10240/J XXV. GP

Eingelangt am 14.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Sepp Schellhorn, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft

betreffend Unterschiedliche Bemessungsgrundlage für Grundumlagen der Wirtschaftskammer

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 08.03.2016 zu V136/2015 festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für Grundumlagen der Wirtschaftskammer nach § 123 Abs 11 WKG innerhalb eines Fachverbandes einheitlich sein müssen. Dies war in der Vergangenheit oft nicht der Fall. Als Aufsichtsbehörde muss das Bundesministerium für Wirtschaft, Forschung und Wissenschaft Bedacht darauf nehmen, dass innerhalb der Wirtschaftskammer die Gesetze auch tatsächlich eingehalten werden, und hat für die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben Sorge zu tragen.

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    In wie vielen Fachverbänden der Wirtschaftskammer sind für das Jahr 2016 die Bemessungsgrundlagen für Grundumlagen für alle Bundesländer einheitlich festgesetzt?

2.    In wie vielen Fachverbänden der Wirtschaftskammer waren für das Jahr 2015 die Bemessungsgrundlagen für Grundumlagen in einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt?

3.    In wie vielen Fachverbänden der Wirtschaftskammer sind für das Jahr 2016 die Bemessungsgrundlagen für Grundumlagen in einzelnen Bundesländern unterschiedlich festgesetzt?

4.    Innerhalb welcher Fachverbände gab es 2015 bundesländerweise unterschiedliche Bemessungsgrundlagen?

5.    Innerhalb welcher Fachverbände gibt es 2016 bundesländerweise unterschiedliche Bemessungsgrundlagen?

6.    Welche Schritte setzt das BMWFW, um sicherzustellen, dass die Umlagenfestsetzung künftig gesetzeskonform erfolgt?

7.    Wann wird spätestens eine einheitliche Festsetzung der Bemessungsgrundlagen innerhalb aller Fachverbände erreicht sein?