3088/J XXV. GP

Eingelangt am 20.11.2014
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl und weiterer Abgeordneter

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend gesundheitsbezogene Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch

 

Die Beantwortung der Anfrage betreffend die Kosten gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch (1536/J) gibt Aufschluss über die Aufwendungen, die dadurch jährlich anfallen. Wie der Anfragebeantwortung des Bundesministers für Justiz zu entnehmen ist, „entfällt der Großteil dieser Kosten auf stationäre Therapie“, sodass zur Kostenreduktion bereits 2011 „mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 das Erfordernis einer stationären Therapie im Rahmen gesundheitsbezogener Maßnahmen auf sechs Monate begrenzt wurde“.

Trotz dieser Maßnahme betrugen die Ausgaben für das Jahr 2013 immer noch beträchtliche 7.707.428,17 Euro.

 

Es obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, die Art der gesundheitsbezogenen Maßnahme festzusetzen, derer sich der Betroffene zu unterziehen hat. Die Wahl der konkreten Betreuungseinrichtung kann der Betroffene dann aufgrund des Rechtes auf freie Therapeutenwahl selbst treffen.

 

Gem. § 15 SMG hat „die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch gemäß den §§ 11, 12, 35, 37 und 39 dieses Bundesgesetzes dafür zur Verfügung stehende Einrichtungen und Vereinigungen in ausreichender Zahl im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“ Weiteres kann gem. § 16 SMG „die Tätigkeit von Einrichtungen oder Vereinigungen, die Personen im Hinblick auf Suchtgiftmißbrauch beraten und betreuen, vom Bund gefördert werden.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin für Gesundheit folgende

 

Anfrage:

 

1.    Welche Kriterien sind für die Wahl der Art der Therapie ausschlaggebend, die sich der Betroffene zu unterziehen hat?

2.    Wie viele Betroffene wurden seit 2011 zur Unterziehung einer stationären Therapie verpflichtet?

3.    Welche Kosten fallen im Rahmen einer stationären Behandlung im Schnitt an?


 

4.    Wie gestaltet sich das Verfahren, in dem festgestellt wird, ob eine Einrichtung oder Vereinigung die gesetzlich festgelegten Erfordernisse erfüllt, um nach § 15 SMG anerkannt zu werden?

5.    Wie oft wurde Einrichtungen dieser Status wieder aberkannt und aus welchen Gründen?

6.    Welche Einrichtungen oder Vereinigungen werden gem. § 16 SMG gefördert?