9950/J XXV. GP

Eingelangt am 11.07.2016
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ANFRAGE

 

des Abgeordneten Hermann Brückl

und weiterer Abgeordneter

an den Bundesminister für Finanzen

betreffend Abwicklung der Mehrwertsteuerrückvergütung

 

 

Der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übertragung der operationellen Abwicklung der Ausgangsbestätigungen im Rahmen des sogenannten Touristenexportes durch private Unternehmen (Zoll-Touristenexport-Informatik-Verordnung – Zoll-TE-Inf-V) folgend werden private Unternehmen auf Antrag ermächtigt, operationelle Abwicklungen der Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG durchzuführen.

 

Dies beinhaltet die Bestätigung des Austritts der Ware aus dem Gemeinschaftsgebiet als auch die Auszahlung der rückvergüteten Mehrwertsteuer laut Formular „U34“.

Derzeit ist diese Aufgabe an eine nicht österreichische Bank übertragen.

 

De facto findet auch keine Kontrolle mehr statt, ob die Waren die EU tatsächlich verlassen bzw. ob der- oder diejenige überhaupt dazu berechtigt ist, die Mehrwertsteuerrückvergütung in Anspruch zu nehmen (sprich ob er/sie einen Aufenthaltstitel inne hat).

 

Gleichzeitig darf die private Firma 3,- Euro pro Formular einheben, da diese die Formulare abstempelt und die Gebühr als „ZOLLABGABE bzw. CUSTOMS FEE“ den Reisenden verrechnen - dieses Geld sodann aber nicht an den Staat abführt sondern selbst einbehält.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Finanzen folgende

 

Anfrage

 

1.     Wieso wird ein privates Unternehmen (Bank) mit der Abwicklung der Mehrwertsteuerrückvergütung betraut? Welche Gründe sprechen für diese Maßnahme?

2.     Wie erfolgte die Auswahl des privaten Unternehmens im Sinne der obig erwähnten Verordnung? Gab es ein Ausschreibungsverfahren?


3.     Wie wird im Sinne der oben erwähnten Verordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Kontrolle der Richtigkeit der Angaben laut Formular U34 Rechnung getragen?

4.     Wie erfolgt im Sinne der oben erwähnten Verordnung die Kontrolle des Austritts der Waren aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet?

5.     Wie erfolgt die Kontrolle der Tätigkeit der privaten Firma (Bank) durch die Abgabenbehörde (Zoll)?

6.     Wieso wurde und wird die „Customs Fee“ nicht durch den Staat selbst eingehoben, wenn dieser bis zu Inkrafttreten der obig erwähnten Verordnung selbst (also mit eigenem Personal) für die Abwicklung der Ausgangsbestätigungen zuständig war?

7.     Wie hoch war das Aufkommen aus Mehrwertsteuerrückvergütungen aus der Abfertigung von „U34“-Formularen in den Jahren jeweils 2013, 2014 und 2015 gesamt in Euro?

8.     Wie hoch war der Personaleinsatz für die Abwicklung der Ausgangsbestätigungen bundesweit jeweils in den Jahren 2013, 2014 und 2015?