5270/J XXV. GP

Eingelangt am 28.05.2015
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Anfrage

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend

betreffend Verhinderungsverlängerung beim Kinderbetreuungsgeld für Alleinerziehende

BEGRÜNDUNG

 

Alleinerziehende, die ein Einkommen von unter 1.200 Euro netto haben und einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalt  bei  Gericht  gestellt  haben (jedoch noch kein tatsächlicher Unterhalts geleistet wird,  können  gemäß §5 Abs. 4a KBGG das  Kinderbetreuungsgeld  zwei Monate länger beziehen – egal, welche Variante sie wählen. Zum Einkommen von 1.200  Euro  zählen:  Erwerbseinkommen,  Pensionen,  Arbeitslosengeld  und einkommensähnliche  Bundes-  und  Landesbeihilfen  und  Zuschüsse  wie  etwa  die Sozialhilfe.  Relevanz für die Einkommenshöhe haben die letzten vier Monate vor der Verlängerung bzw. die zwei Verlängerungsmonate selbst.

Auch  jene  Elternteile,  bei  denen  der  Partner  verstorben,  in  Haft  oder schwerer erkrankt ist sowie jene Elternteile, die eine Wegweisung gegen den Partner beantragt haben oder die in einem Frauenhaus aufhältig sind, haben die Möglichkeit, gemäß §5 Abs. 4b KBGG, das Kinderbetreuungsgeld um zwei Monate zu verlängern.

Wie wiederholte grüne Anfragen in den letzten Jahren zeigten, ist die Verhinderungsverlängerung derart eng gefasst, dass sie auch nur von sehr wenigen Alleinerziehenden in Anspruch genommen werden kann. Vor allem die Verknüpfung an die Bedingung keinen Unterhalt für das Kind zu bekommen ist höchst bedenklich. In nicht wenigen Fällen beträgt der Kindesunterhalt eine derart geringe Höhe, dass damit die täglich anfallenden Kosten für Kinder ohnehin nicht bestritten werden können.

Im Jahr 2010 waren es 3 Personen, 2011 waren es 16 Personen, 2012 waren es 55 Personen und 2013 waren es 47 Personen. Im Jahr 2013 konnten die 47 Personen, die eine Verhinderungs-verlängerung  in Anspruch genommen haben wie folgt aufgeteilt werden: Bei 28 Personen war der zweite Elternteil verstorben. 7 Personen waren betroffen von häuslicher Gewalt. Bei 8 Personen befand sich der zweite Elternteil im Gefängnis und lediglich 4 Personen hatten ein Einkommen unter 1.200 Euro netto sowie keinen Unterhalt für das Kind.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.  Wie  viele  Alleinerziehende  nahmen die zusätzlichen zwei  Monate  Kinderbetreuungsgeld  (lt. KBGG § 5(4a und 4b)  im Jahr 2014 in Anspruch?

2.  Unter welchen Voraussetzungen wurden die zwei  zusätzlichen Monate jeweils in Anspruch genommen?  ( 4a oder unter 4b)

3.  Falls der Anspruch aufgrund 4a gegeben war, was war die genaue Voraussetzung dafür? 

a). Tod 

b). Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt

c). Gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt sowie Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt

d). Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderweitigen auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung

4.  Worauf führen sie die geringe Inanspruchnahme der Verhinderungsverlängerung zurück?

5. Ist im Zuge der Einführung des Kinderbetreuungsgeld-Kontos eine Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen für die zwei zusätzlichen Monate angedacht? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht?

6. Sie haben in der Öffentlichkeit bereits darüber gesprochen, beim Kinderbetreuungsgeld-Konto einen Partnerschaftsbonus für Paare, die sich den KBG-Bezug zu gleichen Teilen untereinander aufteilen, einführen zu wollen. Welcher Ausgleich bzw. Bonus ist für Alleinerziehende angedacht, die die Kinderbetreuung alleine bewältigen und niemanden haben, der den KBG-Bezug mit ihnen teilt?

7. Inwieweit wird das Kinderbetreuungsgeld-Konto auch soziale Elternschaft anerkennen? Werden neue PartnerInnen bzw. Großeltern oder Geschwister Alleinerziehende beim Bezug des KBG ablösen können?