8286/J XXV. GP
Eingelangt am 23.02.2016
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Anfrage
der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport
betreffend Europäischen Beistand im Krieg gegen Terror von Frankreich
Am 17.November 2015 haben die Verteidigungsminister der Europäischen Union unter Bezugnahme auf Art 42 (7) EUV erstmals in der Geschichte der Union die militärische Beistandspflicht in Gang gesetzt. Der damalige österreichische Verteidigungsminister Gerald Klug hat dem Ersuchen des französischen Verteidigungsministers seine Zustimmung gegeben, beim von Präsident Hollande ausgerufenen Krieg gegen Terror, der vor allem durch Luftangriffe in Syrien betrieben wird, Beistand zu leisten.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende
1) Wie sehen Sie den Beschluss der EU-Verteidigungsminister vom 17.11.2015 im Krieg gegen Terror gegenüber Frankreich militärischen Beistand nach Art 42 (7) EUV zu üben, mit dem österreichischen Neutralitätsgesetz und dem sich daraus ableitenden Gesetzesbefehl gegenüber Regierungsmitgliedern für vereinbar?
2) In welcher Form und durch welche konkreten Maßnahmen wird das Bundesheer die Zustimmung zum militärischen Beistandsbeschluss mit Frankreich einlösen?
3) Wurden gegenüber Mitgliedern der Koalition der Willigen, die im Syrienkrieg Luftangriffe fliegen, Überfluggenehmigungen, die in Ihr Ressort fallen, erteilt? Wenn ja, wieviele, für welchen Zeitraum und an welche Teilnehmerstaaten?