Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 25. (1) …

(2) …

                a) bis h) …

§ 25. (1) …

(2) …

                a) bis h) …

                 i) Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder;

                i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf;

§ 27. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.

§ 27. (1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.

§ 52. (1) bis (2) …

§ 52. (1) bis (2) …

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Haushaltungsschule gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Haushaltungsschule anzustreben sind.

(3) Unter Beachtung des Prinzips der sozialen Integration ist Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Einjährige Wirtschaftsfachschule gemäß § 62 Abs. 2 lit. a aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen des Schülers die Unterrichtsziele der Einjährigen Wirtschaftsfachschule anzustreben sind.

§ 53. (1) bis (3) …

§ 53. (1) bis (3) …

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Haushaltungsschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Einjährigen Wirtschaftsfachschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

§ 55. (1) … Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Haushaltungsschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.

§ 55. (1) … Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die Einjährige Wirtschaftsfachschule den Besuch der 8. Schulstufe der Volksschule, der Hauptschule oder der Sonderschule voraus.

§ 55a. (1) …

§ 55a. (1) …

(1a) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer Haushaltungsschule unterrichtet werden, findet der Lehrplan der Haushaltungsschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

(1a) Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die integrativ in einer Einjährigen Wirtschaftsfachschule unterrichtet werden, findet der Lehrplan der Einjährigen Wirtschaftsfachschule insoweit Anwendung, als erwartet werden kann, dass ohne Überforderung die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird; im Übrigen findet der der Behinderung entsprechende Lehrplan der Sonderschule Anwendung.

§ 56. (1) …

§ 56. (1) …

(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Haushaltungsschule sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(1a) Für den integrativen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Einjährigen Wirtschaftsfachschule sind entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

§ 57. (1) bis (2) …

§ 57. (1) bis (2) …

(3) Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

(3) Sofern in Klassen der Einjährigen Wirtschaftsfachschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

§ 62. (1) …

(2) …

§ 62. (1) …

(2) …

                a) die einjährige Haushaltungsschule,

               a) die Einjährige Wirtschaftsfachschule,

               b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,

               b) die Zweijährige Wirtschaftsfachschule,

§ 131. (1) bis (32) …

§ 131. (1) bis (32) …

 

(33) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1, § 56 Abs. 1a und § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 lit. a und b treten mit 1. September 2015 in Kraft;

           2. (Grundsatzbestimmung) § 25 Abs. 2 lit. i und § 27 Abs. 1 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich mit 1. September 2015 in Kraft zu setzen.

Art. 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Art. 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 19. (1) bis (1a) …

§ 19. (1) bis (1a) …

(2) … In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.

(2) … In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf ist anstelle der Noten der erreichte Entwicklungsstand des Schülers darzustellen; dies gilt auch in Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder, wenn Arten und Ausmaß der Mehrfachbehinderung diese Form der Beurteilung erforderlich machen.

§ 20. (1) bis (7) …

§ 20. (1) bis (7) …

(8) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.

(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.

§ 22. (1) bis (3) …

§ 22. (1) bis (3) …

(4) In Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.

(4) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und in Sonderschulen für mehrfachbehinderte Kinder sowie bei Schülern mit diesen Schularten entsprechendem sonderpädagogischen Förderbedarf in allgemeinen Schulen treten in den Fällen des § 20 Abs. 8 an die Stelle der im Abs. 2 lit. d bis g genannten Feststellungen eine Darstellung des erreichten Entwicklungsstandes des Schülers und die Entscheidung, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. Bei berufsbildenden Schulen …

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ohne abschließender Prüfung, hinsichtlich der Schulart Sonderschule darüber hinaus im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der 8. Schulstufe und im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a Abs. 2 bereits im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis (hinsichtlich der Schulart Sonderschule gegebenenfalls mit einem Hinweis auf den erfolgreichen Abschluss der 1. bis 8. Schulstufe) auszustellen. Bei berufsbildenden Schulen …

§ 25. (1) bis (5) …

§ 25. (1) bis (5) …

(6) Schüler von Sonderschulen für schwerstbehinderte Kinder und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.

(6) Schüler von Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf und von Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder sind berechtigt, in die nächsthöhere Lehrplanstufe aufzusteigen, wenn sie nach der Entscheidung der Schulkonferenz gemäß § 20 Abs. 8 hiefür geeignet sind.

§ 28. (1) …

§ 28. (1) …

(3) …

           1. bis 2. …

(3) …

           1. bis 2. …

… Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Haushaltungsschule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

… Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung bei Aufnahme eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf in eine Einjährige Wirtschaftsfachschule auf Grund des § 8a Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985.

§ 59. (1) bis (3) …

§ 59. (1) bis (3) …

(4) …

           1. bis 3. …

Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. …

(4) …

           1. bis 3. …

Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. …

§ 82. (1) bis (6) …

§ 82. (1) bis (6) …

 

(7) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 8, § 22 Abs. 4 und 8, § 25 Abs. 6, § 28 Abs. 3, § 55a Abs. 3, § 55b Abs. 3, § 59 Abs. 4 und § 82c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

§ 82c. (1) Mit Zustimmung des …

§ 82c. Mit Zustimmung des …

Artikel 3

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

Artikel 3

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

§ 5. (1) bis (2) …

§ 5. (1) bis (2) …

(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.

(3) Für Schulen für Tourismus ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.

 

(3a) Durch Verordnung kann im Rahmen der Ermächtigungen gemäß Abs. 1 bis 3 im Sinne der Subsidiarität auch die Zuständigkeit der Schulleiterin oder des Schulleiters, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Landesschulrates festgelegt werden.

§ 16a. (1) bis (10) …

§ 16a. (1) bis (10) …

 

(11) § 5 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 4

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

§ 8a. (1) … Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind ...

§ 8a. (1) … Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährigen Wirtschaftsfachschule zu erfüllen, soweit solche Schulen (Klassen) vorhanden sind …

(2) … Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, …

(2) … Die Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 haben auch Aussagen für diese Beratung zu enthalten, sofern sie für einen sonderpädagogischen Förderbedarf sprechen. Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährige Wirtschaftsfachschule, so hat der Landesschulrat zu informieren, …

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten …

(3) Wünschen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Aufnahme des Kindes in eine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährige Wirtschaftsfachschule und bestehen keine entsprechenden Fördermöglichkeiten …

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Haushaltungsschule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

§ 8b. Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Volksschule, Hauptschule, Neue Mittelschule, Polytechnische Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder Einjährige Wirtschaftsfachschule gemäß § 8a besuchen, haben ihre allgemeine Schulpflicht in einer der Behinderung entsprechenden Sonderschule oder Sonderschulklasse zu erfüllen. Abschnitt C bleibt davon unberührt.

§ 25. (1) … In begründeten Fällen kann der Schuleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

§ 25. (1) … In begründeten Fällen kann der Schulleiter von Abs. 4 bis 7 abweichende Fristen festsetzen.

§ 30. (1) bis (18) …

§ 30. (1) bis (18) …

 

(19) § 8a Abs. 1, 2 und 3, § 8b und § 25 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

Artikel 5

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

            § 3. (1) …

1. bis 3. …

des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.

            § 3. (1) …

1. bis 3. …

des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(1a) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.

 

§ 26. (1) bis (17) …

§ 26. (1) bis (17) …

 

(18) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a außer Kraft.

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

               b) Pädagogische Hochschulen (einschließlich anerkannte Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien – Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

               b) Pädagogische Hochschulen (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote) gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems sowie für den Bereich der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge wird jeweils ein Datenverbund der Universitäten („Datenverbund Uni“) und ein Datenverbund der Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge („Datenverbund PH“) zur Vollziehung universitäts- bzw. hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher oder hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um zwei voneinander getrennte Informationsverbundsysteme gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

Datenverbund der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen

§ 7a. (1) Für den Bereich der Universitäten, der Universität für Weiterbildung Krems sowie der Pädagogischen Hochschulen wird ein Datenverbund zur Vollziehung universitäts- und hochschulübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften eingerichtet. Es handelt sich dabei um ein Informationsverbundsystem gemäß § 50 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten, Auftraggeber des Datenverbundes PH die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat die Datenverbundsysteme als Dienstleister zu betreiben.

(2) Auftraggeber des Datenverbundes gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 sind die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) hat das Datenverbundsystem als Dienstleister zu betreiben.

(3) Der Datenverbund Uni und der Datenverbund PH dienen folgenden Zwecken:

           1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe von Matrikelnummern,

           2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher Vorschriften,

           3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme seitens der zulassenden Universität an die jeweiligen anderen Universitäten bzw. seitens der zulassenden Pädagogischen Hochschule an die jeweiligen anderen Pädagogischen Hochschulen,

           4. Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (§ 4a Abs. 1, 2 und 4 sowie § 10 Abs. 4 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) und

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages.

(3) Der Datenverbund dient folgenden Zwecken:

           1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern,

           2. Bereitstellung von Studien- und Studienerfolgsdaten für die Gesamtevidenzen der Studierenden gemäß § 7 und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften,

           3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsamer Studienprogramme bzw. gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlichen Daten,

           4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch:

                a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014 an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

               b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

                c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,

               d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und

           5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems sowie die öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen und Studiengänge haben den jeweiligen Datenverbundsystemen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

(4) Jede Universität, die Universität für Weiterbildung Krems und jede Pädagogische Hochschule hat dem Datenverbundsystem studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäß Anlage 3 zu überlassen.

 

(4a) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung

           1. des Abs. 3 Z 2 bis 4 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten der Studierenden die der jeweiligen Pädagogischen Hochschule bzw. Universität angehören und

           2. des Abs. 3 Z 1 und 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden.

(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

           1. die Studienbeihilfebehörde,

           2. die Finanzämter und

           3. die Vorsitzenden der Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998.

(5) Folgende Einrichtungen sind nach Maßgabe entsprechender gesetzlicher Vorschriften abfrageberechtigt:

           1. die Studienbeihilfebehörde,

           2. die Finanzämter,

           3. die Schülerbeihilfenbehörden.

(5a) Abfrageberechtigt bezüglich der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen sind:

           1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. a;

           2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b;

           3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. c und

           4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. d.

(5b) Die von den Universitäten mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen abfrageberechtigt. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.

(6) Der Datenverbund hat die jüngsten vier Studienjahre zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

           1. Matrikelnummer;

           2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);

           3. Geburtsdatum;

           4. Geschlecht;

           5. Staatsangehörigkeit;

           6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;

           7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;

           8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(6) Der Datenverbund hat die letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Semesterbestände sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern 99 Jahre zu speichern:

           1. Matrikelnummer;

           2. Familien- bzw. Nachname und Vorname(n);

           3. Geburtsdatum;

           4. Geschlecht;

           5. Staatsangehörigkeit;

           6. Datum der allgemeinen Universitätsreife;

           7. Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer;

           8. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF.

§ 8 Abs. 5 erster Satz ist anzuwenden.

(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(7) Die BRZ hat als Betreiber des Datenverbundes (§ 50 Abs. 1 DSG 2000) den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß § 14 des DSG 2000 zu entsprechen und hat Abfrageberechtigungen gemäß Abs. 5 bis 5b nur dann zu erteilen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 2 nachgewiesen werden. § 8 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens des BRZ so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnung zu regeln.

(8) Die näheren Bestimmungen zu den Stichtagen, Verfahren und Formaten der Datenüberlassung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigen Einrichtungen sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen sind durch Verordnungen der zuständigen Bundesministerin bzw. des zuständigen Bundesministers zu regeln.

§ 12. (1) bis (15) …

§ 12. (1) bis (15) …

(16) § 2 Abs. 1, § 7a samt Überschrift und Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.