2956/J XXV. GP

Eingelangt am 30.10.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

an den Bundesminister für Justiz

betreffend Zugriff der Finanzstrafbehörden auf EKIS

 

Der Entwurf des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2014 sieht in seinem Artikel 10 Z 5 unter anderem vor, dass §120 Finanzstrafgesetz wie folgt geändert werden soll:

c) In Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus sind die Finanzstrafbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Wege Einsicht in

das elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem (EKIS) zu nehmen. Die Sicherheitsbehörden

haben den Finanzstrafbehörden auch sonstige personenbezogene Daten, insbesondere solche, die in der

zentralen Informationssammlung gemäß § 57 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991,

erfasst sind, zu übermitteln, soweit diese für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich

sind.“

Durch diese Regelung wird den Finanzstrafbehörden scheinbar völlig uneingeschränkter Zugriff auf EKIS ermöglicht. In diesem Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem sind neben dem Stafregister Fingerabdrücke, Kfz-Informationen und Passdaten gespeichert. Die Datenschutzbehörde führt dazu in Ihrer Stellungnahme aus, dass dieser völlig uneingeschränkte Zugriff im Widerspruch zum verfassungsgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stünde. Der Verfassungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur, dass eine Ermächtigungsnorm iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar, bezeichnet, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung der Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben zulässig ist (vgl. VfSlg. 16.369/2001). Es müsste also vorgesehen werden, dass die Finanzstrafbehörden nur Einsicht in jene Daten erhalten, die sie für die Führung von Finanzstrafverfahren unbedingt benötigen (dasselbe gilt für das Bundesfinanzgericht, dem dieselben Befugnisse wie den Finanzstrafbehörden eingeräumt werden soll).

Weiters lehnt die Datenschutzbehörde eine vorgesehene Bestimmung ab, die die Weiterverwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen, die in anderen Verfahren ermittelt wurden, für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege und damit zusammenhängender Abgabenverfahren, regelt (Artikel 10 Z 3 des Entwurfs - § 98 Abs. 5 Finanzstrafgesetz). Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung in einem Spannungsverhältnis zu § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 stünde; dies insbesondere vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2013, in dem § 140 Abs. 3 der Strafprozessordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631, idF BGBl. I Nr. 19/2004, der ebenfalls die Weiterverwendung von Beweismitteln in anderen Verfahren regelte, als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

Anfrage:

 

1.    Wird den Finanzstrafbehörden durch den vorliegenden Gesetzesentwurf uneingeschränkter Zugriff auf EKIS ermöglicht?

a.    Wenn ja, wie verhält sich dieser uneingeschränkte Zugriff zum verfassungsgesetzlich normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. wie kann er unter dessen Berücksichtigung gerechtfertigt werden?

b.    Wenn ja, wie wird Vorsorge getroffen, dass die Finanzstrafbehörden nur Einsicht in jene Daten erhalten, die sie für die Führung von Finanzstrafverfahren unbedingt benötigen?

c.    Wenn nein, inwiefern ist der Zugriff eingeschränkt?

d.    Wenn nein, auf welche Daten haben die Finanzbehörden gemäß vorliegendem Gesetzesentwurf Zugriff?

2.    Insbesondere im Lichte des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2013: wie wird die Bestimmung, die die Weiterverwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen, die in anderen Verfahren ermittelt wurden, für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege und damit zusammenhängender Abgabenverfahren, regelt, gerechtfertigt?

3.    Ist geplant, einen jährlichen Bericht zu veröffentlichen, in dem die Zahl der Zugriffe durch die Finanzbehörden auf EKIS aufgeführt sind?

a.    Wenn ja, in welcher Form?

b.    Wenn nein, wieso nicht?

c.    Wenn nein, wie soll die Zahl der Zugriffe ansonsten erfasst werden?