10655/J XXV. GP

Eingelangt am 03.11.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Spendenbegünstigungen für Kunst und Kultur

BEGRÜNDUNG

 

Das Gemeinnützigkeitspaket 2015 hat als zusätzlichen spendenbegünstigten Zweck in § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz „die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten“ normiert. Eine zentrale Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit bereits von Bund oder Ländern gefördert und die Subvention in der Transparenzdatenbank ersichtlich gemacht wird. Dadurch sollen Spenden als Einnahmequelle attraktiver werden.

Das heißt aber gleichzeitig, dass all jene Einrichtungen, die keine Subventionen von Bund oder Land erhalten, nicht spendenbegünstigt sind. Darunter fallen auch all jene, die Förderungen von Gemeinden oder aus EU-Mitteln erhalten. Die Definitionsmacht, welche Kunst förderungswürdig ist und von zusätzlichen Zuwendungen dank Steuerbegünstigungen profitieren darf, liegt allein bei den oftmals zumindest fragwürdig transparent entscheidenden Gremien der Gebietskörperschaften.

Kritik an dieser Regelung gab es sowohl vom BKA Verfassungsdienst, als auch dem Fundraising Verband Austria, dem Verband für gemeinnütziges Stiften und der IG Kultur Österreich.

Dementsprechend finden sich gegenwärtig mit großer Mehrheit sehr prominente Institutionen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger. Zum Beispiel Burgtheater, Volkstheater, Theater in der Josefstadt, Volksoper oder auch die Salzburger und Bregenzer Festspiele – Einrichtungen, die bereits Millionen an Subventionen von der öffentlichen Hand erhalten.


Kleineren Einrichtungen und Initiativen scheint der Weg zu privaten Sponsorengeldern einerseits durch bürokratische Hürden versperrt, auf die sie zum Teil selbst gar keinen Einfluss haben –wie  bei der verpflichtenden Eintragung in die Transparenzdatenbank. Andererseits fallen all jene weg, die Förderungen von Gemeinden oder der EU erhalten oder grundsätzlich als förderungswürdig erachtet werden, aber für die weder Bund noch Länder Budgetmittel übrig haben.

Eine Liste solch grundsätzlich förderungswürdiger Einrichtungen, die ebenfalls von der Spendenbegünstigung profitieren sollten, blieb eine bislang folgenlose Ankündigung des ehemaligen Bundesministers Ostermayer.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Wie viele Einrichtungen haben bis 31.10.2016 einen Aufnahmeantrag in die Liste spendenbegünstigter Empfänger gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz gestellt?

2)    In wie vielen Fällen wurde der Antrag abgelehnt?

3)    Welche drei Gründe gab es am häufigsten für eine Ablehnung?

4)    In welcher Höhe wurden bislang Spenden an Einrichtungen gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz abgesetzt? (Bitte um Auflistung der einzelnen Einrichtungen.)

5)    Welche Zielwerte für Spenden an Einrichtungen gem. § 4a Abs. 2 Z 5 Einkommenssteuergesetz haben Sie für 2016 und 2017 gesetzt?