6199/J XXV. GP
Eingelangt am 15.07.2015
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Anfrage
der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde an die Bundesministerin für Familie und Jugend
betreffend Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Für Geburten ab dem 1.1.2010 wurde der bis dahin geltende Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld umgewandelt. Während der Zuschuss für die gesamte Dauer des Kinderbetreuungsgeldes bezogen werden konnte und in Form eines Kredits zuerkannt wurde, steht die Beihilfe Familien mit geringem Einkommen maximal 12 Monaten zur Verfügung und muss von Familien nicht zurückbezahlt werden (vorausgesetzt die Einkommensgrenzen werden eingehalten). Die Höhe der Beihilfe beträgt 6,06 Euro täglich, dh. 181 Euro pro Monat.
Anspruch auf Beihilfe haben alleinerziehende Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit dem anderen Elternteil haben und ab 1.1.2014 nicht mehr als 6.400 Euro an maßgeblichen Einkünften dazuverdienen, und zwar bezogen auf das Kalenderjahr. Dies entspricht einem monatlichen Verdienst von 405,98 Euro 14 Mal im Jahr.
Anspruch haben zudem Elternteile, die in Ehe oder Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil ab 1.1.2014 nicht mehr als 6.400 Euro (bis 31.12.2013 6.100 Euro) an maßgeblichen Einkünften sowie der zweite Elternteil bzw. die Partnerin/der Partner nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der Betrag von 16.200 Euro entspricht einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.220 Euro 14 Mal im Jahr.
Mit der Neu-Ordnung der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld werden nun auch nicht eheliche Lebensgemeinschaften mit einer anderen Person als dem Kindsvater oder der Kindsmutter erfasst und somit auch LebenspartnerInnen an die Zuverdienstgrenze gebunden. Für Alleinerziehende ist diese Regelung mehr als problematisch, denn obwohl neue LebenspartnerInnen weder gegenüber dem Kind noch gegenüber der alleinstehenden Person unterhaltspflichtig sind, wird die Höhe ihres Einkommens in der Beihilfenberechnung herangezogen. D.h. Alleinerziehende, die eine neue Beziehung eingehen, laufen dadurch Gefahr die Beihilfe wieder zu verlieren und zurückzahlen zu müssen.
Wenn die Zuverdienstgrenzen überschritten werden, wird die Beihilfe teilweise oder ganz zurückgefordert. Wenn Alleinerziehende die Zuverdienstgrenze um weniger als 15 % überschreiten, wird von Ihnen jener Betrag zurückgefordert, mit dem sie Zuverdienstgrenze überschritten haben. Wir die Beihilfe um mehr als 15% überschritten, so ist die gesamt, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.
Wenn im Falle eines Paars beide die Zuverdienstgrenzen weniger als 15% überschreiten, verringert sich die Beihilfe um den Betrag, um den die Beihilfe überschritten wurde. Wenn aber nur eine der beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15% überschritten wird, müssen Paare die gesamte Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr an die Krankenkasse zurückzahlen. Die Gebietskrankenkasse kann eine zu Unrecht bezogene Beihilfe von beiden Elternteilen zurückfordern.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1. Wie viele Personen bezogen in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 sowie 2015 (bis zum Tag der Anfrage) jeweils eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld?
2. Welche Varianten des Kinderbetreuungsgeldes haben die Personen in den abgefragten Jahren jeweils gewählt?
3. Wie viele Beihilfen-beziehende Personen waren in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 sowie 2015 (bis zum Tag der Anfrage) jeweils
a. Alleinstehend
b. In Ehe/Lebensgemeinschaft
c. In Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person als dem Kindsvater oder der Kindsmutter
d. Pflege- oder Adoptiveltern ?
4. In wie vielen Fällen wurde die Zuverdienstgrenze von Alleinerziehenden in den abgefragten Jahren um weniger als 15% überschritten? In wie vielen Fällen mussten Alleinerziehende die Beihilfe gesamt zurückbezahlen?
5. In wie vielen Fällen wurden die Zuverdienstgrenzen von Paaren bzw. Lebensgemeinschaften in den abgefragten Jahren um weniger als 15% überschritten? In wie vielen Fällen mussten Paare bzw. Lebensgemeinschaften die gesamte Beihilfe zurückbezahlen?
6. In welcher Höhe lagen die Kosten für die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 sowie 2015 (bis zum Tag der Anfrage)?
7. Wie begründen sie die Erfassung von Lebensgemeinschaften mit einer anderen Person als dem Kindsvater oder der Kindsmutter und somit die Verknüpfung an die Zuverdienstgrenze, obwohl neue LebenspartnerInnen keinerlei Unterhaltspflicht haben?
8. Wünschen sie sich eine Beibehaltung der Beihilfe im neuen System des KBG-Kontos bzw. welche Änderungen sind vorgesehen?