3412/J XXV. GP

Eingelangt am 14.01.2015
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Dringliche Anfrage

(Klubverlangen gem. § 93 Abs. 2 GOG-NR)

 

des Abg. KO Strache

und weiterer Abgeordneter

an den Bundekanzler

betreffend die Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe-Adria.

Eingebracht in der Sitzung des Nationalrates am 14. Jänner 2015

 

Begründung

Am 25. März 2014 wurde mit Beschluss der Bundesregierung eine Untersuchungskommission zur  Aufklärung der Vorkommnisse rund um die Hypo Group Alpe-Adria eingesetzt. Laut Vortrag an den Ministerrat liegt diesem Beschluss eine Entscheidung des Bundeskanzlers und des damaligen Vizekanzlers und Finanzministers zu Grunde. Mit der Leitung der Kommission wurde Dr. Irmgard Griss betraut.  Im Wesentlichen kommt die Kommission in ihrem Bericht vom 2. Dezember 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Symbiose aus Kontrollversagen, Untätigkeit und Fehlentscheidungen zu einem Multiorganversagen geführt hat. Ungeachtet dessen sind viele Fragen unbeantwortet geblieben, wie etwa die persönlichen Interessen von Organträgern der Republik  oder die Einflussnahme von Außen zum Schaden der Republik. Das prognostizierte Schadensvolumen beläuft sich nach Expertenschätzungen auf bis zu 20 Mrd. Euro. Für die Amtszeit des Bundeskanzlers sind folgende Teile des Kommissionsberichtes von Bedeutung:

(…)

„3. Verstaatlichung der HBInt

Die BayernLB setzte den Wachstumskurs bis September 2008 fort. Nach einer Kapitalerhöhung um 600 Mio EUR im Jahr 2007, die von der BayernLB und der GRAWE getragen wurde, und einer weiteren Kapitalerhöhung um 700 Mio EUR im Jahr 2008, die fast zur Gänze von der BayernLB getragen wurde, stellte die HBInt am 15. Dezember 2008 den Antrag auf Zeichnung von Partizipationskapital von 1,45 Mrd EUR durch den Bund. In einem vom BMF angeforderten Gutachten hatte die OeNB zu beurteilen, ob die HBInt grundsätzlich gesund („sound“) oder nicht grundsätzlich gesund („distressed“) war. Die OeNB kam zum Schluss, dass die HBInt „nicht ‚distressed’ im Sinne unmittelbar erforderlicher Rettungsmaßnahmen“ sei. Damit erfüllte die OeNB ihre Aufgabe nicht. Das BMF verabsäumte es, eine eindeutige Beurteilung einzufordern und gewährte der HBInt Partizipationskapital von 900 Mio EUR zu den Bedingungen für grundsätzlich gesunde Banken. Bei einer Qualifikation als „distressed“ wäre die Verzinsung höher gewesen; eine solche Qualifikation hätte aber vor allem bewirkt, dass die HBInt bereits damals einen Umstrukturierungsplan hätte entwickeln müssen. Mit der Gewährung des Partizipationskapitals zu den Bedingungen für gesunde Banken wurde eine weitere Gelegenheit verpasst, die Bank zur Lösung ihrer strukturellen Probleme anzuhalten.

Das BMF traf die Entscheidung zur Verstaatlichung der HBInt vom 14. Dezember 2009 in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt gestützt auf Empfehlungen und Handlungen anderer Akteure. Für die Bewertung dieser Maßnahmen sind Grundsätze maßgebend, wie sie für unternehmerische Entscheidungen mit der Business Judgment Rule entwickelt wurden. Danach kommt es darauf an, ob das in der konkreten Situation gebotene Verfahren durchgeführt wurde, ob für die Entscheidung eine angemessene Informationsgrundlage bestand und ob die Entscheidung frei von Interessenkonflikten zustande kam.

Zentrale Frage in diesem Zusammenhang ist, ob das BMF die notwendigen Informationen rechtzeitig beschaffte und die Entscheidung zur Verstaatlichung aufgrund ausreichender Vorbereitung traf.

Akute Probleme der HBInt wurden offenkundig, als sich aufgrund des Halbjahresfinanzberichts 2009 herausstellte, dass die Risikovorsorge bereits das für das gesamte Kalenderjahr veranschlagte Ausmaß erreicht hatte. Auch die Finanzmarktbeteiligung AG des Bundes (FIMBAG) wies in einer am 22. Juli 2009 an das BMF übermittelten Stellungnahme sowohl auf den „dramatischen Anstieg“ des

Wertberichtigungsbedarfs als auch auf unrealistische Planungsannahmen der HBInt hin. Die Europäische Kommission hatte in ihrer Entscheidung zur Eröffnung des – wegen der mit dem Partizipationskapital gewährten Staatshilfe aufgrund europarechtlicher Vorgaben notwendig gewordenen – Beihilfeverfahrens vom 12. Mai 2009 klargestellt, dass sie die HBInt nicht als „sound“ einstufte. Die OeNB teilte am 15. Mai 2009 mit, dass sie die HBInt als „distressed“ beurteilt hätte, wäre die von der BayernLB im Dezember 2009 durchgeführte Kapitalerhöhung nicht zu berücksichtigen gewesen.

Das BMF musste aufgrund der im Juli 2009 bekannt gewordenen unerwartet hohen Risikovorsorge damit rechnen, dass neues Kapital erforderlich sein könnte. Zudem hatte die OeNB in einer Analyse vom 25. Mai 2009 darauf hingewiesen, dass die HBInt aufgrund der wirtschaftlichen Lage der BayernLB gezwungen sei, neben der BayernLB andere Finanzierungsquellen zu erschließen.

Für das BMF musste damit klar sein, dass die Lage der HBInt deutlich schlechter als zuvor angenommen war. Aufgrund der vom Vorstandsvorsitzenden Pinkl erteilten Information musste das BMF davon ausgehen, dass die BayernLB nicht allein für die notwendige Rekapitalisierung sorgen würde. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätten daher strategische Überlegungen über das weitere Vorgehen angestellt und schriftlich festgehalten werden müssen.

Ein solches Strategiepapier ist der Untersuchungskommission trotz mehrfacher Nachfragen nicht vorgelegt worden. Die Untersuchung hat auch nicht ergeben, dass das BMF mit den Minderheitsaktionären Kontakt aufgenommen hätte. Fest steht nur, dass die FMA versuchte, von der BayernLB Zusagen über die Rekapitalisierung der HBInt zu bekommen, aber keine konkrete Auskunft erhielt. Fest steht auch, dass es am 20. November 2009 zu Telefongesprächen zwischen Finanzminister Pröll und dem bayerischen Staatsminister Fahrenschon kam, deren Gegenstand die Kapitalaufbringung war.

Weiters steht fest, dass die BayernLB dem BMF am 23. November 2009 vorschlug, der Bund solle ihre Aktien an der HBInt kaufen. Der Bund hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt auf Basis der eigenen Ziele Verhandlungen mit dem Freistaat Bayern und der BayernLB, aber auch mit den Minderheitsaktionären vorbereiten müssen. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass die dafür notwendige Zeit nicht zur Verfügung gestanden wäre.

Um die Verhandlungen zielgerichtet vorzubereiten, wäre es notwendig gewesen, in einem Strategiepapier die Stärken und Schwächen der Positionen aller beteiligten Akteure zu analysieren und Szenarien zu entwickeln, die der Bund seinerseits hätte vorschlagen und verfolgen können. Trotz der Bedeutung der anstehenden Verhandlungen wurden aber weder zeitgerecht die notwendigen Informationen beschafft noch wurden Alternativszenarien zur Insolvenz entwickelt. Zwar richtete die Finanzprokuratur als Vertreterin des Bundes Anfragen an FMA und OeNB. Diese Anfragen waren jedoch nicht primär darauf gerichtet, Informationen zu erhalten, die für die Erarbeitung einer Verhandlungsposition des Bundes von Bedeutung gewesen wären. Die Anfrage an die FMA bezog sich ausschließlich darauf, welche Aufsichtsschritte in der Vergangenheit gesetzt worden waren. Die Anfrage an die OeNB bezog zwar die wirtschaftliche Situation der HBInt und die Auswirkungen einer Insolvenz mit ein; sie war aber auch insoweit auf die Vergangenheit gerichtet, als die OeNB aufgefordert wurde, zu den Ursachen des Vermögensverfalls Stellung zu nehmen. Für die Verhandlungsstrategie des Bundes war die Anfrage der Finanzprokuratur nur insoweit von Bedeutung, als von der OeNB Informationen über den derzeitigen Zustand der HBInt erwartet werden konnten. Die OeNB verwies auf Mängel im Kreditvergabeprozess, in der Überwachung der Kreditnehmer, in der Bewertung der Sicherheiten und bei der Bildung der Risikovorsorge. Besonders aussagekräftig in diesem Zusammenhang ist der Bericht der OeNB vom 23. November 2009, der eine umfangreiche Liste von gravierenden Mängeln in allen wesentlichen Bereichen enthält. Dem BMF war bekannt, dass es den Bericht gab.

Dass diese Information genutzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Denn trotz der in den Berichten der OeNB beschriebenen gravierenden Missstände und trotz der Tatsache, dass keine Due Diligence durchgeführt worden war, verzichtete der Bund auf jede Gewährleistung für einen bestimmten Zustand der HBInt. Damit ging der Bund ein sehr hohes Risiko ein. Eine allfällige – in den Aktienkaufverträgen nicht ausdrücklich ausgeschlossene – Vertragsanfechtung wegen Irreführung ist kein vollwertiger Ersatz, weil sie an Voraussetzungen geknüpft ist, die über Mängel der gekauften Sache hinausgehen.

Bei sorgsamer Informationsaufbereitung hätten die Vertreter des Bundes auch erkannt, dass und in welchem Maß die Verhandlungsposition der BayernLB durch die offenen Forderungen gegen die HBInt geschwächt war. Nach den bei der Verwaltungsratsklausur der BayernLB am 28. und 29. November getätigten Aussagen beliefen sich die Refinanzierungslinien auf 5 Mrd EUR; nach den Angaben der HBInt vom 7. Dezember 2009 auf 3,5 Mrd EUR; die OeNB ging in einer Aufstellung vom Dezember 2009 von Liquiditätslinien von 3 Mrd EUR aus; im Zeitpunkt der Verstaatlichung sollen es 3,7 Mrd EUR gewesen sein. Das Gesamtrisikovolumen der BayernLB lag damit, Kaufpreis und bisherige Kapitalaufstockungen mit eingerechnet, zwischen rund 6 Mrd EUR und 8,2 Mrd EUR.

Mit der Kündigung von Darlehen am 11. Dezember 2009 und der Aufrechnung mit fälligen Ansprüchen der HBInt versuchte die BayernLB, ihr Risiko um 600 Mio EUR zu reduzieren. Kündigung und Aufrechnung verschärften die Liquiditätslage der HBInt, die durch Einlagenabflüsse bereits entscheidend geschwächt war. Ausgelöst wurden die Einlagenabflüsse durch die anhaltende negative Medienberichterstattung. Es ist nicht erkennbar, dass der Bund eine Kommunikationsstrategie verfolgt oder zumindest versucht hätte, mit der HBInt und der BayernLB gemeinsam eine solche Strategie zu entwickeln. Dabei muss auch der Interessenkonflikt beachtet werden, in dem sich der Vorstandsvorsitzende der HBInt befand. Einerseits hätte er alles tun müssen, um die für die Bank katastrophale Berichterstattung zu verhindern. Andererseits trugen die Folgen dieser Berichterstattung dazu bei, dass die BayernLB ihrem Ziel näher kam, eine Übernahme durch den Bund zu erreichen. Gegen deren allfällige negative Auswirkungen auf seinen Vorstandsvertrag hatte sich der Vorstandsvorsitzende abgesichert.

Im Aktienkaufvertrag zwischen dem Bund und der BayernLB anerkannte die HBInt ausdrücklich die Rechtswirksamkeit der Kündigung und der Aufrechnung. Es hätten freilich rechtliche Ansatzpunkte dafür bestanden, dies in Zweifel zu ziehen. So hatte die BayernLB die Darlehenskündigung auf das Master Loan Agreement (Rahmenkreditvertrag vom 30. Jänner 2008) gestützt, ohne anzugeben, welchen vertraglichen Kündigungsgrund sie als erfüllt ansah. Ohne wirksame Kündigung hätte auch keine Aufrechnungslage bestanden. Die Aufrechnung hätte, im Fall einer Insolvenzeröffnung, wegen Begünstigung nach § 30 Insolvenzordnung angefochten werden können.

Hätte sich das BMF über all diese Umstände informiert, so hätte sich die Annahme, dass die BayernLB eine Insolvenz der HBInt in Kauf nehmen würde, in einem neuen Licht gezeigt. Zumindest hätten die Vertreter des Bundes auf die der BayernLB drohenden Verluste hinweisen und damit ihre Verhandlungsposition stärken können. Eine Prüfung der von der BayernLB gewährten Darlehen nach Eigenkapitalersatzrecht hätte den österreichischen Verhandlern auch erlaubt, den wirtschaftlichen Wert der von der BayernLB angebotenen Leistungen einzuschätzen. Die Versäumnisse des Bundes liegen somit in einer mangelnden Informations-beschaffung, in der fehlenden strategischen Planung und in der fehlenden Umsetzung der bekannten Informationen in eine Verhandlungsstrategie.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass im Aktienkaufvertrag zwischen dem Bund und der BayernLB die Gewährung von Liquidität zu den gleichen Bedingungen erfolgte, zu denen die am 11. Dezember 2009 von der BayernLB gekündigten Darlehen gewährt worden waren. Diese Vertragsbedingungen ergeben sich aus dem Master Loan Agreement. Sie enthalten die Zusage des Kreditnehmers (der HBInt), näher bezeichnete gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kreditgebers (der BayernLB) durchzuführen. Gleichzeitig sagte der Bund für den Fall der „Aufspaltung der Bank oder einer wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme, nach der die Lebensfähigkeit der Bank nicht mehr gewährleistet ist“, zu, die Rückzahlung der zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Darlehen und Kreditlinien der BayernLB sicherzustellen. Durch diese Vertragsgestaltung wurden gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen von der Zustimmung der BayernLB abhängig gemacht, obwohl der Bund nach dem Aktienkaufvertrag für einen solchen Fall ohnehin die Kreditrückzahlung an die BayernLB garantierte. Es gibt keine Hinweise, dass dies den Personen, die für den Bund handelten, bei den Verstaatlichungsverhandlungen, bei der Vertragserrichtung oder bei Vertragsabschluss bewusst gewesen wäre.

Anders als das BMF, das auf die Beauftragung externer Spezialisten des Gesellschafts und Insolvenzrechts verzichtete, setzte sich der Verwaltungsrat der BayernLB unter Beiziehung von (auch österreichischen) Experten mit Eigenkapitalersatzrecht und Insolvenzrecht auseinander und schuf mit der Kündigung von Darlehen und der Aufrechnung mit Forderungen der HBInt Tatsachen. Beide Maßnahmen, Darlehenskündigung und Aufrechnung, wären bei der von der BayernLB angedrohten Insolvenzeröffnung anfechtbar gewesen und hätten rückgängig gemacht werden müssen. Die im Kaufvertrag vereinbarte Gewährung von Liquidität im Umfang und zu den Bedingungen der gekündigten Darlehen war daher in Wahrheit kein Zugeständnis. Das gilt auch für den Verzicht der BayernLB auf 300 Mio EUR Ergänzungskapital, denn auch das Ergänzungskapital wäre bei einer Insolvenzeröffnung verloren gewesen.

Letztlich hat die BayernLB nur auf ein Darlehen von 525 Mio EUR verzichtet, das möglicherweise ohnehin als eigenkapitalersetzend zu werten und damit einer Rückzahlungssperre unterworfen gewesen wäre; die BayernLB hätte dafür, wie für ihre gesamten Einlagen, in einem Insolvenzverfahren nur die Insolvenzquote erhalten.

 

Der BayernLB ist es aber gelungen, durch diesen Verzicht die Werthaltigkeit ihrer Forderungen gegen die HBInt von mehreren Milliarden EUR zu bewahren. Denn der Bund garantierte die Rückzahlung, sollte die Lebensfähigkeit der HBInt infolge einer Aufspaltung oder wirtschaftlich vergleichbaren Maßnahme nicht mehr gewährleistet sein.

Bei der von ihr angedrohten Insolvenz standen für die BayernLB jedenfalls mehr als 6 Mrd EUR auf dem Spiel; nach dem Bericht über die Ergebnisse der Verwaltungsratsklausur waren es sogar mehr als 8 Mrd EUR. Für den Bund bestand die Gefahr, für das Land Kärnten einspringen zu müssen, sollte die Landeshaftung von damals rund 20 Mrd EUR schlagend werden. Wie viel Geld das Land Kärnten (im Ergebnis der Bund) letztlich aufzuwenden gehabt hätte, hing davon ab, wie hoch der Ausfall nach Einziehung aller Forderungen und Verwertung aller sonstigen Vermögenswerte der HBInt gewesen wäre. Was den Reputationsverlust betrifft, war die Lage für den Bund jedenfalls nicht schlechter als für den Freistaat Bayern als dem wirtschaftlichen Eigentümer der BayernLB und für Deutschland.

Die österreichischen Verhandler machen geltend, dass der Bund wegen der Kärntner Landeshaftungen gezwungen war, die Anteile an der HBInt zu kaufen. Diese Argumentation ist nicht vereinbar mit der vergleichsweise geringen Höhe des mit dem Land Kärnten vereinbarten Beitrags. Wird berücksichtigt, dass das Land Kärnten 2009 im Zukunftsfonds noch über rund 667 Mio EUR verfügte, nachdem es durch den Verkauf der HBIntAktien an die BayernLB 809 Mio EUR eingenommen hatte, so war der vom Land Kärnten zu leistende Beitrag – Umwandlung von 50 Mio EUR Ergänzungskapital in Partizipationskapital und Zeichnung von 150 Mio EUR Partizipationskapital durch die Kärntner Landesholding – unverhältnismäßig gering. Dies vor allem dann, wenn man bedenkt, dass das Recht des Landes auf den Bezug von Haftungsprovision im Zuge der Verstaatlichung nicht beseitigt worden war, weshalb das Land auch noch für das Jahr 2010 knapp 19,5 Mio EUR an Haftungsprovision erhielt. Auch für 2011 standen dem Land 18 Mio EUR zu. Dass dem Land Kärnten weiterhin Haftungsprovision zufloss, obwohl es nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verpflichtungen aus der Landeshaftung zu erfüllen und obwohl die HBInt mittlerweile im Eigentum des Bundes stand, ist nicht nachvollziehbar.

Bei Berücksichtigung all dieser Umstände kommt die Untersuchungskommission zum Ergebnis, dass die verantwortlichen Entscheidungsträger des Bundes die Verstaatlichungsentscheidung ohne ausreichende Informationsgrundlage getroffen haben. Sie haben weder die Tatsachen angemessen aufbereitet noch die rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend geprüft. Damit konnten die österreichischen Verhandler keine Alternativszenarien entwickeln, die ein Gegengewicht zur Strategie der BayernLB und des Freistaats Bayern hätten bilden können. Der Gegenseite war es dadurch möglich, Gang und Ergebnis der Verhandlungen maßgeblich zu bestimmen. Dies gilt sowohl für die Verstaatlichung als solche als auch für die Bedingungen, zu denen die Verstaatlichung erfolgte.

Vor diesem Hintergrund kann die Verstaatlichung nicht als „Notverstaatlichung“ bezeichnet werden, denn sie war – zumindest in ihrer Ausgestaltung – keineswegs alternativlos.

 

4. Vorgehen nach der Verstaatlichung

 

Nach der Verstaatlichung fehlte eine klare Strategie. Einerseits sollte die HBInt saniert und dann wieder privatisiert werden, andererseits sollte die Vergangenheit aufgearbeitet werden.

Gleichzeitig musste aber erreicht werden, dass die Europäische Kommission im Beihilfeverfahren die Staatshilfen für die HBInt genehmigte. Dabei ließ die Europäische Kommission von Anfang an keinen Zweifel daran, dass sie größte Bedenken gegen das Geschäftsmodell der HBInt hatte und die Errichtung einer Abbaueinheit erwartete. Die Errichtung einer Abbaueinheit wäre auch die Voraussetzung dafür gewesen, dass sich die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung EBRD und die International Financial Corporation IFC an der Restrukturierung beteiligt hätten.

Dennoch haben es die politischen Entscheidungsträger abgelehnt, eine Abbaulösung auch nur zu erwägen. Grund dafür war, dass eine Abbaueinheit im Staatseigentum die Staatsschuld erhöht hätte. Die politischen Entscheidungsträger nahmen damit in Kauf, dass das Beihilfeverfahren wesentlich länger dauerte als vergleichbare Verfahren und das Hinauszögern einer Lösung auch dazu führen konnte, dass die öffentliche Hand und damit die Allgemeinheit letztlich mit noch höheren Kosten belastet wird.

Jede Restrukturierung der HGAA setzte voraus, dass das Beihilfeverfahren mit einer Genehmigung der Staatshilfen abgeschlossen würde. Die Ergebnisse des Beihilfeverfahrens waren damit ausschlaggebend dafür, welche Maßnahmen getroffen werden konnten, um die Belastung für die öffentliche Hand möglichst gering zu halten. Indes haben die politischen Entscheidungsträger offenbar die Bedeutung des Beihilfeverfahrens nicht erkannt. Anders lässt sich ihr mangelnder Einsatz nicht erklären.

Ein enger Kontakt mit den zuständigen Stellen in der Europäischen Kommission, vor allem mit dem Wettbewerbskommissar selbst, wäre unabdingbar gewesen, um eine rasche Entscheidung und gute Bedingungen zu erreichen. Wie das Beispiel anderer Mitgliedstaaten, deren Banken Staatshilfe erhalten hatten, zeigt, wäre dieses Vorgehen nicht nur absolut üblich gewesen. Die Europäische Kommission erwartet vielmehr, dass nationale Regierungen auf diese Art kooperieren. Dass in Brüssel mit Erstaunen registriert wurde, wie gering das Engagement der österreichischen Bundesregierung war, spricht für sich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Bund kompetente juristische Beratung in Anspruch genommen und eine Strategie für das Beihilfeverfahren entwickelt hätte. Die Bundesregierung wollte offenbar nicht zur Kenntnis nehmen, dass sie mit der Verstaatlichung die Verantwortung für die HBInt und damit auch für das Beihilfeverfahren übernommen hatte. Eine allfällige Untätigkeit oder Unwilligkeit der Bankorgane, die notwendigen Unterlagen zu liefern, könnte daher den Bund nicht entlasten, sondern hätte durch geeignete Maßnahmen abgestellt werden müssen.

Ebenso wenig kann den Bund entlasten, dass eine staatliche Abbaueinheit die Staatsschuld erhöht hätte. Den negativen Auswirkungen einer staatlichen Bad Bank für die Höhe der Staatsschuld hätten die Nachteile des Hinauszögerns einer Abbaulösung für das Beihilfeverfahren und auch die mögliche höhere finanzielle Belastung des Bundes gegenüber gestellt werden müssen. Eine solche Abwägung wurde offenbar nicht vorgenommen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist, dass die an die Errichtung einer Bad Bank geknüpfte Chance einer Einbeziehung von EBRD und IFC in die Sanierung des SüdosteuropaNetzwerks nicht genutzt wurde, obwohl die Vorteile klar auf der Hand lagen. Die Fixierung auf die Auswirkungen für die Staatsschuld verhinderte damit eine Lösung, die geeignet gewesen wäre, das SüdosteuropaNetzwerk als einen der wenigen noch verbliebenen Vermögenswerte der HBInt zu erhalten.

 

Eine weitere grundlegende Fehleinschätzung betraf die Aufarbeitung der Vergangenheit. Es ist nachvollziehbar, dass der Bund daran interessiert war, die Ursachen des rasanten Vermögensverfalls der HBInt festzustellen. Immerhin war die HBInt im Zeitpunkt des Verkaufs der Mehrheit der Aktien an die BayernLB noch mit 3,2 Mrd EUR bewertet worden und schon ein Jahr später hatte sie Staatshilfe gebraucht. Nach einem weiteren Jahr, 2009, ging der Bund davon aus, die Bank nur durch Verstaatlichung vor der drohenden Insolvenz retten zu können. Auch dass fehlbares Verhalten vor der Verstaatlichung zivil und strafrechtlich geahndet werden sollte, ist positiv zu werten. Die Aufarbeitung der Vergangenheit war daher ein legitimes Ziel.

Der Umfang und die Art und Weise, wie die Aufarbeitung durchgeführt wurde, war aber mit dem weitaus wichtigeren Ziel unvereinbar, die HBInt als lebendes, fortzuführendes Unternehmen weiter zu betreiben und, jedenfalls nach den ursprünglichen Vorstellungen, zu sanieren und wieder zu privatisieren. Das Vorgehen der Verantwortlichen ist ohne Beispiel, und das gilt sowohl bei einem Vergleich mit anderen österreichischen Banken, die Staatshilfe bekamen und umstrukturiert werden mussten, als auch im internationalen Vergleich. Dabei zeigte sich schon nach kurzer Zeit, dass das Projekt „Aufarbeitung der Vergangenheit“ den Weiterbetrieb der Bank und die notwendige Umstrukturierung massiv behinderte. Die Warnungen der Bankorgane blieben ungehört; der Vorwurf, sie wollten unrechtmäßiges oder gar strafbares Verhalten vertuschen, war nicht stichhaltig, denn sowohl Aufsichtsrat als auch Vorstand hatten ihre Aufgaben erst nach der Verstaatlichung übernommen.

Dass sich die auf diese Weise betriebene Aufarbeitung der Vergangenheit für die HBInt in mehrfacher Hinsicht katastrophal auswirken musste, war offenkundig. Schon die Bezeichnung „CSI Hypo“ war für eine Bank in hohem Maß geschäftsschädigend, denn sie brachte die Bank mit kriminellen Machenschaften in Verbindung.

Die Finanzprokuratur nutzte ihre starke Stellung im für die Aufarbeitung der Vergangenheit eingerichteten Lenkungsausschuss in der Weise, dass während der gesamten Tätigkeit der CSI Hypo kaum Entscheidungen getroffen wurden. Dass staatliche Beamte sich in dieser Weise in die Geschäftsführung einer Bank einmischen, ist auch international einmalig. Das BMF hätte dem rechtzeitig Einhalt gebieten müssen.

Geschadet hat der HBInt auch der enorme Aufwand, welchen die Aufarbeitung der Vergangenheit verursachte. Bankmitarbeiter konnten ihre eigentlichen Aufgaben nicht im notwendigen Maß wahrnehmen, weil sie Auskünfte erteilen und Nachforschungen anstellen mussten. Dadurch wurde der Geschäftsbetrieb gestört; die Restrukturierung von Krediten wurde durch die Entscheidungsprozesse im Lenkungsausschuss behindert, wenn nicht gar unmöglich gemacht. Dazu kam die Verunsicherung der Mitarbeiter durch die Kritik der Finanzprokuratur, die Aufarbeitung werde nicht mit vollem Einsatz betrieben und Mitarbeiter könnten zum Schadenersatz verpflichtet sein.

Zu den internen Belastungen und Kosten kamen die Kosten für die externen Berater. Für sie tat sich mit der Aufarbeitung der Vergangenheit ein äußerst profitables und in seinem Umfang und in seinen Erweiterungsmöglichkeiten bisher nicht gekanntes Geschäftsfeld auf. Sie nutzten es auch ausgiebig, wie die Gesamtkosten von mehr als 60 Mio EUR zeigen. Diesen Kosten stehen nur bescheidene Rückflüsse gegenüber. Dass die Tätigkeit der CSI die Verhandlungsposition der Bank bei Forderungen von 130 Mio EUR gestärkt haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

 

Dann bleiben nur 2 Mio EUR an rechtskräftig zugesprochenen Schadenersatzsummen und knapp 26 Mio EUR an tatsächlich rückgeführten Vermögenswerten.

Die Bestellung des Beauftragten Koordinators im Mai 2012 bereinigte zwar die durch die Auseinandersetzungen zwischen Bankorganen und Finanzprokuratur unhaltbar gewordene Situation; sie führte aber auch dazu, dass der Umfang der Aufarbeitung noch ausgedehnt wurde. Denn auch nach Auffassung des Beauftragten Koordinators hatten wirtschaftliche Erwägungen bei der Aufarbeitung der Vergangenheit keine Rolle zu spielen. Es ist auch einmalig, dass eine lebende, fortzuführende Bank die Aufarbeitung der Vergangenheit in ihrer Satzung zum Unternehmenszweck erklärt.

Es fehlte somit auch nach der Verstaatlichung an einer Strategie, wie die Interessen des Bundes am besten gewahrt werden können. Wäre eine solche Strategie ausgearbeitet worden, so wäre offensichtlich geworden, dass die Restrukturierung der HGAA ohne weitere Verzögerung in Angriff genommen und das Beihilfeverfahren mit größtem Einsatz betrieben werden muss. Offensichtlich wäre auch geworden, dass eine Aufarbeitung der Vergangenheit, die wirtschaftliche Erwägungen ausklammert, nur Einzelinteressen dient, die Bank aber schädigt und die finanzielle Belastung für den Bund weiter erhöht.

 

Die Untersuchungskommission kommt zum Ergebnis, dass die verantwortlichen Entscheidungsträger des Bundes nach der Verstaatlichung Entscheidungen getroffen haben, ohne über eine ausreichende Informationsgrundlage zu verfügen und ohne das erforderliche Fachwissen beschafft zu haben: Das Beihilfeverfahren wurde nicht mit dem notwendigen fachlichen und politischen Einsatz betrieben; die Entscheidung über eine Abbaulösung wurde aus sachfremden Motiven hinausgeschoben; die Aufarbeitung der Vergangenheit wurde zum Selbstzweck. Damit konnte das Vorgehen des Bundes als des nunmehrigen Alleineigentümers der HBInt dazu führen, dass die Kosten für die Allgemeinheit weiter stiegen.

(…)

 

Dem Bund kann auch nicht zugebilligt werden, dass er seine Entscheidungen als Alleineigentümer der HBInt zum Wohle der Bank und der Allgemeinheit getroffen hat.“

 

Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehende

 

Dringliche Anfrage

 

1.    Welche Entscheidungen haben Sie bzw. das Bundeskanzleramt im Zusammenhang mit der Verstaatlichung der HBInt getroffen, zumal  laut Bericht der Untersuchungskommission die Entscheidung zur Verstaatlichung der HBInt vom 14. Dezember 2009 in Abstimmung mit dem Bundeskanzleramt gestützt auf Empfehlungen und Handlungen anderer Akteure vom BMF getroffen wurde?

2.    Wer waren diese anderen Akteure? Welche Interessen haben Sie verfolgt?

3.    Mit welchen Entscheidungen betreffend die Vorgehensweise nach der Verstaatlichung waren Sie persönlich befasst?

4.    Wie haben Sie diese Entscheidungen beeinflusst  bzw. waren Sie kausal dafür, dass erforderliche Entscheidungen nicht getroffen wurden?

5.    Gibt es zwischen Ihrem Amtsantritt als Kanzler am 2. Dezember 2008 und der Zeichnung von Partizipationskapital in der Höhe von 900 Millionen Euro durch den Bund im Dezember 2008 nicht nur einen zeitlichen, sondern auch einen sachlichen Zusammenhang? Wenn ja, welchen?

6.    Haben Sie auf die damalige gutachterliche Beurteilung der OeNB, die die HBInt als „not distressed“ qualifizierte, in irgendeiner Form Einfluss genommen bzw. ist Ihnen bekannt, ob andere Personen darauf Einfluss genommen haben? Wenn ja, welche und was waren die Gründe dafür?

7.    War Ihnen im Dezember 2009 bewusst, dass es für die Entscheidung der Verstaatlichung keine angemessene Informationsgrundlage und keine ausreichende Vorbereitung gab?

8.    Haben Sie bzw. das Bundeskanzleramt geprüft, ob es eine ausreichende Entscheidungsgrundlage gibt? Wenn nein, warum nicht?

9.    War Ihnen der Bericht der FIMBAG vom 22. Juli 2009 bekannt, in dem von einem dramatischen Anstieg des Wertberichtigungsbedarfes die Rede ist?

10. War Ihnen zum Zeitpunkt der Verstaatlichung bekannt, dass die Europäische Kommission im Zuge des Beihilfeverfahrens am 12. Mai 2009 klar gestellt hatte, dass sie die HBInt nicht als „sound“ einstufte und dass die OeNB am 15. Mai 2009 mitteilte, dass sie die HBInt als „distressed“ beurteilt hätte (…)?

11. War Ihnen zum Zeitpunkt der Verstaatlichung der Mängelbericht der OeNB vom 23. November 2009 bekannt?

12. Warum haben Sie sich dennoch für die im Dezember 2009 erfolgte Verstaatlichung eingesetzt?

13. Welche Rolle im Zuge der Verstaatlichung spielten die damaligen Staatssekretäre im BM für Finanzen?

14. Ist es richtig, dass die Bundesregierung bzw. das BKA und das BMF zu keinem Zeitpunkt über ein Strategiepapier verfügten, zumal die Untersuchungskommission feststellte, dass ihr trotz mehrfacher Nachfragen  ein solches nicht vorgelegt wurde?

15. Ist es richtig, dass zu keiner Zeit Alternativszenarien zur Verstaatlichung entwickelt wurden?

16. Waren Sie bzw. das BKA in die Entscheidung, die Verstaatlichung ohne Due Diligence und unter dem Verzicht auf Gewährleistung durchzuführen, eingebunden? Wenn ja, welche Gründe sprachen damals gegen eine Due Diligence und für den Gewährleistungsverzicht?

17. Waren Ihnen bzw. dem BKA bekannt, dass die Verhandlungsposition der BayernLB durch die offenen Forderungen gegen die HBInt geschwächt war?

18. Hatten Sie im Zuge der Verstaatlichung Kontakt mit Vertretern der Bayern LB, des Freistaates Bayern oder Deutschlands? Wenn ja, was war der Inhalt und das Ergebnis der Beratungen?

19. Haben Sie den Aktienkaufvertrag zwischen dem Bund und der Bayern LB geprüft bzw. prüfen lassen? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?

20. Welche Gründe sind dafür maßgeblich, dass auch nach der Verstaatlichung eine klare Strategie fehlte? Warum haben Sie es unterlassen, eine solche beim zuständigen Regierungsmitglied zu urgieren?

21. Welche Entscheidungen wurden von Ihnen im Zuge des Beihilfeverfahrens getroffen bzw. warum sind erforderliche Entscheidungen seitens des Bundes unterblieben?

22. Welche Gründe waren nach der Verstaatlichung dafür maßgeblich, dass die Errichtung einer Abbaueinheit unterblieb, obgleich die Errichtung einer Abbaueinheit die Voraussetzung dafür gewesen wäre, dass sich die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung EBRD und die International Financial Corporation IFC an der Restrukturierung beteiligt hätten?

23. War Ihnen zum damaligen Zeitpunkt bewusst, dass in Brüssel mit Erstaunen registriert wurde, wie gering das Engagement der österreichischen Bundesregierung war (…)? Welche Maßnahmen haben Sie auf europäischer Ebene gesetzt?

24. Aus welchen sachfremden Motiven wurde die Entscheidung über eine Abbaulösung hinausgeschoben? Wer hat davon profitiert?

25. Welche Rolle spielt in diesem Zusammenhang ein Abendessen mit dem damaligen Finanzminister und dem Bundespräsidenten am 13. März 2014?

26. Ist es richtig, dass die im BM für Finanzen bereits vorbereiteten Schritte für eine geordnete Insolvenz nach diesem Gespräch abgesagt werden mussten?

27. Welche Haltung hat der Bundespräsident bei diesem Gespräch vertreten?

28. Waren Sie in die Auswahl von externen Beratern der HBInt eingebunden bzw. haben Sie oder Ihr Umfeld diesbezüglich interveniert?

29. Welche Vorbereitungen trifft die Bundesregierung für den Fall der Aufhebung der „Hypo-Sondergesetze“ durch den VfGH?

30. Welche Konsequenzen wurden aus der Feststellung der Untersuchungskommission, der Bund habe seine Entscheidungen nicht zum Wohle der Bank und der Allgemeinheit getroffen, gezogen?

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, diese Anfrage im Sinne des. § 93 Abs. 2 GOG-NR zum frühest möglichen Zeitpunkt zu behandeln und dem Erstanfragesteller Gelegenheit zur mündlichen Begründung zu geben.