3287/J XXV. GP

Eingelangt am 11.12.2014
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Schenk

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Inneres

 

betreffend „Ausstellung von Waffenpässen

 

Das Innenministerium hat unter anderem die Aufgabe, die Sicherheit und das Sicherheitsgefühl in Österreich zu gewährleisten. Ebenso ist es ein Zeichen für die Sicherheit eines Landes, wenn der legale Besitz und das Führen von Waffen klar und gerechtfertigt geregelt sind.

 

Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Erlaubnis-Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und den Inhaber zur Einfuhr, zum Erwerb, Besitz und zusätzlich (im Gegensatz zur Waffenbesitzkarte) zum Führen einer bestimmten Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von verbotenen (Kat. A) und registrierungspflichtigen (Kat. C und D) berechtigt.

 

Der WP berechtigt somit eine Person, diese Waffen zu führen. Es handelt sich dabei vorzugsweise um Waffen für die Selbstverteidigung und für den jagdlichen Gebrauch.

 

Ein WP wird gem. § 21 und 22 WaffG bei entsprechendem Bedarf ausgestellt (Rechtsanspruch). Die Ausstellung erfolgt an Personen, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind, solche Waffen jagdlich benötigen und dies auch glaubhaft machen können.

 

Erfolgt die Ausstellung nur aufgrund einer Bedrohung, die nur bei einer bestimmten Tätigkeit auftritt (wie etwa der Tätigkeit eines Mitarbeiters eines Sicherheitsdienstes oder für den jagdlichen Gebrauch), wird die Berechtigung zum Führen durch einen Vermerk eingeschränkt. Diese Einschränkung darf das Führen aber weder zeitlich noch örtlich einschränken.

 

Jeder EWR-Bürger kann unter diesen Voraussetzungen einen WP für in der Regel ein oder zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständige Behörde ist jeweils die Hauptwohnsitzbehörde des Antragstellers. Das ist in der Regel die Bezirkshauptmannschaft.

 

Es ist aber zunehmend zu beobachten, dass die Erfordernisse zur Ausstellung eines Waffenpasses immer restriktiver angewendet werden. An die Bedarfsprüfung nach § 21 Abs. 2 und 22 Abs. 2 WaffG werden immer höhere Anforderungen gestellt, dem Sicherheitsbedürfnis und einem Bedrohungsszenario vieler Antragsteller wird das daher nicht mehr gerecht. Das vor allem in einer Zeit zunehmender Kriminalität, wo die Betroffenen immer höheren Gefahren ausgesetzt sind.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an die Bundesministerin nachstehende

 

Anfrage:

 

1.    Wie viele Waffenpässe wurden in den Jahren 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Anfrage ausgestellt? (Bitte um Auflistung nach Bundesländern und Jahren)

 

2.    Wie viele Waffenpass-Anträge wurden in den Jahren 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Anfrage eingebracht? (Bitte um Auflistung nach Bundesländern und Jahren)

 

3.    Wie viele Waffenpass-Anträge wurden in den Jahren 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Anfrage abgelehnt? (Bitte um Auflistung nach Bundesländern und Jahren)

 

4.     Welche Bedarfsgründe wurden von den Antragstellern in diesen Jahren geltend gemacht? (Bitte um Auflistung nach Bundesland, Jahren und geltend gemachtem Bedarf)

 

5.    Was waren die Gründe der Ablehnung dieser Waffenpass-Anträge in den Jahren 2009 bis zum Zeitpunkt dieser Anfrage? (Bitte um Auflistung nach Bundesland, Jahren und Ablehnungsgrund)

 

6.    Wurden in diesem Zeitraum von Waffenpassbesitzern Bluttaten (Verbrechen gegen Leib und Leben) verübt? Wenn ja, wie viele?