2274/J XXV. GP

Eingelangt am 25.07.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

betreffend Verzugszinssatz bei ausstehenden Versicherungsbeiträgen der SVA 2013

BEGRÜNDUNG

 

Im Jahr 2010 wurde die Methode für die Berechnung der Verzugszinsen von ausstehenden Versicherungsbeiträgen im GSVG (§ 35 GSVG) und ASVG (§ 59 ASVG) an die in der Privatwirtschaft vorgeschriebene Methode nach § 352 UGB angepasst und wurde mit 1.1.2011 wirksam. Seitdem setzen sich die Verzugszinsen eines Kalenderjahres aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes) zuzüglich acht Prozentpunkte zusammen. Die Änderung der Berechnungsmethode hatte zur Folge, dass der Verzugszinssatz von 6,01% p.a. im Jahr 2010 auf 7,88% p.a. ab 2014 angestiegen ist.

Im Vergleich hierzu betragen die vom Finanzamt zu verrechnenden Stundungszinsen laut Bundesabgabenverordnung mit Stand 2013: 4,38% p.a..

Die derart gestaltete Zinssatzberechnung trifft die große Gruppe der Ein-Personen-UnternehmerInnen - sie stellen bereits 55,6% der SVA-Versicherten - mit voller Härte. Denn aufgrund der stark schwankenden Auftrags- und Einkommenssituation sind EPU besonders oft mit Nachzahlungen konfrontiert auf die bei Zahlungsverzug nach kurzer Kulanzzeit (nach 15 bzw. 18 Tagen nach Fälligkeit) hohe Verzugszinsen aufgeschlagen werden.

Hinzu kommt die spezielle Situation von JungunternehmerInnen nach dem GSVG, deren Beiträge nach den ersten drei Jahren nach Neugründung, teilweise (insbesondere in der Pensionsversicherung) nachbemessen werden. Das hat zur Folge, dass diese UnternehmerInnen im vierten Jahr häufig hohe Nachzahlungen zu begleichen haben, denen sie jedoch nicht immer gleich nachkommen können.

Die hohen Verzugszinssatzzahlungen führen dazu, dass immer mehr EPU und KleinstunternehmerInnen unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind. Denn Fakt ist, dass die Veränderung der Berechnungsmethode etwaige Zahlungsrückstände ungleich erhöht und die betroffenen UnternehmerInnen in eine soziale Abwärtsspirale und letztlich in die Armutsfalle treibt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

 

ANFRAGE

 

1)    Wie hoch waren die Einnahmen, die durch die Anpassung des Verzugszinssatzes an § 352 UGB im Jahr 2013 in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erzielt wurden?

 

2)    Wieviele Versicherte der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) mussten im Jahr 2013 nach § 35 Abs. 5 Verzugszinsen entrichten und in welcher Höhe?

 

3)    Wieviele Ein-Personen-UnternehmerInnen mussten im Jahr 2013 Verzugszinsen entrichten und in welcher Höhe? (Mit der Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht und Branchen)

 

4)    Bei wievielen Ein-Personen-UnternehmerInnen wurden im Jahr 2013 aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge Exekutionsanträge gestellt und wieviele wurden tatsächlich exekutiert?

 

5)    Wieviele KleinstunternehmerInnen (bis zu neun MitarbeiterInnen) mussten im Jahr 2013 Verzugszinsen entrichten und in welcher Höhe? (Mit der Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht und Branchen)

 

6)    Bei wievielen KleinstunternehmerInnen wurden im Jahr 2013 aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge Exekutionsanträge gestellt und wieviele wurden tatsächlich exekutiert?

 

7)    Wieviele NeugründerInnen mussten im Jahr 2013 nach Feststellung der tatsächlichen Beitragspflicht im vierten Jahr Verzugszinsen entrichten und in welcher Höhe? (Mit der Bitte um Auflistung nach Bundesland, Geschlecht und Branchen)

 

8)    Bei wievielen NeugründerInnen wurden im Jahr 2013 aufgrund ausstehender Sozialversicherungsbeiträge Exekutionsanträge gestellt und wieviele wurden tatsächlich exekutiert?

 

9)    Wieviele SVA-Versicherte haben im Jahr 2013 die Möglichkeit einer Ratenzahlung von ausstehenden Versicherungsbeiträgen in Anspruch genommen (Mit der Bitte um Auflistung nach Ein-Personen-UnternehmerInnen, KleinstunternehmerInnen, JungunternehmerInnen und anderen).

 

10)  In wievielen Fällen wurden im Jahr 2013 iSd § 35 Abs. 5 GSVG die Verzugszinsen teilweise oder gänzlich nachgesehen? (Mit der Bitte um Auflistung nach Ein-Personen-UnternehmerInnen, KleinstunternehmerInnen, JungunternehmerInnen und anderen).

 

11)  Wie hoch waren die im Jahr 2013 insgesamt teilweise oder gänzlich nachgesehenen Verzugszinsen?

 

12)  Werden Sie 2014 Initiativen zur Herabsetzung des Verzugszinsensatzes setzen?

 

13)  Wenn nein, warum nicht?