Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Tabakgesetzes

Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 1

Änderung des Tabakgesetzes

Das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2015, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Z 1 werden folgende Z 1a bis 1f eingefügt:

       „1a. „neuartiges Tabakerzeugnis“ jedes Tabakerzeugnis, das nicht in eine der Kategorien Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Wasserpfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, Kautabak, Schnupftabak und Tabak zum oralen Gebrauch fällt und erstmals nach dem 19. Mai 2014 in Verkehr gebracht wurde,

         1b. „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen und nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank; elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

         1c. „Nachfüllbehälter“ ein Behältnis, das eine nikotinhältige oder nicht nikotinhältige Flüssigkeit enthält, die zum Nachfüllen einer elektronischen Zigarette verwendet werden kann,

         1d. „pflanzliches Raucherzeugnis“ ein Erzeugnis auf der Grundlage von Pflanzen, Kräutern oder Früchten, das keinen Tabak enthält und mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden kann,

         1e. „verwandtes Erzeugnis“ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliches Raucherzeugnis und die elektronische Zigarette,

          1f. „Wasserpfeifentabak“ ein Tabakerzeugnis, das mit Hilfe einer Wasserpfeife verwendet werden kann. Kann ein Erzeugnis sowohl in Wasserpfeifen als auch als Tabak zum Selbstdrehen verwendet werden, so gilt es als Tabak zum Selbstdrehen,“

2. § 12 samt Überschrift lautet:

„Umfassender Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz

§ 12. (1) Rauchverbot gilt in Räumen oder sonstigen Einrichtungen für

           1. Unterrichts- und Fortbildungszwecke,

           2. Verhandlungszwecke,

           3. schulsportliche Betätigung, schulische oder solche Einrichtungen, in denen Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, einschließlich der dazugehörigen Freiflächen, und

           4. die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken.

(2) Rauchverbot gilt auch in Mehrzweckhallen und jenen Räumen, in denen Vereinstätigkeiten, Versammlungen oder Veranstaltungen, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgehalten werden, auch wenn diese Räumlichkeiten nur für einen von vornherein bestimmten Personenkreis, insbesondere Vereinsmitglieder, zugänglich sind; davon miterfasst sind auch nicht ortsfeste Einrichtungen, insbesondere Festzelte.

(3) Rauchverbot gilt auch für öffentliche und private Verkehrsmittel zur entgeltlichen oder gewerblichen Personenbeförderung.

(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht in ausschließlich privaten Zwecken dienenden privaten Räumen oder sonstigen privaten Einrichtungen.“

3. § 13 samt Überschrift lautet:

„Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz in sonstigen Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Sofern nicht arbeitsrechtliche Bestimmungen ein Rauchverbot vorsehen oder Räume oder sonstige Einrichtungen von § 12 erfasst sind, gilt ein Rauchverbot auch in sonstigen Räumen öffentlicher Orte, doch können für diese nicht von § 12 erfassten Räume oder sonstigen Einrichtungen Ausnahmen vom Rauchverbot dann vorgesehen werden, wenn diese über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen und einzelne Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Dabei muss gewährleistet sein, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(2) In Hotels und vergleichbaren Beherbergungsbetrieben gilt Rauchverbot. In den allgemeinen Bereichen kann ein Raucherraum eingerichtet werden, sofern gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt, das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird und in den Raucherräumen auch keine Speisen und Getränke verabreicht oder eingenommen werden.

(3) Tabaktrafiken sind dann vom Rauchverbot ausgenommen, wenn sie nicht auch Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen und gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt sowie das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.

(4) Die Regelungen des Rauchverbotes im Sinne dieser Bestimmung erstrecken sich auch auf die Verwendung von Wasserpfeifen und verwandter Erzeugnisse.“

4. § 13a samt Überschrift entfällt.

5. § 13b Abs. 4 entfällt.

6. § 13c lautet:

§ 13c. (1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und sonstigen Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes und sonstigen Einrichtungen gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.

(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

           1. in einem Raum oder einer Einrichtung gemäß § 12 Abs. 1 bis 3 nicht geraucht wird,

           2. in Räumen eines öffentlichen Ortes und sonstigen Einrichtungen (§ 13), sofern sie vom Rauchverbot umfasst sind, nicht geraucht wird,

           3. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b entsprochen wird.“

7. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Obliegenheit des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.“

8. § 14 Abs. 5 lautet:

„(5) Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 oder 13 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen von der Inhaberin bzw. vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 3 gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“

9. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:

„Kontrollbefugnisse

§ 14a. (1) Besteht der dringende Verdacht, dass offensichtlich trotz Rauchverbotes geraucht wird, haben die in Abs. 2 genannten Kontrollorgane die Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zur Kenntnis bringen.

(2) Als Kontrollorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

           1. die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und die von diesen herangezogenen Sachverständigen,

           2. Aufsichtsorgane gemäß §§ 24ff Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF,

           3. Organe der Arbeitsinspektion,

           4. Organe der zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden.“

10. § 17 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 12 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 13c, § 14 Abs. 4 und 5 sowie § 14a samt Überschrift in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Mai 2018 in Kraft. § 13a samt Überschrift und § 13b Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit Ablauf des 30. April 2018 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

In § 124b wird folgende Z 268 angefügt:

     „268. Für einen Betrieb, in dem spätestens zum 1. Juli 2016 in den Räumen und Einrichtungen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken ein dem umfassenden Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutz gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2015, entsprechendes Rauchverbot gewährleistet ist, kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen eine Prämie in Höhe von 10% geltend gemacht werden:

                a) Bemessungsgrundlage für die Prämie sind jene Aufwendungen, die für die Herstellung des Nichtraucherinnen- und Nichtraucherschutzes in Räumen der Gastronomie im Sinne des § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. xx/2015, vorgenommen und bis einschließlich des bei der Veranlagung 2015 zu erfassenden Wirtschaftsjahres steuerlich noch nicht berücksichtigt worden sind.

               b) Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gesondert zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

                c) Die Prämie ist in der Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung gemäß § 188 BAO für das Jahr 2015 zu beantragen, wenn das Rauchverbot zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung für 2015 vollständig umgesetzt ist. Ist die Abgaben- oder Einkünftefeststellungserklärung für 2015 zum Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Rauchverbotes bereits abgegeben worden, ist die Prämie in der Erklärung für 2016 zu beantragen. Eine nachträgliche Antragstellung ist bis zur Rechtskraft des jeweiligen Bescheides möglich.

               d) Die Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Antragstellung zurück. Sowohl die Prämie als auch ein Rückforderungsanspruch gelten als Abgaben vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf Gutschriften und Rückforderungen sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Bei Gesellschaften, die nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind, hat die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mit jenen Abgaben zu erfolgen, die die Beteiligten gemeinsam schulden.

                e) Die Prämien sind zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.“

Artikel 3

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

In § 24 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 108c, § 108d, 108e sowie 108f EStG 1988“ durch das Zitat „§ 108c und § 124b Z 286 EStG 1988“ ersetzt.