536/J XXV. GP

Eingelangt am 29.01.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Am 29.01.2014 erfolgte eine vertaulichkeits-/datenschutzkonforme Adaptierung.

Anfrage

der Abgeordneten Hagen, Schenk, Weigerstorfer,

Kolleginnen und Kollegen

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend „Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln - Herstellung des Einvernehmens mit dem BMF“

Das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport gewährte der Multiversum Schwechat Betriebs GmbH (MVSW Betriebs-GmbH) in den Jahren 2010 und 2012 Fördermittel in der Höhe von insgesamt € 7,8 Millionen. Damit ist der Bund der größte Fördergeber des Projektes Multiversum Schwechat. Laut einer Anfragebeantwortung durch den Herrn Bundesminister für Landesverteidigung und Sport vom 27.12.2013 (5/AB XXV. GP) wurde mit dem BMF darüber gemäß § 15 Bundes-Sportfördergesetz 2005 Einvernehmen hergestellt.

Der Rechnungshof gelangte im Rahmen seiner Prüfung des Projekts Multiversum (RH-Rohbericht zur Multiversum Schwechat Betriebs GmbH-GZ 003.900/600-3A/13 = Beilage zu dieser Anfrage) zu der zusammenfassenden Erkenntnis, dass „die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Projektes Multiversum sowie die Finanzierung aus dem laufenden Betrieb von Beginn an zweifelhaft waren.“[1]

Gemäß § 16 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) „muss die Durchführung der Leistung unter Berücksichtigung der Förderung aus Bundesmitteln finanziell gesichert erscheinen; der Förderungswerber ist daher zu verpflichten, dies durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch einen Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan nachzuweisen“.

Der Herr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport antwortete auf die Frage, ob er Businesspläne der Förderwerberin (MVSW Betriebs-GmbH) als Grundlage für seine Förderentscheidung herangezogen habe, folgendermaßen: „Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Errichtung eines Bauprojekts gefördert wurde. Businesspläne wurden zwar vorgelegt, sind jedoch kein Vertragsbestandteil.“[2]

Der Rechnungshof hält in seinem Rohbericht kritisch fest, „dass weder der Zeitpunkt der Erstellung des Businessplanes noch der Ersteller aus dem dem RH vorgelegten Dokument eindeutig hervorgingen, womit die zeitliche und inhaltliche Zuordnung des Dokuments nicht sichergestellt war.“ Weiters kritisiert der RH, „dass im Businessplan für die Veranstaltungshalle, einem Projekt im Umfang von 36,9 Mio. EUR, typische Bestandteile, die für Entscheidungsträger bzw. Investoren jedoch unerlässlich waren, fehlten.“[3]

Der Rechnungshof stellt weiters in seinem Rohbericht fest, dass es sich „beim Multiversum um eine es sich eine multifunktionelle Veranstaltungshalle der Stadtgemeinde Schwechat handelt, in der hauptsächlich Kultur-, Sport und Messeveranstaltungen stattfinden. Darüber hinaus beherbergt es [das Multiversum] die Werner Schlager Academy, ein Tischtenniszentrum des namensgebenden Sportlers. Weiters befindet sich neben dem Multiversum ein Lebensmittelmarkt, der im Zuge der Realisierung des Hallenprojekts mitgebaut wurde.“[4]

Gemäß § 3 ARR 2004 darf eine Leistung nur vom Bund gefördert werden, wenn sie Angelegenheiten betrifft, die über den Interessensbereich eines einzelnen Bundeslandes hinausgehen.

Der Herr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport beantwortete die Frage, ob er davon Kenntnis habe, dass in der Multiversum Schwechat Veranstaltungshalle mehrheitlich Veranstaltungen abgehalten werden, die weder einen internationalen noch gesamtösterreichischen Hintergrund haben, folgendermaßen: „Die wesentliche Bedingung für die Förderungswürdigkeit eines Vorhabens nach dem BSFG ist, dass ein Vorhaben „gesamtösterreichische oder internationale Bedeutung“ hat. Fördergegenstand der Bundesförderung war im Zuge der Errichtung des Gesamtprojekts „Multiversum Schwechat“ zunächst nur die Errichtung der Trainingshalle. Bereits in den Vorgesprächen wurde damals jedoch schon auf das Erfordernis der Mitbenutzung der Wettkampfhalle, der Räumlichkeiten für den Internationalen Verband sowie des sportmedizinischen Bereichs hingewiesen.[5]

Der Internationale Tischtennisverband (ITTF) benutzt im Multiversum Räumlichkeiten im Ausmaß von 143m² und erhält dafür gemäß einer gesonderten Fördervereinbarung zwischen dem Österreichischen Tischtennisverband und dem Sportministerium € 450.000.

Der sportmedizinische Bereich im Multiversum wurde seit der Eröffnung der Anlage am 11.1.2010 bis dato zu keinem Zeitpunkt offiziell in Betrieb genommen. Verhandlungen über eine Betriebsführung durch das Österreichische Institut für Sportmedizin sind gescheitert. Die Baukostenförderung für den sportmedizinischen Bereich beträgt gemäß 1. Nachtrag zur Fördervereinbarung zwischen MVSW Betriebs GmbH und dem BMLVS eine Million Euro. Im Vorfeld zur Errichtung des sportmedizinischen Bereichs (u.a. mit Laborausrüstung) wurde weder eine Bedarfserhebung von der Förderempfängerin durchgeführt noch eine Kooperation mit einem kompetenten Partner vereinbart.

Darüber hinaus moniert der Rechnungshof in seinem Rohbericht, dass Förderungen der öffentlichen Hand de facto zweckwidrig zur Deckung von Miet- und Pachtzahlungen herangezogen wurden und somit u.a. die Schieflage der MVSW Betriebs- GmbH verursacht wurde.

„Der RH wies darauf hin, dass die Nutzungsentgeltzahlungen der WSA [Werner Schlager Academy] ursprünglich gemeinsam mit den Bundes- und Landesförderungen, den Mietzahlungen der Stadtgemeinde Schwechat sowie sonstigen Miet- und Pachteinnahmen der Finanzierung der Multiversum GmbH dienen sollte. Er kritisierte daher, dass die Gesellschafter der Multiversum GmbH beschlossen, der WSA ihre Nutzungsentgeltzahlungen mit den Bundes- und Landesförderungen gegenzurechnen, weil dadurch der Multiversum GmbH letztendlich insgesamt Finanzmittel in Höhe von 10,60 Mio. EUR weniger zur Verfügung standen. Dieser Umstand trug erheblich zur schwierig wirtschaftlichen Situation der Multiversum GmbH bei.“[6]

Gemäß Fördervertrag waren die Bundesfördermittel ausschließlich für das Bauvorhaben aufzuwenden, die Anrechnung auf Betriebskosten ist explizit ausgenommen. De facto wird jedoch u.a. mit den Fördermitteln des Bundes der laufende Betrieb der MVSW Betriebs-GmbH finanziert.

Der von der Förderempfängerin Multiversum GmbH betriebene Gesamtkomplex hat eine Nutzfläche von rund 23.000m², davon nimmt die Werner Schlager Academy rund 3.000m² in Anspruch, der Anteil des ansässigen Supermarktes an der Gesamtnutzfläche beläuft sich auf rund 2.100m². Der Supermarkt zahlt für diese Fläche eine monatliche Miete von rund € 30.000 (excl. Betriebskosten) an die MVSW Betriebs GmbH. Laut Bestandsvertrag zwischen der MVSW Betriebs GmbH (vormals Veranstaltungshallen Schwechat) und der Supermarktkette wurde der MVSW Betriebs GmbH vom Leasinggeber Immoconsult Realitätenverwertung das alleinige Nutzungs- und Verfügungsrecht überlassen. Der nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 eigentlich förderbare Anteil an der gesamten Nutzfläche macht lediglich 13% aus. Laut dem 1. Nachtrag zum Fördervertrag wurden die gesamten Kosten für das „Projekt Multiversum“ mit € 42 Millionen veranschlagt, demnach beträgt der Bundesanteil an den Gesamtkosten 18%. Rechnet man den Anteil des Landes NÖ an den Förderungen hinzu, so ergeben sich Förderungen der öffentlichen Hand in der Höhe von rund € 10,3 Millionen. Rechnet man dazu noch den bereits durch die Gemeinde Schwechat erfolgten Zuschuss in Höhe von € 2,5 Millionen hinzu, so ergibt sich bis dato ein Gesamtkostenaufwand für öffentlichen Hand von € 12,8 Millionen oder 30% der gesamt veranschlagten Errichtungkosten. Dem RH-Bericht ist zu entnehmen, dass die MVSW-Betriebs GmbH mit ihrem operativen Geschäft nicht in der Lage ist, Kredite und Leasingraten für die Errichtungskosten zu bedienen. D.h. um eine Weiterführung der Anlage auch künftig zu gewährleisten wird, abermals die öffentliche Hand einspringen müssen. Da streng genommen auch bei einer 100% Auslastung der Veranstaltungshalle aufgrund der völlig falsch angelegten Finanzierungskonstruktion (Leasingvariante mit Grundstücksverkauf durch die Stadt für Einmaleffekte im Gemeindebudget.) eine Deckung der Kosten (Betriebs- und Baukosten) aus dem operativen Geschäft niemals möglich sein wird.

Zwischen dem ursprünglichem Fördervertrag und dem 1. Nachtrag wurde der Fördergegenstand geändert, nämlich von Werner Schlager Academy auf „Errichtung der Veranstaltungshallen Schwechat Multiversum“. Weiters verpflichtete sich die Stadtgemeinde Schwechat in der Erfüllung des Fördervertrages mit dem Bund, zu einer „gleichartig konditionierten Förderung“ in der Höhe von € 24 Millionen. Zu dieser Vertragsbedingung existiert kein gültiger Gemeinderatsbeschluss. Bis dato flossen von der Gemeinde lediglich € 2,5 Millionen an die Förderwerberin.

Der Herr Bundesminister für Landesverteidigung und Sport stellt dazu in seiner Anfragebeantwortung fest: „Ob das Land bzw. die Stadtgemeinde die restlichen zwei Drittel übernehmen werden, ist im gegenständlichen Fall nicht relevant, da die Stadtgemeinde Schwechat nach dem Förderantrag bereits mehr als zwei Drittel vorsieht.

Gemäß § 17 ARR 2004 ist „sofern sich aus der geförderten Leistung unmittelbar ein wirtschaftlicher Vorteil für den Förderungswerber ergibt, dieser grundsätzlich zu verpflichten, nach Maßgabe dieses Vorteiles und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einerseits sowie des an der Durchführung der Leistung bestehenden Bundesinteresses andererseits, finanziell beizutragen.

Dem Bundeminister für Landesverteidigung und Sport war als anweisendes Organ offensichtlich bewusst, dass die Förderwerberin MVSW GmbH zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung de facto keine Eigenmittel vorzuweisen hatte. Dies bestätigt er auch in der o.a. Anfragebeantwortung: „Zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung lagen dem Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport keine derartigen Informationen vor.[7]

§ 15 ARR 2004 lautet „Eine Förderung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn vor Gewährung der Förderung mit der Leistung noch nicht oder nur mit schriftlicher Zustimmung des fördernden anweisenden Organs begonnen worden ist. Wenn es durch besondere Umstände, insbesondere auf Grund der Eigenart der Leistung, gerechtfertigt ist, kann eine Förderung auch ohne Vorliegen dieser Voraussetzung im Nachhinein gewährt werden. In diesem Fall dürfen grundsätzlich nur jene Kosten gefördert werden, die nach Einlangen des Förderungsansuchens (§ 20 Abs. 1) entstanden sind.“

Der Bundeminister für Landesverteidigung und Sport hält in seiner Anfragebeantwortung vom 27.12.2013 folgendes fest: Der Förderungsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt unterschrieben, zu dem das Bauprojekt bereits finalisiert war.[8]

§ 24 (1) ARR 2004 normiert: „Der zahlenmäßige Nachweis gemäß § 21 Abs. 2 Z 11 muss eine durch Originalbelege nachweisbare Aufgliederung aller mit der geförderten Leistung zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben umfassen.

Die Förderverträge zwischen BMLVS und MVSW Betriebs-GmbH besagen, dass lediglich Baukosten gefördert werden dürfen, demgemäß müssen bei der Kontrolle entsprechende Baukostenabrechnungen vorgelegt werden. Auf die Anfrage welche konkreten Abrechnungsunterlagen dem BMLVS zur Kontrolle vorgelegt wurden, antwortete der BMLVS wie folgt:

 

„An konkreten Abrechnungsbelegen wurden die in den Rahmenrichtlinien festgehaltenen Belege und konkreten Nachweise entsprechend dem Fördervertrag vorgelegt. Diese Belege umfassten den Logo-Nachweis des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport als Fördergeber, einen Tätigkeitsbericht „Multi-Training“, den Original Leasingvertrag, eine Projektbeschreibung, sowie Einzelrechnungen betreffend „Europa Top 12 2009“, „Pro Tour Germany 2009“, „WM 2009“, Projekt „van Scheele 2009“, „Pressekonferenz WSA Juli 2009“, Projekt „Skoric 2009“, „WSA on Tour Maria Alm 2009“, „Jugend EM 2009“, „WSA on Tour Südstadt 2009“, „EM 2009“, „Trainerseminar ETTU 2009“, Projekt „Prause 2009“, „Journalistische Tätigkeiten 2009“, sowie „CL Trainingscamp“, inklusive der dazu gehörenden Zahlungsnachweise.“[9]

Daraus ist zu entnehmen, dass dem BMLVS keine Unterlagen zur Baukostenabrechnung vorgelegt wurden, sondern ausschließlich Abrechnungen betreffend die laufenden Betriebskosten. Somit wurde dem gegenständlichen Fördervertrag nicht entsprochen.

 

Die unterfertigten Abgeordneten richten daher an den Herrn Bundesminister für Finanzen nachstehende Anfrage:

1)     Zu welchem konkreten Zeitpunkt wurde zwischen dem BMF und dem BMLVS das Einvernehmen in der o.a. Causa hergestellt?

2)     Welche Unterlagen wurden von Seiten des BMLVS dem BMF zur Verfügung gestellt?

3)     Gibt es zur Herstellung des Einvernehmens eine schriftliche Ausfertigung der Begründung?

a)     Wenn ja, wie lautet diese?

b)     Wenn nein warum nicht?

4)     Hat Ihr Ressort konkrete Businesspläne eingesehen, die ein Einvernehmen des BMF mit der Vergabe der Bundes-Fördermittel gerechtfertigt haben?

a)     Wenn ja, welche Unterlagen waren das konkret, wie wurden diesen von Seiten Ihres Ressorts hinsichtlich der zum zu erteilenden Einvernehmen beurteilt und können Sie dazu ein Schriftstück vorlegen?

b)     Wenn nein, auf welcher Grundlage wurde von Seiten Ihres Ressorts das Einvernehmen erteilt?

5)     Wurden Zeit- und Ablaufpläne im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens seitens des BMLVS dem BMF vorgelegt?

a)     Wenn ja, wie lauteten diese Pläne konkret?

b)     Wenn nein, auf welcher Grundlage wurde von Seiten Ihres Ressorts das Einvernehmen erteilt?

6)     Wie wurde von Ihrem Ressort im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens der Umstand beurteilt, dass im 1. Nachtrag zum gegenständlichen Fördervertrag der Fördergegenstand abgeändert wurde, nämlich von „Werner Schlager Academy“ auf „Errichtung der Veranstaltungshallen Schwechat Multiversum“?

7)     Geht diese Abänderung aus Ihrer Sicht bzw. aus Sicht Ihres Ressorts rechtskonform mit dem Bundes-Sportförderungsgesetz bzw. mit der VO zu den Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln?

Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen Sie daraus und welche Maßnahmen werden Sie bzw. Ihr Ressort einleiten?

8)     Wie beurteilen Sie als Finanzminister unter Berücksichtigung der VO ARR 2004 die Aussage des BMLVS: „Businesspläne wurden zwar vorgelegt, sind jedoch kein Vertragsbestandteil.“ ?

9)     Wie beurteilen Sie als Finanzminister unter Berücksichtigung der VO ARR 2004 die Aussage des RH, „dass weder der Zeitpunkt der Erstellung des Businessplanes noch der Ersteller aus dem dem RH vorgelegten Dokument eindeutig hervorgingen, womit die zeitliche und inhaltliche Zuordnung des Dokuments nicht sichergestellt war“ und (…)dass im Businessplan für die Veranstaltungshalle, einem Projekt im Umfang von 36,9 Mio. EUR, typische Bestandteile, die für Entscheidungsträger bzw. Investoren jedoch unerlässlich waren, fehlten.“ ?

10)  Haben Sie davon Kenntnis, dass die im Multiversum abgehaltenen Veranstaltungen mehrheitlich weder sportlichen noch nationalen bzw. internationalen Charakter haben?

a)     Wenn ja, wie beurteilen Sie diesen Umstand unter Maßgabe der Bestimmungen der VO ARR 2004?

b)     Wenn nein, werden Sie bzw. Ihr Ressort diesbezügliche Informationen einholen lassen?

11)  Hat Ihr Ressort im Rahmen der Erteilung des Einvernehmens eine Prüfung der Angaben der Gemeinde Schwechat bezüglich der o.a. „gleich konditionierten Förderung in der Höhe von € 24 Millionen“ vorgenommen?

a)     Wenn ja, wie beurteilte Ihr Ressort den Umstand, dass für diese gleich konditionierte Förderung kein gültiger Gemeinderatsbeschluss vorgelegen ist hinsichtlich der Gültigkeit der betehenden Förderverträge?

b)     Wenn nein, warum nicht?

12)  Wie beurteilen Sie als Finanzminister unter Berücksichtigung der VO ARR 2004 den Umstand, dass die Förderwerberin MVSW Betriebs-GmbH zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung mit dem Bund bzw. bis dato de facto kein Eigenkaptal vorzuweisen hat und laut Jahresabschluss 2011 knapp € 9 Millionen negatives Eigenkapital aufweist?

13)  Wie beurteilen Sie unter Berücksichtigung der VO ARR 2004 die Aussage des  BMLVS „Der Förderungsvertrag wurde zu einem Zeitpunkt unterschrieben, zu dem das Bauprojekt bereits finalisiert war.“?

14)  Wie ist aus Ihrer Sicht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Fördervertrages der Umstand zu beurteilen, dass Bundes-Fördermittel zur Abdeckung der Betriebskosten der MVSW Betriebs GmbH herangezogen werden?

15)  Hat hier aus Ihrer Sicht die Kontrolle der Förderempfängerin durch das BMLVS versagt?

a)     Wenn ja, welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen und welche Maßnahmen werden Sie einleiten?

b)     Wenn nein, wie begründen Sie Ihre Ansicht?

16)  Halten Sie unter Berücksichtigung der Maßgaben der VO ARR 2004 den Umstand für rechtskonform, dass das BMLVS entgegen den Bestimmungen des Fördervertrages Abrechnungsbelege akzeptiert, die in keiner Weise den Vorgaben der ausschließlichen Baukostenfinanzierung entsprechen?

a)     Wenn nein, welche Konsequenzen ziehen daraus und welche Maßnahmen werden Sie einleiten?

b)     Wenn ja, wie begründen Sie Ihre Ansicht?

17)  Hat der Bundeminister für Landesverteidigung und Sport als anweisendes Förderorgan hinsichtlich der Fördervergabe an das Multiversum aus Ihrer Sicht alle Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes und seiner Verordnungen eingehalten?

Wenn nein, welche Verstöße sind ihm anzulasten und welche Konsequenzen werden Sie daraus ziehen?

 

 

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die Beilage zu dieser parlamentarischen Anfrage steht aus Gründen der Vertraulichkeit/Datenschutzgründen elektronisch nicht zur Verfügung.

(Stand 29.01.2014)



[1] RH-Rohbericht zur Multiversum Schwechat Betriebs GmbH-GZ 003.900/600-3A/13 (siehe Beilage)

[2] 5/AB XXV. GP

[3] RH-Rohbericht s. 149

[4] RH-Rohbericht S. 138

[5] 5/AB XXV. GP

[6] RH-Rohbericht S. 167

[7] 5/AB XXV. GP

[8] Ebda

[9] Ebda