13572/J XXV. GP

Eingelangt am 08.06.2017
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Anfrage

 

 

der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Josef Riemer

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen

betreffend Tiertränke / Wasserentnahmestelle in der Hundezone im Rudolf Sallinger-Park in Wien-Margareten

Im Rudolf-Sallinger Park in Wien-Margareten, einer öffentlichen Grünfläche im Eigentum der Stadt Wien, besteht eine Hundezone. Diese wurde kürzlich erweitert und erneuert. Bei dieser Erweiterung und Erneuerung wurde aber wiederum keinerlei Tiertränke / Wasserentnahmestelle vorgesehen. Der Durchgang durch den Park zu einer im Kleinkinderspielbereich bestehenden Wasserentnahmestelle ist durch ein Hundedurchgangsverbot verwehrt.

Die einschlägigen Bestimmungen des Bundestierschutzgesetzes sehen unter anderem Folgendes vor:

Füttern und Tränken

§ 17. (1) Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge des Futters müssen der Tierart, dem Alter und dem Bedarf der Tiere entsprechen. Das Futter muss so beschaffen und zusammengesetzt sein, dass die Tiere ihr arteigenes mit dem Fressen verbundenes Beschäftigungsbedürfnis befriedigen können.

(2) Die Verabreichung des Futters hat die Bedürfnisse der Tiere in Bezug auf das Nahrungsaufnahmeverhalten und den Fressrhythmus zu berücksichtigen.

(3) Die Tiere müssen entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben.

(4) Futter und Wasser müssen in hygienisch einwandfreier Form verabreicht werden.

(5) Die Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen sind sauber zu halten und müssen so gestaltet sein, dass eine artgemäße Futter- und Wasseraufnahme möglich ist. Sie müssen so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können.


Obwohl der Zugang zu Wasser für Tiere gesetzlich vorgesehen ist, hat die Bezirksvertretung von Wien-Margareten mit rot-grüner Mehrheit eine entsprechende Tiertränke / Wasserentnahmestelle abgelehnt. Auch nach der Erweiterung der Hundezone und ihrer Ersatz- und Ergänzungsfunktion im Zeitraum des Umbaus des naheliegenden Klieberparks wurde keine Wasserstelle eingerichtet. Durch diese Haltung kann es in letzter Konsequenz vor allem in den Sommermonaten und Hitzeperioden zu die Verwirklichung eines Tatbestandes der Tierquälerei durch der Vorenthaltung der Wasserversorgung für die Hunde kommen.

Gemäß Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz Teil 2 G sind Sie unter anderem auch für
<Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes> zuständig.

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen folgende 

 

Anfrage

 

  1. In wie vielen Fällen wurde 2016 gegen den § 17 Bundestierschutzgesetz in Österreich laut Auskunft der Bundesländer verstoßen?
  2. Wie sehen Sie auf der Grundlage des Ihnen zugeordenten Kompetenztatbestandes <Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes> die Vorenthaltung der Wasserentnahme in einer Hundezone?
  3. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass in allen Hundezonen in Österreich entsprechende Vorrichtungen für Tiertränken / Wasserentnahmestellen vorgesehen werden?