5590/J XXV. GP

Eingelangt am 22.06.2015
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ANFRAGE

 

 

der Abgeordneten Ing. Dietrich,

Kolleginnen und Kollegen

an die Bundesministerin für Gesundheit

betreffend „Anfragebeantwortung 3791/AB – ADHS Broschüre Verein ADAPT“

 

Bezugnehmend auf die Anfragebeantwortung 3791/AB richten die  unterfertigten Abgeordneten an die Frau Bundesminister für Gesundheit nachstehende

 

Anfrage

 

 

1)    Wann kann man die Beantwortung der Fragen 5-7 und 9-12 der Anfrage 3987/J erwarten?

 

2)    Haben Sie bereits eine Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen erhalten?

a)    Wenn ja, wie lautet diese?

b)    Wenn nein, warum nicht?

 

3)    Gelten die § 51 und § 53 des Arzneimittelgesetz nur für Broschüren, welche von Bund, Land oder etwaige Träger herausgegeben wurden oder generell für alle, auch für Informationsbroschüren von privaten Organisationen und Vereinen, die unter der Definition „Laienbroschüre“ fallen?

 

4)    Inwiefern setzt der von Ihnen erwähnte § 53 ÄrzteG 1998 die § 51 bis § 53 des Arzneimittelgesetzes außer Kraft, oder gestattet in einer Broschüre für Laien, also Eltern, Lehrern, Therapeuten und Interessierte bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens?

 

5)    Inwiefern setzt  der von Ihnen erwähnte § 53 ÄrzteG 1998 die § 51 bis § 53 des Arzneimittelgesetzes außer Kraft, und gestattet in einer Broschüre für Laien, also Eltern, Lehrer, Therapeuten und Interessierte, dass eine Oberärztin der Medizinischen Universität Wien, nämlich Univ. Prof.in Dr.in Brigitte Hackenberg, ihr Konterfei und Empfehlungen zur Verfügung stellt, in der Werbung für verschreibungspflichtige Wirkstoffe gemacht werden?