9882/J XXV. GP

Eingelangt am 08.07.2016
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Anfrage

 

der Abgeordneten Erwin Preiner

Genossinnen und Genossen

 

an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

betreffend das Verbot der Vor-Erntebehandlung durch den Wirkstoff Glyphosat sowie das notwendige Verbot des Beistoffes POE-Tallowamin

 

Als eines der Ergebnisse des parlamentarischen Unterausschusses des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2013, welcher sich mit dem Thema Pflanzenschutzmittel beschäftigte, wurde § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 folgendermaßen abgeändert:

„§18  (10) Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosate ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“

Diese Formulierung wurde vom Landwirtschaftsministerium den Fraktionen vorgeschlagen, um das Ziel, die Verwendung von Glyphosatmitteln zur „Ernteerleichterung“, zum „Totspritzen“ und zur „Sikkation“ zu verbieten, zu erreichen.

Die Abgeordneten gingen immer davon aus, dass hier die gesamte „Ernteerleichterung“ und das gesamte „Totspritzen“ oder „Abspritzen“ mit Glyphosat vor der Ernte gemeint ist.

Auch in den aktuellen stenographischen Protokollen zur Debatte über Glyphosat am 18. Mai 2016 berichten Sie, Herr Bundesminister, dass folgende Forderung an die Europäische Kommission durch die AGES im Rahmen der Diskussion über weitere Zulassung oder Nichtzulassung  übermittelt worden sei:

Drittens: Dass Einschränkungen bei Vorerntebehandlungen vorgesehen werden sollen, Stichwort flächenmäßiges Totspritzen von Erntegut bei Getreide, was in Österreich verboten ist und aus österreichischer Sicht insgesamt nicht mit der guten landwirtschaftlichen Praxis in Übereinstimmung steht.“ (Der genaue Wortlaut der Forderungen wurde uns bisher nicht bekannt gegeben).

Zudem führte die AGES selbst im Protokoll zum Runden Tisch „Braucht der Pflanzenbau Glyphosat?“ vom 30.9.2015 auf Seite 5 zu den „Bulletpoints zu Glyphosat aus Sicht des Pflanzenbau / Pflanzen“ Folgendes aus:

„Glyphosat ist kein Steuerungsinstrument für die Erntezeitpunktplanung. Vor-Erntebehandlungen mit Glyphosat (Sikkationsspritzungen) wurden in Österreich im Juni 2013 verboten.“ (vgl.  http://www.zukunft-pflanzenbau.at/fileadmin/AGES2015/Themen/Landwirtschaft_Bilder/Zukunft_Pflanzenbau/DIALOG_ZUKUNFT_PFLANZENBAU_PROTOKOLL_Final_09112015.pdf)

Auch das impliziert, dass neben dem Bundesminister auch in der AGES selbst das so genannte „Sikkationsverbot“ so umfassend verstanden wurde, dass eben keine Vor-Erntebehandlung möglich ist.

Nach dem Blattstadium „89 Vollreife“ sind noch folgende Blattstadien bis zur Ernte zu beachten: (siehe  BBCH-Codierung der phänologischen Entwicklungsstadien)

von Getreide: http://pub.jki.bund.de/index.php/BBCH/article/view/348

89 Vollreife:       Korn hart; kaum zu brechen

Absterben:                       

92 Totreife:                Körner nicht mehr zu brechen

97 Pflanzen abgestorben:           Halme brechen zusammen

99 Erntegut           

 

Zudem ist es dringend geboten, den Empfehlungen der Europäischen Kommission in Bezug auf die befristete 18-Monatezulassung des Wirkstoffes Glyphosat, insbesondere bezüglich eines Verbotes gefährlicher Beistoffe wie POE-Tallowamine nachzukommen, denn die EU-Kommission hat den EU-Staaten drei klare Empfehlungen aufgetragen:

- Verbot gefährlicher Beistoffe (POE-Tallowamine)

- Minimierung des Einsatzes in öffentlichen Parks, Spielplätzen und Gärten

- Minimierung der Verwendung von Glyphosat vor der Ernte

 

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher folgende

Anfrage:

1)        Wie erklären Sie sich, dass trotz des Sikkationsverbots im Österreichischen Pflanzenschutzmittelregister (http://pmg.ages.at/ ) der „Schadfaktor: Ernteerleichterung“ weiterhin geführt wird (Stand 30.06.2016)?

2)        Sucht man unter dem „Schadfaktor: Ernteerleichterung“ die Datenbank des Pflanzenschutzmittelregisters ab, dann kommen 5 Handelsbezeichnungen von Pflanzenschutzmitteln zum Vorschein, wobei Clinic, Dominator NeoTec und Touchdown Quattro den Wirkstoff Glyphosat aufweisen:

Handelsbezeichnung

Pfl.Reg.Nr.

Zus.Nr.

Cerone

3272

0

Clinic             (Wirkstoff Glyphosat)

2701

0

Dominator NeoTec  (Wirkstoff Glyphosat)

3124

0

Flordimex 420

3455

0

Touchdown Quattro (Wirkstoff Glyphosat)

2809

0

 

Wie erklären Sie sich das? Entspricht das Ihrer Meinung nach dem aktuellen Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

 

3)        Wenn man den Registerauszug ad „Clinic“ detaillierter betrachtet, scheinen bei der „9. Indikation“ folgende Angaben auf (Stand 04.07.2016):

·      „Schadorganismus/Zweckbestimmung: Unkrautdurchwuchs und Zwiewuchs in lagerndem Getreide zur Ernteerleichterung

·      Kultur/Objekt: Getreide ausgenommen Saat- und Braugetreide

·      Anwendungszeitpunkt: Zur Spätanwendung, Ab Stadium 89 (Vollreife)

·      Wartefrist in Tagen: 14“

a)        Kann es sein, dass die AGES entgegen der Absicht des Gesetzgebers das Sikkationsverbot ganz anders auslegt und zwar nur bis zum „Blattstadium 89 (Vollreife)“ und nicht bis zur „Totreife“ (Stadium 92) oder bis zum „Pflanzen absterben“ (Stadium 97) – was das Wort „Totspritzen“ implizieren würde – und auch nicht bis zur „Ernte“ (Stadium 99) – was die „Vor-Erntebehandlung“ oder die „Ernteerleichterung“ allgemein implizieren würde? 

b)        Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation „Spätanwendung, Ab Stadium 89 (Vollreife)“ oder treten Sie dafür ein, dass das unter das gesetzliche Verbot des § 18 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 fällt?

c)         Wie kann sich so eine Indikation mit einer Wartefrist von 14 Tagen ausgehen?

d)        Besteht hier nicht die Gefahr, dass die vorgegebenen Wartefristen von 14 Tagen nicht eingehalten werden?

e)        Wer kontrolliert das gesetzliche Verbot des § 18 Abs 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011?

f)          Ist das eine gute landwirtschaftliche Praxis? Wenn nicht, warum wird so eine schlechte Praxis zugelassen?

g)        Kann eine schlechte landwirtschaftliche Praxis im Rahmen des Umweltprogrammes des Programmes für die ländliche Entwicklung 2014-2020 stattfinden bzw. wo findet sich ein solches Verbot im Programm für die ländliche Entwicklung 2014-2020?

 

4)        Wenn man den Registerauszug bei „Dominator NeoTec“ detailliert anschaut, scheinen bei der „1. Indikation“ folgende Angaben auf (Stand 04.07.2016):

·      „Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter [], Zwiewuchs [-]

·      Kultur/Objekt: Getreide ausgenommen Saatgetreide, Braugetreide

·      Anwendungszeitpunkt: Zur Spätanwendung, ab Stadium 89 (Vollreife, Kornfeuchte kleiner als25%)

·      Wartefrist in Tagen: 14“

Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation „Zur Spätanwendung, ab Stadium 89 (Vollreife, Kornfeuchte kleiner als25%)“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

 

5)        Wenn man den Registerauszug bei „Dominator NeoTec“ detailliert anschaut, scheinen bei der „2. Indikation“ folgende Angaben auf (Stand 04.07.2016):

·      „Schadorganismus/Zweckbestimmung: Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter [], Zwiewuchs [-], Ernteerleichterung [-], Sikkation []

·      Kultur/Objekt: Raps ausgenommen für Lebens- oder Futtermittelzwecke und für Saatguterzeugung

·      Zur Spätanwendung, ab ca. 50 % der Schoten ausgereift (Samen schwarz und hart), bis 7 Tage vor der Ernte

·      Wartefrist in Tagen: 7“

a)  Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer Indikation bei Raps „Zur Spätanwendung, ab ca. 50 % der Schoten ausgereift (Samen schwarz und hart), bis 7 Tage vor der Ernte“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

b)  Sollte nicht unabhängig davon, ob es sich um einen Industrieraps („Biodieselraps“) oder um einen Futter- oder Nahrungsraps handelt, eine solche Vor-Erntebehandlung grundsätzlich verboten werden? 

 

6)        Wenn man dann den Registerauszug bei „Touchdown Quattro“ genauer anschaut, sieht man bei der „2. Indikation“ folgende Angaben (Stand 04.07.2016):

·      „Schadorganismus/Zweckbestimmung: Unkrautdurchwuchs und Zwiewuchs in Getreide zur Ernteerleichterung []

·      Kultur/Objekt: Getreide ausgenommen Saatgetreide, Braugetreide

·      Anwendungszeitpunkt: 14 Tage vor der Ernte, ab Stadium 89 (Vollreife)

·      Wartefrist in Tagen: 14“

Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation „14 Tage vor der Ernte, ab Stadium 89 (Vollreife)“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

7)        Wenn man dann den Registerauszug bei „Touchdown Quattro“ genauer anschaut, sieht man bei der „21. Indikation“ folgende Angaben (Stand 13.06.2016):

·      Schadorganismus/Zweckbestimmung: Abtötung von Pflanzen zur Kulturvorbereitung []

·      Kultur/Objekt: Ackerbaukulturen, Gemüsekulturen, Zierpflanzenkulturen, Grünland

·      Einsatzgebiet: Ackerbau, Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Grünland

·      Anwendungszeitpunkt: Während der Vegetationsperiode, Vor der Saat bzw. Pflanzung der Folgekultur, Vor einer Bodenbearbeitung

a)  Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation „Grünland“ für den Anwendungszeitpunkt „Vor der Saat bzw. Pflanzung der Folgekultur, Vor einer Bodenbearbeitung“ oder treten Sie dafür ein, dass eine solche Indikation bei „Grünland“ mit einem solchen Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

b)  Halten Sie ein Totspritzen von Grünland vor einer Folgekultur für eine gute landwirtschaftliche Praxis?

 

8)        Wenn man dann den Registerauszug bei „Roundup PowerFlex“ und „Roundup Ultra“ genauer anschaut, sieht man bei der „2. Indikation“ folgende Angaben (Stand 04.07.2016).:

·      „Schadorganismus/Zweckbestimmung: Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter []

·      Kultur/Objekt: Getreide einschließlich Lagergetreide, ausgenommen zur Saatguterzeugung und zu Brauzwecken

·      Anwendungszeitpunkt: Ab Stadium 89 (Vollreife)

·      Wartefrist in Tagen: 7

a)  Warum wird bei „Roundup PowerFlex“ und „Roundup Ultra“ nur mehr eine Wartefrist von 7 Tagen gefordert? Was zeichnet „Roundup PowerFlex“ und „Roundup Ultra“ besonders gegenüber den anderen „Glyphosat-Ernteerleichterungs-Mitteln“ aus?

b)  Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation „Ab Stadium 89 (Vollreife)“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

 

9)        Wenn man dann den Registerauszug bei „Roundup PowerFlex“ genauer anschaut, sieht man bei der „4. Indikation“ folgende Angaben (Stand 04.07.2016):

·      „Schadorganismus/Zweckbestimmung: Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter []

·      Kultur/Objekt: Senf-Arten ausgenommen zur Saatguterzeugung , Brassica-Arten ausgenommen zur Saatguterzeugung

·      Anwendungszeitpunkt: Zur Spätbehandlung, Ab Stadium 85 (50% der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart)

·      Wartefrist in Tagen: 7

Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation bei Senf „Zur Spätbehandlung, Ab Stadium 85 (50% der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart)“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

10)     Wenn man dann den Registerauszug bei „Roundup PowerFlex“ genauer anschaut, sieht man bei der „5. Indikation“ folgende Angaben (Stand 04.07.2016): Schadorganismus/Zweckbestimmung: Ein- und zweikeimblättrige Unkräuter []

·      Kultur/Objekt: Futtererbsen ausgenommen zur Saatguterzeugung , Ackerbohne ausgenommen zur Saatguterzeugung

·      Anwendungszeitpunkt: Zur Spätbehandlung, Ab Stadium 85 (50% der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart)

·      Wartefrist in Tagen: 7

Sind Sie für eine gesetzliche Genehmigung einer solchen Indikation bei Futtererbsen „Zur Spätbehandlung, Ab Stadium 85 (50% der Schoten ausgereift: Samen schwarz und hart)“ oder treten Sie dafür ein, dass ein solcher Anwendungszeitpunkt verboten gehört?

11)    Wie erklären Sie sich, dass trotz des Verbots des „flächenmäßigen Totspritzens von Erntegut“ das Raiffeisen Lagerhaus für 2015 (Google-Suche: Lagerhaus Glyphosat 2015) bei Getreide genau die im Pflanzenschutzmittelregister weiterhin gegebene Vorerntebehandlung mit „Lagergetreide ab BBCH 89“ (bei CLINIC TF), „Vorerntebehandlung ab BBCH 89“ (bei TAIFUN FORTE), „Lagergetreide u. Wintergerste ab BBCH 89“ (bei CLINIC) und „Zur Spätanwendung ab BBCH 89“ (bei GLYFOS) empfiehlt? Werden diverse Werbepraktiken Ihrerseits kontrolliert?

 

12)     Wie kann es sein, dass, obwohl im Rahmen des neuen Programmes für die ländliche Entwicklung vorgeschrieben ist, dass Ackerbegrünungen und Biodiversitätsflächen nur mit mechanischer Behandlung beseitigt werden dürfen, weiterhin empfohlen wird, dass nach der mechanischen Beseitigung trotzdem mit Glyphosat-hältigen Mitteln gespritzt wird? (siehe dazu: http://www.lagerhaus-ooemitte.at/volltextsuche-lagerhaus-ooe-mitte+2500+2779033 )

Der Einsatz von glyphosatehältigen Herbiziden in geförderten Zwischenfrüchten zum Abwelken von Unkräutern und Ungräsern vor dem Anbau von Kulturen ist nur erlaubt, wenn diese Zwischenfrüchte vollständig abgefrostet sind. Sind noch aktive, grüne Reste der Zwischenfrucht vorhanden oder hat man überwinternde Zwischenfrüchte (z.B. Grünschnittroggen), so muss vor dem Einsatz von Herbiziden eine mechanische Bearbeitung (Häckseln, Einarbeitung) erfolgen.“ (aus: Lagerhaus Pflanzenschutz aktuell - Ausgabe 05/16 24.02.2016) )

Heißt das, dass auf Ackerflächen, auf denen die Ackerbegrünungen (Zwischenfrüchte) bzw. Biodiversitätsflächen mit Mitteln aus dem Programm für die ländliche Entwicklung –also öffentlichen Mitteln für die Umwelt - gefördert wurden, nach der Beseitigung „mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten)“ weiterhin systematisch Glyphosat eingesetzt wird?

 

13)     a) Nachdem Sie selbst bei der parlamentarischen Behandlung des Themas Glyphosat im Mai 2016 gesagt haben, dass Österreich in der EU fordert, “dass Einschränkungen bei Vorerntebehandlungen vorgesehen werden sollen, Stichwort flächenmäßiges Totspritzen von Erntegut bei Getreide, was in Österreich verboten ist und aus österreichischer Sicht insgesamt nicht mit der guten landwirtschaftlichen Praxis in Übereinstimmung steht“, welches Verbot intendierten Sie für die EU: Das gegenwärtige Verbot in der Interpretation der AGES, wie es sich im Pflanzenschutzmittelregister wiederfindet oder doch ein umfassendes Verbot von Glyphosat für jegliche Art von „Vor-Erntebehandlung“, wie es der Gesetzgeber 2013 intendiert hat?

 

b) Welcher Text wurde von der AGES im Rahmen des Fachausschusses, welcher sich mit der Zulassung bzw. Nichtzulassung von Glyphosat in den letzten Monaten befasst hat, vorgelegt?

 

c) Was versteht die AGES in diesem Fall unter Vor-Erntebehandlung?

 

14)     Werden Sie umgehend die AGES anweisen, dass die AGES die Vorgaben des Gesetzgebers bezüglich des umfassenden Verbots von Glyphosat für jegliche Art von „Vor-Erntebehandlung“ im Rahmen des Pflanzenschutzmittelregisters vollzieht oder sind Sie der Meinung, dass § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 kein umfassenden Verbot von Glyphosat für jegliche Art von „Vor-Erntebehandlung“ vorsieht, wie vom Gesetzgeber bei Beschlussfassung jedoch intendiert?

 

15)     Falls sie der Meinung sind, dass § 18 Abs. 10 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 kein umfassendes Verbot von Glyphosat für jegliche Art von „Vor-Erntebehandlung“ vorsieht:  Werden Sie unverzüglich  einen Novellierungsvorschlag des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 an den Nationalrat übermitteln, der keinen Interpretationsspielraum übrig lässt?

 

16)     Im Zusammenhang mit der weiteren (um 18 Monate befristeten) Zulassung von Glyphosat durch die Europäische Kommission, wurden drei Empfehlungen von dieser beschlossen, welche inhaltlich lediglich eine Minimierung der Verwendung von Glyphosat in öffentlichen Parks, öffentlichen Spielplätzen und öffentlichen Gärten, lediglich eine Minimierung bei Vorerntebehandlungen durch Glyphosat sowie jedoch ein VERBOT des Beistoffes (Netzmittel) POE-Tallowamin in glyphosathältigen Produkten vorsieht. Werden Sie auf Grund dieser klaren Formulierung durch die Europäischen Kommission, dass Gefahr von einer Kombination von POE-Tallowamin mit Glyphosat ausgeht, kurzfristig eine Novelle zum Pflanzenschutzgesetz 2011 an den Nationalrat übermitteln, um rasch ein Verbot dieses Netzmittels mit Glyphosat egal bei welcher Anwendung in Österreich zu erreichen?