419/J XXV. GP

Eingelangt am 22.01.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

 Der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein

 und weiterer Abgeordneter

 an die Bundesministerin für Inneres

betreffend unfassbare Ermittlungsvorgänge rund um das Ableben des Franz Kröll

 

Der im Zusammenhang mit der Causa Kampusch österreichweit bekannt gewordene Polizeioberst Franz Kröll hat sich durch seine berufliche Tätigkeit über seinen Kollegenkreis hinaus den Ruf eines pflichtbewussten, geradlinigen, engagierten und insgesamt exzellenten Polizeioffiziers erworben.

 

Im Fall Kampusch leitete Franz Kröll zunächst das polizeiliche Unterstützungsteam, das ab Februar 2008 der Evaluierungskommission unter dem Vorsitz des früheren Präsidenten des VfGH Dr. Ludwig Adamovich (sog. Adamovich-Kommission) beigegeben wurde. Ab Dezember 2008 leitete er die damals zu fortgesetzten Fallermittlungen neu eingerichtete Sonderkommission des Bundeskriminalamts. Mit der ihm eigenen Vertiefung in seine dienstlichen Aufgaben hatte er- wie auch andere Mitglieder der Adamovich-Kommission- in mehrfacher Hinsicht schwerwiegende Zweifel an der bis dahin offiziell vertretenen Tatversion in Richtung Einzel- und Alleintäterschaft des am 23. August aus dem Leben geschiedenen Wolfgang Priklopil. Diese Zweifel betrafen in erster Linie die Person des Ing. Ernst Holzapfel, der dem Kampusch-Entführer Wolfgang Priklopil als langjähriger Geschäftspartner und bester Freund wie sonst niemand nahe gestanden war. Es war in erster Linie der Gewissenhaftigkeit von Polizeioberst Franz Kröll und seinen detaillierten und an den laufenden Ermittlungsergebnissen orientierten Vorhaben zu verdanken, dass sich Ing. Holzapfel immer wieder gezwungen sah, seine Verfahrenseinlassungen zu wesentlichen Punkten zu ändern und zuletzt im November 2009 grundlegend neu zu adaptieren. Keine der vom Verdächtigen vorgebrachten Versionen war in sich stimmig und geeignet, die gravierenden Zweifel auszuräumen, die (nicht allein) Polizeioberst Kröll an der Bestreitung jedweder Komplizenschaft hegte.

 

Ende 2009 musste Franz Kröll aber zur Kenntnis nehmen, dass seitens der Staatsanwaltschaft die Entführung als Straftat des angeblichen Alleintäters Priklopil beurteilt wurde, und die Beendigung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf dessen Tod bereits beschlossene Sache war. Er widersetzte sich nicht länger öffentlich der offiziellen Version, blieb allerdings konsequenterweise der abschließenden Pressekonferenz am 8. Jänner  2010, bei der die Verfahrenseinstellung der Öffentlichkeit mitgeteilt wurde, fern!

“Ich setze mich da nicht hin und lüge allen ins Gesicht“, war seine Erklärung im vertrauten Kreis.

 

Franz Kröll befasste sich mit der Causa Kampusch über die offizielle Ermittlungseinstellung hinaus, indem er im Frühjahr 2010 individuell weitere Nachforschungen anstellte und deren Ergebnisse in privaten Aufzeichnungen schriftlich festhielt.

 

Am 27. Juni 2010, somit rund ein halbes Jahr nach der offiziellen Ermittlungseinstellung, wurde Polizeioberst Franz Kröll von seiner geschiedenen Gattin auf der Sitzbank der Loggia seiner ebenerdigen Wohnung liegend, tot aufgefunden.

 

Als Todesursache steht ein Kopfdurchschuss im Schläfenbereich fest.

 

Dazu wird in dem an die Staatsanwaltschaft Graz gerichteten Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos Graz, Kriminalreferat Fachbereich Gewaltdelikte, vom 2.Juli 2010 wie folgt ausgeführt:

 

"In Zusammenhang der Ermittlungen kann davon ausgegangen werden, dass sich       Oberst Franz Kröll in der Nacht zum 25.6.2010 auf der Terrasse seiner Wohnung, in Graz 13., Straßengelstraße Nr. 19, durch einen Kopfschuss mit einer privaten Pistole das Leben genommen hat.

Ein handschriftliches Abschiedsschreiben u. Testament wurde aufgefunden und sichergestellt.

 

Hinweise auf ein Fremdverschulden konnten nicht ermittelt werden.

 

Todesursache: Erschießen in suizidaler Absicht (Kopfdurchschuss)

 

Motiv: Depression

 

Geplantes weiteres Vorgehen:

Von der ho. Dienststelle sind keine weiteren Ermittlungen geplant.

 

Im Spuren- und Untersuchungsbericht des Landespolizeikommandos für Steiermark heißt es auf S10 unter der Überschrift "Schusshandauswertung"

 

Auf dem Filterpapier der rechten (rechten ist durchgestrichen und handschriftlich in linken ausgebessert) Hand konnten Blutspuren die auf eine wahrscheinliche Verwendung als Schusshand schließen lassen, festgestellt werden.

 

Auf dem Filterpapier der rechten (rechten ist durchgestrichen und handschriftlich nochmals  rechten geschrieben) Hand konnten Blutspuren die auf eine wahrscheinliche Verwendung als Schusshand schließen lassen, festgestellt werden.

 

 

Abbildung 5 zeigt die rechte Hand des Leichnams vor der Schusshandabnahme von der Innenseite. An der Hand sind Blutspritzer ersichtlich. (S 4/14)

 

 

 

3

 

 

Abbildung 6 zeigt die linke Hand des Leichnams vor der Schusshandabnahme von der Innenseite. An der Hand sind Blutspritzer ersichtlich. (S 4/14)

2

 

Die gleichen Bilder werden in der beigefügten Bildertafel noch einmal beschrieben.

Dort heißt es zu Bild 8: rechte Hand des Verstorbenen-es sind keine Blutspritzer ersichtlich.

 

6

 

 

Bild 7: An der Innenseite der linken Hand des Verstorbenen werden typische Blutspritzspuren festgestellt, wie sie nach einem angesetzten Schuss beobachtet werden können.

 

5

 

 

 

 

Die Ungenauigkeit, mit welcher hier gearbeitet wurde, sucht aber ihresgleichen!

 

 

Zu den waffentechnischen Untersuchungen wird auf S 7/14 wo folgt geschrieben:

 

"die abgefeuerte Patronenhülse konnte nach intensiver Suche und Verwendung eines Metallsuchgerätes in der Wiese vor der Terrasse in einer Entfernung von ca 3,5 zum wahrscheinlichen Abschussbereich vorgefunden werden. Die Entfernung ergibt sich aus dem Umstand der Auswurfrichtung und etwaigen Abprallen an der Wand, Tisch bzw. dem Boden. Auch besteht die Möglichkeit dass die Hülse durch einschreitende Personen verlagert wurde."

 

Weiter auf S 5/14:

"Verletzungen die vom Abfeuern der Waffe stammen können konnten nicht festgestellt werden.

Der Einschuss befand sich an der linken Seite des Kopfes knapp oberhalb vom Ohr.

 

Der Ausschuss befand sich an der rechten Seite des Kopfes leicht schräg nach oben versetzt."

 

Auf S 6/14:

Die Lage des Einschlages in der Mauer entspricht in etwa (!) dem Schusskanal im Kopf.

 

Abbildung 11 zeigt in etwa (!) die Flugbahn des Projektils (gelber Pfeil) und mittels der roten Linie ist in etwa der aufgerichtete Körper dargestellt."

 

Bild Nr.: 13 des angeschlossenen Bilderkatalogs zeigt die Spurensicherung bei der Arbeit. auffällig dabei ist, dass ein Beamter mit einem Maßband die Höhe des vermeintlichen Einschlagloches des Projektils abmisst, dabei aber keine Handschuhe trägt!

 

Beschrieben wird das Bild wie folgt:

"An der westlichen Mauer, die die Terasse begrenzt, wird in einer Höhe von 165 cm ein Projektileinschlag festgestellt. Da das Projektil am Tatort nicht aufgefunden werden kann, wird davon ausgegangen, dass das Geschoss bzw. ein Teil davon in Verputz der Mauer stecken könnte.

 

Die Mauer könnte vom Suizidenten möglicherweise bewusst als "Kugelfang" berücksichtigt worden sein."

 

4

 

 

Die Bildlegende „Die Mauer könnte vom Suizidenten möglicherweise als ´Kugelfang´ berücksichtigt worden sein“ stellt eine reine Spekulation dar, die noch dazu davon ausgeht, dass de rechts von der ursprünglichen Sitzposition des toten  Polizeioffiziers ausgeht, dass die rechts von der ursprünglichen Sitzposition des toten Polizeioffiziers befindliche Loggiamauer einen Projektileinschuss aufgewiesen hätte. Was dazu von den intervenierenden Polizeibeamten ermittelt wurde, spottet jeder Beschreibung.

 

Bei dem polizeilich als Projektileinschuss konstatiertem Mauerloch handelte es sich um eines von zwei Bohrlöchern, die der Befestigung einer damals bereits demontiert gewesenen Vorrichtung (vermutlich eines Wäschetrockners) gedient hatten und als ebensolche Bohrlöcher auch deutlich zu erkennen waren. Diese beiden Bohrlöcher waren im Abstand von etwa 50 cm waagrecht angeordnet und nicht zuletzt durch die von der demontierten Montageplatte herrührenden Linienabdrücke bzw. Verschmutzungen deutlich als Lochpaar auszumachen.

 

 

 

Dass bei dieser Sachlage das rechte der beiden evident korrespondierenden Maueröffnungen trotz Unauffindbarkeit eines zugehörigen Projektils als Projektileinschuss beurteilt wurde, macht es schwer, gutgläubigen Irrtum der Tatortbeamten anzunehmen; insbesondere unter zusätzlicher Bedachtsame auf weitere Fakten: Im Gutachten des Polizeiarztes Dr. Reisenhofer werden Lage und Bekleidung sowie die Auffindungssituation nur äußerst knapp beschrieben.

Es geht aus dem amtsärztlichen Befund auch nicht hervor, aufgrund welcher Umstände gesichert davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Öffnung über dem linken Ohr um den Einschuss und bei jeder im Bereich der rechten Schläfe um den Ausschuss handelt. Diese Annahme wird in keiner Weise begründet, auch nicht dadurch, dass das vermeintliche Ausschussloch eben das Größere sei. Wobei dies in der Literatur durchaus als nicht zwingend beschrieben wird. Gerade bei angesetzten Schüssen, wie beim Suizid typisch, kommt es aufgrund der eingedrungenen Gase zu massiven Hautaufplatzungen und im Einschussbereich zu Substanzverlusten, was oftmals eine optisch wahrnehmbare, größere Einschusswunde verursacht. Auch fehlen weitere Beschreibungen, wie etwa Pulverablagerungen in der Wundhöhle oder Verbrennungen durch eingedrungene Pulvergase, welche bei angesetzten Schüssen normalerweise vorhanden sein müssten. Aussagen über sie sogenannte Stanzmarke der Waffenmündung fehlen ebenso!

Bei den Beschreibungen der Ein- und Ausschusslöcher sind die Beschreibungen des Polizeiarztes: "Ausschuss im Bereich der rechten Schläfe“; im Anlass-Bericht beschreibt es der untersuchende Kriminalbeamte mit den Worten: "Ausschuss über dem rechten Ohr(Scheitel)".

Da de gebotene detaillierte Dokumentation der Schussverletzungen und –spuren unterblieb, sind auch die polizeilichen Schlussfolgerungen zu den Modalitäten des tödlichen Schusses weder überprüfbar, noch nachvollziehbar.

Des gilt auch schon für polizeilichen Ausführungen zu dem angeblichen Schusswinkel und dem behaupteten Einschuss in die Begrenzungsmauer der Loggia in einem Bodenabstand von 65 cm. Abgesehen von der fachlichen Unhaltbarkeit der polizeilich eruierten Schussrichtung bleibt auch bei bestmöglicher Auswertung der Berichtsabbildung 11 völlig offen, ob der mit dem bezeichneten Bodenabstand des angeblichen Mauereinschusses korrespondierende Schusswinkel von ca. 15 ° mit dem Schusskanal im Leichenschädel in Einklang zu bringen ist.

 

Wirklich skandalös erscheint aber die Tatsache, dass das Projektil nicht gefunden wurde, obwohl es im Verputz der Mauer vermutet wurde.

Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum nicht nach dem Projektil gesucht wurde. Dies wäre durch die Kriminalpolizei gem. § 110 Abs. 1 Zi. 1 aus Beweisgründen ohne Auftrag geboten gewesen.

Ein "Nichtauffinden" des Projektils oder von zumindest Teilen desselben, hätte bedeutet, dass der angenommene und offiziell dargestellte Ablauf nicht haltbar gewesen wäre. Ein Loch im Verputz der Wand bedeutet zwingend, dass das Projektil oder zumindest Teile davon zu finden sein müssen. Es erscheint völlig unmöglich, dass ein Projektil in einen weichen Verputz eindringt, ein Loch hinterlässt und sich danach "pulverisiert".

Die offizielle Tötungsversion mit einem Kopfschuss von der linken Schläfe aus nach rechts hätte zwangsläufig einen Projektileinschlag in der rechtsseitigen Loggiawand zur Folge gehabt. Da wurde einfach ein Bohrloch umfunktioniert!!

Bei Betrachtung all der unterlassenen Untersuchungen betreffend der genauen Umstände des Ablebens von franz Kröll, ist es schwer davon auszugehen, dass es sich nicht um eine gezielte Verschleierung der tatsächlichen Umstände handelt!

 

Bei Polizeioberst Franz Kröll handelte es sich um einen Polizeioffizier, der dienstlich zuletzt mit Ermittlungen zu einem jahrelang notorisch kontroversiell beurteilten Fall schwerster Kriminalität befasst war. Das dessen ungeachtet die polizeilichen Ermittlungen am Ort der Auffindung der Leiche des auf der ebenerdigen Loggiaterasse seiner Wohnung erschossenen Polizeikollegen serienweise Defizite aufwiesen, ist unfassbar und unerklärlich!

Dies gilt für das Unterbleiben detaillierter Feststellungen zu Blut- und Gewebespuren im Bereich des Tisches, der Sitzbank, und der sitznahem Wand, für eine widerspruchsfreie Abklärung der unterschiedlichen Berichtsangaben zu Blutspritzern an der Innenseite beider Hände des Toten, für die Vorgabe einer wahrheitswidrigen Schussrichtung samt Beschreibung eines Mauerohrlochs als Projektileinschuss und schließlich auch dafür, dass die polizeiliche Erstuntersuchung der Tatwohnung keinen Hinweis auf einen Abschiedsbrief oder en Testament des Erschossenen ergab, während nach Tagen derartige Schriftstücke mit auffallenden Unterschriftsdivergenzen und teilweise auch inhaltlichen Unschlüssigkeiten in einem unversperrten Möbeltresor aufgefunden und sichergestellt wurden. Trotz all dieser Besonderheiten wurde von der Anordnung einer gerichtsmedizinischen Obduktion abgesehen!

 

Ein aktuelles, vom Bruder des Verstorbenen in Auftrag gegebenes Privatgutachten, erstellt von Univ.Prof. Dr. E. Leinzinger, vom Institut für Gerichtsmedizin in Graz, zeigt nun die stümperhafte Arbeit rund um die Untersuchungen zum Ableben des Oberst Kröll auf!

 

In seiner Stellungnahme kommt er zu dem Schluss, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der tödlichen Schussverletzung um einen angesetzten Schuss gehandelt hat, der Schussverlauf – anders als offiziell verbreitet – von rechts nach links gesichert sei, und das die Schmauchartikel an den Händen dafür sprechen, dass im Zeitpunkt der Schussabgabe die rechte Hand näher zur Waffe war als seine linke Hand.

In der Begründung des Gutachtens wird hervorgehoben, dass im Fall eines angesetzten Schusses die Einschusswunde in der Regel größer ist, da es "durch die aus der Laufmündung austretenden Gase nach Bildung der sogenannten Schmauchhöhle zu einem Aufplatzen der Haut kommt." Da die Tatwaffe die Patronenhülse seitlich, leicht nach hinten auswirft, sieht der Sachverständige Dr. Leinzinger die Schussrichtung von rechts nach links durch den Auffindungsort der tatgegenständlichen Patronenhülse im loggianahen Wiesenbereich zusätzlich bestätigt.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichneten Abgeordneten an die Bundesministerin für Inneres folgende

 

Anfrage

 

1.    Ist Ihnen das Privatgutachten von Univ. Prof. E. Leinzinger, vom 25.9.2013, demzufolge die offizielle Version unhaltbar ist, bekannt?

2.    Wenn nein, werden Sie es anfordern?

3.    Sehen Se in Ihrem Ressort Handlungsbedarf, wenn Angehörige infolge behördlicher Unfähigkeit gezwungen sind, haarsträubende Ungereimtheiten der Polizeilichen Tatortaufarbeitung durch die Beauftragung on Privatgutachten aufdecken müssen und dafür die Kosten tragen müssen?

4.    Ist es üblich, dass Beamte bei der Spurensicherung keine Handschuhe tragen  (wie auf de Fotos klar erkennbar)?

5.    Wenn ja, aus welchen Gründen?

6.    Wenn nein, hat bzw. hatte der entsprechende Beamte mit Konsequenzen zu rechnen?

7.    Wenn nein, welchen weiteren Handlungsbedarf leiten sie daraus ab?

8.    Warum wurde die Sicherstellung des Tatprojektils durch entsprechende Teilentfernung des Wandverputzes nicht durchgeführt, um den Tatablauf auch wirklich lückenlos nachvollziehen zu können?

9.    Wie viel Polizeibeamte intervenierten am Tatort?

10. Wie kann es sein, dass das zweite Loch in der Mauer von keinem einzigen Beamten gesehen wird, trotz der eindeutigen Schmutzspur?

11. Wie erklären Die die divergierenden Angaben zu den Blutspritzern auf der rechten Hand?

12. Wie genau gelangen die Blutspritzer auf die linke Hand?

13. Warum wurde nicht dokumentiert, ob bzw. wo rund um den Toten weitere Blutspritzer und Gewebespuren erkennbar waren?

14. Warum wurde keine gerichtsmedizinische Obduktion angeordnet?