Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Sonderschulen:

Die „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ soll in „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ umbenannt werden. Weiters wird für Kinder, die eine allgemeine Schule integrativ besuchen, ein Jahres- und Abschlusszeugnis am Ende der 8. Schulstufe vorgesehen.

2. Schulen für wirtschaftliche Berufe, Schulen für Tourismus:

Die einjährige „Haushaltungsschule“ und die zweijährige „Hauswirtschaftsschule“ sollen in „Einjährige Wirtschaftsfachschule“ und „Zweijährige Wirtschaftsfachschule“ umbenannt werden. Weiters sollen die „Schulen für Fremdenverkehrsberufe“ in „Schulen für Tourismus“ umbenannt werden und zugleich die Gestaltung des Unterrichtsjahres und der Hauptferien im Hinblick auf die zu absolvierenden Praktika auch an die Schule oder an die Landesschulräte delegiert werden können.

3. Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen:

Mit der Novellierung des Hochschulgesetzes 2005 wurde die Lehramtsausbildung mit dem Projekt „Pädagog/innenbildung NEU“ entsprechend der Bologna-Architektur auf achtsemestrige Bachelorstudien und mindestens zweisemestrige Masterstudien umgestellt. Als Träger dieser Ausbildungen haben die Pädagogischen Hochschulen gemäß §§ 10 iVm 35 Z 4a des Hochschulgesetzes 2005 in ihrem Angebotsbereich mit den Universitäten zu kooperieren. Die korrespondierende Bestimmung im Bereich der Universitäten findet sich in § 54 Abs. 6c und Abs. 9a des Universitätsgesetzes 2002.

Diese geplante Zusammenarbeit von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten hat bereits begonnen. Ab spätestens dem Wintersemester 2016/2017 starten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten gemeinsam eingerichtete Studien für den Bereich Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Um einen reibungslosen Ablauf der gemeinsam eingerichteten Studien zu ermöglichen ist durch Kooperationsvereinbarungen vorzusehen, welche Einrichtung welche Inhalte anbietet, welche Ressourcen von welcher Seite zur Verfügung gestellt werden und wie die Aufnahmevoraussetzungen gestaltet sind, weiters sind gleichlautende Curricula zu erlassen.

Neben diesen studienrechtlichen Vorgaben müssen auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten die gemeinsamen Studierenden mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand administrieren können. Bereits jetzt ermöglicht § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes die Einrichtung eines Datenverbundes jeweils für die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen. Bisher umgesetzt wurde der Datenverbund der Universitäten. Dieser gewährleistet durch elektronische Datenverarbeitung unter anderem die ordentliche Vergabe von Matrikelnummern und eine ordnungsgemäße Zulassung und Fortsetzungsmeldung bei gemeinsamen Studienprogrammen. Der Datenverbund der Universitäten dient auch der Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen und der Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

Durch die Schaffung der gemeinsam eingerichteten Studien zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten wird nun die Einrichtung eines Datenverbundes seitens der Pädagogischen Hochschulen notwendig. Durch die künftig große Anzahl der Personen, welche ihre Lehramtsausbildung in einem gemeinsam eingerichteten Studium an mehreren Pädagogischen Hochschulen und Universitäten betreiben werden, soll die Administration dieser Studierenden im Bereich der Verwaltung der Matrikelnummern, der Inskription, der Einhebung der Studienbeiträge und der Durchführung des Studiums erleichtert werden.

Für diese Zwecke soll ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden. Dieser soll im Bereich der Schnittmenge der Studierenden der gemeinsam eingerichteten Studien die gemeinsame Verwaltung durch die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten ermöglichen.

Auch über die gemeinsam eingerichteten Studien hinaus erlangt ein Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen an Bedeutung: Die Notwendigkeit eines Datenaustausches zwischen den genannten Bildungseinrichtungen ergibt sich durch die gegenseitige Anerkennung der Matrikelnummern, die Zahlung des Studienbeitrages an nur einer Pädagogischen Hochschule oder Universität und die Regelungen über die Vorschreibung bzw. Aufteilung eines allfälligen Studienbeitrages. Ziel ist eine administrative Vereinfachung und fehlerfreie Abwicklung eines Studiums im Sinne der Studierenden. Von einer Einrichtung von zwei getrennten Datenverbünden (jeweils der Pädagogischen Hochschulen und der Universitäten) mit einer Schnittstelle wurde daher Abstand genommen. Es soll stattdessen ein gemeinsamer Datenverbund eingerichtet werden. Die Daten zur Vergabe der Matrikelnummern und die Daten der Zahlungsinformationen müssen parallel geführt und abgefragt werden können. Bei einer Einrichtung von zwei getrennten Datenverbünden wären Fehler – auch bei einer technisch noch so ausgereiften Synchronisationsmethode – die sich durch divergierende Datenbestände in beiden Systemen ergeben, nicht vollkommen auszuschließen. Die Bereinigung solcher Fehler würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand erzeugen und eine studierendenfreundliche Administration verhindern.

Die Zugriffsberechtigungen auf die Daten des Datenverbundes gemäß der Anlage 3 leiten sich aus der Zweckbestimmung desselben ab. Der Zugriff soll daher im jeweils nötigen Umfang den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten, bezüglich jener Daten von Studierenden, die an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule und Universität ein (gemeinsam eingerichtetes) Studium betreiben, den Organen gemäß dem Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014, sowie jeweils nach Maßgabe einer gesetzlichen Grundlage den Beihilfenbehörden offenstehen.

Nähere Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung und zum Verfahren der Übermittlung von Daten erfolgen in den aufeinander abgestimmten Verordnungen über die Evidenz der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen und über die Evidenz der Studierenden an Universitäten (Hochschul-Studienevidenzverordnung und Universitäts-Studienevidenzverordnung).

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich

-       hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen im Schulorganisationsgesetz auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und

-       im Übrigen auf Art. 14 Abs. 1 (Schulwesen) B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick darauf, dass für die Erlassung der Landesausführungsgesetze keine Frist gesetzt wird, nicht erforderlich.

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Schulorganisationsgesetz)

Zu Z 1 und 2 (§ 25, § 27 SchOG):

Seit Jahren unterstützt bzw. initiiert das BMBF Sensibilisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Sprache und Begrifflichkeiten stellen dabei wichtige „Bausteine“ für die Bewusstseinsbildung dar. Der Paradigmenwechsel in der Sonderpädagogik, der mit der Verankerung der Integration stattgefunden hat, sowie die damit verbundenen pädagogischen Entwicklungen, das verstärkte öffentliche Bewusstsein, die Verabschiedung des Bundes–Behindertengleichstellungsgesetzes, des Nationalen Aktionsplans Behinderung 2012-2020 und die Ratifizierung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zeigen, dass es immer wieder erforderlich werden kann, einzelne schulrechtliche Bestimmungen diesbezüglich auf ihre Aktualität zu prüfen.

Der Begriff „schwerstbehindert“ im Hinblick auf Schülerinnen und Schüler mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung ist unscharf, problematisch und diskriminierend, weil er in Wirklichkeit zB auch schwere bzw. mehrfache körperliche Behinderungen umfasst, welche nicht unbedingt kognitiver Natur sein müssen. Leider hat sich in Österreich (bzgl. Schule) der Begriff „schwerstbehindert“ ausschließlich in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung eingebürgert, was für die Eltern dieser Kinder sowie für die Schülerinnen und Schüler selbst als sehr diskriminierend empfunden wird. Da auch der Lehrplan der „Schule für schwerstbehinderte Kinder“ diesen Namen trägt (eine klare SchOG-Konsequenz), fühlen sich va. Eltern der integrativ aber nach diesem Lehrplan unterrichteten Kinder massivst diskriminiert; ein Zeugnis mit diesem Vermerk gleicht einem Stigma.

Die Umbenennung der „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ in „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“ erscheint daher zeitgemäß und notwendig.

Zu Z 3 bis 7 (§ 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a, § 57 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 lit. a und b SchOG):

Die einjährige Haushaltungsschule und die zweijährige Hauswirtschaftsschule sollen neue Bezeichnungen erhalten („Einjährige Wirtschaftsfachschule“ und „Zweijährige Wirtschaftsfachschule“). Diese Umbenennung erfordert Änderungen in verschiedenen Bestimmungen des SchOG sowie anderer Rechtsvorschriften (siehe insbesondere auch die Änderungen des Schulunterrichtsgesetzes und des Schulzeitgesetzes 1985).

Zu Z 8 (§ 131 Abs. 33 SchOG):

Abs. 33 des § 131 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.

Der Ausführungsgesetzgebung ist keine Frist gesetzt, die Landesgesetze sind mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

 

Zu Art. 2 (Schulunterrichtsgesetz):

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4, § 25 Abs. 6 SchUG):

In diesen Bestimmungen erfolgt die Umbenennung der „Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder“ in „Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf“. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Z 1 und 2 der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz wird verwiesen.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 8 SchUG):

§ 22 Abs. 8 betrifft das Abschlusszeugnis, welches nach erfolgreicher Beendigung der letzten Stufe einer Schulart neben oder im Zusammenhang mit dem Jahreszeugnis auszustellen ist.

Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf tritt insbesondere dann, wenn sie integrativ eine Hauptschule oder eine Neue Mittelschule besuchen, die besondere Situation ein, dass ihnen am Ende der 8. Schulstufe kein „Jahres- und Abschlusszeugnis“, sondern nur ein „Jahreszeugnis“ ausgestellt werden kann, da die Schulart „Sonderschule“ auch das Berufsvorbereitungsjahr als 9. Schulstufe umfasst und somit noch nicht „abgeschlossen“ ist.

Diese unterschiedliche Behandlung auf der 8. Schulstufe soll vermieden werden, indem auch Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf nach erfolgreicher Beendigung der 8. Schulstufe (zum Teil oder zur Gänze nach dem Lehrplan der Sonderschule) ein Jahres- und Abschlusszeugnis auszustellen ist, welches den erfolgreichen Abschluss der ersten acht Stufen (jedenfalls) der Sonderschule beurkundet.

Nach erfolgreicher Beendigung des Berufsvorbereitungsjahres soll abermals ein „Jahres- und Abschlusszeugnis“ über die Schulart Sonderschule (ohne Einschränkung auf Schulstufen) ausgestellt werden.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. 3 SchUG):

Mit der Umbenennung in „Einjährige Wirtschaftsschule“ soll die bisherige Haushaltungsschule eine zeitgemäße und den von ihr vermittelten Inhalten besser entsprechende Bezeichnung erhalten. Durch die neue Bezeichnung soll weiters eine vereinheitlichende terminologische Anpassung an das Ausbildungssystem der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe vorgenommen werden.

Zu Z 4 und 6 (§ 59 Abs. 4, § 82c SchUG):

Hier erfolgen redaktionelle Klarstellungen und Korrekturen.

Zu Z 5 (§ 82 Abs. 7 SchUG):

Abs. 7 des § 82 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.

 

Zu Art. 3 (Schulzeitgesetz 1985)

Zu Z 1 (§ 5 Abs. 3 SchZG):

Bei den Schulen für Fremdenverkehrsberufe handelt es sich um gewerbliche Fachschulen (gemäß § 58 SchOG) und um höhere gewerbliche Lehranstalten (gemäß § 72 SchOG). Es sind dies konkret die Hotelfachschule und die höhere Lehranstalt für Tourismus. Die Umbenennung dieser gewerblichen Schulen von „Schulen für Fremdenverkehrsberufe“ in „Schulen für Tourismus“ soll deren Bedeutung auch durch eine zeitgemäße Namensgebung unterstreichen. Entsprechende Änderungen werden in den Lehrplänen sowie in der auf der Grundlage des § 5 erlassenen Schulzeitverordnung zu erfolgen haben.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 3a SchZG):

Die Schulzeitverordnung regelt ua. den Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres unter Bedachtnahme auf zu absolvierende Praktika. Als zentrale Verordnung der zuständigen Bundesministerin kann diese nicht auf regionale und branchenspezifische Besonderheiten eingehen, sodass es zweckmäßig erscheint, diese Zuständigkeiten durch Verordnung zu delegieren.

Zu Z 3 (§ 16a Abs. 11 SchZG):

Abs. 10 des § 16a regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.

 

Zu Art. 4 (Schulpflichtgesetz 1985)

Zu Z 1 und 2 (§ 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b SchPflG):

In Übereinstimmung mit § 62 Abs. 2 lit. a SchOG in der Fassung dieses Entwurfes ist auch im Schulpflichtgesetz 1985 die Schulart „Haushaltungsschule“ in „Einjährige Wirtschaftsfachschule“ umzubenennen.

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 1 SchPflG):

Hier erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

Zu Z 4 (§ 30 Abs. 19 SchPflG):

Der neue Abs. 6 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.

 

Zu Art. 5 (Schülerbeihilfengesetz 1983)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1 und 1a SchBeihG):

Im Zusammenhang mit dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG (BGBl. I Nr. 135/2009) wurden im Schülerbeihilfengesetz 1983 den Ehegatten und -gattinnen auch die eingetragenen Partner und Partnerinnen gleichgestellt. In § 3 Abs.1a des Schülerbeihilfengesetzes 1983 ist dies hinsichtlich der Bedürftigkeit allerdings nur bezüglich des Einkommens erfolgt, ohne dass auf den Familienstand und die Familiengröße (des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin) abgestellt wird. Dies war nicht beabsichtigt und soll nun richtig gestellt werden.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. 18 SchBeihG):

Der neue Abs. 18 regelt in Entsprechung mit den Legistischen Richtlinien 1990 das Inkrafttreten in der Stammfassung. Als Inkrafttretenszeitpunkt ist der 1. September 2015 vorgesehen.

 

Zu Art. 6 (Bildungsdokumentationsgesetz)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b BildDokG):

Die Begriffsbestimmung der Pädagogischen Hochschulen wurde an die Definition des § 1 des Hochschulgesetzes 2005 angepasst.

Zu Z 2 (§ 7a BildDokG):

Da künftig statt zwei voneinander getrennten Datenverbünden ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen eingerichtet werden soll, ist vorgesehen, die Abs. 1 bis 4 sprachlich insoweit anzupassen, dass das Bildungsdokumentationsgesetz die Einrichtung eines gemeinsamen Datenverbundes der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen vorsieht.

In Abs. 3 sollen darüber hinaus die Zwecke des Datenverbundes angepasst werden:

Abs. 3 Z 1 soll insofern erweitert werden, als für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Matrikelnummern nicht nur die Vergabe zwischen den Pädagogischen Hochschulen und Universitäten abgestimmt sein muss, sondern auch die Administration und Sperrung der Matrikelnummern. Dadurch soll eine korrekte und einheitliche Vergabe von Matrikelnummern an Pädagogischen Hochschulen und Universitäten in ganz Österreich gewährleistet werden.

Abs. 3 Z 3 soll um die für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlichen Daten ergänzt werden, da Zulassungsinformationen und Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen allein nicht ausreichen um ein gemeinsam eingerichtetes Studium durchführen zu können. Da Studierende Teile des Studiums je nach Angebot und Curriculum an verschiedenen beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchführen können, müssen diese Informationen – unter anderem hinsichtlich Abschluss eines Faches oder Studienteiles – den jeweils anderen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zugänglich sein.

Mit 1. Oktober 2014 ist ein neues Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) in Kraft getreten. Dadurch entsprechen die Verweise in Abs. 3 Z 4 sowie im Abs. 5 auf das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) nicht mehr der geltenden Rechtslage. Es soll nunmehr in einer übersichtlichen Form genau festgelegt werden, welche Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften berechtigt sind die Verzeichnisse der Studierenden abzufragen.

Für die Erstellung der Verzeichnisse der Studierenden haben die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen im HSG 2014 die Daten der Studierenden an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu übermitteln. Aus verwaltungsökonomischen Gründen soll die Bereitstellung der Daten der Studierenden auch in Zukunft über den Datenverbund erfolgen. Dadurch werden doppelte Datenlieferungen vermieden und datenschutzrechtliche Erfordernisse erfüllt.

Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 43 Abs. 4 HSG 2014 für die Vollziehung der ÖH-Wahlen ein Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu erstellen, welches alle wahlberechtigten Studierenden aller Bildungseinrichtungen enthält. Die dazu erforderlichen Daten haben die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese Datenübermittlung soll aus verwaltungsökonomischen Gründen ebenfalls über den Datenverbund abgewickelt werden.

Abs. 3 Z 5 soll um den Studierendenbeitrag (= „ÖH-Beitrag“) erweitert werden, da dieser gemeinsam mit einem etwaigen Studienbeitrag eingehoben wird und gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 Voraussetzung für die Zulassung zum Studium sowie die Inskription bzw. die Fortsetzungsmeldung ist.

Um eine einheitliche Matrikelnummernvergabe sowie die Administration der Studien- und Studierendenbeiträge zu ermöglichen, sollen auf die Daten betreffend die Matrikelnummern in Abs. 3 Z 1 und die Daten betreffend die Studienbeiträge und Studierendenbeiträge in Abs. 3 Z 5 alle Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zugriffsberechtigt werden. Auf alle weiteren Daten der Studierenden, die unter anderem Studienerfolg, Zulassung, Inskription und Fortsetzungsmeldung sowie die Durchführung des Studiums betreffen, sollen nur die Bildungseinrichtungen Zugriff haben, denen die betroffenen Studierenden angehören (Abs. 4a). Damit soll dem auch schon im bestehenden Datenverbund der Universitäten streng geregelten Einsichtsrechten Rechnung getragen werden. Voraussetzung für einen Zugriff auf die Daten einer oder eines Studierenden wäre somit zusammengefasst – mit Ausnahme der Daten über Matrikelnummern und Studien- und Studierendenbeiträge –, dass diese oder dieser Angehörige oder Angehöriger der betreffenden Pädagogischen Hochschule bzw. Universität ist.

Als abfrageberechtigte Institutionen sollen, zusätzlich neben der Neuregelung der Zugriffsberechtigung für die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die Schülerbeihilfenbehörden in Abs. 5 Z 3 und die mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken in Abs. 5b hinzukommen.

Die Schülerbeihilfenbehörden, das sind die Bundesministerin für Bildung und Frauen (zuständig für die Zentrallehranstalten sowie die land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie Forstfachschulen), der jeweilige (örtlich zuständige) Landeshauptmann (für die nicht unter § 13 Z 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 fallenden land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie für Schulen für medizinische Assistenzberufe) sowie die (örtlich zuständigen) Landesschulräte bzw. der Stadtschulrat für Wien (zuständig für alle übrigen Schulen), ermitteln für die Beurteilung der Bedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 das Einkommen, den Familienstand und die Familiengröße der Schülerinnen und Schüler, der Eltern bzw. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen und Partner. Bei der Berechnung der Höhe der Schul- und Heimbeihilfe ist von den jährlichen Grundbeträgen gemäß § 9 Abs. 1a sowie § 11 Abs. 2 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 auszugehen. Diese Grundbeträge vermindern sich gemäß § 12 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 um angeführte Absetzbeträge. Gemäß § 12 Abs. 9 Z 4 leg. cit. steht für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine der im § 3 des Studienfördergesetzes 1992 genannten Anstalten als ordentliche Hörerin oder ordentlicher Hörer besucht einen Absetzbetrag in der Höhe von EUR 4.966,-- zu. Bisher muss der Nachweis über die Inskription durch die Antragstellerin oder den Antragsteller per Vorlage in Papierform nachgewiesen werden. Mit der Ergänzung des Abs. 5 Z 3 soll im Rahmen des Datenverbundes eine verwaltungsvereinfachende und bürgernahe Informationsmöglichkeit geschaffen werden. Die angestrebte Weiterentwicklung des Schülerbeihilfenverfahrens zu einem automationsunterstützen Verfahren erfolgt nicht zuletzt aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofes und zielt auf eine effiziente Verwaltung ab. Sie soll hinsichtlich der Abfrageberechtigung, wie sie bereits für die Studienbeihilfebehörde geregelt ist, angeglichen werden. Bei den Behörden könnte die Automatisierung des entsprechenden Verwaltungsprozesses vorangetrieben und die Erledigung der Anträge beschleunigt werden, wenn die erforderlichen Daten an zentraler Stelle, dem Datenverbund, abfragbar wären.

Der Datenverbund der Universitäten wurde mit der Einführung der Studienbeiträge errichtet und hatte als weitere Aufgabe die Verwaltung etwaiger Studienbeiträge und der Studierendenbeiträge, da die einmalige Einzahlung des Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages ausreicht um auch an mehreren Bildungseinrichtungen zu einem Studium zugelassen werden zu können bzw. Studien an mehreren Bildungseinrichtungen fortsetzen zu können. Da manche Einzahlungen nicht exakt einer oder einem Studierenden zuordenbar waren, wurden die Banken beauftragt diese Zuordnungen für die Universitäten durchzuführen. In der Praxis kommt es, als Beispiel verhältnismäßig oft, vor, dass Studierende die Zahlungsreferenz des Vorsemesters verwenden. Da sich die Zahlungsreferenz jedes Semester ändert, erfolgt die automatische Zuordnung zum falschen Semester. Dadurch werden die Studierenden trotz erfolgter Zahlung für das aktuelle Semester nicht zur Fortsetzung gemeldet. Die Fortsetzungsmeldung unterbleibt auch dann, wenn mit der Zahlung gar keine Zahlungsreferenz angegeben wird. Durch die von Studierenden in Auftrag gegebenen Nachforschungsaufträge werden die kontoführenden Banken auf diese Fehlzahlungen aufmerksam gemacht und können die korrekte Zuordnung vornehmen. Zu diesem Zweck benötigen die Banken den Lesezugriff zu folgenden Daten im Datenverbund: Matrikelnummer, Vorname, Familien- oder Nachname und die Zahlungsinformation (Zahlungsreferenz). Diese Daten sind auch auf den Zahlscheinen ersichtlich bzw. bei Online-banking erforderlich. Weitere Daten werden nicht benötigt, sodass den Banken nur die Teile eines Studierendendatensatzes ersichtlich wären, welche sie für die Vornahme der Verwaltung der Studienbeiträge benötigen.

In Abs. 6 wurde der Terminus an die gängige Praxis und Rechtslage angepasst, ein Studium in Semester einzuteilen.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 16 BildDokG):

Nach Rechtslage vor Änderung des Hochschulgesetzes 2005 und des Universitätsgesetzes 2002 mit BGBl. I Nr. 21/2015, wurde bei Erstzulassung an einer Pädagogischen Hochschule auch an solche Studierende eine neue Matrikelnummer vergeben, die bereits zuvor eine Matrikelnummer im Rahmen eines Studiums an einer Universität erhalten haben. Gleiches galt für die Erstzulassung von Studierenden einer Universität, die zuvor ein Studium an einer Pädagogischen Hochschule betrieben und dort eine Matrikelnummer erhalten haben. Durch die nunmehr vorgesehene gegenseitige Anerkennung und die Vergabe von nur mehr einer Matrikelnummer, die durch die Studierende bzw. den Studierenden an jedem weiteren Studium an einer Pädagogischen Hochschule oder Universität beizubehalten ist, ist es notwendig abzugleichen, an welche Studierenden in der Vergangenheit eine zusätzliche Matrikelnummer vergeben wurde (Clearing der Matrikelnummern). In weiterer Folge ist damit eine notwendige Sperre der nach den jetzigen Vorschriften ungültig zustande gekommenen Matrikelnummern verbunden. Um bereits ab dem Wintersemester 2015/2016 eine einheitliche Matrikelnummernvergabe zu ermöglichen, ist dieses – eine gewisse Zeit in Anspruch nehmende – Clearing der Matrikelnummern und die damit verbundene Sperrung vor Beginn der Inskriptionsfristen für das kommende Wintersemester erforderlich. Um einen reibungslosen Ablauf zu ermöglichen ist daher ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 1. Juli 2015 notwendig.

Zu Z 4 (Anlage 3 BildDokG):

Anlage 3 zu § 7a Abs. 4 ist im Hinblick auf den neuen Datenverbund der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen anzupassen. Betroffen sind Z 4 lit. c sowie Z 5 lit. d und e.