Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch die Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1993 S. 74, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG, ABl. Nr. L 187 vom 10.07.2001 S. 43, und die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, wurde innerhalb der Europäischen Union ein System zum Schutz von Kulturgütern gegen ihre (auf Grund nationaler Beschränkungen) rechtwidrige Ausfuhr geschaffen. Es sind Kooperationsmechanismen zwischen den nationalen Behörden sowie ein gerichtliches Verfahren zur Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern vorgesehen. Die Umsetzung erfolgte durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999 und BGBl. I. Nr. 112/2003 (im Folgenden: das bisherige Umsetzungsgesetz). Die Richtlinie wurde nun durch die Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2014 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 25.05.2014 S. 1, ersetzt, die bis 18. Dezember 2015 umzusetzen ist.

Das UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut wurde von der 16. Generalkonferenz im November 1970 beschlossen. Heute gehören dem Übereinkommen mehr als 120 Vertragsstaaten an (siehe auch http://portal.unesco.org). Seit den späteren 1990er Jahren sind die meisten europäischen Staaten dem Übereinkommen beigetreten, unter diesen Frankreich (1997), das Vereinigte Königreich (2002), Schweden, Dänemark und die Schweiz (2003), Deutschland (2007) sowie Belgien und die Niederlande (2009); mit Ausnahme von Liechtenstein gilt das Übereinkommen heute für alle Nachbarstaaten Österreichs. Österreich ist daher in einer zunehmend isolierten Position, die den Eindruck erwecken kann, man wolle sich dem illegalen Kulturgüterhandel anbieten. Auch ist zu beachten, dass etwa das Schweizer Kulturgütertransfergesetz die im Leihverkehr für internationale Ausstellungen bedeutende Rückgabegarantie auf Leihgaben aus Vertragsstaaten des Übereinkommens beschränkt.

Das Übereinkommen verpflichtet u.a. zu vorkehrenden Maßnahmen, wie die Einführung und Überwachung von Ausfuhrbewilligungen für Kulturgut, die Erstellung von Inventaren, fortlaufende Bildungsmaßnahmen sowie verschiedene strafrechtliche Sanktionen. Österreich kommt diesen Verpflichtungen, insbesondere durch das Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 i.d.g.F., und die Tätigkeit des Bundesdenkmalamtes, bereits jetzt nach. Die Art. 7 und 13 des Übereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten „geeignete Maßnahmen“ zu setzten, um Rückgaben von unzulässig verbrachtem Kulturgut sicherzustellen. Diese Verpflichtung ist – wie sich aus Art. 7 lit. b. des Übereinkommens, aber auch aus Art. 25 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 i.d.g.F., ergibt – nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Beitritt verwirklichen. Das Übereinkommen ist nicht self executing; es bedarf daher vor allem zur Regelung der Rückgabe unzulässig verbrachten Kulturguts eines Erfüllungsgesetzes.

Der Entwurf soll das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz ersetzen, welches sowohl die Umsetzung der neuen Richtlinie 2014/60/EU, als auch die – soweit nicht (vor allem im Denkmalschutzgesetz) bereits geschehen – die Erfüllung des Übereinkommens beinhaltet. Die bewährten Grundstrukturen des bisherigen Umsetzungsgesetzes sollen im Wesentlichen beibehalten und auf die Regelungsinhalte des Übereinkommens ausgeweitet werden. Es werden daher keine im Grundsatz neuen Verfahren geschaffen.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu § 1 („Zielsetzung“):

Österreich ist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU verpflichtet; durch den vorliegenden Entwurf soll das bisherige Umsetzungsgesetz durch ein neues Bundesgesetz ersetzt werden, das die gegenüber der Richtlinie 93/7/EWG vorgenommenen Änderungen berücksichtigt werden.

Das Übereinkommen ist nicht self-executing. Wesentliche Zielsetzungen des Übereinkommens sind auch durch die ausfuhrrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes – DMSG, BGBl Nr. 533/1923 idgF, und die Einrichtung des Bundesdenkmalamtes erfüllt.

Zu § 2 („Kulturgut“):

Die Einstufung als „Kulturgut“ setzt voraus, dass es sich um geschütztes Kulturgut nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates gemäß Art. 36 AEUV bzw. des Vertragsstaates gemäß Art. 1, 4 und 5 des Übereinkommens handelt. In Österreich sind das jedenfalls alle (beweglichen) Denkmale, deren Erhaltung gemäß dem Denkmalschutzgesetz im öffentlichen Interesse gelegen ist. Verzeichnisse des bedeutenden öffentlichen und privaten Kulturgutes in Österreich im Sinne des Art. 5 lit. b) des Übereinkommens sind insbesondere die vom Bundesdenkmalamt geführten Aufzeichnungen über das unter Denkmalschutz stehende Kulturgut, die Inventare der Museen und religiösen Einrichtungen bzw. vergleichbarer Sammlungen.

Art. 1 des Übereinkommens gibt einen detaillierten Kriterienkatalog und aus den Art. 4 und 5 des Übereinkommens ergibt sich eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, Maßnahmen zum Schutz ihres kulturellen Erbes zu setzen. Art. 4 des Übereinkommens enthält Kriterien, die eine Kulturgut dem kulturellen Erbe eines Vertragsstaats zuschreiben.

Da das Übereinkommen grundsätzlich weltweit wirkt und sich daher auf unterschiedlichste Arten von nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz von Kulturgütern bezieht, ist die Erkennbarkeit des jeweiligen Ausfuhrverbotes wesentlich. Welcher Aufwand zumutbar, sich mit diesen nationalen Rechtsvorschriften auseinander zu setzen, richtet sich beispielsweise nach dem Wert des Objektes oder den Umständen des Erwerbs. In § 9 werden daher spezielle Sorgfaltspflichten für den gewerblichen Handel mit Kulturgütern aufgestellt, die dem Erwerber die Sicherheit geben sollen, kein unrechtmäßig eingeführtes Kulturgut zu erwerben. Die Erkennbarkeit bezieht sich nur auf den Umstand, ob es sich um nach den nationalen Rechtsvorschriften geschütztes Kulturgut des Vertragsstaates handelt, nicht auch auf den Umstand, ob dieses (un-)rechtmäßig aus dem Vertragsstaat ausgeführt wurde. Damit die Erkennbarkeit des durch die nationalen Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates geschützten Kulturgutes erleichtert wird, können gemäß § 7 mit den Vertragsstaaten Abkommen abgeschlossen werden.

Zu § 3 („Unrechtmäßige Verbringung“):

Weder die Richtlinie 2014/60/EU, noch das Übereinkommen wirken auf Sachverhalte zurück, die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsinstruments vollendet wurden. Die unterschiedlichen Zeitpunkte ihres Inkrafttretens sind daher in Bezug auf die Unrechtmäßigkeit der Verbringung zu berücksichtigen. Für die Richtlinie ist der maßgebliche Zeitpunkt der 31. Dezember 1992, der bereits in § 9 Abs. 1 des bisherigen Umsetzungsgesetzes festgelegt war.

Die Richtlinie erfasst nicht nur unrechtmäßig zwischen den Mitgliedstaaten ausgeführte Kulturgüter, sondern auch solche, die entgegen der Verordnung (EG) 116/2009 aus der Europäischen Union verbracht wurden; diesem Umstand wird in Z 1 ebenfalls Rechnung getragen. Die Anwendbarkeit der Bestimmung setzt freilich voraus, dass das Kulturgut nach dieser unrechtmäßigen Verbringung wieder in die Europäische Union zurückgelangt ist.

Eine unrechtmäßige Verbringung liegt auch dann vor, wenn Kulturgut, das mit einer befristeten Ausfuhrbewilligung (etwa für eine Ausstellung) ausgeführt wurde, nach Ablauf der Frist nicht zurückgeführt wird. Art. 2 Absatz 2 der Richtlinie nimmt auf diese Fälle Bezug.

Zu § 4 („Unrechtmäßige Einfuhr“):

Die Einfuhr von Kulturgut, das unrechtmäßig verbracht wurde (§ 3), nach Österreich soll unrechtmäßig und verboten sein. Da zwischen der unrechtmäßigen Verbringung und der Einfuhr nach Österreich ein längerer Zeitraum liegen kann, ist nicht auszuschließen, dass die Verbringung – etwa wegen einer Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften oder der nachträglichen Erteilung einer Ausfuhrbewilligung im Herkunftsstaat – im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich nicht mehr unrechtmäßig wäre. In diesen (sanierten) Fällen besteht kein Grund, die Einfuhr als unrechtmäßig zu qualifizieren, wie dies auch Art. 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/60/EU berücksichtigt. Ein (nachträglicher) Wegfall der Unrechtmäßigkeit ist daher auch vom Gericht gemäß § 13 Abs. 1 zu prüfen.

Zu § 5 („Sonstige Begriffsbestimmungen“):

Die sonstigen Begriffsbestimmungen sind im Wesentlichen aus dem bisherigen Umsetzungsgesetz übernommen und dem erweiterten Anwendungsgebiet des vorliegenden Entwurfes sowie den Änderungen der Richtlinie 2014/60/EU angepasst.

Zu § 6 („Zentrale Stellen in Österreich“):

Bereits die Richtlinie 93/7/EWG gab den Zentralen Stellen der Mitgliedstaaten eine wichtige Funktion in der Koordinierung. Diese Funktion wurde in Art. 5 der Richtlinie 2014/60/EU um ein von der Kommission zu entwickelndes Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführten Binnenmarktinformationssystems („IMI“) ergänzt.

Im Rahmen des Übereinkommens sind keine Zentralen Stellen vorgesehen, weil Art. 7 grundsätzlich auf den „diplomatischen Weg“ verweist. Soweit nicht unter Einbeziehung der gemäß Art. 13 des Übereinkommens zusammenarbeitenden zuständigen Dienststellen eine Lösung erreicht werden kann, steht dem ersuchenden Vertragsstaat die Möglichkeit offen, einen Rückgabeanspruch gemäß § 10 bei Gericht geltend zu machen.

Zu § 7 („Abkommen mit Vertragsstaaten“):

Ein zentraler Punkt der Definition von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 ist das Kriterium der Erkennbarkeit als geschütztes Kulturgut. Da eine universelle und praktisch anwendbare Definition von Kulturgut unmöglich ist, soll durch Abkommen den Interessen der von Kulturgutverlusten bedrohten Vertragsstaaten, aber auch der Rechtssicherheit in Österreich Rechnung getragen werden. Derartige Abkommen sind beispielsweise auch in Art. 7 des Schweizer Kulturgütertransfergesetzes vorgesehen. (Die Schweiz hat derartige Vereinbarungen bislang mit Italien, Peru, Griechenland, Kolumbien und Ägypten abgeschlossen.[1] Auch die Vereinigten Staaten kennen eine derartige Praxis.[2]

Die Abkommen sollen durch die Bestimmung von Kategorien und / oder konkreter Objekte die Erkennbarkeit als geschütztes Kulturgut in Österreich sicherstellen. Dies kann durch Beschreibungen, Beispielsbilder und Ähnliches oder durch eine Zugänglichmachung von Inventaren von Museen oder religiöser Einrichtungen, wie sie das Übereinkommen in Art. 7 lit. b) nennt, geschehen.

Zu § 8 („Befristete Maßnahmen“):

Die Bestimmung ist für jene Fälle gedacht, in welchen Vertragsstaaten auf Grund außergewöhnlicher Umstände wie Naturkatastrophen oder bewaffnete Konflikte außer Stande sind, ihr Kulturgut gegen eine unrechtmäßige Verbringung zu schützen und die allgemeine Regelung gemäß § 2 Z 2 nicht ausreicht, um drohende Verluste abzuwehren. Auch sieht Art. 9 des Übereinkommens die Teilnahme an internationalen Aktionen zum Schutz in besonderen Fällen vor. Beispielsweise könnte die Bestimmung zur Umsetzung internationaler Maßnahmen wie der Resolution des Sicherheitsrates 1483 betreffend den Handel mit Kulturgütern aus dem Irak herangezogen werden. (Die Umsetzung der Resolution erfolgte damals auf Ebene der Europäischen Union durch die Verordnung 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996, ABl. Nr. L 169 vom 08.-07.2003 S. 6.) Auch sehen beispielsweise Art. I Absatz 2 des (Ersten) Protokolls zur Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle bewaffneter Konflikte, BGBl. Nr. 58/1964, und Art. 9 des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention, BGBl. III Nr. 113/2004, Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Rückführung unrechtmäßig verbrachten Kulturguts vor.

Zu § 9 („Sorgfaltspflichten“):

Die Sorgfaltspflichten beziehen sich nur auf Kulturgut gemäß § 2. Es handelt sich daher typischer Weise um hoch- und höchstwertige (Kunst-)Gegenstände. Gerade der Handel mit derartigen Gegenständen erfordert hohe Standards, die dem Erwerber die Sicherheit geben, den Gegenstand ungestört zu besitzen und später am internationalen Kunstmarkt anbieten zu können, ohne mit Rückgabeforderungen konfrontiert zu werden.. Vergleichbare Regelungen finden sich etwa in Art. 16 des Schweizer Kulturgütertransfergesetzes. Die mit sieben Jahren bemessene Frist zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen entspricht jener des § 132 BAO.

Zu § 10 („Anträge“) und § 11 („Gerichtliche Zuständigkeit und Verfahren“):

Bereits aus Art. 2 des Übereinkommens ergibt sich eine umfassende Verpflichtung der Vertragsstaaten, die kulturelle Verarmung, welche durch die rechtswidrige Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut droht, zu bekämpfen, Art. 7 lit. b ii) des Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten „geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung und Rückgabe“ zu setzen und Art. 13 lit. a) des Übereinkommens sieht vor, dass die Vertragsstaaten „mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut, durch die eine rechtswidrige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte“, verhindern.

Zur Umsetzung dieser Verpflichtungen soll den Vertragsstaaten ein Anspruch auf Rückgabe von Kulturgut, wie er bereits gegenüber den Mitgliedstaaten besteht, eingeräumt werden. Es wird daher die im bisherigen Umsetzungsgesetz vorgesehene gerichtliche Antragsmöglichkeit auf die Vertragsstaaten ausgeweitet.

Art. 6 der Richtlinie 2014/60/EU sieht die Möglichkeit einer „Klage“ des ersuchenden Staates auf Rückgabe des Kulturgutes beim zuständigen Gericht vor. Bereits das bisherige Umsetzungsgesetz hat bestimmt, dass sich das gerichtliche Verfahren nach dem Außerstreitgesetz richtet, sodass der österreichischen Terminologie folgend der Ausdruck „Antrag“ zu verwenden ist.

Die Frist von drei Jahren, die ab Kenntnis des ersuchenden Staats darüber, wo sich das Kulturgut befindet und wer die Sachherrschaft ausübt läuft, ist eine relative Verjährungsfrist. Sie wurde durch Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/60/EU bestimmt. Das Erlöschen des Anspruchs ergibt sich aus § 12. Der Rückgabeanspruch ist nicht im Eigentum begründet noch ändert die Rückgabe das Eigentum am Kulturgut. Die Eigentumsverhältnisse sind nach einer Rückgabe gemäß § 14 nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilen.

Abweichend von § 104a JN ist eine Zuständigkeit des Landesgerichts vorgesehen, weil sich die Zahl der Verfahren auch weiterhin in Grenzen halten wird; es sollen daher nur einzelne, bestimmte Gerichte befasst werden. Auf Grund der vermutlich hohen Streitwerte sollen das die Landesgerichte sein.

Nach Art. 13 lit. c) des Übereinkommens sollen die Vertragsstaaten die Geltendmachung von Eigentumsansprüchen zulassen. Diese Bestimmung bedarf keiner ausführenden Regelung im österreichischen Recht, weil es allgemein ausreichenden Eigentumsschutz gewährt; Rechte aus dem Eigentum können im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.

Zu § 12 („Erlöschen des Anspruchs“):

Das Übereinkommen sieht keine Regelung zur Verjährung vor. Die im Entwurf verwendeten Fristen sind aus Art. 8 der Richtlinie 2014/60/EU für beide Anwendungsbereiche übernommen. Es ergibt sich daher eine subjektive Frist von drei Jahren ab Kenntnis des ersuchenden Staates (siehe § 10); eine absolute Verjährung eines Anspruchs tritt entsprechend der in Art. 8 der Richtlinie 2014/60/EU geschaffenen Regelung nach einer objektiven Frist von 30 Jahren nach der Verbringung ein,.

Art. 8 der Richtlinie 2014/60/EU berücksichtigt, dass Mitgliedstaaten für Kulturgut, das zu öffentlichen Sammlungen gehört oder in Bestandsverzeichnissen religiöser Einrichtungen verzeichnet ist, besondere Verjährungsfristen bestimmen können. Für Kulturgüter aus öffentlichen Sammlungen und kirchliche Güter besteht in Österreich eine verlängerte Verjährungsfrist von 75 Jahren, weil für diese schon auf Grund § 1485 ABGB besondere Ersitzungs- und Verjährungszeiten gelten.

Zu § 13 („Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast“):

Die Anordnung der Rückgabe setzt voraus, dass ein in § 2 definiertes Kulturgut gemäß § 4 unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde und die Ausfuhr auch im Zeitpunkt des Rückgabeantrags des ersuchenden Staates unrechtmäßig war. Das Gericht hat daher die Rechtslage nicht nur zum Zeitpunkt der Ausfuhr, sondern auch (hypothetisch) zum Zeitpunkt der Antragstellung zu prüfen.

Die Beweislast für das Vorbringen des Rückgabeantrags trifft den ersuchenden Staat; insoweit ist der Grundsatz der Amtswegigkeit des außerstreitigen Verfahrens eingeschränkt.

Zu § 14 („Eigentum am zurückgegebenen Kulturgut“):

Das Übereinkommen regelt weder, wer Eigentum an dem Kulturgut hat, noch nach welchem Recht dies zu beurteilen ist. Die Richtlinie 2014/60/EU hingegen verlangt eine kollisionsrechtliche Sonderregelung. Diese zur Umsetzung entwickelte Sonderverweisungsnorm soll auf Sachverhalte ausgeweitet werden, in denen der ersuchende Staat zwar kein Mitgliedstaat, aber ein Vertragsstaat ist. Die Sonderverweisung gilt in Fällen der Rückgabe an einen ersuchenden Staat im Sinn der Definition § 5 Abs. 3. Mit der von der allgemeinen sachenrechtlichen Verweisung auf die lex rei sitae durch § 31 IPRG abweichenden Sonderverweisung auf das Recht des ersuchenden Staates für den Zeitraum zwischen unrechtmäßiger Verbringung bis zur Rückgabe soll im Sinn des Art. 13 lit. a des Übereinkommens verhindert werden, dass Übereignungen durch rechtswidrige Ein- oder Ausfuhren begünstigt werden. Unter der Bedingung der späteren Rückgabe führt die unrechtmäßige Verbringung zu keinem Wechsel des Sachenrechtsstatuts. Dadurch kann sich die Rechtsordnung des ersuchenden Mitgliedstaats samt allfälligen (verwaltungsrechtlichen) Veräußerungsverboten durchsetzen. Andere dringliche Rechte, wie etwa das Pfandrecht, sollen auch weiterhin nicht erfasst sein.

Zu § 15 („Entschädigung“):

Wenn auch die Rückgabe eines Kulturgutes an den ersuchenden Staat nicht zugleich einen Eigentumsübergang an diesen bewirkt, sondern ein ausschließlich faktischer Vorgang ist, so wird der Eigenbesitzer jedenfalls in der Ausübung seiner Sachherrschaft stark eingeschränkt. Eine Eigenbesitzer, der beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, soll daher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Ein derartiger Anspruch ist in Art. 10 der Richtlinie 2014/60/EU ausdrücklich vorgesehen.

Die „erforderliche Sorgfalt beim Erwerb“ bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit der Einfuhr gemäß § 4 und steht mit einem guten Glauben an das Eigentum desjenigen, von dem das Kulturgut erworben wurde, nicht unmittelbar im Zusammenhang. Die „erforderliche Sorgfalt“ ist als eine von der konkreten Person des Erwerbers losgelöste objektive Bedingung zu verstehen, die beispielsweise von den näheren Umständen des Erwerbs, der Art des Kulturguts, dem bezahlten Preis, dem Ort des Erwerbs, der Reputation des Verkäufers und vor allem von der Beachtung der in § 9 festgelegten Sorgfaltspflichten abhängt.

Die Höhe der Entschädigung ist u.a. an der Einbuße orientiert, die der Eigenbesitzer durch die Rückgabe des Kulturguts in seinem Vermögen erleidet, beispielsweise an einem entrichteten Preis oder an dem ihm für die Erhaltung des Kulturguts erwachsenen Aufwand. Zu beachten sind aber auch etwaige Ersatzansprüche, denen der Eigenbesitzer von Dritten ausgesetzt sein wird oder die er gegen Dritte stellen kann. Schließlich wird darauf Bedacht zu nehmen sein, in welcher Weise der Eigenbesitzer nach der Rückgabe von dem Kulturgut noch Gebrauch machen kann.

Zu § 16 („Ersatz von Verfahrenskosten“):

Wie bereits im bisherigen Umsetzungsgesetz soll auch weiterhin der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet werden, dem Antragsgegner (und weiteren Verfahrensbeteiligten) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatzanspruch umfasst auch die Kosten der Vertretung der anderen Verfahrensbeteiligten durch berufsmäßige Parteienvertreter. Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Antragsgegner mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.

Dem ersuchenden Mitgliedstaat steht kein Kostenersatzanspruch zu.

Zu § 17 („Zusammentreffen von Ansprüchen“):

Wie bereits zu §§ 14 und 15 ausgeführt, besteht der Rückgabeanspruch des ersuchenden Staates unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Art. 13 lit. c) des Übereinkommens und Art. 16 der Richtlinie 2014/60/EU sehen vor, dass auch den rechtmäßigen Eigentümern Verfahren zur Wiedererlangung möglich sein sollen bzw. zivil- und strafrechtliche Maßnahmen unberührt bleiben sollen

Zu § 18 („Geltendmachung“):

Rückgabeansprüche der Republik Österreich für Kulturgut gemäß § 2 Z 1 sollen weiterhin durch die Zentralen Stellen, also das Bundesdenkmalamt bzw. das Österreichische Staatsarchiv, geltend gemacht werden. Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2014/60/EU ermöglicht eine Unterschutzstellung auch nach seiner unrechtmäßigen Verbringung; ein Großteil des relevanten Kulturguts fällt jedoch in Österreich gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 DMSG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 484/1999 unter die ausfuhrrechtliche Bewilligungspflicht.

Soweit es sich um Kulturgut gemäß § 2 Z 2 handelt, sieht das Übereinkommen in Art. 7 lit. b für die Übermittlung von Rückgabeersuchen den „diplomatischen Weg“ vor. Ersuchen wären daher im Wege des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres zu übermitteln, das Verfahren richtet sich nach der im jeweiligen Vertragsstaat erfolgten Umsetzung.

Zu § 19 („Ersatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von rückgeführtem Kulturgut“):

Eine vergleichbare Kostentragung ist in § 37 Absatz 1 DMSG vorgesehen.

Zu § 20 („Mitwirkung anderer Stellen“):

Der Grundsatz der Amtshilfe ist allgemein in Art. 22 B-VG festgeschrieben und soll hier präzisiert werden; von Bedeutung wird vor allem die Mitwirkung der Bundespolizeibehörden und der Zollbehörden sein.

Zu § 21 („Auskunftspflicht“) und § 22 („Sicherungsmaßnahmen“):

Die Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen §§ 30 und 31 Absatz 3 DMSG.

Zu § 23 („Strafbestimmungen “):

Die Höhe der vorgesehenen (Verwaltungs-)Strafen orientiert sich an § 37 DMSG. Bei der Höhe ist zu beachten, dass es in den Anwendungsbereich typischerweise um hoch- und höchstwertige Kulturgüter fallen, denen daher ein entsprechend hoher Marktwert zukommt.

Zu § 24 („Abgabenbefreiung“):

Insoweit Verwaltungsverfahren vorgesehen sind, erfolgen diese im öffentlichen Interesse Österreichs bzw. des ersuchenden Staates. Abgabenfreiheit ist auch in § 39 DMSG vorgesehen.



[1] http://www.bak.admin.ch/themen/kulturguetertransfer

[2] http://exchanges.state.gov/heritage/culprop.html