12424/J XXV. GP

Eingelangt am 14.03.2017
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

 

betreffend die erforderliche Schaffung eines Berufsschutzes für den ÖBB-Betriebsdienst

 

Mitarbeiter des ausführenden ÖBB-Betriebsdienstes – etwa Fahrdienstleiter, Lokführer, Zugbegleiter, Verschieber und Wagenmeister - genießen keinen Berufsschutz. Selbst wenn ein Lehrberuf erlernt wurde, mit dem Berufsschutz einhergeht, verfällt dieser infolge der Ablegung von staatlichen oder innerbetrieblichen Prüfungen. Wie sie etwa im Bereich der Lokführer erforderlich sind. 

 

Der Berufsschutz ist von maßgeblicher Bedeutung, falls die auszuübende Tätigkeit durch Unfall oder Krankheit nicht mehr länger verrichtet werden kann. Im Extremfall könnte nach derzeitiger Rechtslage ein Lokführer im Falle seiner Dienstunfähigkeit bis zur Regelpension als Reinigungskraft herangezogen werden, wenn die Eignung hierfür von der Pensionsversicherungsanstalt im Zuge eines Pensionsbegutachtungsverfahrens festgestellt wird und eine Pensionierung aufgrund des fehlenden Berufsschutzes nicht zugesprochen wird.

Dass es sich hierbei nicht lediglich um rechtstheoretische Räume handelt, belegt der Fall eines Lokführers, der exemplarisch herausgegriffen werden soll. Die Person hatte in ihrer Eigenschaft als Lokführer einen Unfall, der eine Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verunmöglichte. Der Lokführer suchte um Berufsunfähigkeitspension an und wies auf seinen Berufsschutz hin, da er ursprünglich bei den ÖBB die Lehre des Maschinenschlossers abgeschlossen habe und in weiterer Folge als Lokführer eine 27monatige Ausbildung absolviert hatte. Die betreffende Lehre war damals eine betriebliche Voraussetzung für die Lokführerausbildung.

 

Die Pensionierung aufgrund Berufsunfähigkeit wurde auch vom Arbeits- und Sozialgericht Wien abgelehnt. Ein Gutachter kam zu der Ansicht, dass der Lokführer - obwohl die ggst. Lehre als Maschinenschlosser die Vorbedingung für die Ausbildung zum Lokführer war - nicht zur Ausbildung als Lokführer zählte und er als Lokführer wiederum keine Tätigkeiten des Maschinenschlossers zu verrichten hatte. Reparaturen werden - so der Gutachter - schon lange nicht mehr auf der Lok durchgeführt, sondern die Lok werde abgeschleppt und in der Werkstätte  von ÖBB-Maschinenschlossern repariert, die - im Unterschied zum betreffenden Lokführer - Berufsschutz genießen. Das heißt: Hat der Maschinenschlosser in der ÖBB-Werkstätte einen Arbeitsunfall, nachdem er nicht mehr in seiner Funktion arbeiten kann, hat er Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension. Passiert dem ÖBB-Maschinenschlosser, der als staatlich geprüfter Lokführer arbeitet ein (Arbeits-) Unfall, nachdem er nicht mehr als Lokführer oder als Maschinenschlosser arbeiten kann, hat er keinen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension und ist verweisbar.

Diesem rechtlichen Versäumnis einer sauberen Regelung inklusive Berufsschutz kommt in Zeiten vermehrter Übergriffe auf Personal durch vermeintliche oder tatsächliche Flüchtlinge besondere Bedeutung zu.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Mit welchen Ministerien und Stellen haben Sie bereits Gespräche geführt, um einen Berufsschutz für den ausführenden ÖBB-Betriebsdienst zu etablieren?

 

2.    Innerhalb welchen Zeitraumes soll ein solcher Berufsschutz etabliert werden?

 

3.    Wie lässt sich der skandalöse Zustand rechtfertigten, dass der ausführende Betriebsdienst bis heute keinen Berufsschutz genießt?