10341/J XXV. GP

Eingelangt am 21.09.2016
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Anfrage

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wissenschaft

betreffend Auswirkungen des Sonderpensionsbegrenzungsgesetzes auf Rückstellungen für (Sonder-)Pensionsansprüche gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Ziviltechnikerkammer, dem Schönbrunner Tiergartens, dem Austria Wirtschaftsservice und dem Verbund-Konzerne

 

Mit dem Sonderpensionsbegrenzungsgesetz ist ein wesentlicher Schritt in Richtung Harmonisierung des Pensionsrechts des öffentlichen Sektors und ASVG-Pensionsversicherten gelungen. Wie bei der Beschlussfassung, sind wir noch immer der Meinung, dass die getroffene Regelung noch nicht weit genug gegangen ist, da wesentliche Änderungen die für eine tatsächlich durchführbare Harmonisierung, nicht getroffen wurden.

Wir fordern weiterhin, dass in die Beitragsgrundlage für die Berechnung der Pensionssicherungsbeiträge alle gesetzlichen Pensionsansprüche mit einzubeziehen sind. Sonderpensionen sollen zudem für Verträge, die in Zukunft abgeschlossen werden, vollkommen auszuschließen, sodass auch im öffentlichen und halb-öffentlichen Bereich keine Möglichkeit für Gesamtpensionen über der ASVG-Höchstpension gegeben ist. Für bestehende Verträge, aus denen sich eine künftige Pension ableitet, soll eine Einschleifregelung angedacht werden, womit langfristig auch für diese Verträge die Höchstpension im Bereich der ASVG-Höchstpension liegt. Die Pensionssicherungsbeiträge müssten bereits ab einer Pension von 70% der HBGL nach ASVG, eingehoben werden, und nicht erst ab 150%.

Damit hat es die Bundesregierung auch verabsäumt ein wesentliches Einsparungspotenzial – wenn auch nur ein geringes im Vergleich zu den wachsenden Pensionsausgaben – zu erzielen.

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung sollte sich auch ergeben, dass die Pensionshöhen die ausbezahlt wurden und in Zukunft werden, im Bereich der Sonderpensionszahlungen, wesentlich verringert werden. Dies müsste vor allem über die personalbezogenen Rückstellungen der einzelnen Gesellschaften ersichtlich sein.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder entwickelt? (für 2015)

2.    Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder? (für 2015)

3.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

4.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

5.    Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

6.    Wie hoch sind die Rückstellungen in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder?

7.    Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

8.    Wie haben sich die Rückstellung in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

9.    Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge in der Ziviltechnikerkammer entwickelt? (für 2015)

10. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben in der Ziviltechnikerkammer? (für 2015)

11. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ziviltechnikerkammer Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

12. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ziviltechnikerkammer Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

13. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten in der Ziviltechnikerkammer Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

14. Wie hoch sind die Rückstellungen in der Ziviltechnikerkammer?

15. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen in der Ziviltechnikerkammer? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

16. Wie haben sich die Rückstellung in der Ziviltechnikerkammer aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

17. Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Schönbrunner Tiergarten entwickelt? (für 2015)

18. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben im Schönbrunner Tiergarten ? (für 2015)

19. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Schönbrunner Tiergarten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

20. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Schönbrunner Tiergarten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

21. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Schönbrunner Tiergarten Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

22. Wie hoch sind die Rückstellungen im Schönbrunner Tiergarten?

23. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen im Schönbrunner Tiergarten? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

24. Wie haben sich die Rückstellung im Schönbrunner Tiergarten aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

25. Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Austria Wirtschaftsservice entwickelt? (für 2015)

26. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben im Austria Wirtschaftsservice? (für 2015)

27. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Austria Wirtschaftsservice Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

28. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Austria Wirtschaftsservice Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

29. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Austria Wirtschaftsservice Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

30. Wie hoch sind die Rückstellungen im Austria Wirtschaftsservice?

31. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen im Austria Wirtschaftsservice? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

32. Wie haben sich die Rückstellung im Austria Wirtschaftsservice aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?

33. Wie haben sich die Ausgaben für Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge im Verbund-Konzern entwickelt? (für 2015)

34. Wie hoch war der Anteil von Ruhe- bzw. Versorgungsbezügen an den gesamten Personalausgaben im Verbund-Konzern? (für 2015)

35. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Verbund-Konzern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 70 und 140 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

36. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Verbund-Konzern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge zwischen 140 und 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

37. Wie viele der Ruhebezügebezieher_innen erhielten im Verbund-Konzern Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge von über 210 % der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG? (für 2015 und Beginn 2016)

38. Wie hoch sind die Rückstellungen im Verbund-Konzern?

39. Wie hoch ist die Summe der personalabhängigen Rückstellungen im Verbund-Konzern? (z.B. Ruhe- bzw. Versorgungsbezüge, Abfertigungen, Jubiläumsgelder, etc.)

40. Wie haben sich die Rückstellung im Verbund-Konzern aufgrund des Sonderpensionsberenzungsgesetzes tatsächlich geändert?