Vorblatt
Ziel(e)
- Schutz der im Staatsgebiet lebenden Menschen sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung
- Bessere Dokumentation, Vorbeugung und Verfolgung von strafbaren Handlungen sowie Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen durch den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
- Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge
- Verarbeitung von Spuren zum Zweck der Zuordnung zu einer Person
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Regelung der Organisation, Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörden
- Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshandlungen, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen sowie im Zusammenhang mit der Zusammenkunft zahlreicher Menschen
- Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sicherheitspolizeigesetz für die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt worden sind
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG) soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Es sind daher im laufenden Finanzjahr 2015 keine Kosten für zusätzlichen Personalaufwand zu verzeichnen. Die Umsetzung des PStSG erfordert insbesondere im Bereich „Recht und Datenschutz“ im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung die Erweiterung der Personalressourcen. Es wird davon ausgegangen, dass mit vier Planstellen der Verwendungsgruppe A1 das Auslangen gefunden werden kann. Zusätzlich wird durch die Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse der Staatsschutzbehörden die technische Ausstattung entsprechend aufzurüsten bzw. anzupassen sein, um die Aufgaben im Sinne des Gesetzes entsprechend wahrnehmen zu können. Zudem ist zu erwarten, dass es auch im Bereich des Rechtsschutzbeauftragten durch die Erlassung des PStSG zu einer Steigerung des Arbeitsaufwandes kommt. Für diesen Fall ist bereits jetzt Vorsorge zu treffen, damit bei entsprechender Notwendigkeit (§ 91b Abs. 3 SPG) dem Rechtsschutzbeauftragten eine zusätzliche Planstelle der Verwendungsgruppe A1 zur Verfügung gestellt werden kann.
Ansonsten sind mit dem Regelungsvorhaben nicht unmittelbare finanzielle Auswirkungen verbunden.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑918 |
‑932 |
‑695 |
‑709 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliche Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Inneres |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung" der Untergliederung 11 Inneres bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Aufgabe des polizeilichen Staatsschutzes muss es sein, die im Staatsgebiet lebenden Menschen und die verfassungsmäßige Grundordnung zu schützen. Die Diversität der Bedrohungen insbesondere im Bereich des Terrorismus und Extremismus sowie eine zunehmend von globalen Rahmenbedingungen abhängige Gefahrenlage erfordern einen modernen und vernetzten Staatsschutz. Wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur auf Gefahren reagieren, sondern Bedrohungen aktiv schon im Vorfeld erkennen und entgegentreten, dann müssen ihnen dazu auch entsprechende Mittel und Möglichkeiten an die Hand gegeben werden. Mit der Schaffung eines Bundesgesetzes über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (PStSG) soll eine effektive und effiziente Vorbeugung vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Extremismus, Terrorismus sowie nachrichtendienstliche Tätigkeiten und Spionage durch den Ausbau der präventiven und repressiven Mechanismen ermöglicht werden.
Neben den erforderlichen Anpassungen durch die Erlassung des PStSG sollen mit dieser Novelle auch Änderungen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG) vorgenommen werden, die dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation und der anschließenden Verwertbarkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung als Beweismittel wesentliche Bedeutung zukommt. Des Weiteren soll im SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung (StPO) ermittelt worden sind, geschaffen werden, um in weiterer Folge die Spur einer konkreten Person zuordnen und damit Straftaten aufklären zu können. Und schließlich fehlt im SPG eine Regelung zum Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von österreichischen Zivilluftfahrzeugen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Wollen die Sicherheitsbehörden nicht nur auf Gefahren reagieren, sondern Bedrohungen aktiv schon im Vorfeld erkennen und entgegentreten, dann müssen ihnen dazu auch entsprechende Mittel und Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, was mit der Erlassung eines Staatsschutzgesetzes erreicht werden soll.
Erfolgen keine Änderungen bei den Bestimmungen zu Bild- und Tonaufzeichnungen im SPG, dann kann auf diese Art von Dokumentation, der die erforderliche Objektivität eines Sachbeweises inne wohnt, in Zukunft nicht zurückgegriffen werden, etwa wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung laut werden oder es gilt, strafbare Handlungen zu verfolgen. Ohne Regelung des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von österreichischen Zivilluftfahrzeugen fehlt das nationale Anschlussstück zur internationalen Regelung des Tokioter Abkommens. Spuren, die auf Grundlage der StPO ermittelt worden sind, können zum Zweck der Zuordnung der Spur zu einer bestimmten Person nicht nach dem SPG verarbeitet werden, wodurch die Aufklärung von Straftaten erschwert ist.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die zu treffenden Maßnahmen werden federführend von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit evaluiert, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die Schaffung neuer Aufgaben und Befugnisse ein qualitativer Vergleich (Fallauswertungen in bestimmten Referenzbereichen, Beurteilungen der Folgemaßnahmen, Wirkungskontrolle) anbietet.
Ziele
Ziel 1: Schutz der im Staatsgebiet lebenden Menschen sowie der verfassungsmäßigen Grundordnung
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit entsprechen die Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörden nicht den Anforderungen eines modernen Staatsschutzes. |
Die Organisation, Aufgaben und Befugnisse der polizeilichen Staatsschutzbehörden entsprechen den Anforderungen an einen modernen Staatsschutz. |
Ziel 2: Bessere Dokumentation, Vorbeugung und Verfolgung von strafbaren Handlungen sowie Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen durch den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshandlungen auf Grundlage des SPG nicht möglich. Ebenso kann eine auf Grundlage von § 54 Abs. 5 SPG erfolgte Bild- und Tonaufzeichnung nur zur Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, die unter die Definition des gefährlichen Angriffs fallen, herangezogen werden. Und schließlich ist der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Vorbeugung nur bei der Zusammenkunft zahlreicher Menschen vorgesehen. |
Zur Verfolgung strafbarer Handlungen und zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung ist eine Videodokumentation, der die erforderliche Objektivität eines Sachbeweises inne wohnt, möglich. Das bei der Sicherheitsbehörde vorhandene, auf Grundlage des § 54 Abs. 5 SPG ermittelte Videomaterial, kann auch zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen herangezogen werden. Auch im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen können Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte zur Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen eingesetzt werden. |
Ziel 3: Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit fehlt im SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge. |
Durch die Verankerung der Aufgabe in § 21 Abs. 2a SPG ist der Umfang des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge geregelt. |
Ziel 4: Verarbeitung von Spuren zum Zweck der Zuordnung zu einer Person
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, zum Zweck der Zuordnung zu einer Person fehlt derzeit im SPG. |
Im SPG existiert eine gesetzliche Grundlage, die die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der StPO ermittelt wurden, zum Zweck der Zuordnung zu einer Person regelt. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Regelung der Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Staatsschutzbehörden
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Erlassung des PStSG sollen die Organisation, die Aufgaben und die Befugnisse der Staatsschutzbehörden sowie der Rechtsschutz bei deren Tätigwerden in einem eigenen Bundesgesetz geregelt werden. Dadurch soll eine effektive und effiziente Vorbeugung vor verfassungsgefährdenden Angriffen durch Extremismus, Terrorismus sowie nachrichtendienstliche Tätigkeiten und Spionage durch den Ausbau der präventiven und repressiven Mechanismen ermöglicht werden.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Verwendung von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshandlungen, zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen sowie im Zusammenhang mit der Zusammenkunft zahlreicher Menschen
Beschreibung der Maßnahme:
Mit dieser Maßnahme soll eine gesetzliche Grundlage für den offenen Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, etwa von sogenannten "body worn cameras", zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, geschaffen werden. Zudem sollen die Bild- und Tonaufzeichnungen, die unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 SPG ermittelt wurden, nicht nur für die Zwecke der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen, sondern auch zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen verwendet werden dürfen. Und schließlich soll der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auch im sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer Zusammenkunft zahlreicher Menschen, bei der gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum befürchtet werden, gesetzlich verankert werden. Dadurch soll es ermöglicht werden, dass diese Geräte etwa auch bei Aufsplitterungen kleinerer Gruppen im Zusammenhang mit solchen Zusammenkünften zum Zweck der Vorbeugung zum Einsatz gelangen können.
Umsetzung von Ziel 2
Maßnahme 3: Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge
Beschreibung der Maßnahme:
Österreichische Exekutivbeamte, die speziell für den Sicherheitsdienst an Bord ausgebildet und geschult sind, sollen an Bord eines Flugzeuges, das der österreichischen Hoheitsgewalt unterliegt, zur Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in dem Ausmaß befugt sein, als es um die Abwehr und Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum an Bord österreichischer Zivilluftfahrzeuge geht.
Umsetzung von Ziel 3
Maßnahme 4: Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sicherheitspolizeigesetz für die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt worden sind
Beschreibung der Maßnahme:
Es soll eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im SPG für die Verarbeitung von Spuren (Papillarlinienabdrücke, DNA-Profile oder Abbildungen), die auf Grundlage der Strafprozessordnung ermittelt worden sind, geschaffen werden. Das Ziel der Speicherung ist die Zuordnung der Spur zu einer verdächtigen Person, worunter auch der Nachweis mehrerer Straftaten für den Fall eines Spur-Spur Treffers fällt.
Umsetzung von Ziel 4
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0 |
495 |
505 |
515 |
525 |
Betrieblicher Sachaufwand |
0 |
173 |
177 |
180 |
184 |
Werkleistungen |
0 |
250 |
250 |
0 |
0 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
918 |
932 |
695 |
709 |
in VBÄ |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0,00 |
5,00 |
5,00 |
5,00 |
5,00 |
Personalaufwand: Das PStSG soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Es sind daher im laufenden Finanzjahr 2015 keine Kosten für zusätzlichen Personalaufwand zu verzeichnen.
Die Umsetzung des PStSG erfordert insbesondere im Bereich „Recht und Datenschutz“ im Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung die Erweiterung der Personalressourcen. Es wird davon ausgegangen, dass mit vier Planstellen der Verwendungsgruppe A1 das Auslangen gefunden werden kann. Zudem ist zu erwarten, dass es auch im Bereich des Rechtsschutzbeauftragten durch die Erlassung des PStSG zu einer Steigerung des Arbeitsaufwandes kommt. Für diesen Fall ist bereits jetzt Vorsorge zu treffen, damit bei entsprechender Notwendigkeit (§ 91b Abs. 3 SPG) dem Rechtsschutzbeauftragten eine zusätzliche Planstelle der Verwendungsgruppe A1 zur Verfügung gestellt werden kann.
Betrieblicher Sachaufwand: Der erhöhte betriebliche Sachaufwand ergibt sich aus dem aufgezeigten Personalaufwand.
Der infolge der Erweiterung der Befugnisse im Ermittlungsbereich anfallende Kostenersatz für Auskünfte bei Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste und sonstigen Diensteanbietern nach der Überwachungskostenverordnung kann zu einem geringfügigen Mehraufwand führen. Dieser zusätzliche Aufwand ist derzeit nicht bewertbar, da der Umfang solcher Auskunftsanfragen vorab nicht schätzbar ist.
Alle anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erlassung des PStSG sind als Teil des laufenden Dienstbetriebes anzusehen und stellen keinen nennenswerten wesentlichen Mehraufwand dar.
Werkleistungen: Das PStSG soll mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Es sind daher im laufenden Finanzjahr 2015 keine Kosten für Aufwand zu verzeichnen.
In den ersten beiden Jahren der Umsetzung ist aufgrund der geänderten rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Erweiterung der Aufgaben und Befugnisse die technische Ausstattung entsprechend aufzurüsten bzw. so anzupassen, dass die Aufgabenerfüllung im Sinne des Gesetzes wahrgenommen werden kann. Daher ist für die Jahre 2016 und 2017 jeweils mit einem Mehraufwand von € 250.000,- zu rechnen. Folgekosten stellen keinen wesentlichen Mehraufwand dar, da diese durch den laufenden Dienstbetrieb abgedeckt werden.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
918 |
932 |
695 |
709 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben |
|
|
785 |
795 |
556 |
567 |
Durch Umschichtung |
11.03.05 Legistik und rechtliche Angelegenheiten |
11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben |
|
133 |
137 |
139 |
142 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG durch das betroffene Detailbudget sowie durch Umschichtung.
Laufende Auswirkungen
Personalaufwand
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Recht und Datenschutz (BVT) |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
4,00 |
|
395.996 |
403.916 |
411.994 |
420.234 |
Zusätzliche Planstelle RSB (§ 91b Abs. 3 SPG) |
Bund |
VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1 |
1,00 |
|
98.999 |
100.979 |
102.999 |
105.059 |
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
GESAMTSUMME |
|
|
494.995 |
504.895 |
514.993 |
525.293 |
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
VBÄ GESAMT |
|
|
5,00 |
5,00 |
5,00 |
5,00 |
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand |
Bund |
|
173.248 |
176.713 |
180.248 |
183.852 |
Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.
Werkleistungen
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Preis je Einheit(€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
EDV und sonstige Technik |
Bund |
1 |
250.000,00 |
|
250.000 |
250.000 |
|
|
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
250.000 |
250.000 |
|
|
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.