11112/J XXV. GP

Eingelangt am 15.12.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl
sowie weiterer Abgeordneten
an den Bundesminister  für Inneres
betreffend Unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln gemäß §27 SMG

Folgende Änderungen wurden am 28.04.2016 beschlossen:

 

§ 27 Abs 2a SMG: Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.

Der Justizausschuss berichtet dazu folgendes:

In jüngerer Zeit, beginnend ab dem zweiten Halbjahr 2015, hat sich in Ballungsräumen, vor allem auf öffentlichen Plätzen und Verkehrsknotenpunkten, eine verstärkt auftretende Drogenhandelsszene entwickelt, die sowohl Polizei als auch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter vor neue Herausforderungen stellt. Gleichzeitig wird durch das zum Teil aggressive Auftreten der Händler und untereinander geführten „Revierkämpfen“ das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung massiv untergraben und erschwert den täglichen Weg zur Schule oder zum Arbeitsplatz. Diese neue Erscheinungsform des Drogenhandels berührt auch Unternehmen, die über Geschäftseinbußen durch das störende und insistierende Anbieten von Suchtgift in unmittelbarer Nähe ihrer Geschäftslokale klagen. Schwerpunktaktionen der Polizei und der Sozialarbeit verfehlen ihre Wirkung, weil sich erweist, dass die Szene sehr beweglich ist und Festnahmen keinen Einfluss auf die Anzahl der Händler vor Ort zeigen (leichte Austauschbarkeit). Diese Entwicklung bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und erweist sich als „öffentliches Ärgernis“, sodass der Antrag darauf abzielt, dieser neuen Erscheinungsform des Handels mit verbotenen Suchtmitteln durch eine neue Qualifikation in § 27 SMG wirksamer begegnen zu können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

ANFRAGE

1.    Zu wie vielen Anzeigen kam es seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des SMG gemäß § 27 Abs 2a SMG österreichweit?

2.    Wie viele davon in Oberösterreich? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

3.    Wie viele davon in Wien? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

4.    Wie viele davon in Niederösterreich? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

5.    Wie viele davon im Burgenland? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

6.    Wie viele davon in der Steiermark? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

7.    Wie viele davon in Kärnten? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

8.    Wie viele davon in Tirol? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

9.    Wie viele davon in Vorarlberg? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

10. Wie viele davon in Salzburg? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

11.  Zu wie vielen Anzeigen kam es seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung des SMG gemäß § 27 Abs 3 SMG österreichweit?

12. Wie viele davon in Oberösterreich? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

13. Wie viele davon in Wien? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

14. Wie viele davon in Niederösterreich? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

15. Wie viele davon im Burgenland? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

16. Wie viele davon in der Steiermark? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

17. Wie viele davon in Kärnten? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

18. Wie viele davon in Tirol? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

19. Wie viele davon in Vorarlberg? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)

20. Wie viele davon in Salzburg? (Aufgeschlüsselt nach Bezirken)