Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz ‑ PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz ‑ PStSG)

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich; Polizeilicher Staatsschutz

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt den polizeilichen Staatsschutz in Ausübung der Sicherheitspolizei.

(2) Der polizeiliche Staatsschutz dient dem Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen, kritischer Infrastruktur und der Bevölkerung vor terroristisch, weltanschaulich oder religiös motivierter Kriminalität, vor Gefährdungen durch Spionage, durch nachrichtendienstliche Tätigkeit und durch Proliferation sowie der Wahrnehmung zentraler Funktionen der internationalen Zusammenarbeit in diesen Bereichen. Hiezu bestehen als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (Bundesamt) und als Organisationseinheit der Landespolizeidirektion in jedem Bundesland ein Landesamt Verfassungsschutz (Landesamt).

(3) Das Bundesamt wird bei Vollziehung dieses Bundesgesetzes für den Bundesminister für Inneres, das Landesamt für die Landespolizeidirektion tätig. Der Bundesminister für Inneres kann bestimmte Angelegenheiten nach Abs. 2 dem Bundesamt vorbehalten.

Organisation

§ 2. (1) Dem Bundesamt steht ein Direktor vor. Dem Direktor kommt die Funktion des Informationssicherheitsbeauftragten nach dem Informationssicherheitsgesetz zu.

(2) Zum Direktor kann nur ernannt werden, wer besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes aufweist und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen ist, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist.

(3) Sonstige Bedienstete des Bundesamtes und der Landesämter haben innerhalb von zwei Jahren nach Dienstbeginn eine spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung zu absolvieren, deren näherer Inhalt durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzusetzen ist.

(4) Sofern es sich bei den Bediensteten nicht bereits um Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, kann der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit sie nach Absolvierung der Ausbildung (Abs. 3) zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen.

(5) Vor Beginn der Tätigkeit muss sich jeder Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung (§ 55 Sicherheitspolizeigesetz ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991) für den Zugang zu geheimer Information unterziehen. Strebt der Bedienstete eine Leitungsfunktion an, muss er sich einer Sicherheitsüberprüfung für den Zugang zu streng geheimer Information unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfungen sind nach drei Jahren zu wiederholen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten, wonach ein Bediensteter nicht mehr vertrauenswürdig sein könnte, ist die Sicherheitsüberprüfung vor Ablauf dieser Frist zu wiederholen.

Geschäftsordnung des Bundesamtes

§ 3. Der Direktor hat im Einvernehmen mit dem Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung).

Bundesamt als Zentralstelle

§ 4. Das Bundesamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Funktionen:

           1. Operative Koordinierungsstelle für jede Form von Angriffen auf Computersysteme von verfassungsmäßigen Einrichtungen (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG) nach den §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

           2. Meldestelle für jede Form der Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945 (Meldestelle NS-Wiederbetätigung);

           3. die Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen (§ 55 SPG);

           4. die Organisation der Gebäudesicherheit der Zentralstellen des Bundesministeriums für Inneres;

           5. die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Staatsschutzes; davon unberührt bleibt die Zusammenarbeit der Landesämter mit benachbarten regionalen Sicherheitsdienststellen.

Anwendbarkeit des Sicherheitspolizeigesetzes

§ 5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht Besonderes bestimmt ist, gilt das Sicherheitspolizeigesetz.

2. Hauptstück

Aufgaben auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Erweiterte Gefahrenerforschung und Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen

§ 6. (1) Dem Bundesamt und den Landesämtern obliegen

           1. die erweiterte Gefahrenerforschung; das ist die Beobachtung einer Gruppierung, wenn im Hinblick auf deren bestehende Strukturen und auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld damit zu rechnen ist, dass es zu mit schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verbundener Kriminalität, insbesondere zu weltanschaulich oder religiös motivierter Gewalt kommt;

           2. der vorbeugende Schutz vor wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen durch eine Person;

           3. der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden oder ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) zu Personen, die im Verdacht stehen, im Ausland einen Sachverhalt verwirklicht zu haben, der einem verfassungsgefährdenden Angriff entspricht.

(2) Ein verfassungsgefährdender Angriff ist die Bedrohung von Rechtsgütern

           1. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b, 278c bis 278f oder, soweit es der Verfügungsmacht einer terroristischen Vereinigung unterliegende Vermögensbestandteile betrifft, nach § 165 Abs. 3 StGB strafbaren Handlung;

           2. durch die weltanschaulich oder religiös motivierte rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 279, 280, 282, 283 oder in § 278c StGB genannten strafbaren Handlung;

           3. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 274, 284 und 285 StGB, nach dem vierzehnten bis sechzehnten Abschnitt des StGB oder nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung;

           4. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 175, 177a, 177b StGB, §§ 79 bis 82 Außenwirtschaftsgesetz 2011 (AußWG 2011), BGBl. I Nr. 112/2011, § 7 Kriegsmaterialgesetz (KMG), BGBl. Nr. 540/1977, sowie nach §§ 124, 316, 319 und 320 StGB strafbaren Handlung;

           5. durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 118a, 119, 119a, 126a, 126b und 126c StGB strafbaren Handlung gegen verfassungsmäßige Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2 SPG) sowie kritische Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6 SPG).

Polizeilich staatsschutzrelevante Beratung

§ 7. (1) Dem Bundesamt und den Landesämtern obliegt zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.

(2) Darüber hinaus obliegt es dem Bundesamt und den Landesämtern, Vorhaben, die der Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe dienen, zu fördern.

Information verfassungsmäßiger Einrichtungen

§ 8. (1) Dem Bundesamt und den Landesämtern obliegen zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen die Analyse und Beurteilung von staatsschutzrelevanten Bedrohungslagen, die sich auch aus verfassungsgefährdenden Entwicklungen im Ausland ergeben können, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport betroffen ist.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat über staatsschutzrelevante Bedrohungen den Bundespräsidenten, die Präsidenten des Nationalrates, den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesrates sowie die anderen Mitglieder der Bundesregierung zu unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens des Bundespräsidenten, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung von Bedeutung ist.

(3) Der Landespolizeidirektor hat über staatsschutzrelevante Bedrohungen den Landeshauptmann und die Präsidenten des Landtages zu unterrichten, soweit dies für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich oder für die Wahrung des Ansehens des Landeshauptmannes, der Landesregierung oder des Landtages von Bedeutung ist.

3. Hauptstück

Verwenden personenbezogener Daten auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Aufgabenbezogenheit

§ 9. Personenbezogene Daten dürfen vom Bundesamt und den Landesämtern gemäß diesem Hauptstück nur verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.

Ermittlungsdienst für Zwecke des polizeilichen Staatsschutzes

§ 10. (1) Das Bundesamt und die Landesämter dürfen personenbezogene Daten ermitteln und weiterverarbeiten für

           1. die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1);

           2. den vorbeugenden Schutz vor wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2);

           3. den Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden oder ausländischer Sicherheitsbehörden (§ 6 Abs. 1 Z 3);

           4. die Information verfassungsmäßiger Einrichtungen (§ 8).

(2) Das Bundesamt und die Landesämter dürfen Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet haben, für die Zwecke des Abs. 1 ermitteln und weiterverarbeiten. Ein automationsunterstützter Datenabgleich im Sinne des § 141 Strafprozessordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ist davon nicht umfasst. Bestehende Übermittlungsverbote bleiben unberührt.

(3) Das Bundesamt und die Landesämter sind berechtigt, von den Dienststellen der Gebietskörperschaften, den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und den von diesen betriebenen Anstalten Auskünfte zu verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 benötigen. Eine Verweigerung der Auskunft ist nur zulässig, soweit andere öffentliche Interessen überwiegen oder eine über die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) hinausgehende sonstige gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht.

(4) Das Bundesamt und die Landesämter sind im Einzelfall ermächtigt, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 Z 1 und 2 personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Bereichs mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben, wenn ansonsten die Aufgabenerfüllung gefährdet oder erheblich erschwert wäre. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.

(5) Abgesehen von den Fällen der Abs. 2 bis 4 sowie den Ermittlungen nach § 12 sind das Bundesamt und die Landesämter für Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Zugriff etwa auf im Internet öffentlich zugängliche Daten, zu ermitteln und weiterzuverarbeiten.

Datenanwendung

§ 11. (1) Das Bundesamt und die Landesämter dürfen zum Zweck der Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse

           1. zu Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3

                a) Namen,

               b) frühere Namen,

                c) Aliasdaten,

               d) Namen der Eltern,

                e) Geschlecht,

                f) Geburtsdatum und Ort,

               g) Staatsangehörigkeit,

               h) Wohnanschrift/Aufenthalt,

                 i) sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,

                 j) Dokumentendaten,

                k) Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,

                 l) sachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,

               m) erkennungsdienstliche Daten und

               n) Informationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,

           2. zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Z 1 a) bis n),

           3. zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die nicht nur zufällig mit Personen nach Z 1 oder Z 2 in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie Informationen zu diesen Personen beschafft werden können, die Datenarten nach Z 1 a) bis l) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen, sowie

           4. zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Z 1 a) bis j),

sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten verarbeiten, auch wenn es sich um besonders schutzwürdige Daten im Sinne des § 4 Z 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, handelt.

(2) Die Datenanwendung darf als Informationsverbundsystem zwischen dem Bundesamt und den Landesämtern geführt werden. Daten gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sind längstens nach fünf Jahren, Daten gemäß Abs. 1 Z 3 bei Wegfall der ausreichenden Gründe für die Annahme nach dieser Ziffer, längstens aber nach fünf Jahren zu löschen. Bei mehreren Speicherungen nach derselben Ziffer bestimmt sich die Löschung nach dem Zeitpunkt der letzten Speicherung. Übermittlungen sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, sowie an ausländische Sicherheitsbehörden entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zulässig.

(3) Die Daten sind vor der Verarbeitung in der Datenanwendung auf ihre Erheblichkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie während der Verarbeitung zu aktualisieren. Erweisen sich Daten als unrichtig, dann sind diese richtigzustellen oder zu löschen, es sei denn, die Weiterverarbeitung von Falschinformationen mit der Kennzeichnung „unrichtig“ ist zur Erfüllung des Zwecks (Abs. 1) erforderlich. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes sind die Daten durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren.

(4) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.

Besondere Bestimmungen für die Ermittlungen

§ 12. (1) Zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1) und zum vorbeugenden Schutz vor wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2) ist die Ermittlung personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen des § 15 zulässig durch

           1. Observation (§ 54 Abs. 2 SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (§ 54 Abs. 2a SPG);

           2. verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3 und 3a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

           3. Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4 SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;

           4. Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die zu Betroffenen nach § 11 Abs. 1 Z 1 lit. l verarbeitet werden;

           5. Einholen von Auskünften nach §§ 53 Abs. 3a Z 1 bis 3 und 53 Abs. 3b SPG zu Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie zu deren Kontakt- oder Begleitpersonen (§ 11 Abs. 1 Z 3) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 ‑ TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 E-Commerce-Gesetz ‑ ECG, BGBl. I Nr. 152/2001), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;

           6. Einholen von Auskünften von Beförderungsunternehmen zu einer von ihnen erbrachten Leistung;

           7. Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4 TKG 2003), Zugangsdaten (§ 92 Abs. 3 Z 4a TKG 2003) und Standortdaten (§ 92 Abs. 3 Z 6 TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Abs. 1 Z 5 unterliegen, zu Betroffenen einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (§ 3 Z 2 ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (§ 17 SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Im Übrigen ist die Ermittlung zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 5 bis 7 ist die ersuchte Stelle verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen. Der Ersatz von Kosten in den Fällen des Abs. 1 Z 5 hinsichtlich § 53 Abs. 3b SPG und des Abs. 1 Z 7 richtet sich nach der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004.

Vertrauenspersonenevidenz

§ 13. (1) Das Bundesamt ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die ihm Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 6 Abs. 1 Z 1), des vorbeugenden Schutzes vor wahrscheinlichen verfassungsgefährdenden Angriffen (§ 6 Abs. 1 Z 2), zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch sensible und strafrechtsbezogene Daten über die Betroffenen verarbeitet werden.

(2) Das Bundesamt darf sonstigen Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen (§ 21 Abs. 1 SPG) oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit (§ 22 Abs. 2 SPG) der in Abs. 1 genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist unzulässig. Anzeigepflichten nach der StPO bleiben unberührt.

(3) Jede Verwendung der gemäß Abs. 1 verarbeiteten personenbezogenen Daten ist zu protokollieren. Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen.

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

§ 14. (1) Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 sind die Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für das Bundesamt und die Landesämter stellt. Die unverzügliche Löschung kann jedoch unterbleiben, wenn in Hinblick auf die Person oder Gruppierung aufgrund bestimmter Tatsachen erwartet werden kann, dass sie neuerlich Anlass zu einer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Z 1 oder 2 geben wird. Das Bundesamt und die Landesämter haben solche Daten, wenn sie sechs Monate unverändert geblieben sind, daraufhin zu prüfen, ob sie nicht gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder zu löschen sind. Wenn sich zwei Jahre nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe für das Bundesamt und die Landesämter stellt, bedarf die Weiterverarbeitung für jeweils ein weiteres Jahr der Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten (§ 15). Nach Ablauf von sechs Jahren sind die Daten jedenfalls zu löschen.

4. Hauptstück

Rechtsschutz auf dem Gebiet des polizeilichen Staatsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

§ 15. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten (§ 91a SPG) kommt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 zu.

(2) Das Bundesamt und die Landesämter, denen sich eine Aufgabe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 12 zu setzen oder gemäß § 10 Abs. 4 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen. Eine Ermächtigung darf nur für die Dauer von höchstens sechs Monaten erteilt werden; Verlängerung ist zulässig.

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 16. (1) Das Bundesamt und die Landesämter haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde, und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 15 Abs. 2 genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 14 oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.

(3) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach diesem Bundesgesetz.

Information Betroffener

§ 17. (1) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde nach § 90 SPG verpflichtet. In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.

(2) Nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung erteilt wurde, ist der Betroffene vom Bundes- oder Landesamt über Grund, Art und Dauer sowie die Rechtsgrundlage der gesetzten Maßnahmen zu informieren. Über die durchgeführte Information Betroffener ist der Rechtsschutzbeauftragte in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Information kann mit Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten aufgeschoben werden, solange durch sie die Aufgabenerfüllung gefährdet wäre, und unterbleiben, wenn der Betroffene bereits nachweislich Kenntnis erlangt hat, die Information des Betroffenen unmöglich ist oder aus den Gründen des § 26 Abs. 2 DSG 2000 nicht erfolgen kann.

Berichte über den polizeilichen Staatsschutz

§ 18. (1) Das Bundesamt hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche staatsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.

(2) Über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz sowie über die Information Betroffener nach § 17 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit jedenfalls halbjährlich zu berichten.

(3) Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 16 Abs. 3 hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 20. Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 21. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Übergangsbestimmungen

§ 22. (1) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilte Ermächtigungen gemäß § 91c Abs. 3 SPG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten als Ermächtigungen gemäß § 15 Abs. 2 und bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt, längstens bis zum 30. Juni 2016, weiterhin gültig; für diese gelten die Löschungsfristen nach § 14 Abs. 2.

(2) Personenbezogene Daten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundes- oder Landesamt rechtmäßig ermittelt wurden, dürfen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und  3 in der Datenanwendung gemäß § 11 verarbeitet werden.

(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits Bedienstete des Bundes- oder Landesamtes sind, haben die in § 2 Abs. 3 vorgesehene spezielle Ausbildung für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens zu absolvieren.

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut.

 

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 25 das Wort „Kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „Sicherheitspolizeiliche“ ersetzt und es entfällt der Eintrag „§ 93a Information verfassungsmäßiger Einrichtungen“.

2. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Bundeskriminalamtes“ die Wortfolge „und des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung“ eingefügt und es wird das Wort „Organisationseinheit“ durch das Wort „Organisationseinheiten“ ersetzt.

3. Dem § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zulässig, sofern gesetzlich nicht Besonderes bestimmt ist. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 14 DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen; kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Rechtsschutzverfahren, so sind die Aufzeichnungen erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren.“

4. In § 20 wird das Wort „kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „sicherheitspolizeiliche“ ersetzt.

5. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Den Sicherheitsbehörden obliegen die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum auch an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge, soweit sich ihre Organe auf begründetes Ersuchen des Luftfahrzeughalters oder zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an Bord befinden und bindendes Völkerrecht dem nicht entgegensteht.“

6. Die §§ 21 Abs. 3, 63 Abs. 1a, 63 Abs. 1b, 91c Abs. 3 und 93a samt Überschrift entfallen.

7. Die Überschrift des § 25 wird das Wort „Kriminalpolizeiliche“ durch das Wort „Sicherheitspolizeiliche“ ersetzt.

8. In § 53 entfallen in Abs. 1 die Z 2a und 7, in Abs. 3 der Beistrich nach dem Wort „Angriffe“ und die Wortfolge „für die erweiterte Gefahrenerforschung unter den Voraussetzungen nach Abs. 1“ sowie in Abs. 5 die Wortfolge „für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3)“.

9. In § 53 Abs. 3b wird nach der Wortfolge „die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) der“ die Wortfolge „vom Gefährder oder“ eingefügt.

10. In § 53 Abs. 4 wird die Wortfolge „auf allgemein“ durch die Wortfolge „etwa auf im Internet öffentlich“ ersetzt.

11. In § 53a entfällt in Abs. 1 die Wortfolge „den Personen- und Objektschutz und“ und es werden folgende Absätze ein- bzw. angefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörden dürfen für den Personen- und Objektschutz Erreichbarkeits- und Identifikationsdaten über die gefährdete natürliche oder juristische Person, die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen zu den zu schützenden Objekten, Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einschreitens sowie Verwaltungsdaten verarbeiten.

(5a) Datenanwendungen nach Abs. 1a zum Schutz von verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (§ 22 Abs. 1 Z 2), der Vertreter ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) sowie kritischen Infrastrukturen (§ 22 Abs. 1 Z 6) dürfen das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung und die Landesämter Verfassungsschutz (§ 1 Abs. 3 Polizeiliches Staatsschutzgesetz ‑ PStSG, BGBl. I Nr. xx/2015) im Informationsverbundsystem führen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1a verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an Dienststellen inländischer Behörden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe ist, an ausländische Sicherheitsbehörden entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe und im Übrigen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

12. In § 54 entfallen in Abs. 2 die Z 1 sowie in Abs. 4 die Wortfolge „und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3)“.

13. § 54 Abs. 3 lautet:

„(3) Das Einholen von Auskünften durch die Sicherheitsbehörde ohne Hinweis gemäß Abs. 1 oder durch andere Personen im Auftrag der Sicherheitsbehörde, die ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre (verdeckte Ermittlung).“

14. Nach § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der verdeckte Ermittler ist von der Sicherheitsbehörde zu führen und regelmäßig zu überwachen. Sein Einsatz und dessen nähere Umstände sowie Auskünfte und Mitteilungen, die durch ihn erlangt werden, sind zu dokumentieren (§ 13a), sofern sie für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sein können.“

15. In § 54 Abs. 5 wird im ersten Satz vor der Wortfolge „einer Zusammenkunft“ die Wortfolge „oder im Zusammenhang mit“ eingefügt, das Wort „Anwesender“ gestrichen und lautet der letzte Satz:

„Die auf diese Weise ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr gefährlicher Angriffe und Verfolgung strafbarer Handlungen, die sich im Zusammenhang mit oder während der Zusammenkunft ereignen, verarbeitet werden.“

16. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter ist bei automatisierten Abfragen nicht erforderlich. Von der Protokollierung gänzlich ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen.“

17. Nach § 75 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, eine nach den Bestimmungen der StPO ermittelte Spur, die einer Person, die im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, zugehört oder zugehören dürfte, und deren Ermittlung durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erfolgen könnte (§ 64 Abs. 2), zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person in der Zentralen erkennungsdienstlichen Evidenz zu verarbeiten. Zur Spur dürfen auch Verwaltungsdaten verarbeitet werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der für die Speicherung maßgebliche Verdacht nicht mehr besteht oder der bezughabende Akt im Dienste der Strafrechtspflege zu löschen ist (§ 13a Abs. 2).“

18. In § 75 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „zu benützen“ die Wortfolge „und zu vergleichen“ eingefügt, im zweiten Satz vor dem Wort „Übermittlungen“ die Wortfolge „Abfragen und“ eingefügt und das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 1a“ ersetzt.

19. Nach § 80 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Sofern Auskunft über die gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten begehrt wird, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, gegen Kostenersatz (Abs. 1 letzter Satz) vom Auskunftswerber Abbildungen oder Papillarlinienabdrücke herzustellen oder seine DNA zu ermitteln, und diese Daten mit den gemäß § 75 Abs. 1a verarbeiteten Daten zu vergleichen. Von der Erteilung der Auskunft ist abzusehen, wenn der Auskunftswerber an der Ermittlung dieser Daten nicht mitgewirkt oder er den Kostenersatz nicht geleistet hat. Die aus Anlass des Auskunftsverlangens ermittelten Daten über den Auskunftswerber sind gesondert zu verwahren und dürfen innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr, im Falle der Erhebung einer Beschwerde gemäß § 31 DSG 2000 an die Datenschutzbehörde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, nicht vernichtet werden.“

20. In § 91c Abs. 1 entfällt der zweite Satz und es wird das Wort „Kennzeichnerkennungsgeräten“ durch das Wort „Kennzeichenerkennungsgeräten“ ersetzt.

21. In § 91d wird in Abs. 3 der Satz „In einem solchen Verfahren vor der Datenschutzbehörde ist auf § 26 Abs. 2 DSG 2000 über die Beschränkung des Auskunftsrechtes Bedacht zu nehmen.“ angefügt und in Abs. 4 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es entfällt die Wortfolge „insbesondere ist darin auf Ermächtigungen nach § 91c Abs. 3 Bezug zu nehmen.“.

22. Dem § 94 werden folgende Abs. 38 und 39 angefügt:

„(38) Die §§ 13a Abs. 3, 20, 21 Abs. 2a, die Überschrift des § 25, die §§ 54 Abs. 5, 59 Abs. 2, 75 Abs. 1a und 2, 80 Abs. 1a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit xx. xx 2015 in Kraft.

(39) Die §§ 6 Abs. 1, 53 Abs. 1, 3, 3b, 4 und 5, 53a Abs. 1, 1a und 5a, 54 Abs. 2, 3, 3a und 4, 91c Abs. 1, 91d Abs. 3 und 4, 96 Abs. 8 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 21 Abs. 3, 63 Abs. 1a und 1b, 91c Abs. 3 und 93a samt Überschrift außer Kraft.“

23. Dem § 96 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Daten, die auf Grundlage des § 53a Abs. 1 für den Personen- und Objektschutz im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/20xx verarbeitet werden, dürfen auf Grundlage des § 53a Abs. 1a weiterverarbeitet sowie unter den Voraussetzungen des § 53a Abs. 5a in der Fassung BGBl. I Nr. xx/20xx auch im Informationsverbund geführt werden.“

24. Dem § 97 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 13a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.“