8979/J XXV. GP

Eingelangt am 15.04.2016
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ANFRAGE

 

 

des Abgeordneten Mag. Philipp Schrangl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

betreffend erlassene Richtlinien zum § 24 WGG

 

§ 24 WGG lautet wie folgt: „§ 24. (1) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß ein dem satzungsmäßigen Zweck oder den guten Sitten entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfindet oder nicht stattfinden wird. Im Vorstand, im Aufsichtsrat, als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter der Bauvereinigung dürfen nur Personen tätig sein, bei denen keine Tatsachen vorliegen, die Zweifel an ihrer geschäftlichen Zuverlässigkeit rechtfertigen. Mit der Geschäftsführung dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung oder ihrer beruflichen Tätigkeit Gewähr für eine ordnungsmäßige Geschäftsführung bieten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Richtlinien zu erlassen, die unter Berücksichtigung insbesondere der branchenüblichen Verhältnisse aber auch der in anderen Regelungsbereichen und Branchen festgelegten Anforderungen Vorschriften über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit des in Abs. 1 genannten Personenkreises zu enthalten haben. Dabei können auch nähere Regelungen über branchen- oder unternehmensintern umzusetzende Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Voraussetzungen getroffen werden. In den Richtlinien sind auch Vorgaben über branchen- oder unternehmensintern umzusetzende Maßnahmen zugunsten einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -kontrolle sowie Vorgaben über Regelungen zur Einhaltung besonderer ethischer Standards zu treffen. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 anzuhören.“

Diese Regelung wurde im Kontext von im Jahr 2015 publik gewordenen Skandalen geschaffen, die maßgebliche Personen und Unternehmen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft in Österreich betroffen haben. Aktuell wurde seitens des Wirtschaftsmagazins ‚trend’ ein neuerlicher Skandal rund um die Bezüge der Vorstandsmitglieder der Sozialbau AG enthüllt. Verschärfte Compliance-Regelungen und ein tatsächlich dichtes und wirklich unabhängiges Kontrollnetz sind daher unerlässlich.

 

In diesem Zusammenhang richten die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft folgende

 

 

ANFRAGE

 

1.    Haben Sie bisher Richtlinien erlassen, die die persönliche  Eignung iSd § 24 Abs. 1 WGG definieren und wie lauten diese wörtlich?

 

2.    Wenn ja, wie positionierte sich der Revisionsverband im Rahmen der vorgesehenen Anhörung?

 

3.    Wenn nein, weshalb nicht und wann werden Sie angesichts des neuerlichen Skandals entsprechende Richtlinien erlassen?