7635/J XXV. GP

Eingelangt am 21.01.2016
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ANFRAGE

 

der Abgeordneten Dr. Belakowitsch-Jenewein,

und weiterer Abgeordneter 

an die  Bundesministerin für Gesundheit  

betreffend Medientransparenz der AUVA(RH-Bericht Bund 2015/12)

 

Kurzfassung

Die AUVA gab 77 Medienmeldungen in Höhe von insgesamt rd. 900.000 EUR der KommAustria im überprüften Zeitraum (Juli 2012 bis September 2014) bekannt. Sie meldete jedoch zwei in ihrem Auftrag hergestellte Medien in Höhe von insgesamt rd. 1,8 Mio. EUR nicht. Somit waren alle Quartalsmeldungen der AUVA unvollständig. Nur rund ein Drittel der meldepflichtigen Gesamtentgelte hatte sie der KommAustria bekanntgegeben. Im Zuge der Gebarungsüberprüfung anerkannte die AUVA die Bekanntgabepflicht für beide in ihrem Auftrag hergestellten Medien und meldete der KommAustria im 1. Quartal 2015 die Kosten als Förderung, nicht aber als Medienkooperation bzw. Werbeauftrag. Die AUVA kündigte weiters an, ab sofort die Medieninhaberschaft bei beiden Medien zu übernehmen, um damit nicht mehr der Bekanntgabepflicht zu unterliegen. Dadurch umgeht sie das Medientransparenzrecht. Auffällig war darüber hinaus der verhältnismäßig hohe Anteil der nicht zu meldenden Bagatellbeträge an den von der AUVA erfassten Gesamtausgaben sowie der hohe Anteil der aufgrund der Bagatellgrenze nicht zu meldenden Werbeaufträge und Medienkooperationen. Weiters kam es zu Verstößen gegen das Hinweis– und Kopfverbot sowie gegen die Kennzeichnungspflicht.

Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen des RH:

(1) Zur Klärung medientransparenzrechtlicher Zweifelsfragen wären Rechtsauskünfte künftig rechtzeitig vor der Bekanntgabe einer Quartalsmeldung an die KommAustria einzuholen, um die Vollständigkeit der Meldungen sicherzustellen. (TZ 5)

(2) Besonderes Augenmerk wäre künftig auf die sachlich und zeitlich richtige Zuordnung der Werbemaßnahmen zu lenken, um so die betragliche Richtigkeit der Bekanntgaben an die KommAustria sicherzustellen. (TZ 8)


(3) Die vertragliche Kennzeichnungsverpflichtung der beauftragten Medien nach § 2 der Richtlinien des Bundes wäre nachweislich zu erfüllen und insbesondere auf ihre Einhaltung dieser Verpflichtung bei allen Werbeaufträgen und Medienkooperationen der AUVA zu achten. (TZ 9)

 (4) Bei künftigen entgeltlichen Veröffentlichungen wären die Bestimmungen des § 3a Abs. 4 Medientransparenzgesetz zum Hinweis– und Kopfverbot einzuhalten. (TZ 11)

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher an die Bundesministerin für Gesundheit folgende 

 

Anfrage 

 

1.    Wie stehen Sie als Gesundheitsministerin mit Stand 1.Jänner 2016 zu den im RH-Bericht vorgebrachten Kritikpunkten?

2.    Welche der vom Rechnungshof formulierten Empfehlungen wurden aus Sicht des Gesundheitsministeriums bereits umgesetzt?

3.    Welche Empfehlungen werden bis Ende 2016 umgesetzt werden?

4.    Für die Umsetzung welcher Empfehlungen werden Beschlussfassungen in den zuständigen Gremien der AUVA notwendig sein?