9724/J XXV. GP

Eingelangt am 01.07.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANFRAGE

 

des Abgeordneten Mag. Harald Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

an den Bundeskanzler

betreffend Lehre der IGGiÖ in Österreich

 

Am 26. Februar 2016 wurde mit Bescheid der Kultusbehörde die Offenlegung der „Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ genehmigt. Aus dem neunseitigen Text, der der Behörde vorgelegt wurde, ergibt sich eine Reihe von Unklarheiten:

 

1.  In der Einleitung des Dokuments findet sich auf S. 2 die Feststellung, Allah hätte den Menschen „als Stellvertreter auf der Erde eingesetzt“, wofür die Koransure 2 Vers 30 als Beleg vorgelegt wurde. Die Überprüfung in einer beliebigen Koranübersetzung zeigt auf der textlichen Ebene keine Wendung, die eine derartige Feststellung rechtfertigen würde. Das vollständige Zitat lautet nämlich: „Und als dein Herr zu den Engeln sagte:Ich bin dabei, auf der Erde einen Statthalter einzusetzen“, da sagten sie:Willst Du auf ihr etwa jemanden einsetzen, der auf ihr Unheil stiftet und Blut vergießt, wo wir Dich doch lobpreisen und Deiner Heiligkeit lobsingen?Er sagte: „Ich weiß, was ihr nicht wisst.

 

2.  Im gegenständlichen Text der „Lehre der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ finden sich generell zahlreiche Koranzitate mit entsprechender Quellenangabe.

 

3.    Auf S. 2 des Textes findet sich die Feststellung: „Der Glaube ist sohin Ausdruck einer freien Entscheidung eines jeden Menschen (männlich wie weiblich).“ Folgende Verse würden diesen im Koran verbrieften Grundsatz belegen:

a. „Keinen Zwang im Glauben! (...)“. (Koran 2/256)

Es fällt zunächst auf, dass der angegebene Koranvers nur bruchstückhaft wiedergegeben wurde. Eine Betrachtung der angegebenen Koranstelle zeigt, dass weder der Vers selbst, noch die Verse davor, noch auch die danach eine Ableitung oder auch nur einen Hinweis auf die Begründung oder Legitimation der Glaubensfreiheit geben. Vielmehr ist der zitierte Satz in seinem textlichen Umfeld völlig isoliert und scheint zum vermeintlichen Freiheitsgebot überhaupt keinen Bezug zu haben. Ganz im Gegenteil finden sich einige Verse vorher Darstellungen, die eine ganz gegenteilige Position zu rechtfertigen scheinen:

„„Und als sie gegen Galut und seine Heerscharen erschienen, sagten sie: „Unser Herr, überschütte uns mit Standhaftigkeit, festige unsere Füße und verhilf uns zum Sieg über das ungläubige Volk!“ Und so schlugen sie mit Allahs Erlaubnis, und Dawud tötete Galut...“ (2/250f)

 

b. Das zweite angeführte Zitat zur Belegung der Glaubensfreiheit im Islam lautet:

„Und sprich: „Die Wahrheit ist von eurem Herrn. Wer nun will der glaube, und wer will, der glaube nicht.(...)“ (Koran 18/29)

Die Überprüfung in jeder beliebigen Koranübersetzung zeigt, dass der zitierte Vers unvollständig wiedergegeben wurde. Vollständig lautet er (hier wiedergegeben in der Formulierung der Übersetzung von Scheich Abdullah as-Samit Frank Bubenheim und Dr. Nadeen Elyas) folgendermaßen:

Und sprich: „Die Wahrheit vor eurem Herrn. Wer nun will, der soll glauben, und wer will, der soll nicht glauben. Gewiss, wir haben den Ungerechten ein Feuer bereitet, dessen Zeltdecke sie umfangen hält. Und wenn sie um Hilfe rufen, wird ihnen mit Wasser wie geschmolzenem Erz geholfen, das die Gesichter versengt – ein schlimmes Getränk und ein böser Rastplatz.“ (Koran 18/29)

 

4.    Der Koran enthält eine Reihe von Versen, deren Lektüre möglicherweise Zweifel an der Akzeptanz des Grundwertes der Glaubensfreiheit aufkommen lässt. Exemplarisch sei hier nur genannt:

Wenn ihr auf diejenigen trefft, die ungläubig sind, schlagt ihnen den Nacken ab. ...“ (Koran 47/4)

Gedenkt, als Dein Herr den Engeln eingab: "Wahrlich, ich bin mit euch; so steht den Gläubigen bei! Ich werde die Herzen der Ungläubigen mit Panik erfüllen." Trefft sie oberhalb ihrer Nacken, und schlagt ihnen alle Fingerspitzen ab.“ (Koran 8/12)

 „Diejenigen, die gegen Gott und Seinen Gesandten kämpfen und auf Erden Unheil stiften, sollen wegen Mordes getötet, wegen Raubmordes gekreuzigt werden. Wegen Wegelagerei und Raub ohne Mord soll man ihnen Arm und Bein wechselseitig abschneiden, und wegen Verbreitung von Panik soll man sie des Landes verweisen. Das ist für sie eine schmachvolle Erniedrigung auf Erden, und im Jenseits erwartet sie eine überaus qualvolle Strafe.“ (Koran 5/33)

Wie ihr zu befürchten habt, den Waisen gegenüber ungerecht zu sein, so sollt ihr euch gleichfalls davor zurückhalten, eure Frauen durch Ungerechtigkeit zu betrüben. Zwei, drei oder höchstens vier könnt ihr zugleich heiraten unter der Bedingung, sie alle gleich mit Gerechtigkeit zu behandeln. Fürchtet ihr, nicht gerecht sein zu können, so heiratet nur eine, oder begnügt euch mit euren leibeigenen Frauen. So bleibt ihr bei der Gerechtigkeit.“ (Koran 4/3)

Die Männer stehen den Frauen in Verantwortung vor, weil Allah die einen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Vermögen hingeben. Darum sind tugendhafte Frauen die Gehorsamen und diejenigen, die (ihrer Gatten) Geheimnisse mit Allahs Hilfe wahren. Und jene, deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet: ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch dann gehorchen, so sucht gegen sie keine Ausrede. Wahrlich, Allah ist Erhaben und Groß.“ (Koran 4/34)

Diejenigen, die Gott und seine Gesandten verleugnen, einen Unterschied machen zwischen Gott und Seinen Gesandten und sagen, dass sie an einige Gesandte glauben und an andere nicht und meinen, sie könnten einen Weg dazwischen einschlagen, sind wahrhaftig die Ungläubigen. Für die Ungläubigen haben Wir eine schmähliche, qualvolle Strafe bereitet.“ (Koran 5/150)

O Prophet. Setze dich unentwegt gegen die Ungläubigen und die Heuchler ein, und sei streng ihnen gegenüber! Sie enden in der Hölle. Welch ein schlimmes Ende.“ (Koran 9/73) 


Er ist es, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der wahren Religion geschickt hat, damit Er ihr die Oberhand gewährt über alle anderen Religionen, die Gott etwas beigesellen, auch wenn es ihnen zuwider ist.“ (Koran 61/9)

Er ist es, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und dem wahren Glauben entsandt hat; Er setzt den wahren Glauben durch, bis Er die Oberhand über alle Religionen gewinnt, auch wenn das den Götzendienern zuwider ist.“ (Koran 9/33)

„O ihr Gläubigen. Nehmt Ungläubige nicht zu Vertrauten anstelle von Gläubigen. Wenn ihr das doch tut, stellt ihr euch bloß und zieht euch Gottes Strafe mit Recht zu.“ (Koran 4/144)

Kämpfe du für Gottes Sache, du bist nur für dich selbst verantwortlich, und ermutige die Gläubigen zum Kampf, auf dass Gott durch euch der Macht der Ungläubigen Halt gebietet. Gott ist überaus mächtig, und seine Strafe hat keine Grenzen.“ (Koran 4/84)

Kämpft gegen jene unter den Schriftbesitzern, die nicht an Gott und den Jüngsten Tag glauben und die nicht verbieten, was Gott und Sein Gesandter verbieten und die sich nicht zum wahren Glauben bekennen, bis sie die Dschizya-Steuer freiwillig und folgsam entrichten.“ (Koran 9/29)

 

5.    a, Auf S. 3 des Textes werden folgende Zitate angeführt:

Der Islam lehrt, dass die Menschen (Männer und Frauen) vor Gott gleich sind. Folgende Verse im Koran dokumentieren diese Gleichheit:

O ihr Menschen! Wir erschufen euch aus einem Mann und einer Frau und machten euch zu Völkern und Stämmen, damit ihr einander kennenlernt. Doch der von Allah am meisten Geehrte von euch ist der Gottesfürchtige unter euch. Allah ist fürwahr wissend, kundig.“ (Koran 49/13)

Wahrlich die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen, die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen, die gehorsamen Männer und die gehorsamen Frauen, wie wahrhaftigen Männer und die wahrhaftigen Frauen, die standhaften Männer und die standhaften Frauen, die demütigen Männer und die demütigen Frauen, die Almosen spendenden Männer und die Almosen spendenden Frauen, die fastenden Männer und die fastenden Frauen, die Allahs häufig gedenkenden Männer und gedenkenden Frauen – Allah hat für die Vergebung und großen Lohn vorgesehen.“ (Koran 33/35)

Und die Gläubigen, Männer und Frauen, sind einer des anderen Freund. Sie gebieten das Rechte und verbieten das Unrechte und verrichten das Gebet und zahlen die Steuer und gehorchen Allah und seinem Gesandten. Sie – wahrlich, Allah erbarmt sich ihrer.“ (Koran 9/71)

 

b.    Im Koran wird jedoch auch eine ganz andere Haltung vermittelt, beispielsweise:

Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil diese für jene von ihrem Besitz ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen demütig und hüten das zu Verbergende, weil Allah es hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett, und schlagt sie. Allah ist Erhaben und Groß.“ (Koran 4/34)

 

6.   a. Ebenfalls auf Seite 3 wird der Eindruck vermittelt, dass der wertschätzende und friedliche Umgang mit Vertretern anderer Religionen einen Grundwert des Islam darstellt:

„Juden und Christen werden im Koran mit dem Begriff „Leute des Buches“ („ahl al-Kitab“) bezeichnet und anerkannt. Es gibt eine ganze Reihe von Versen und Hadtithe, in denen den Muslimen der gute Umgang mit den Leuten aus dem „Leute des Buches“ („ahl al-Kitab“) offensichtlich aufgetragen wird. Folgende Koranstellen dokumentieren demnach die Haltung des Islam dem Judentum bzw. Christentum gegenüber:

Und in ihren Spuren ließen wir Jesus folgen, den Sohn der Maria, um die Thora, die vor ihm war, zu bekräftigen. Und Wir gaben ihm das Evangelium mit einer Rechtleitung und einem Licht, die Thora, die vor ihm war, bestätigend als eine Rechtleitung und Ermahnung für die Gottesfürchtigen.“ (Koran 5/46)

Und wir sandten zu dir in Wahrheit das Buch hinab, (vieles) bestätigend, was ihm an Schriften vorausging, und (über ihren Wahrheitsgehalt) Gewissheit gebend. (...)“ (Koran 5/58)

 

b.  Auch hier gibt es zahlreiche Zitate, die eine andere Haltung ausdrücken.

 „Die Juden sagen: Esra sei ein Sohn Allahs, die Christen sagen, der Messias sei Allahs Sohn. Allah bekämpfe sie, von wo aus sie auch lügen.“ (Koran 9/30)

Du wirst finden, dass die stärkste Feindschaft gegen die, die glauben (die Muslime) unter allen Menschen die Juden und diejenigen hegen, die Allah (etwas) beigesellen.“ (Koran 5/82)

O Ihr Gläubigen, nehmt weder Juden noch Christen zu Freunden; denn sie sind nur einer dem anderen Freund. Wer aber von euch sie zu Freunden nimmt, der ist einer von ihnen, ein ungerechtes Volk leitet Allah nicht.“ (Koran 5/52)

Wer vermag es Allah zu verdenken, wenn er Al Masih (gemeint ist Jesus), dem Sohn der Myriam (Maria), seine Mutter und all diejenigen, die auf Erden sind, vernichten will?“ (5, 17)

 

7.  Ebenfalls auf S. 3 findet sich folgendes Koranzitat:

Heute sind euch alle guten Dinge erlaubt. Auch die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, so wie eure Speisen ihnen erlaubt sind. (...)“ (Koran 5/5)

 

8.  Als Hauptquellen des Islam werden auf S. 5 der Koran, die Sunna, der Konsens und der Analogieschluss genannt. Eine schriftliche Darstellung der Sunna erfolgt in den Hadithe. Auf S. 4. wird ein Zitat wiedergeben, das dort sowohl al-Buchari als auch Muslim zugeordnet wird, ohne dass eine genaue Angabe der Stelle vorgenommen wird. al-Buchari und Muslim gelten als die bedeutendsten Hadith-Sammler, die in ihren Sammlungen angeführten Hadithe als absolut hochrangig.

 

9.  Auf S. 4 findet sich der Satz:

a.  „Zur Religionspraxis gehört es auch, die religiösen Gebote und Verbote zu beachten:

Diesem Satz folgen exklusiv die Zitate zweier koranischer Gebote:

Siehe, Allah gebietet, Gerechtigkeit zu üben, Gutes zu tun und die Nahestehenden zu beschenken. Und er verbietet das Schändliche und das Unrechte und das Gewalttätige. Er ermahnt euch, euch dies zu Herzen zu nehmen.“ (Koran 16/90)

Und dient Allah und setzt ihm nichts zur Seite. Und seid gut zu den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem Nachbarn, sei er einheimisch oder aus der Fremde, zu den Kollegen, den Reisenden und zu denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt. Siehe, Allah liebt nicht den Hochmütigen, den Prahler.“ (Koran 4/36)


b.  Im zweiten der beiden Gebote (Koran 4/36) findet sich die Wendung: „... denen, die ihr von Rechts wegen besitzt.

 

10.  Auf S. 5 Kap. 3.1. werden grundsätzliche Festlegungen betreffend den Koran und seine Stellung im islamischen Lehr- und Glaubensgebäude vorgenommen:

a. „Der Koran ist die erste Quelle des Islams. Er ist das Wort Allahs (t), in arabischer Sprache herabgesandt an den Propheten Muhammad (s.a.w.) durch den Engel Gabriel (Gibril a.s.), authentisch (tawatur) überliefert.

Der Koran ist ein Wegweiser. Der göttliche Ursprung des Koran ist kein Hindernis für seine Übertragung in andere Sprachen, noch für seine Kommentierung und Interpretation. ...

Im selben Abschnitt (3.1.) findet sich auf S. 6 folgender Satz:

Eine kanonisierte Koranübersetzung in die deutsche Sprache gibt es nicht, zumal der authentische Text lediglich in arabischer Sprache gilt und die Bedeutung des Korans nicht auf eine Übersetzung beschränkbar ist.

 

b. Im gültigen Islamgesetz (März 2015) wird in § 6 (1) 5. die Darstellung der Lehre islamischer Religionsgemeinschaften gefordert, womit ausdrücklich auch die Vorlage eines Textes des Koran in einer für die Religionsgesellschaft spezifischen Fassung angesprochen wird.

Im Text der vorgelegten „Lehre der islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ heißt es demgegenüber auf S. 6:

Als Beispiele für Übersetzungen können etwa genannt werden: Der Koran, Max Henning, Redaktion Murad Wilfried Hofmann, ISBN 975-454-0820-2 und Der Koran, Max Henning, Redaktion H. Achmed Schmiede, ISBN 978-975-19-6481-6.“

 

11.  Abschnitt 3.2 spricht die „vorbildliche Lebensweise des Propheten Muhammad (Sunna)“ an.

a. Die Sunna ist die zweite Quelle des Islam. Um seine Botschaft den Menschen angemessen zu verkünden, ernannte Allah (t) aus der Mitte der Menschen einen Propheten, damit er als lebendiges Beispiel und Vorbild dienen kann. … Daher umfasst die Sunna die Lehraussagen, die vorbildlichen Taten und die Billigung des Propheten Muhammad (s.a.w.)“

 

b. Auf S. 4 werden von den Hadith-Sammlungen diejenigen von al-Buchari und Muslim explizit angesprochen.

 

 

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten an Bundeskanzler folgende

 

Anfrage

1.     (Zu 1.) Hat sich die Behörde die Annahmen bzw. den Schluss vorführen lassen, die zu der genannten Feststellung Anlass geben könnten?

2.    (Zu 1.)Wie lautet die dafür erforderliche Annahme bzw. der erforderliche Schluss?

3.    (Zu 2.) Hat die Behörde die Korrektheit der Zitate geprüft?

4.    (Zu 2) Anhand welcher Koranausgabe ist dies geschehen?

5.    (Zu 3. a) Hat die Behörde das textliche Umfeld des bruchstückhaft zitierten Verses rezipiert und gewürdigt?

6.    Wenn nein, warum nicht?


7.    Wenn ja, ist die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass das textliche Umfeld für eine sinnerfassende Würdigung der hier proklamierten Behauptung irrelevant ist?

8.    Wenn nein, warum hat die Behörde darauf verzichtet, eine Wiedergabe des kontextuellen Umfeldes des angegebenen Kurz-Zitats einzufordern?

9.    (Zu 3. b) Kannte die Behörde das vollständige Zitat dieses Verses?

10. Ist die Behörde der Auffassung, dass das angegebene Zitat das Postulat der Glaubensfreiheit zum Ausdruck bringt?

11. (zu 4.) Sind der Behörde diese Verse und ähnlich lautende Verse bekannt?

12. (Zu 4.) Ist die Behörde der Auffassung, dass dieser Vers und ähnlich lautende Verse nicht zitiert zu werden brauchen, um eine repräsentative Einsicht über die Haltung des Islam gegenüber der Glaubensfreiheit zu erlangen?

13. (Zu 5.a) Ist die Behörde der Auffassung, dass diese drei Verse, die allein zum Beleg der „Gleichheit vor Gott“ herangezogen werden, eine solche Gleichheit auch zum Ausdruck bringt?

14. (Zu 5.a) Ist die Behörde der Meinung, dass eine „Gleichheit vor Gott“ der „Gleichheit an Würde und Rang“ entspricht?

15. (zu 5a.) Wenn nein, warum hat die Behörde bezüglich eines Abschnittes über die Wertung der Geschlechter bzw. Beziehung der Geschlechter untereinander keine Aussagen über die Frage einer „Gleichheit an Würde und Rang“ urgiert?

16. (Zu 5.b.) Ist die Behörde der Auffassung, dass die Wiedergabe dieser und ähnlich ausgerichteter Koranzitate unerheblich ist, um eine Einsicht in die Stellung der Geschlechter und ihre Beziehung im Islam gewinnen zu können?

17. (Zu 5.b.) Gibt es allenfalls einen anderen Grund, weswegen die Behörde keinen Versuch gemacht hat, eine repräsentative Darstellung der Stellung und Wertigkeit von Mann und Frau einzufordern?

18. (Zu 6.a.) Hat sich die Behörde kundig gemacht, ob es im Koran noch andere Stellen gibt, die Aussagen über die Beurteilung des Christentums und des Judentums bzw. über die Haltung gegenüber Christen und Juden gibt?

19. (Zu 6.a.) Sind der Behörde beispielsweise die in Punkt 6a der Einleitung angeführten Zitate bekannt gewesen?

20. (Zu 6.b.) Ist die Behörde der Auffassung, dass die Wiedergabe dieser und ähnlicher Verse nicht erforderlich ist, um ein realistisches Bild über die Einschätzung des Christentums und des Judentums bzw. der Christen und der Juden im Islam zu vermitteln?

21. (Zu 7.) Bedeutet dieser Satz, dass den Muslimen - nachdem weiter oben Christen als „Leute des Buches“ definiert wurden – aufgrund ihrer Glaubenslehre alles zum Verzehr gestattet ist, was auch Christen zum Verzehr gestattet ist?

22. (Zu 7.)  Bedeutet dies also, dass Muslime gegenüber Christen keine separaten verbindlichen Speisevorschriften vorgegeben sind?

23. (Zu 8.) Ist der Schluss zulässig, dass alle Hadithe, die sich in den Sammlungen von al-Buchari und Muslim finden, Bestandteil der Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind?

24. (Zu 8.) Wenn nein, welche der angesprochenen Hadithe gehören nicht zur Lehre und anhand welcher Kriterien werden sie aus dem Lehrbestand ausgeschieden?

25. (Zu 9.a.) Ist aus der exklusiven Benennung dieser beiden Gebote abzuleiten, dass es keine weiteren relevanten Gebote im Koran gibt, die Bestandteil der islamischen Lehre sind?

26. (Zu 9.b.) Ist unter der Wendung „denen, die ihr von Rechts wegen besitzt“ das Rechtsinstitut der Sklaverei zu verstehen?

27.  Wenn nein, warum ist die Behörde der Auffassung, dass diese Interpretation nicht zulässig ist?


28. (Zu 10.a.) Ist die Behörde der Auffassung, dass diese beiden, fast unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sätze als einem in sich widerspruchslosen Gedankengang zugehörig begriffen werden können?

29. Falls ja, worin besteht nach Ansicht der Behörde der Sinn einer Übertragung des Koran in die deutsche Sprache, wenn es keine verbindliche Übersetzung gibt, weil der authentische Text lediglich in arabischer Sprache gilt?

30. Falls nein, wieso hat die Behörde vor der Genehmigung keine Auflösung eines Widerspruches eingefordert?

31. (Zu 10.b.) Ist die Behörde der Auffassung, dass mit der exemplarischen Angabe zweier Koranausgaben dem verpflichtenden Auftrag aus § 6 (1) 5 des Islamgesetzes Genüge getan wurde?

32. (Zu 10.b.) Meint die Behörde, dass es dem Zweck der Offenlegung der Lehre einer gesetzlich anerkannten Glaubensgesellschaft entspricht, Beispiele für Textausgaben anzuführen, ohne dabei bekannt zu geben, ob diese die Glaubensauffassungen der Glaubensgesellschaft authentisch bzw. vollständig wiedergeben?

33. (Zu 11.a.) Hat die Behörde ermittelt, ob die IGGiÖ der Auffassung ist, dass die Sunna ihre schriftliche Repräsentanz in den Hadith-Sammlungen erfahren hat, wie dies üblicherweise in der islamischen Welt angenommen wird?

34. (Zu 11.b.) Ist es richtig, dass aus islamischer Sicht alle Taten, Verhaltensweisen und Aussagen, die in den Hadith-Sammlungen von al-Buchari und Mulim dargestellt werden oder Erwähnung finden, Ausdruck der vorbildlichen Lebensweise des Propheten Muhammad sind, d.h. für Muslime einen verbindlichen normativen Charakter aufweisen?

35. Falls nein, welche in den genannten Hadith-Sammlungen dargestellten Taten, Verhaltensweisen oder Aussagen sind davon ausgenommen?