2975/J XXV. GP

Eingelangt am 04.11.2014
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Anfrage

 

des Abgeordneten Mag. Darmann

und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Inneres

betreffend Kontrollen nach Einführung des zentralen Waffenregisters

 

Seit Einführung des zentralen Waffenregisters und der damit einhergehenden Verpflichtung von Waffenbesitzern zur Registrierung aller Waffen der Kategorie C und der neu erworbenen Waffen der Kategorie D, ist es natürlich auch schon zu entsprechenden Waffen- bzw. Verlässlichkeitskontrollen gekommen.

Im Zuge dieser von der Polizei durchgeführten Kontrollen konnten allerdings immer wieder unterschiedliche Vorgehensweisen beobachtet werden. Wurden bei vielen Waffenbesitzern nunmehr auch die im zentralen Melderegister aufscheinenden Waffen der Kategorie C und D kontrolliert, kam es bei anderen ausnahmslos nur zur Kontrolle von Waffen der Kategorie B bzw. sofern vorhanden der Kategorie A.

Auf diverse Nachfragen von Waffenbesitzern wurde von den Polizeibeamten auf den ausschließlichen Kontrollauftrag von Waffen der Kategorie B und A hingewiesen.

Diese Vorgehensweise lässt den Schluss zu, dass es keine eindeutige Rechtsgrundlage für die Ausweitung der Verlässlichkeitsüberprüfung auf im Besitz von Inhabern eines waffenrechtlichen Dokuments befindlichen Waffen der Kategorie C und D gibt.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterzeichnenden Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage

 

  1. Wer genau erteilt den jeweiligen Beamten den Auftrag zur sogenannten Verlässlichkeitsüberprüfung von Waffenbesitzern?
  2. Können die kontrollierenden Beamten selbst entscheiden, ob auch die Verwahrung aller im zentralen Waffenregister gemeldeten Waffen der Kategorie D und C überprüft wird?
  3. Wenn nein, wer entscheidet darüber?
  4. Ist ein waffenrechtliches Dokument die Voraussetzung für die spätestens alle fünf Jahre vorgeschriebene Verlässlichkeitskontrolle von Waffenbesitzern?
  5.  Wenn ja, warum dürfen die überprüfenden Beamten dann auch Waffen der Kategorie C und D überprüfen?
  6. Auf welcher Rechtsgrundlage werden Verwahrung und Waffennummern von im zentralen Melderegister angeführten Waffen der Kategorie C und D überprüft?
  7. Werden hinkünftig auch Waffenbesitzer von Waffen der Kategorie C und D, die über kein waffenrechtliches Dokument verfügen, mit einer Überprüfung bzw. Verlässlichkeitskontrolle rechnen müssen?
  8. Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage werden solche Kontrollen erfolgen?