14087/J XXV. GP

Eingelangt am 20.09.2017
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Anfrage

 

des Abgeordneten Christian Lausch

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Justiz

 

betreffend Salzburger Swap-Prozess

 

Am 28.7.2017 berichtete orf.at unter dem Titel „Swap-Prozess: Schuldsprüche für alle - Haft für Schaden und Raus“ über einen spektakulären Strafprozess, welcher mit nicht rechtskräftigen Verurteilungen der engsten Mitarbeiter der ehemaligen Landeshauptfrau Gabriele Burgstaller endete:

 

„Schuldsprüche für alle sieben Angeklagten beim Swap-Strafprozess zum Salzburger Finanzskandal: Bürgermeister Heinz Schaden erhielt drei Jahre Haft, davon eines unbedingt, zwei Jahre Haft für Ex-LHstv. Othmar Raus (beide SPÖ), davon sechs Monate unbedingt.

 

Salzburgs Bürgermeister Heinz Schaden (SPÖ) erhielt wegen Beihilfe zur Untreue eine Strafe von drei Jahren Haft, eines davon unbedingt. Der frühere Landesfinanzreferent und Landeshauptmannstellvertreter Othmar Raus, Parteifreund von Schaden, bekam zwei Jahre Haft, davon sechs Monate unbedingt. Hofrat Eduard Paulus, früherer Leiter der Finanzabteilung des Landes, wurde zu zwei Jahren Haft verurteilt, davon sechs Monate unbedingt. Monika Rathgeber, frühere Fachbeamtin in der Abteilung von Paulus und Zentralfigur im Finanzskandal, wurde zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt. Sie war vor Gericht als einzige geständig. Ein Mitarbeiter von Monika Rathgeber erhielt ein Jahr Haft auf Bewährung. Axel Maurer, amtierender Finanzdirektor der Stadt Salzburg, fasste drei Jahre Haft aus, davon eines unbedingt. Und Martin Floss, amtierender Magistratsdirektor der Stadt Salzurg und damals Sekretär von Bürgermeister Heinz Schaden, erhielt ein Jahr Haft auf Bewährung.

 

Mit diesen Urteilen werden erstmals auch Politiker strafrechtlich im Salzburger Finanzskandal zur Verantwortung gezogen - wenn auch nur in einem Nebenaspekt. […] Der Strafprozess beleuchtete einen Nebenaspekt des im Dezember 2012 aufgeflogenen Skandals mit einem kolportierten Spekulationsschaden von rund 350 Millionen Euro. Laut Wirtschafts-und Korruptionsstaatsanwaltschaft wurden am 11. September 2007 sechs negativ bewertete Zinstausch-Geschäfte von der Stadt an das Land Salzburg ohne entgeltliche Gegenleistung übertragen. Dadurch sei dem Land ein Schaden von rund 4,9 Millionen Euro entstanden.“ (http://salzburg.orf.at/news/stories/2857581/)

Zum genannten Zeitpunkt war Gabriele Burgstaller Landeshauptfrau von Salzburg. Obwohl mehrere Indizien (zB. Guatemala Gespräch, Aussage E. Roth, Mailverkehr zwischen Finanzdirektion der Stadt Salzburg und Bürgermeister Schaden) darauf hinweisen, dass Burgstaller an der Übertragung der Derivate von der Stadt an das Land Salzburg beteiligt oder zumindest über diese informiert war, wurde sie bis zum heutigen Tag nicht angeklagt.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende

 

Anfrage

 

1.         Hat die Staatsanwaltschaft bzw. die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Begehung zumindest einer strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Salzburger Swap-Affäre ein Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Landeshauptfrau Gabriele Burgstaller eingeleitet?

2.         Wenn ja, in welchem Stand befindet sich das Ermittlungsverfahren?

3.         Wenn ja, wegen des Verdachts der Begehung welcher Delikte wurde bzw. wird ermittelt?

4.         Wenn ja, wurde während des Ermittlungsverfahrens versucht, auf dessen Ergebnis Einfluss zu nehmen?

5.         Wenn nein, warum nicht?

6.         Hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft, etwa weil wegen der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat oder der Funktion der Verdächtigen im öffentlichen Leben ein besonderes Interesse besteht, der Oberstaatsanwaltschaft Wien berichtet?

7.         Wenn nein, warum nicht?

8.         Haben Sie – etwa wegen des außergewöhnlichen Interesses der Öffentlichkeit an der Strafsache – Bericht, Stellungnahme und Erledigungsentwurf dem Weisungsrat zu Ihrer Beratung vorgelegt?

9.         Wenn ja, welchen Inhalt hat die Äußerung des Weisungsrates?

10.      Wenn nein, warum nicht?

11.      Haben Sie im gegenständlichen Fall zumindest eine Weisung erteilt?

12.      Wenn ja, welchen Inhalt hatte diese?