2614/J XXV. GP

Eingelangt am 26.09.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Hackl

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Waffen bei Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich 2013

 

Das Waffengesetz beinhaltet in § 12 das Waffenverbot:

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1.

Waffen und Munition sowie

2.

Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(…)

Grundsätzlich sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig.

 

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage:

 

1.            Wie viele sichergestellte Waffen wurden bei Bezirkshauptmannschaften im Jahr 2013 registriert, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?

2.            Wie viele davon wurden wieder an den Eigentümer ausgefolgt, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?

3.            Was geschah mit den anderen Waffen, aufgegliedert auf die einzelnen Bezirkshauptmannschaften in Oberösterreich?