1302/J XXV. GP

Eingelangt am 22.04.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Angelika Mlinar, Kolleginnen und Kollegen

 

an den Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst

 

betreffend Amtssprachenregelung im Volksgruppengesetz i. d. F. der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011.

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 27. März 2014, dass alle Bürger der EU das Recht haben, bei den Gerichten in der Provinz Bozen Zivilklagen in Deutsch einzubringen. Dieses in der Provinz Bozen geltende Recht könne, nach dem Spruch des EuGH, nicht den deutschsprachigen Bürgern mit italienischer Staatsbürgerschaft vorbehalten werden, sondern gelte generell für alle Bürger der EU. Bereits 1998 hat der EuGH dieses Recht für Strafsachen festgelegt.

 

Eine deutsche Skifahrerin hatte nach einem Skiunfall in Südtirol eine tschechische Skifahrerin geklagt. Dem geltenden italienischen Recht zufolge dürften in der Provinz Bozen nur italienische Staatsbürger Klagen auf Deutsch einbringen und wäre die Klage als nichtig zurückzuweisen gewesen. Das Landesgericht Bozen hatte jedoch Zweifel, dass diese Regelung mit dem Diskriminierungsverbot der EU vereinbar sein könnte, wandte sich damit an den EuGH und wurde in ihren Zweifeln bestätigt. Die Rechtfertigung des italienischen Staates wurde vom EuGH hingegen zurück gewiesen: Weder gäbe es Anzeichen dafür, dass die Gerichtsverfahren erschwert würden, noch rechtfertigen Mehrkosten die Sprachregelung nach italienischem Recht.

 

Das österreichische Volksgruppengesetz beschränkt seit der umstrittenen Novelle BGBl. I Nr. 46/2011, die Amtssprache Slowenisch für zwei Gemeinden in Kärnten in ähnlicher Weise (vgl. Volksgruppengesetz, Anlage 2):

 

II. Slowenisch

 

A. Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen sowie Polizeiinspektionen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf das Gebiet folgender Gemeinden erstreckt

 

[…] 4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:

            a)    Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:

                   Gablern, Hof und Mökriach,

            b)    St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:

            Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.“

 

Der Bundesminister im Bundeskanzleramt, Dr. Josef Ostermayer, beharrte in seiner noch vor dem EuGH-Entscheid datierenden Anfragebeantwortung zu 97/AB XXV. GP, diese  „Amtssprachenregelung stellt geltendes Verfassungsrecht dar, das auch völkerrechtskonform ist.“

 

Der EuGH entschied im oben dargelegten Fall zwischenzeitig gegenteilig.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie ist die mit BGBl. I Nr. 46/2011 getroffene diskriminierende Regelung über die Zulassung des Slowenischen als Amtssprache für die Bewohner der Gemeinden Eberndorf/Dobrla vas und St. Kanzian/Škocjan nach dem oben dargelegten EuGH-Entscheid sachlich weiterhin zu rechtfertigen?

 

2.    Würde die Verwaltung in den beiden genannten Kärntner Gemeinden ohne die Einschränkung der slowenischen Amtssprache auf Einwohner taxativ bestimmter Ortschaften erschwert und zutreffendenfalls, wodurch und in welchem Ausmaß würde die Verwaltung erschwert?

 

3.     Will die Bundesregierung der EuGH-Rechtsprechung mit einer Reparatur der Amtssprachenregelung im Volksgruppengesetz nachkommen? Zutreffendenfalls, welche Veranlassungen wurden bisher getätigt und bis wann ist mit einem entsprechenden Gesetzesentwurf zu rechnen?