1163/J XXV. GP

Eingelangt am 27.03.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres

betreffend unrechtmäßige Bevorzugung der VIS gegenüber anderen Schulen in freier Trägerschaft

BEGRÜNDUNG

 

Die Vienna Internation School (VIS), getragen vom Verein „Wiener Internationale Schule“ wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen jährlich mit rund fünf Millionen Euro gefördert. Weiters erhält der Verein „Wiener Internationale Schule“ Naturalförderung, so muss der Verein nur einen symbolischen Mietpreis für das Grundstück (im Eigentum der Burghauptmannschaft) und das Gebäude (errichtet und erhalten von der Gemeinde Wien) entrichten. Grundlage der Förderung ist ein Vertrag zwischen dem Verein „Wiener Internationale Schule“ und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, der im Juni dieses Jahres ausläuft. Dem Vernehmen nach laufen derzeit Verhandlungen über eine Verlängerung des Vertrages.

Die VIS ist die einzige Schule in freier Trägerschaft, die ein solches langjähriges vertraglich abgesichertes Förderprivileg genießt. Allerdings hat sich die Schullandschaft in Österreich seit der Errichtung der VIS 1978 verändert. Inzwischen gibt es mehrere private Schulanbieter internationaler Curricula (z.B. die Danube International School, den Bildungscampus West , die Amerikanische Schule und andere),sowie andere private Alternativschulen. Vor allem letztere leiden unter der prekären Situation, jährlich vom guten Willen der Bundesministerin für Bildung und Frauen abhängig zu sein, ob sie denn Förderungen erhalten. Selbst bereits getätigte Förderzusagen werden teilweise nicht eingehalten. So warten die Schulen in freier Trägerschaft noch auf zugesagte Fördermittel für das Schuljahr 2011/12.

Ein Gutachten von Prof. Dr. Karl Vrba, welches dem Anfragesteller vorliegt und der Anfrage beigelegt wird, kommt zum Schluss, dass „die Gewährung von finanziellen Zuwendungen seitens des Bundes ausschließlich an die VIS (…) der derzeit geltenden Rechtsordnung widerspricht.“ Und weiter: „Hinsichtlich der Gewährung von Subventionen an Privatschulerhalter ist darauf zu verweisen, dass solche finanzielle Zuwendungen des Bundes den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung entsprechen müssen.“

Auch auf die EU-rechtlichen Aspekte wird im Gutachten eingegangen. Demnach widerspricht der Fördervertrag dem Art. 107 Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der verbotenen Beihilfe normiert. Eine solche liegt vor, wenn staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen durch die Begünstigung bestimmter Unternehmer oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen.

Begründet wird die Unrechtmäßigkeit der alleinigen Förderung der VIS damit, dass es neben der VIS andere Anbieter internationaler Curricula und Abschlüsse gibt, die keine Möglichkeit haben entsprechende Förderungen zu beantragen oder sich in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren um einen Vertrag mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bzw. dem Bundesministerium für Bildung und Frauen zu bewerben.

Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht wird im Gutachten festgehalten: „Privatschulen, die mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind, fallen unter die Anwendung des Schulunterrichtsgesetzes. Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird also die Rechtsposition der Privatschule weitgehend der einer öffentlichen Schule angenähert (…). Somit liegt die Tätigkeit aller Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im öffentlichen Interesse und unterliegen die vom Bund gewährten finanziellen Zuwendungen an solche Privatschulen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verbot der Diskriminierung.“

Da sowohl die VIS als auch andere Schulen in freier Trägerschaft mit Öffentlichkeitsrecht geeignet sind, die Schulpflicht zu erfüllen und Zeugnisse vergeben, die rechtlich anerkannt sind, tragen sie gleichberechtigt gegenüber öffentlichen Schulen zur Erfüllung des Bildungsauftrages bei. Eine Ungleichbehandlung zwischen diesen Schulen widerspricht damit dem Gleichheitsgrundsatz und der Nichtdiskriminierung.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    War Ihnen das beigefügte Gutachten von Prof. Dr. Vrba bekannt? Wenn ja, seit wann?

 

2)    Teilen Sie die Rechtsauffassung, wonach die alleinige Förderung der Vienna International School (VIS) der derzeit geltenden Rechtsordnung widerspricht?

a.    Wenn nein, warum nicht?


b.    Wenn ja, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus hinsichtlich der Verlängerung des Fördervertrages mit dem Verein „Wiener Internationale Schule“?

 

3)    Werden Sie die Leistung der „Erbringung einer Unterrichtsleistung in Form einer internationalen Schule“, zu der sich Österreich gegenüber der UNO verpflichtet hat, öffentlich ausschreiben, und damit auch anderen Anbietern als dem Verein „Wiener Internationale Schule“ die Möglichkeit geben, sich um einen Vertrag mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu bewerben?

a.    Wenn ja, wann und in welchem Umfang?

b.    wenn nein, warum nicht?

 

4)    Werden Sie bei der Bundesministerin für Bildung und Frauen dafür eintreten, alle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im selben Umfang zu fördern, wie Schulen konfessioneller Träger?