6193/J XXV. GP

Eingelangt am 15.07.2015
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend Import von Stahlwerksschlacke

BEGRÜNDUNG

 

Am 29. Juni 2015 wurde die Recycling-Baustoffverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Diese Verordnung regelt neben der Herstellung und Verwendung von herkömmlichen Recycling-Baustoffen wie Abbruchabfälle auch die Verwendung von Stahlwerksschlacken. Stahlwerksschlacke ist laut Verordnung eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donauwitz-Verfahren kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt. Zwar wurden LD-Schlacken schon in der Vergangenheit im Straßenbau verwendet, klare rechtliche Rahmenbedingungen über die Zulässigkeit der Verwendung oder Grenzwerte für den Schadstoffgehalt fehlten bisher.

Die Verwendung von LD-Schlacken war seit Herbst 2012 Gegenstand von zum Teil heftiger öffentlicher Auseinandersetzung. Ist die Verwendung von LD-Schlacken durch erhöhte Schwermetallbelastungen wie Chrom VI eine ernste Gefahr für Boden und Grundwasser oder ist deren Einsatz unter bestimmten Voraussetzungen unbedenklich?

§ 17 und Anhang 4 der Recycling-Baustoffverordnung normieren nun die Verwendung von Stahlwerksschlacken. So ist für Schlacke direkt aus der Produktion ausschließlich die Verwendung für bituminös gebundene Trag- und Deckschichten im Bau und in der Erhaltung von Bundes- und Landesstraßen erlaubt. Eine ungebundene Anwendung oder löse Schüttungen im Wege- oder Dammbau sind untersagt. Dies deckt sich mit den Empfehlungen des ExpertInnen-Dialogs zu diesem Thema, der im März 2014 vom Umweltbundesamt organisiert wurde. Anhang 2 der Verordnung legt die Parameter und Grenzwerte für die Recycling-Baustoffe der verschiedenen Qualitätsklassen fest, die laut § 10 Abs 1 vom Hersteller der Recycling-Baustoffe für jede Charge nachzuweisen sind. Auf diese Weise ist die Verwendung von LD-Schlacken in Österreich klar geregelt.

Neben den Bedenken in Bezug auf die schädlichen Auswirkungen auf Boden und Grundwasser, gab es in den letzten Jahren auch eine öffentliche Debatte über mögliche Importe von Schlacken von anderen EU-Mitgliedsstaaten. Durch die Novelle des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) 2013 wurden Stahlwerksschlacken von der Beitragspflicht befreit. Für die (Zwischen-)Lagerung von LD-Schlacken muss somit keine ALSAG-Gebühr entrichtet werden.

Durch die ALSAG-Befreiung sowie die klaren Regelungen für die Verwendung im Straßenbau befürchten einige Stakeholder den Import großer Mengen von LD-Schlacken aus anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie deren unkontrollierte Verwendung.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1)    Welche Regelungen für den Import von Schlacken sowie für die Verwendung von importierten Schlacken gelten in Österreich?

a.    Ist der Import von Stahlwerksschlacken grundsätzlich zulässig?

b.    Gelten für importierte Stahlwerksschlacken dieselben Bedingungen wie für die ALSAG-Gebührenbefreiung wie für Stahlwerksschlacken, die in Österreich anfallen?

c.    Wie und von wem wird die Qualität von importierten Stahlwerksschlacken geprüft und dokumentiert?

d.    Wie wird die weitere Verwendung der importierten Stahlwerksschlacken überprüft und dokumentiert, um Anwendungen, die den Bestimmungen der Baustoff-Recyclingverordnung widersprechen, zu verhindern?

e.    Was passiert mit importierten Stahlwerksschlacken, die nicht den Parametern und Grenzwerten gem. Anhang 2 der Baustoff-Recyclingverordnung entsprechen?

2)    Wie viele Tonnen Stahlwerksschlacken wurden in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2014 aus welchen Ländern nach Österreich importiert? Um eine Darstellung getrennt nach Schlacke-Arten wird gebeten.

3)    Mit welchen Transportmitteln wurden die Schlacken in diesem Zeitraum nach Österreich importiert?

4)    Wie wurden die im Zeitraum 2011-2014 nach Österreich eingeführten Schlacken verwendet?

5)    Wie und von welcher Stelle wurde die Qualität der importierten Schlacken überprüft und dokumentiert?

6)    Ist nach der ALSAG-Novelle 2013 und der damit verbundenen Beitragsbefreiung von Stahlwerksschlacken ein Anstieg der Importe von Stahlwerksschlacken zu verzeichnen gewesen?

 

7)    Gehen Sie davon aus, dass es durch die ALSAG-Befreiung sowie die nunmehr klaren Regelungen für den Einbau von LD-Schlacken im Straßenbau zu einem Anstieg der Importe von Schlacken kommen wird? Wenn ja, mit welchen jährlichen Importmengen wird in den nächsten Jahren zu rechnen sein? Wenn nein, warum nicht?

 

8)    Sollte der Import von Stahlwerksschlacken auch in Zukunft möglich sein? Wenn nein, welche konkreten Schritte für eine Einschränkung bzw. ein Verbot für den Import von Stahlwerksschlacken werden Sie setzen?

9)    Sollte der Import von Stahlwerksschlacken auch dann noch zulässig sein, wenn die Möglichkeiten für eine Verwendung im Straßenbau gem. Recycling-Baustoffverordnung aufgrund der schon vorhandenen Mengen an Stahlwerksschlacken nicht mehr möglich ist?

10)  Welche Möglichkeiten haben einzelne österreichische Bundesländer, den Import von Stahlwerksschlacken aus anderen Mitgliedsstaaten zu unterbinden?

 

11) Welche Möglichkeiten haben einzelne österreichische Bundesländer, den Import von Stahlwerksschlacken aus anderen Bundesländern  zu unterbinden?

 

12) Welche Möglichkeiten haben einzelne österreichische Bundesländer, die Verwendung von Stahlwerksschlacken gem. Baustoff-Recyclingverordnung zu unterbinden?

13)  Wird die Verwendung von Elektroofenschlacken (EOS) ebenfalls in der Baustoff-Recyclingverordnung geregelt?

14) Wenn nein, ist die Verwendung von EOS als Recycling-Baustoff analog zu den LD-Schlacken in Österreich erlaubt. Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

15) Gilt die ALSAG-Befreiung für EOS ebenso wie für LD-Schlacken? Wenn ja, unter welchen Bedingungen?