz bei anderen mit Glücksspielsucht befassten Stellen der Bundesländer, wie etwa den jeweiligen in den Bundesländern eingerichteten Suchtpräventionsfachstellen.

Auf der Homepage des BMF befindet sich eine eigene Rubrik zu Spielerschutz und Hilfsangeboten, deren Informationsangebot sich sowohl an die Allgemeinbevölkerung als auch an Fachleute richtet und regelmäßig gewartet und aktualisiert wird. Zur besseren Auffindbarkeit ist der Bereich Glücksspiel und Spielerschutz seit dem Frühjahr 2014 über einen Direktlink auf der Startseite der Homepage des BMF („Wichtige Themen“) zu erreichen.

Neben den erwähnten fachspezifischen Informationen der BMF-Spielerschutzstelle und jenen der BMF-Fachabteilung ist hier unter anderen ein Glücksspielbericht 2010-2013 über die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol, der in gemeinschaftlicher Arbeit der BMF-Fachabteilung, der BMF-Spielerschutzstelle sowie der Finanzpolizei erarbeitet wurde und Interessierten nähere Einblicke in die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des BMF im Bereich des Glücksspiels bietet, zu finden.

Im Jahr 2011 hat die Stabsstelle für Spielerschutz erstmals alle Beratungs- und Behandlungseinrichtungen und behördlichen Anlaufstellen für Spielerschutz in Österreich, unter besonderem Fokus auf Glücksspielsucht, zusammengetragen und in Form einer kompakten Liste auf der Website des BMF der Bevölkerung zugänglich gemacht.

In einem weiteren Schritt wurde 2012 eine Print-Broschüre verfasst, die neben diesen österreichweiten Anlaufstellen und Hilfseinrichtungen für Betroffene wie auch Angehörige Informationen zum Glücksspielgesetz und zu den Gefahren des Glücksspiels sowie einen Selbsttest zur Reflexion des eigenen Spielverhaltens und der Einschätzung, ob man selbst suchtgefährdet ist, beinhaltet. Diese Broschüre wurde in einer Auflage von insgesamt rund 64.000 Stück gedruckt und breit gestreut. Sie kann auch von der Website des BMF elektronisch heruntergeladen werden.

Ebenfalls im Jahr 2012 wurde mit den Vorarbeiten für eine Kampagne zur Aufklärung über Glücksspiel und die Gefahren des Glücksspiels begonnen. Um den Bedarf der Kampagne zielgerecht ausrichten zu können, wurde im Mai 2012 eine österreichweite Repräsentativumfrage der österreichischen Bevölkerung zu Glücksspiel(sucht) bei einem renommierten Meinungsforschungsinstitut in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse auf der Fachtagung 2012 präsentiert wurden und auf deren Basis ein Fachkonzept für eine Aufklärungskampagne, ausgearbeitet werden sollte. Aus Kapazitätsgründen wurde bis auf weiteres seitens des BMF auf großangelegte Kampagnen verzichtet. Das Hauptaugenmerk liegt nunmehr auf zielgerichteten Informations- und Aufklärungstätigkeiten, die sich an spezielle Fokusgruppen richten.

In diesem Sinne gab es 2013 Vorgespräche zur Ausarbeitung eines Angebotes für Glücksspielsuchtprävention für den schulischen Bereich (Rollout durch Fachstellen für Suchtprävention). Im Sommer 2014 wurde nunmehr die Erstellung eines Workshops für Jugendliche – sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich – vereinbart. Im Zentrum dieser Informationsoffensive soll  Wissensvermittlung zum Thema Sucht, Glücksspiel und Sportwetten in Verbindung mit der Reflexion des eigenen Handelns stehen.

Zur Stärkung der Präventionsarbeit wurde im Jahr 2012 auch ein Selbsttest[2] geschaffen, der sowohl direkt auf der Homepage des BMF als auch in der angeführten Print-Broschüre aus 2012 zu finden ist. Dieser soll der Bevölkerung einen Anreiz verschaffen, sich mit der Frage einer allfälligen Glücksspielsuchtproblematik auseinander zu setzen und umfasst zehn Fragen zur Spielsuchtgefährdung. Potenziell Spielsuchtgefährdete werden an das Hilfssystem der Spielerschutzeinrichtungen verwiesen. Ziel ist es, neben einer allgemeinen Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema, Betroffenen zu ermöglichen möglichst früh eine Gefährdung zu erkennen und Beratung und Hilfe bei den einschlägigen Einrichtungen anzunehmen.

Die Spielerschutzstelle unterstützt darüber hinaus ein zurzeit in Entwicklung befindliches Kunstprojekt, das eine Recherchearbeit zwischen Literatur, Wissenschaft, Performance und Theater darstellt. Im Zuge einer multimedialen Performance samt Einbezug des Publikums einschließlich Podiumsdiskussion und ergänzenden Workshops sollen Spieltrieb, Glücksspiel und Spielsucht thematisiert sowie die Eigenverantwortung des Individuums bekräftigt werden.

3.3      Mitwirkung im Beirat gemäß § 21 Abs. 1 GSpG

Bei den Konzessionserteilungsverfahren der Jahre 2011 bis 2014 war die Stabsstelle für Spielerschutz sowohl betreffend Lotterien- als auch Spielbankenkonzessionen eingebunden und wirkte als Mitglied des von der BMF eingerichteten beratenden Beirates gemäß § 21 Abs. 1 GSpG speziell im Bereich Spielerschutz und Spielsuchtvorbeugung mit.

3.4      Mitwirkung an der Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre

An die jeweiligen Konzessionsbescheide knüpfen sich aufsichtsbehördliche Kontrolltätigkeiten des BMF. Die Stabsstelle für Spielerschutz wirkt im Hinblick auf die Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutzstandards der Konzessionäre, welche von der Stabsstelle für Spielerschutz zu den Themen Spielerschutz und Werbung wahrgenommen werden, mit. Dabei prüft sie unter anderen die durch die Konzessionäre gelegten Berichte sowie Anträge (siehe Punkt 2.4) für den Bereich des Spielerschutzes, der als Querschnittsmaterie viele Bereiche wie Gesundheitsschutz und Suchtprävention, Konsumentenschutz, Jugendschutz und Existenzsicherung – alle bezogen auf Glücksspiel – umfasst.

Zum Bereich Jugendschutz wurden die Konzessionäre zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery‑Shoppings umfassen. Die Österreichischen Lotterien (ÖLG) haben 2009 für den Verkauf ihrer Produkte und Auszahlungen von Gewinnen ein Mindestalter von 16 Jahren eingeführt. Seither werden österreichweit die Annahme- und Vertriebsstellen durch Mystery-Shoppings hinsichtlich der Einhaltung dieser Bestimmungen überprüft. Die Testpersonen sind paarweise unterwegs: eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener. Besucht werden sowohl Annahmestellen als auch Vertriebsstellen. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der ÖLG ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden der Spielerschutzstelle übermittelt. Sie bespricht die Ergebnisse der Mystery-Shoppings mit dem Konzessionär.

Ein weiterer aufsichtsbehördlicher Themenschwerpunkt betrifft die Einhaltung des § 56 GSpG, der die Konzessionäre zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes bei ihrer Werbung verpflichtet. Um eine Basis für diese Aufsichtstätigkeit zu schaffen und da es zu diesem Themenbereich bis dahin keine evidenzbasierten Untersuchungen über die Auswirkung von Werbung auf die Entwicklung von Glücksspielsucht gab, hat die Stabsstelle für Spielerschutz im Frühjahr 2012 einen diesbezüglichen Auftrag an ein namhaftes Institut vergeben. Die Ergebnisse liegen seit Mitte 2013 vor und wurden den Bundeskonzessionären sowie Werbebewilligten ausländischer Spielbanken verbindlich vorgeschrieben (siehe Punkt 2.4.3.2).

Im Zuge der aufsichtsbehördlichen Tätigkeiten der Spielerschutzstelle findet regelmäßig, mindestens jedoch zweimal im Jahr, ein fachlicher Austausch mit den Konzessionären statt. Die daraus resultierenden Erkenntnisse und Ergebnisse sind in den laufenden Anpassungen und Weiterentwicklungen der Spielerschutzkonzepte und deren Umsetzung durch die Glücksspielanbieter zu berücksichtigen.

3.5      Arbeitsgruppen, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit (national und international)

Die Stabsstelle für Spielerschutz wirkt in diversen Gremien und Arbeitsgruppen auf nationaler sowie internationaler Ebene mit.

So hat die Spielerschutzstelle im Jahr 2012 eine interministerielle Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die sowohl der Vernetzung als auch dem Aufbau und/oder der Intensivierung der Zusammenarbeit diverser von der Querschnittsmaterie Spielerschutz betroffener Ressorts auf Bundesebene dient. Zu den Kernressorts dieser Arbeitsgruppe gehören ‑ neben dem BMF ‑ das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK), das Bundesministerium für Familien und Jugend (BMFJ), das Bundesministerium für Gesundheit (BMG)sowie das Bundesministerium für Inneres (BMI) an. Bisher hat in den Jahren 2011 bis 2014 jährlich eine Sitzung stattgefunden. Inhaltlich hat sich die gegenständliche Arbeitsgruppe insbesondere auch mit der Frage der Verbesserung der Datenlage im Spielerschutz- und Spielsuchtbereich beschäftigt. Mit den Vertreterinnen der Bundesländer, die automatenbasiertes Glücksspiel vorsehen, hat darüber hinaus ein Treffen der Stabsstelle für Spielerschutz stattgefunden.

Weiters hat sich die Stabsstelle für Spielerschutz im Jahr 2011 mit der ARGE Suchtprävention, der Dachorganisation der neun in den Bundesländern eingerichteten Fachstellen für Suchtprävention in Österreich, vernetzt, welche seit November 2011 alle Angebote im Bereich (Glücksspiel-)Suchtprävention bundesländerweit und österreichweit gelistet hat. Ein entsprechender Link befindet sich auf der Homepage des BMF.

Ebenfalls seit 2011 organisiert die Stabsstelle für Spielerschutz einen jährlichen Fachkongress zum Thema Glücksspiel und Spielerschutz, um nicht zuletzt den fachlichen Austausch zwischen allen im breiten Feld des Spielerschutzes Tätigen, ob von Behördenseite (Bund und Länder) als auch von NGO-Seite, von Beratungs- und Behandlungsstellen sowie von Seiten der Glücksspielanbieter, national wie international, zu fördern. Neben Aspekten der Fortbildung wird hier auch der Vernetzungsaspekt groß geschrieben. Die Teilnahme ist kostenlos und ist insofern auch als finanzielle Unterstützungsmaßnahme zu sehen.

Die Fachtagung 2011 beleuchtete das Thema „Glücksspiel und Sucht – Epidemiologie, Prävention und Spielerschutz“ und stellte einen diesbezüglichen Ländervergleich zwischen Österreich, Deutschland und der Schweiz an.

Die Fachtagung 2012 behandelte das Thema „Glücksspiel und Sucht: Gefahren, Forschungsstand und Praxis“.

Die Fachtagung 2013 widmete sich dem Thema „Online-Glücksspiel“ und beleuchtete dieses rechtlich, medizinisch und politisch.

Die vierte Fachtagung fand am 23.10.2014 statt und beleuchtete unter dem Thema „Spielerschutz – Vielfalt als Herausforderung“ den Spielerschutz als Querschnittsmaterie in alle seinen Bandbreiten. Dabei wurde insbesondere die Notwendigkeit der Vernetzung und Zusammenarbeit sowie des Abbaus bestehender Stigmatisierungen betont und wurden die Anwesenden insbesondere zur Unterstützung der Spielerschutzstelle zur Schaffung einer besseren Datenlage aufgefordert.

Als Basis der Koordinierung der Arbeit der Spielerschutzeinrichtungen steht die Spielerschutzstelle in Verbindung mit diversen Einrichtungen – von der Suchtberatung und –behandlung über die Prävention bis zu Existenzberatung – aus diesem Bereich. 2013 wurde mit der  Durchführung eines Delphi-Prozesses mit ausgewiesenen Suchtexperten zur Frage der Qualitätsstandards von Spielerschutzeinrichtungen begonnen, dessen Endbericht sich derzeit in der finalen Phase befindet und als Basis weiterer Überlegungen und Maßnahmen der Spielerschutzstelle in diesem Bereich dienen soll.

Was den internationalen Bereich betrifft, so hat die Stabsstelle für Spielerschutz bereits im Jahr 2011 einen trinationalen Austausch im regulatorischen Bereich im deutschsprachigen Raum mit Deutschland und der Schweiz gestartet. Das erste Treffen hierzu fand im Frühling 2011 in Berlin mit dem Büro der deutschen Beauftragten der Bundesregierung für Drogenfragen und der Schweizerischen Eidgenössischen Spielbankenkommission statt. Ein weiterer Austausch fand bei einem Treffen in Österreich im November 2012 statt. Ziele dieser Treffen sind vor allem der Austausch von fachlichen Informationen sowie der Vergleich der einzelnen Länderaktivitäten im Bereich Glücksspiel und Spielerschutz. Im Jahr 2013 erfolgte der Austausch bei einem Treffen in Bern. Aufgrund des personellen Wechsels der Drogenbeauftragten in Deutschland wird das nächste trinationale Treffen mit etwas Zeitverzögerung, voraussichtlich im Frühjahr 2015, in Berlin stattfinden.

Auf EU-Ebene hat die Europäische Kommission auf Basis des EU-Aktionsplans aus dem Jahr 2012 im selben Jahr eine Entscheidung zur Einsetzung einer Expertengruppe zu Glücksspieldienstleistungen angenommen. Diese Gruppe soll die Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Initiativen in Zusammenhang mit Glücksspieldienstleistungen beraten und unterstützen. Darüber hinaus soll sie auch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken im Bereich der  Glücksspieldienstleistungen zwischen den MS verstärken. Österreich wird in dieser Expertengruppe durch einen Vertreter der BMF-Fachabteilung sowie durch die Leiterin der Spielerschutzstelle vertreten. Seit der ersten Sitzung der gegenständlichen Expertengruppe am 5.12.2012 ist diese bis dato achtmal zusammengetreten (9. Meeting ist für den 11.12.2014 angesetzt).

3.6      Evaluierung der GSpG‑Novelle 2010 hinsichtlich Wirksamkeit des Spielerschutzes

Die Glücksspielgesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, sieht vor, dass bis zum Jahr 2014 eine Evaluierung der Auswirkungen der im Gesetz gesetzten Maßnahmen, wie etwa zum Spielerschutz, durchzuführen ist.

Die Zielsetzung der GSpG‑Novelle 2010 aus Spielerschutzsicht war die Reduzierung des Glücksspielautomatenspiels und in weiterer Folge eine Verringerung der Problemprävalenzen beim kleinen Glücksspiel.

Im Mai 2011 erschien erstmals in Österreich eine österreichweite epidemiologische Studie zur Glücksspiel, Spielerschutz und Glücksspielsucht, die von der ARGE Suchtvorbeugung in Auftrag gegeben worden war.

Diese Glücksspielstudie wurde von einem renommierten deutschen Zentrum für interdisziplinäre Suchtforschung durchgeführt. Sie gibt Aufschluss über Epidemiologie der Glücksspielsucht in Österreich und repräsentiert auf Grund des Studienzeitraumes 2009 bis Februar 2011 die Rechtslage vor Inkrafttreten der GSpG‑Novelle 2010. Es liegt somit eine optimale Ausgangssituation im Hinblick auf eine Evaluierung der GSpG‑Novelle 2010 vor, da mit einer Folgestudie eine gewünschte Verbesserung der epidemiologischen Situation geprüft und nachgewiesen werden kann.

Ein Fokus des im Zuge der GSpG‑Novelle 2010 geforderten Evaluierungsberichts soll vor allem auf den Auswirkungen der darin statuierten  Änderungen des Glücksspielgesetzes auf den Glücksspielmarkt und seinen Implikationen liegen. Soweit objektiv bereits erheb- und messbar sind die diesbezüglichen Informationen und Daten in diesem Evaluationsbericht enthalten. Wegen der den Bundesländern aus Gründen des Vertrauensschutzes durch die GSpG‑Novelle 2010 gewährten Übergangsfrist bis Ende 2014 bzw. in der Steiermark bis Ende 2015 zur Umsetzung der darin statuierten, weitreichenden Spielerschutz(mindest)standards ist eine abschließende Beurteilung der jeweiligen Angebots-Situation sowie insbesondere auch der weiteren Spielerschutzmaßnahmen, deren Um- und Durchsetzung und deren Auswirkungen auf die Betroffenen (Spielende, Spielsüchtige und Spielsuchtgefährdete, Prävention, Beratung, Therapie, etc.) erst nach Ablauf dieser Frist aussagekräftig.

Gerade letztere haben auch eine starke subjektive Komponente, die bei derartigen Evaluationserhebungen zu berücksichtigen ist und sowohl in Wahrnehmung als auch Auswirkungen zu Verzögerungen führen kann. Dieser Umstand wurde im Zuge der Vorbereitung und Erstellung dieses Evaluationsberichts berücksichtigt. So ist derzeit zur Erlangung der notwendigen Daten zur Evaluierung der Spielerschutzregelungen der GSpG‑Novelle 2010 zu den einstweiligen diesbezüglichen Auswirkungen auf das Problemausmaß eine epidemiologische Studie des Suchtpräventionsforschungs- und Dokumentationsstelle eines renommierten Instituts im Auftrag des BMF in Vorbereitung. Durch diese sollen Umsetzung und Auswirkungen der Spielerschutzmaßnahmen gemäß der GSpG‑Novelle 2010 erfasst und systematisch dargestellt werden. Ebenfalls sollen Potentiale für weitere Maßnahmensetzungen und Adaptierungen bestehender Angebote und Regelungen aufgezeigt werden. Der Endbericht zu dieser Studie sollte in der 2. Jahreshälfte 2015 vorliegen.

Die Spielerschutzstelle ist darüber hinaus im Wege der Gesetzesbegutachtung im Rahmen des Konsultationsmechanismus zwischen Bund und Ländern in die legistische Ausgestaltung der für das Automatenglücksspiel in den Bundesländern bestehenden Glücksspiel(mindest)standards eingebunden.

3.7      Unterstützung der Suchtforschung im Bereich Glücksspiel

Die Stabsstelle für Spielerschutz ist seit 2011 Mitglied bei der deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie, die zum Thema Glücksspielsucht eine trinationale Forschungsplattform Spielsucht[3] gegründet hat, bei der sowohl Deutschland, Schweiz als auch Österreich vertreten sind.

Die Stabsstelle für Spielerschutz wurde zur besseren Vernetzung mit den wissenschaftlichen und praktischen Akteuren auf dem Gebiet der Glücksspielsucht 2012 Mitglied in der Gesellschaft zur Erforschung nichtstoffgebundener Abhängigkeiten.

In den Jahren 2011 bis 2013 wirkte die Stabsstelle für Spielerschutz an einer im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) durch die Suchtpräventionsforschungs- und –dokumentationsstelle eines renommierten Instituts erstellten Studie zur Vorbereitung einer nationalen Suchtpräventionsstrategie unter besonderem Augenmerk auf die „Gefährdung von Kindern und Jugendlichen“ mit. Diese wurde im Juni 2013 veröffentlicht.

Darüber hinaus liefen im Jahr 2012 Vorgespräche mit namhaften Wissenschaftern sowie mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesministerium für Familien und Jugend ‑ BMFJ) zur möglichen Erstellung einer Studie zu Onlineglücksspiel bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Diese wurde in weiterer Folge im Jahr 2013 von einem renommierten Institut durchgeführt. Die Spielerschutzstelle war neben anderen namhaften Expertinnen aus den Bereichen Glücksspiel und/oder Jugendliche im abschließenden Workshop vertreten, im Zuge dessen wichtige Resultate der Studie im Hinblick auf Jugendschutz definiert und daraus erste Präventionsmaßnahmen abgeleitet und diskutiert wurden. Die Ergebnisse des Workshops flossen in den Endbericht zu dieser Studie zur Nutzung von (Online)Glücksspiel bei jungen Menschen in Österreich ein.

4.      Finanzpolizei

Strenge Regulierung setzt auch eine effektive Strafverfolgung voraus. In den Medien wurde vor der Neuordnung des Glücksspiels im Jahre 2010 immer wieder eine hohe Zahl illegaler Glücksspielautomaten kolportiert. Verfahren gegen diese Glücksspielautomaten waren rechtlich aufwändig und in Folge langwierig. Durch die GSpG‑Novelle 2010wurden auch die Bestimmungen neu gefasst um einen effektiven Kampf gegen das illegale Glücksspiel zu ermöglichen, sodass die Verfahren gestrafft und die Befugnisse der Finanzverwaltung erweitert wurden, um effektive Verfolgungshandlungen zu ermöglichen.

Mit dem Beschluss des neuen Glücksspielgesetzes wurde Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde. Im Rahmen dieser neuen Kontrolltätigkeit und der neuen Befugnisse durch das Glücksspielgesetz hat die Finanzverwaltung zahlreiche Kontrollen, vorläufige Beschlagnahmen und Anzeigen vorgenommen. Durch die Aufrechterhaltung dieses hohen Verfolgungsdrucks beabsichtigt die Finanzverwaltung den nicht-bewilligten Glücksspielgeräten und in der Folge weiteren Angebotsformen des illegalen Glücksspiels dauerhaft beizukommen und damit die Glücksspielaufsicht in Österreich insgesamt weiter zu stärken.

Die bisherige Bilanz der Sicherungsmaßnahmen zu Glücksspielgeräten und sonstigen Eingriffsgegenständen zeigt aber auch den Druck des illegalen Glücksspiels auf den legalen Markt.

4.1      Tätigkeit der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörden

Die Tätigkeit der Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörden im Bereich verbotener Ausspielungen und die diesbezügliche behördenübergreifende Zusammenarbeit aller Vollziehungsbehörden ermöglichen eine effiziente Verwaltung.

Im Zeitraum 3. Quartal 2013 bis 1. Quartal 2014 war die Kontrolltätigkeit auf Grund höchstgerichtlicher Entscheidungen nur sehr eingeschränkt möglich (Abgrenzung § 52 GSpG zu § 168 StGB). Es war notwendig, alle Kontrollen in Kooperation mit der Bundes- bzw. Kriminalpolizei durchzuführen. Erst mit der Novellierung des GSpG im März 2014 konnten die Kontrollen wieder voll aufgenommen werden.

Die Finanzpolizei, vormals Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB), ist seit Mitte 2010 mit der Bekämpfung des illegalen Glücksspiels betraut. Sie nimmt somit neben den Sicherheitsbehörden Kontrollaufgaben nach dem Glücksspielgesetz wahr.

Bei der Finanzpolizei langten seit Beginn der operativen Kontrolltätigkeit im Juli 2010 hunderte Mitteilungen, Informationen und Anzeigen betreffend Standorte, an denen illegale Ausspielungen stattfinden, sowie betreffend Betreiber bzw. Veranstalter von illegalem Glücksspiel, ein. Alle Anzeigen werden gesichtet, bewertet und – nach Maßgabe der personellen Ressourcen – möglichst zeitnah abgearbeitet.

Die Mitarbeiterinnen der Finanzpolizei werden laufend intern geschult und weitergebildet, um rechtsrichtig einzuschreiten, aber auch um mit den sich ständig ändernden Bedingungen und technischen Umgehungsmaßnahmen der illegalen Betreiber Schritt zu halten. Neben einer internen Aus- und Weiterbildungsoffensive wurde auch ein aktiver Informationsaustausch mit Bezirksverwaltungsbehörden, Landespolizeidirektionen und anderen Behörden, die zum Vollzug des Glücksspielgesetzes ermächtigt sind, initiiert. In allen Bundesländern wurden Behördenmeetings abgehalten, um aktuelle Problemstellungen, Rechtsfragen oder neueste Judikatur zu erörtern.

Mit dem AbgÄG 2012 wurden die Informationspflichten und –möglichkeiten der Abgabenbehörden gestärkt und eine Durchbrechung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten erreicht, um eine noch bessere und effizientere Planung der Kontrolltätigkeit zu ermöglichen.

Nach eingehender Risikoabschätzung führt die Finanzpolizei glücksspielrechtliche Amtshandlungen immer wieder auch in Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen durch. Diesbezüglich finden in allen Regionen regelmäßige Vernetzungstreffen statt, die der gegenseitigen Information und Abstimmung dienen. Die Zusammenarbeit wurde im Zuge der Abgrenzungsprobleme zwischen Strafgerichten und Verwaltungsbehörden verstärkt.

Bei den einzelnen Kontrollen werden die vorgefundenen Glücksspielgeräte umfassenden Testspielen unterzogen. Dabei wird ermittelt, ob es sich um illegale Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz handelt (Feststellung der möglichen Einsatzhöhe pro Spiel pro Automat). In weiterer Folge werden vor Ort Beschlagnahmen der Geräte ausgesprochen und die Geräte selbst amtlich versiegelt. Daneben werden weitere Beweise aufgenommen und gesichert, zB niederschriftliche Einvernahmen von Auskunftspersonen, Einsichtnahmen in Aufzeichnungen, fotografisches Festhalten der Spielsituation am Kontrollort, die eine weitere Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanzen und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ermöglichen.

Zuständige Behörden für die Abführung von Beschlagnahme-, Einziehungs- und Strafverfahren sind die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Landespolizeidirektionen (bis März 2014 soweit Delikte nach § 168 StGB vorliegen, die Bezirksgerichte). Die Finanzpolizei führt nach Anzeigenlegung bzw. Strafantragstellung auch Ermittlungen zur Feststellung der abgabenrechtlichen Seite des Glücksspieles durch, da tendenziell illegale Glücksspiele auch unversteuert, zumindest aber mit enormen Umsatzverkürzungen, erfolgen. Die Abgabenbehörde hat in den verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren Parteistellung (Amtspartei).

Der BMF ist zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit berechtigt, Amtsbeschwerden bzw. Amtsrevisionen gegen Entscheidungen der UVS bzw. LVwG an den VwGH zu erheben.


Von der Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Kontrollen gemäß Glücksspielgesetz in den einzelnen Bundesländern durchgeführt:

2010

Kontrollen

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

27

7

61

51

15

0

25

40

0

226

2011

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

22

11

196

88

23

11

68

147

91

657

2012

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

61

1

188

167

65

19

92

23

177

798

2013

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

70

6

182

153

36

14

55

8

143

667

2014 (bis 3. Quartal)

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

18

4

82

64

15

4

35

27

61

310

 

Von der Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Glücksspielgeräte und sonstige Eingriffsgegenstände gemäß Glücksspielgesetz vorläufig beschlagnahmt:

2010

Beschlagnahmen

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

80

16

103

146

59

0

85

150

0

387

2011

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

80

9

608

392

109

93

221

469

183

2.164

2012

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

148

32

442

855

389

30

398

77

176

2.547

2013

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

94

0

299

535

178

30

167

24

17

1.344

2014 (bis 3. Quartal)

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

21

5

120

180

65

3

129

87

15

625

 


Entsprechend den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden von der Finanzpolizei Verwaltungsstrafanzeigen an die BVB gestellt:

2011

Strafanträge

VStG

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

18

16

203

138

57

0

74

65

259

830

2012

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

97

0

690

459

206

6

261

113

138

1.970

2013

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

87

0

269

375

66

18

128

21

39

1.003

2014 (bis 3. Quartal)

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

16

0

130

155

37

3

32

27

18

418

 

Von der Finanzpolizei wurden nachstehend angeführte Anzeigen gemäß § 168 StGB an die Justizbehörden gestellt:

2010

Anzeigen

§ 168 StGB

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

0

0

4

1

1

0

0

1

0

7

2011

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

0

0

5

1

0

3

6

4

3

22

2012

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

0

0

1

3

0

0

11

1

0

16

2013

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

gesamt

 

1

0

8

9

1

 

4

0

0

23

2014 (bis 3. Quartal)

 

BGLD

KRNT

SLBG

STMK

Tirol

VLBG

Wien

Gesamt

 

0

0

1

0

0

0

0

0

0

1

 


Bis zum Zeitpunkt des Judikaturwechsels (Abgrenzung § 52 GSpG zu § 168 StGB) im Juni 2013 wurde die Wirksamkeit des gemeinschaftlichen Vorgehens der Finanzpolizei mit der nachgängigen juristischen Betreuung sämtlicher Verwaltungsverfahren durch die Finanzverwaltung durch Marktanalysen über sinkende Automatenzahlen bestätigt:

 

Glücksspielgeräte

Abw. VJ in %

2011

2012

2013

11/12

12/13

Total

11.790

10.130

9.060

-14,1

-10,6

Wien

3.200

2.830

2.700

-11,6

-4,6

Niederösterreich

1.380

1.260

1.410

-8,7

11,9

Burgenland

400

330

200

-17,5

-39,4

Steiermark

2.600

2.170

2.010

-16,5

-7,4

Kärnten

840

810

810

-3,6

0,0

Oberösterreich

1.500

1.020

660

-32,0

-35,3

Salzburg

900

830

650

-7,8

-21,7

Tirol

880

780

520

-11,4

-33,3

Vorarlberg

90

100

100

11,1

0,0

Quelle: KREUTZER FISCHER & PARTNER, Consulting GmbH, Marktanalyse

5.      FAGVG – Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel

Seit 1.1.2011 ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG), als erste und bislang einzige Abgabenbehörde bundesweit organisiert. Zu den Aufgaben des FAGVG zählen ua. die bundesweite Erhebung der Spielbankabgabe, der Konzessionsabgabe, der Glücksspielabgaben sowie die Aufsicht über die Konzessionäre.

5.1      Abgabenrechtliche Glücksspielprüfung

Eine Besonderheit des FAGVG ist die Operative Glücksspielprüfung (OGP). Sie beinhaltet sämtliche von den GVG-Teams durchzuführenden Maßnahmen der Abgabenerhebung und Steueraufsicht im Glücksspielbereich, die nicht in den Amtsräumen des FAGVG erfolgen, ua. die Aufdeckung von illegalem Lebendspiel und Automatenspiel, die Durchführung von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen der BAO, Veranlassung, Koordination und Mitwirkung an ordnungspolitischen Maßnahmen, Ermittlung von Grundlagen für die Prüfung der Glücksspielabgabe am Einsatzort, Unterstützung des „aktenführenden“ GVG-Teams bei der Durchführung oben genannter Maßnahmen. Im Jahr 2013 wurden durch die OGP Ermittlungen in den Bereichen Automatenglücksspiel und Lebendspiel an 250 Veranstaltungsorten geführt und Sicherstellungsaufträge iHv rd. EUR 2 Mio. in Vollzug gesetzt.

Seit 2011 wurden bis zum 3. Quartal 2014 253 Glücksspielfälle zur Bearbeitung durch die GVG-Prüfung und/oder Strafsachenstelle und 211 Glücksspielsubjekte erfasst.

 

GSpAbg
Prüfungsfälle 2013

Abgabenart

abgeschlossene Prüfungen

Mehrergebnis
in EUR

Falltage

offene Fälle

Allgemein

14

1.942.307

75

10

Automaten ohne Bewilligung

19

1.327.383

271

17

Poker

12

8.962.476

166

10

§ 33 TP 17 GebG alt

8

7.743.788

84

2

§ 33 TP 17 GebG (Wetten)

8

66.342

60

5

Summe

61

20.042.296

655

44

Bewilligte Automaten (L-GSA)

23

0

41

2

 

5.2      FAGVG-Projekt „Online-Glücksspiel“

Siehe Punkt 2.4.2 Glücksspielaufsicht/BMF-Fachabteilung gemeinsam mit FAGVG

5.3      FAGVG-Projekt „BKP Bundeskonzessionärsprüfung neu“

Im FAGVG ist seit 17.6.2014 das Projekt „BKP neu“ angesiedelt, in dem die gesamte Kontrolle des legalen, bewilligten Glücksspiels durch Konzentration in der BKP neu aufgestellt werden soll. Darin enthalten sind auch sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Anbindung und Kontrolle der landesbehördlich bewilligten Glücksspielautomaten anfallen, wie zB Token- und Vignettenausgabe, Kontrolle der Spielerschutzmaßnahmen, Kontrolle der Glücksspielabgabe etc.

5.4      Glücksspielabgaben und Gebühren auf Wetten

EUR Mio

KonzAbg
§ 17 GSpG

GSpAbg
§ 57 Abs. 1 GSpG

SBK-Abg
§ 28 GSpG

Gebühren
§ 33 TP 17 GebG

Gesamt

2011

267,83

174,41

47,22

11,50

500,95

2012

256,74

186,37

46,77

17,16

507,03

2013

251,01

194,17

45,15

16,01

506,34

I-IX/2014

170,84

144,08

33,18

17,24

365,34

 

5.5      FAGVG Bundeskonzessionärsprüfung

Das Team Bundeskonzessionärsprüfung ist zuständig für die Kontrolle der Bemessungsgrundlagen für Spielbank-, Konzessions- und Glücksspielabgaben sowie gewisser ordnungspolitischer Bereiche des konzessionierten Glücksspiels. Diese Kontrollen erfolgen auch vor Ort nach den hierfür erlassenen Aufsichtsanweisungen des BMF.

Der Spielbankenkonzessionär wird begleitend kontrolliert, sämtliche Belege werden auf ihre formale und rechnerische Richtigkeit geprüft, daraus resultiert ein Monatsergebnis, das mit der selbst zu berechnenden Spielbankabgabe des Konzessionärs abgeglichen wird.

Die Abrechnung der Österreichische Lotterien GesmbH erfolgt durch Überprüfung der Wochenumsätze, die zu einem Monatsergebnis führen, dass wiederum mit den gemeldeten Abgaben (Konzessionsabgabe und Glücksspielabgabe) abgeglichen wird.

 

Spielbankkontrollen
(Kontrolltage)

2011

2012

2013

Spieltage in Spielbanken

4.186

4.194

4.174

FAGVG-Videokontrolle

691 (16,51%)

691 (16,48%)

689 (16,51%)

FAGVG-Einschau

309 (7,38%)

278 (6,63%)

255 (6,11%)

BMF-Fachabt. Einschau

6 (0,14%)

1 (0,02%)

3 (0,07%)

Betriebsinterne Systemkontrolle-Einschau

179 (4,28%)

182 (4,34%)

180 (4,31%)

Summe

1.185 (28,31%)

1.152 (27,47%)

1.127 (27,00%)

 

VLT-Outlet-Kontrollen
(Kontrolltage)

2011

2012

2013

Spieltage in VLT-Outlets

4.292

4.601

4.732

FAGVG-Einschau

29 (0,68%)

32 (0,70%)

33 (0,70%)

Summe

29 (0,68%)

32 (0,70%)

33 (0,70%)

 


Die Bundeskonzessionärsprüfung beaufsichtigt weiters die vom BMF bewilligten gemeinnützigen Sonstigen Nummernlotterien (§ 32 GSpG). Hier werden die Antragsdokumente und –beilagen sowie der in Aussicht genommene Lotterieablauf - insbesondere iS §§ 40 ff GSpG (Loskontrolle, Losfreigabe, Anwesenheit bei der Ziehung, Vorschreibung des Kostenersatzes etc.) auf Übereinstimmung mit den glücksspielrechtlichen und den Durchführungsbestimmungen geprüft und die Bewilligung durch die BMF-Fachabteilung vorbereitet. In den Jahren 2011 bis 2013 wurden in diesem Segment rund 15 gemeinnützige Lotterien jährlich durchgeführt.

5.6      FAGVG Competence Center Amtssachverständige

Im FAGVG ist auch das bundesweit zuständige Competence Center Amtssachverständige Glücksspiel (CC ASV) situiert, in dessen Aufgabenbereich die fachliche Unterstützung und Beratung interner Organisationseinheiten und externer Behörden in Angelegenheiten des Glücksspiels, die Erstellung und Bearbeitung von Revisionen an den VwGH, die Mitwirkung an der Legistik und Erstellung von Leitlinien im Glücksspielbereich, die Erstellung von Gutachten für interne Organisationseinheiten der Finanzverwaltung und externe Behörden, die Projektmitarbeit bei der Umsetzung von Entwicklungsmaßnahmen auf dem Glückspielgebiet fallen. Die Mitarbeiterinnen des CC ASV befinden sich derzeit in Ausbildung.

5.7      FAGVG Glücksspielautomatenaufsicht

Technisch und organisatorisch standen im Jahr 2013 im Automatenglücksspiel vor allem die Vorbereitung und Durchführung der Anbindung der Glücksspielautomaten an das Datenrechenzentrum der BRZ und die Etablierung von Aufsichtsstrukturen im Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) zur Identifizierung der Glücksspielgeräte, zur Überwachung der Anbindung und Einhaltung der abgabenrechtlichen Bestimmungen im Vordergrund.

Maßgeblich für die Ausgestaltung der Anbindung waren die diesbezüglichen Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung und der hierfür vorgegebene G2S-Standard der GSA. Für die Übertragung der Daten wurde im Datenrechenzentrum der BRZ ein eigenes Identifizierungs- und Verschlüsselungsverfahren mit Hilfe eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor entwickelt. Das Kontrollsystem Automatenglücksspiel wurde um neue Programme für das Auslesen von Zählerständen, Einzelspieldaten und speziellen Ereignissen am Glücksspielautomaten erweitert. Um über die Anbindung die Übereinstimmung der aktuellen Softwarekomponenten im Glücksspielautomaten mit der Software zum Zeitpunkt der Begutachtung überprüfen zu können, wurde die in der Automatenglücksspielverordnung beschriebene Verifikation ins Kontrollsystem Automatenglücksspiel integriert.

Durch Inspektionen am Glücksspielgerät selbst soll dieses auf Typengleichheit, allfällige Manipulation, ordnungsgemäße Meldung von Einzelspielen etc. geprüft werden können. Den Schwerpunkt der abgabenrechtlichen Aufsicht des FAGVG bildeten 2014 die Vorort-Kontrollen der Aufsichtsorgane in den Automatensalons der drei Bewilligungsinhaberinnen in Niederösterreich, Oberösterreich und Burgenland zur Überprüfung der vorschriftskonformen Aufstellung und Identifikation der Glücksspielautomaten, die Überprüfung der Funktion der Zählwerke und die Beschaffung steuerlichen Kontrollmaterials für eine spätere abgabenrechtliche Außenprüfung. Darüber hinaus führten Kontrollen der angezeigten Automatengutachten, übermittelten Ereignisse am Glücksspielautomaten und Zählerstände zu einer Weiterentwicklung der für die Kommunikation zwischen Glücksspielautomaten und Datenrechenzentrum zuständigen Softwarekomponenten.

 


Anlage 1: Glücksspielautomaten Vergleich Landesgesetzgebung

Steiermark
LGBl.-100/2014; 1.7.2014

Kärnten
LGBl. 110/2012; 6.12.2012

Burgenland
LGBl. 2/2012; 10.1.2012

Oberösterreich
LGBl. 35/2011; 4.5.2011

Niederösterreich
LGBl. 41/2011; 8.4.2011

Gesetzliche Regelung

GSA- u SpielapparateG

Spiel- u. GSAG

Veranstaltungsgesetz

GSAG

SpAutomG

GSA/Salon

10 bis 50 GSA

10 bis 50 GSA

10 bis 20 GSA

10 bis 50 GSA

10 bis 50 GSA

GSA/Volkszahl

1 GSA pro 1200 EW

1 GSA pro 1200 EW

1 GSA pro 1200 EW

1 GSA pro 1200 EW

1 GSA pro 1200 EW

Salon/
Einzelaufst.

3 GSA-Salons/
keine EA

1 GSA-Salon/
1 EA (nur Gastgewerbe)

1 GSA-Salon/
2 EA (nur Gastgewerbe)

3 GSA-Salons oder EA

3 GSA-Salons/
keine EA

Ordnungspolitische Anforderungen

Grundkapital min.

8000 EUR/Automat

8.000 EUR/Automat

8.000 EUR/Automat

8.000 EUR/Automat

8.000 EUR/Automat

Sicherstellung min.

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

Bewilligungsdauer

max. 12 Jahre

max. 15 Jahre

max. 10 Jahre

max. 15 Jahre (Bescheid 10 Jahre)

max. 15 Jahre

Spielerschutz

Einzelaufstellung

-

Zutrittssystem; Selbstsperre; Alkoholverbot;
§ 25 Abs. 3 GSpG

200m zu Kindergärten, Schulen

 

-

Ausspielungsquote

-

82-92 %

82-92 %

82-92 %

-

Höchsteinsatz

-

1 EUR

1 EUR

1 EUR

-

Höchstgewinn/Spiel

-

1.000 EUR

1.000 EUR

1.000 EUR

-

Spieldauer

-

2 Sekunden

2 Sekunden

2 Sekunden

-

Tagesspieldauer/24h

-

3 Std.

1,5 Std.

3 Std.

-

Spielerkarte

-

Identitätsnachweis und

Tagesspieldauer

Identitätsnachweis und

Tagesspieldauer

Identitätsnachweis und

Tagesspieldauer

-

Automatensalon

Pers. Spielerkarte; Alkoholverbot; 150m zu KIGA, Schulen, AMS, Schülerheimen, Horten, Jugendheimen, etc.

Pers. Spielerkarte; Selbstsperre; Alkoholverbot; 100m zu Schulen, KIGA, Hort, Bahnhöfen etc.

gekennzeichnetes abgetrenntes Gebäude; 200m zu Schulen, KIGA, Hort…

 

gekennzeichnetes abgetrenntes Gebäude; 100m zu Schulen, KIGA, Hort…

Ausschüttungsquote

85-95%

85-95%

85-95%

85-95%

85-95%

Höchsteinsatz/Spiel

10 EUR

10 EUR

10 EUR

5 EUR

10 EUR

Höchstgewinn/Spiel

10.000 EUR

10.000 EUR

10.000 EUR

5.000 EUR

10.000 EUR

Spieldauer

1 Sekunde

1 Sekunde

1 Sekunde

2 Sekunden

1 Sekunde

Abkühlphase

nach 2 Std. für 15 Min.

nach 2 Std. für 15 Min.

nach 2 Std. für 5 Min.

nach 2 Stunden für 5 Min.

nach 2 Std. für 5 Min.

Tagesspieldauer/24h

-

-

-

3 Std.

-

Betriebsdauer

max. 18 Std. (10:00-4:00)

max. 18 Std. (10:00-4:00)

-

-

-

 



[1] https://www.bmf.gv.at/steuern/gluecksspiel-spielerschutz/in-oesterreich/Gluecksspiel_Bericht_2010-2013.pdf?4cxx82

[2] http://ratgeber.bmf.gv.at/enb.cgi?SHOWMODE=0&WIZARD=SPIELSUCHT&TRAEGER=DEFAULT&BEREICH=BMF&FORTSCHRITT=5#

[3] www.dg-sucht.de