3414/J XXV. GP

Eingelangt am 14.01.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Dr. Harald Walser, Sigrid Maurer, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

betreffend Demontage der Hinweistafeln zum Frauenmuseum und zum Angelika Kauffmann-Museum an der A14 Rheintalautobahn

 

Im Bereich der Anschlussstelle Dornbirn-Nord der Rheintalautobahn wurden kürzlich Hinweistafeln aufgestellt, die auf das Frauenmuseum Hittisau und das Angelika Kauffmann-Museum in Schwarzenberg, beide im Bregenzerwald, hinwiesen. Dies war das Ergebnis jahrelanger, von der vormaligen Ressortchefin im BMVIT Doris Bures mit Wohlwollen bedachter Vorarbeiten. Aufgestellt wurden die Schilder von der Vorarlberg Tourismus als Vertragspartnerin der ASFINAG.

 

Nunmehr wurden diese beiden Schilder nach wenigen Wochen wieder demontiert. Dies geschah auf Weisung der BH Dornbirn sowie der BH Bregenz (je ein Schild stand auf dem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet einer dieser Bezirksverwaltungsbehörden). Als Grund für dieses überraschende behördliche Einschreiten wurde genannt, dass die Schilder angeblich nicht „den behördlichen Richtlinien“ entsprachen.

 

Die Schilder weichen rein optisch und von der Art der Aufstellung her nicht von den übrigen angeblich 16 in Vorarlberg stehenden braun-weißen „Wegweisungsbeschilderungen für kulturelle Sehenswürdigkeiten“ ab. Laut Berichten der Tageszeitung „Vorarlberger Nachrichten“ und des ORF-Landesstudios (http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2685396/; http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2685056/) hätten sie nach Aussage von BH-Seite dennoch unter anderem Auflagen der Straßenverkehrsordnung nicht entsprochen.

Zugleich wurde eine Bestimmung erwähnt, wonach die entsprechende Kulturstätte nicht weiter als 15 km von der Autobahn entfernt sein dürfe. Diese Bestimmung wird jedoch – wohl nicht nur in Vorarlberg – auch bei anderen Fällen nicht eingehalten, ohne dass dies Genehmigungsverweigerung oder Genehmigungsentzug seitens der Behörde nach sich gezogen hätte.

Weiters handelt es sich auch bei weitem nicht bei allen derart ausgeschilderten Stätten um nichtkommerzielle Kulturstätten, wie Beispiele privater Wellnesstempel oder eines Stausees schon in demselben Bundesland belegen.

 

Aus verkehrspolitischer Sicht erstaunt, dass hier einheitliches Bundesrecht in derart widersprüchlicher Weise vollzogen werden kann. Generell belegt beispielsweise auch die OGH-Entscheidung 3Ob70/13k eine geradezu barocke Vielfalt beim Vorgehen in Beschilderungsfragen an Autobahnen.

Aus frauenpolitischer Sicht ist auffällig, dass ausgerechnet bei Kulturstätten, die Frauen gewidmet sind und dies – wie nur 3% aller Museen bundesweit - auch in ihrem Namen zum Ausdruck bringen, ein Exempel statuiert wird, während man es bei anderen Einrichtungen nicht so genau nimmt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche bundesgesetzlichen Bestimmungen sind für braun-weiße „Wegweisungsbeschilderungen für kulturelle Sehenswürdigkeiten“ an Autobahnen konkret relevant?

2)    Welche anderen bundesweiten Vorgaben (zB RVS, RVS-Verbindlichkeitserklärungen, Normen) sind darüber hinaus für braun-weiße „Wegweisungsbeschilderungen für kulturelle Sehenswürdigkeiten“ konkret relevant?

3)    Wer ist für den Vollzug der in Frage 1 und 2 erwähnten Bestimmungen/Vorgaben konkret zuständig?

4)    Welche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen sind für braun-weiße „Wegweisungsbeschilderungen für kulturelle Sehenswürdigkeiten“ an Autobahnen konkret relevant?

5)    Welche bundesgesetzlichen Bestimmungen wurden als Grundlage für die Entfernung der beiden Schilder herangezogen?

6)    Welche sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wurden als Grundlage für die Entfernung der beiden Schilder herangezogen?

7)    Wie erklären Sie, dass die von Ihrer Amtsvorgängerin aktiv unterstützte Beschilderung für Frauenmuseum und Angelika-Kauffmann-Museum kurz nach dem Wechsel an der Ressortspitze nunmehr verunmöglicht zu werden scheint?

8)    Welche Aufsichtsmaßnahmen welcher Behörden stellen sicher, dass der Vollzug derselben bundesgesetzlichen/bundesrechtlichen Vorgaben nicht von BH zu BH unterschiedlich erfolgt?

9)    Ist der schon innerhalb desselben Bundeslandes von BH zu BH höchst heterogene Vollzug in dieser Angelegenheit nicht ein weiterer Hinweis darauf, dass die – nicht nur bei Beschilderungsfragen, aber nicht zuletzt bei diesen – historisch gewachsenen, unnötig komplexen Vollzugsregelungen und Vollzugsweisen rund um StVO und BStG dringend im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung zu überarbeiten sind? Wenn nein, warum nicht?