12709/J XXV. GP

Eingelangt am 03.04.2017
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten MMMag. Dr. Axel Kassegger, Dr. Walter Rosenkranz

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Inneres

betreffend Asylstatistik 2016

 

Laut Asylstatistik des Innenministeriums wurden im Jahr 2016 63.176 rechtskräftige Entscheidungen von Asylanträgen getätigt (BMI: Vorläufige Asylstatistik Dezember 2016, S. 14).

 

Die rechtskräftigen Entscheidungen gliedern sich wie folgt:

 

-       Asylgewährungen: 34.185 (positiv: 21.628, negativ: 12.557)

-       Subsidiäre Schutzgewährungen: 7.403 (positiv: 3.451, negativ: 3.952)

-       Humanitäre Aufenthaltstitel: 10.416 (positiv: 1.438, negativ: 8.978)

-       Sonstige Entscheidungen: 11.172

 

Unter „Sonstige Entscheidungen“ fallen:

 

-       Gegenstandslosigkeit und Zurückziehung gemäß § 25 Asylgesetz 2005: Asylverfahren sind als gegenstandslos abzulegen, wenn der Asylwerber u.a. nicht mehr in Österreich aufhältig ist.

-       Aussetzung gemäß 38 AVG: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kann Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage aussetzen, wenn diese Vorfrage schon anderorts der Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist oder wird.

-       Einstellung gemäß § 24 Asylgesetz 2005: Asylverfahren sind einzustellen, wenn eine Feststellung nicht erfolgen kann, weil der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat, d.h. wenn sein Aufenthaltsort weder bekannt noch sonst durch die Behörde leicht feststellbar ist oder wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Inneres folgende

Anfrage:

 

1)    Wie viele der 11.172 „Sonstigen Entscheidungen“ aus dem Jahr 2016 entfallen auf „Gegenstandslosigkeit und Zurückziehung gemäß § 25 Asylgesetz 2005“?


2)    Wie viele Fälle von „Gegenstandslosigkeit und Zurückziehung gemäß § 25 Asylgesetz 2005“ wurden gegenstandlos bzw. zurückgezogen, weil sich der Asylwerber nicht mehr in Österreich aufhält (nach Staatsbürgerschaft bzw. Herkunftsland)?

3)    Wenn der Asylwerber sich nicht mehr in Österreich aufhält, wo ist nach dem letzten Wissensstand der Behörden sein jetziger Aufenthaltsort?

4)    Wenn die Behörden keine entsprechenden Daten erhoben haben, warum nicht?

5)    Wie viele Fälle von „Gegenstandslosigkeit und Zurückziehung gemäß § 25 Asylgesetz 2005“ wurden zurückgezogen, wo es in Ausnahmefällen möglich ist (nach Staatsbürgerschaft bzw. Herkunftsland)?

6)    Was waren die Gründe?

7)    Wie viele der 11.172 „Sonstige Entscheidungen“ aus dem Jahr 2016 entfallen auf „Aussetzung gemäß § 38 AVG“?

8)    Welche Vorfragen sind für die Fälle aus dem Jahr 2016 zu klären, die den Verfahrensverlauf beeinträchtigen (gegliedert nach jeweiligem Verfahren)?

9)    Wie lange dauert es im Schnitt bis diese Verfahren wieder aufgenommen werden?

10) Wie viele der 11.172 „Sonstigen Entscheidungen“ aus dem Jahr 2016 entfallen auf „Einstellung gemäß § 24 Asylgesetz 2005“?

11) Wie viele Fälle von „Einstellung gemäß § 24 Asylgesetz 2005“ wurden eingestellt, weil der Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat?

12) Wie viele Fälle von „Einstellung gemäß § 24 Asylgesetz 2005“ wurden eingestellt, weil der Asylwerber das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat?

13) Nach welchen Kriterien wird beurteilt, ob der Aufenthaltsort eines Asylwerbers für die Behörde „leicht feststellbar“ ist?

14) Wenn der Aufenthaltsort nach diesen Kriterien nicht „leicht feststellbar ist“, welche weiteren Schritte wurden von den Behörden 2016 in Gang gesetzt, wenn ein Asylwerber sich dem Verfahren entzogen hat bzw. sein Aufenthaltsort von den Behörden nicht feststellbar ist?

15) Wie viele dieser Schritte wurden im Jahr 2016 von den Behörden in Gang gesetzt (nach Art und Fall)?

16) Wenn kein Schritt von den Behörden gesetzt wurde, warum nicht?

17) Wenn der Asylwerber nach „Einstellung gemäß § 24 Asylgesetz 2005“ das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat, wohin hat er das nach dem letzten Wissensstand der Behörden getan?

18) Wenn keine Daten diesbezüglich vorhanden sind, warum nicht?