1007/J XXV. GP

Eingelangt am 13.03.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Petra Bayr und GenossInnen

an den Bundesminister für Justiz betreffend zwangsweise Blutabnahme zur Testung auf übertragbare Krankheiten wie HIV.

Seit 1.1.2012 ist es erlaubt, dass von Menschen, die unter Verdacht stehen, mit einer übertragbaren Krankheit wie HIV zu leben, zwangsweise Blut zur Testung abgenommen werden kann. Dies wird damit begründet, dass Polizistlnnen, Gesundheitspersonal, Justizwachebeamte oder andere Berufsgruppen so schnell Sicherheit erlangen könnten, ob sie nun auch an HIV erkranken können oder nicht, wenn sie von jemand gebissen, gekratzt, gestochen oder bespuckt werden. So bestimmt nun der §123 Abs. 4 der StPO über die Zulässigkeit von körperlichen Untersuchungen:

(4) Operative Eingriffe und alle Eingriffe, die eine Gesundheitsschädigung von mehr als dreitägiger Dauer bewirken konnten, sind unzulässig. Andere Eingriffe dürfen vorgenommen werden, wenn die zu untersuchende Person nach vorheriger Aufklarung über die möglichen Folgen ausdrücklich zustimmt. Ohne Einwilligung des Betroffenen darf eine Blutabnahme oder ein vergleichbar geringfügiger Eingriff, bei dem der Eintritt von anderen als bloß unbedeutenden Folgen ausgeschlossen ist, vorgenommen werden, wenn

1. die Person im Verdacht steht,

a)   eine Straftat nach §178 StGB oder

b)   eine Straftat gegen Leib und Leben durch Ausübung einer gefährlichen Tätigkeit in alkoholisiertem oder sonst durch ein berauschendes Mittel beeinträchtigtem Zustand begangen zu haben, oder

2.  die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Aufklärung einer mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Straftat oder eines Verbrechens nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches erforderlich ist.

 

 

 

Die Unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an den Bundesminister für Justiz folgende

Anfrage:

1.      Wie oft wurde bisher zwangsweise Blut gem. § 123 Abs. 4 Z. 1 lit. a StPO abgenommen?

2.      Wegen Verdacht auf welche übertragbaren Krankheiten wurde der oben genannte Paragraf angewendet? (Bitte um nach Krankheiten aufgeschlüsselte Liste)


3.      Was geschah mit dem abgenommen Blut?

4.      Welche Ergebnisse ergaben die Blutuntersuchungen? (Bitte um Auflistung)

5.      Wann nach der Blutabnahme gem. § 123 Abs 4 Z.1 lit. A StPO waren durchschnittlich die Ergebnisse verfügbar?

6.      In wie vielen Fällen hat sich der Verdacht auf die jeweilige übertragbare Krankheit bewahrheitet? (Bitte um Aufschlüsselung nach Krankheit)

7.      In wie vielen Fällen haben Polizistlnnen, Gesundheitspersonal, Justizwachebeamte oder VertreterInnen anderer Berufsgruppen Post-Expositions-Prophylaxe (PEP) in Zusammenhang mit der Anwendung § 123 Abs. 4 der StPo eingenommen?

8.      Wie vielen oben Erwähnten ist die Einnahme einer PEP aufgrund eines rechtzeitigen negativen Test-Ergebnisses erspart geblieben?

9.      In wie vielen Fällen in Zusammenhang mit § 123 der StPo kam es zu einer Verurteilung der Person wegen § 178 StGB?