Textgegenüberstellung

Novelle Schieß- und Sprengmittelgesetz 2010

 

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.                 

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Herstellung, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen, die Bereitstellung, den Handel, den Erwerb, den Besitz, die Verbringung, die Ein- und Durchfuhr, das Lagern, das Überlassen, das Entsorgen und das Vernichten von Schieß- und Sprengmitteln.

 

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. (1) bis (4) …

§ 3. (1) bis (4) …

 

(5) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind weiters folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

 

           1. Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung dieses Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;

 

           2. Inverkehrbringen ist jede erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt;

 

           3. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel herstellt, entwickeln oder herstellen lässt, um es unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen oder für eigene Zwecke zu verwenden;

 

           4. Bevollmächtigter ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

 

           5. Importeur ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

 

           6. Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler;

 

           7. Akkreditierung ist die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine benannte Stelle die für sie geltenden Anforderungen erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

 

           8. Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art 2 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, durchführt;

 

           9. Konformitätsbewertung ist das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. 96 vom 26.02.2014 S. 1, an einem Schieß- und Sprengmittel erfüllt worden sind;

 

         10. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/28/EU angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind;

 

         11. Konformitätserklärung ist der Nachweis der Herstellers, dass das Schieß- und Sprengmittel den wesentlichen Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der RL 2014/28/EU entspricht;

 

         12. CE-Kennzeichnung ist eine Kennzeichnung durch die der Hersteller erklärt, dass das Schieß- und Sprengmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind;

 

         13. Überlassen ist jede Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich;

 

         14. Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel abzielt;

 

         15. Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass eines in der Lieferkette befindliche Schieß- und Sprengmittel auf dem Markt bereitgestellt wird.

 

 

Marktüberwachung

Marktüberwachung

§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der Lagerung (§ 34 Abs. 2) und Gebrauchsfähigkeit von Schieß- und Sprengmitteln. Die Behörde ist ermächtigt, durch Betreten der Lager, durch Ziehen von Stichproben sowie durch Einsichtnahme in die einschlägigen Geschäftsunterlagen und Verzeichnisse sicherzustellen, dass nur Schieß- und Sprengmittel hergestellt und überlassen werden, die die Gesundheit und Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum nicht gefährden. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

§ 10. (1) Der Behörde obliegt die Marktüberwachung hinsichtlich der Überprüfung, ob nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt werden, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Sie ist ermächtigt, die hierzu erforderlichen Untersuchungen und Handlungen bei den Wirtschaftsakteuren durchzuführen, wie insbesondere Produktionsstätten, Lager und sonstige Geschäftsräume zu betreten, Stichproben unentgeltlich zu ziehen sowie in die einschlägigen Geschäftsunterlagen Einsicht zu nehmen.

(2) Stellt die Behörde fest, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Schieß- und Sprengmittel die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden kann, hat sie

(2) Die Wirtschaftsakteure haben auf Verlangen der Behörde Stichproben von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel zu ziehen sowie alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmittel erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Sie haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, mitzuwirken.

           1. die Herstellung oder Überlassung dieser Schieß- und Sprengmittel bescheidmäßig zu untersagen,

 

           2. dem Hersteller, Importeur oder Händler vorzuschreiben, bereits an Dritte überlassene Schieß- und Sprengmittel zurückzurufen und vom Markt zu nehmen, oder

 

3. bei Gefahr im Verzug eine Sicherstellung (§ 40) anzuordnen.

 

(3) Personen, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Schieß- und Sprengmittel herstellen, verarbeiten, verbringen, ein- oder durchführen oder damit handeln, sind verpflichtet, der Behörde die für die Zwecke der Durchführung der Marktüberwachung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Proben unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Wirtschaftsakteure haben der Behörde auf Verlangen jenen Wirtschaftsakteur zu nennen,

 

           1. von dem sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder

 

           2. an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.

(4) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EGW) Nr. 339/93 des Rates ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 23 (Zollkodex), zu belassen.

(4) Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Abs. 3 über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Bezug des Schieß- und Sprengmittels sowie über einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Abgabe des pyrotechnischen Gegenstandes vorlegen können.

 

(5) Die Behörde hat Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a insbesondere dann zu ergreifen, wenn

 

           1. die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12b Abs. 4, § 12d Abs. 3, und § 12h Abs. 2 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen, oder

 

           2. durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmittel Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten.

 

Bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands darf das Schieß- und Sprengmittel vom Wirtschaftsakteur nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde eine Sicherstellung des Schieß- und Sprengmittel anzuordnen.

 

(6) Stellt die Behörde fest, dass ein Wirtschaftsakteur seinen Pflichten nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommt, hat sie die Gewerbebehörde davon zu verständigen.

 

(7) Von den Maßnahmen gemäß Abs. 5 können auch Produkte erfasst werden, deren Überlassung von den Zollbehörden gemäß Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgesetzt worden ist. Die betreffenden Produkte sind diesfalls in vorübergehender Verwahrung gemäß Art. 50 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1 (Zollkodex), zu belassen.

 

 

 

Aufsichtsmaßnahmen

 

§ 10a. (1) Die Aufsichtsmaßnahmen der Behörde sind Aufträge

 

           1. zur Verbesserung,

 

           2. zur Rücknahme oder

 

           3. zum Rückruf.

 

(2) Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich Schieß- und Sprengmittel in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftsakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.

 

 

Kennzeichnungspflicht

Kennzeichnungspflicht

§ 11. (1) bis (4) …

§ 11. (1) bis (4) …

 

(5) Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Schieß- und Sprengmittel, die unverpackt geliefert oder in Mischladegeräten hergestellt werden und direkt in das Sprengloch ausgeladen oder gepumpt werden sowie für Schieß- und Sprengmittel, die am Sprengort hergestellt und danach sofort geladen werden (Vor-Ort-Herstellung).

 

 

2. TEIL

2. TEIL

BESONDERER TEIL

BESONDERER TEIL

 

 

1. Hauptstück

1. Hauptstück

Herstellung und Verarbeitung

Pflichten der Wirtschaftsakteure

 

 

 

Allgemeine Grundsätze

 

§ 12a. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

 

           1. sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,

 

           2. ihre Konformität von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens nach § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,

 

           3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,

 

           4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und

 

           5. sie mit einer Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

 

(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmittel erforderlich sind zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

Pflichten des Herstellers

 

§ 12b. (1) Der Hersteller darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen des § 12a Abs. 1 erfüllen.

 

(2) Insbesondere hat der Hersteller vor dem Inverkehrbringen

 

           1. die technischen Unterlagen gemäß § 12e zu erstellen,

 

           2. die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchführen zu lassen,

 

           3. nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens und Erhalt der Konformitätsbescheinigung von der benannten Stelle eine CE-Kennzeichnung auf das Schieß- oder Sprengmittel aufzudrucken oder fest und dauerhaft anzubringen, und

 

           4. eine EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g auszustellen.

 

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen der Schieß- und Sprengmittel aufzubewahren. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

 

(4) Hat der Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

 

 

 

Bevollmächtigter

 

§ 12c. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. Die Bevollmächtigung muss zumindest umfassen:

 

           1. die Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Schieß- und Sprengmittels;

 

           2. die Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Schieß- und Sprengmittels auf Verlangen der Behörde;

 

           3. das Mitwirken bei allen Maßnahmen um Risiken auszuschließen, die mit Schieß- und Sprengmittel verbunden sind.

 

(2) Die Herstellerpflichten gemäß § 12b Abs. 1 und Abs. 2 dürfen nicht im Auftrag des Bevollmächtigten enthalten sein.

 

 

 

Pflichten des Importeurs

 

§ 12d. (1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,

 

           1. die dem § 12a Abs. 1 Z 1 entsprechen,

 

           2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und

 

           3. die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.

 

(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Gewerbeberechtigung sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.

 

(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde zu informieren.

 

 

 

Technische Unterlagen

 

§ 12e. Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben enthalten, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 zu bewerten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente zu enthalten.

 

 

 

EU-Konformitätsbewertung

 

§ 12f. (1) Bei der Bewertung der Konformität von Schieß- und Sprengmittel muss eines der folgenden in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden:

 

           1. das EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) und, nach Wahl des Herstellers, entweder

 

                a) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen (Modul C2) oder

 

               b) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D) oder

 

                c) das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E); oder

 

           2. das Verfahren zur Prüfung der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung von Produkten (Modul F) oder

 

           3. das Verfahren auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).

 

(2) Nach erfolgreichem Abschluss der Konformitätsbewertung hat der Hersteller das CE-Kennzeichen auf dem Schieß- und Sprengmittel anzubringen. Die genaue Art und Weise der CE-Kennzeichnung und deren Anbringung wird durch Verordnung festgelegt.

 

 

 

EU-Konformitätserklärung

 

§ 12g. (1) Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

 

(2) Die EU-Konformitätserklärung hat in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU zu entsprechen und die in den Modulen des Anhangs III der Richtlinie 2014/28/EU angegebenen Elemente zu enthalten. Sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

 

(3) Im Falle, dass ein Schieß- und Sprengmittel mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, unterliegt, ist nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften auszustellen. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben.

 

 

 

Pflichten des Händlers

 

§ 12h. (1) Der Händler darf Schieß- und Sprengmittel nur bereitstellen, die

 

           1. mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet und

 

           2. mit einer Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

 

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird, und hat darüber die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren.

 

(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

 

 

 

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für den Importeur und den Händler gelten

 

§ 12i. (1) Bringt ein Importeur ein Schieß- und Sprengmittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr oder stellt er es bereit, oder verändert ein Importeur ein bereits auf dem Markt befindliches Schieß- oder Sprengmittel so, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Bundesgesetzes beeinträchtigt werden kann, so gilt er als Hersteller und unterliegt den Verpflichtungen für Hersteller gemäß § 12b.

 

(2) Die Fälle des Abs. 1 gelten auch für Hersteller.

 

 

2. Hauptstück

2. Hauptstück

Handel

Herstellung und Verarbeitung

 

 

3. Hauptstück

3. Hauptstück

Besitz und Erwerb

Handel

 

 

Verantwortlicher für den Handel

Verantwortlicher für den Handel

§ 21. (1) bis (5) …

§ 21. (1) bis (5) …

(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(6) Der Verantwortliche für den Handel ist für die Einhaltung der schieß- und sprengmittelrechtlichen Vorschriften insbesondere von § 12h verantwortlich. Er gilt als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG.

(7) bis (8) …

(7) bis (8) …

 

 

4. Hauptstück

4. Hauptstück

Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

Besitz und Erwerb

 

 

5. Hauptstück

5. Hauptstück

Verzeichnisse und Lager

Verbringung, Einfuhr und Durchfuhr

 

 

Bewilligung der Verbringung nach Österreich

Bewilligung der Verbringung nach Österreich

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(2) Im Begleitschein müssen

 

           1. Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,

 

           2. Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,

 

           3. Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel einschließlich der UN-Nummer,

 

           4. Transportart und -strecke,

 

           5. auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankunftstermin sowie die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist.

(3) Der Begleitschein ist auf Antrag von der Behörde auszustellen, wenn der Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet zum Besitz der Schieß- und Sprengmittel berechtigt ist und es sich dabei um ein Schieß- und Sprengmittel handelt, das CE-gekennzeichnet ist.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

(8) Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

(9) Der Empfänger hat auf Verlangen der Behörde dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.

 

 

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

Bewilligung der Verbringung durch Österreich

§ 30. (1) …

§ 30. (1) …

(2) Im Begleitschein müssen jedenfalls der Empfänger, der Absender und der Transporteur ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(2) Im Begleitschein müssen

 

           1. Name und Anschrift des Empfängers, des Absenders und des Transporteurs,

 

           2. Anzahl und Menge der zur Verbringung genehmigten Schieß- und Sprengmittel,

 

           3. Beschreibung der Schieß- und Sprengmittel sowie Angaben zu deren Identifizierung einschließlich der UN-Nummer,

 

           4. Transportart und -strecke,

 

           5. auf Verlangen der Behörde der vorgesehene Abfahrts- und Ankfunftstermin sowie die Grenzübertrittsstellen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

 

ersichtlich sein. Die Verbringung darf nur von dem im Begleitschein genannten Transporteur erfolgen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

 

(7) Der Empfänger hat eine Kopie des Begleitscheins drei Jahre ab der behördlichen Genehmigung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

(8) Der Empfänger hat auf Verlangen der Behörde dieser alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verbringung zu übermitteln.

 

 

6. Hauptstück

6. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

Verzeichnisse und Lager

 

 

Verzeichnisse

Verzeichnisse

§ 33. (1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.

§ 33. (1) Besitzer von Schieß- und Sprengmitteln haben über Bereitstellung, Erwerb und Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung vollständige und fortlaufende Verzeichnisse für jedes Lager getrennt nach Sprengstoffen, Schießmitteln und Zündmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zu entsprechen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

 

7. Hauptstück

7. Hauptstück

Behörden, Verfahren und Befugnisse

Besondere Bestimmungen für Mischladegeräte

 

 

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

Herstellung von Sprengstoff mit Mischladegeräten

§ 36. (1) …

§ 36. (1) …

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

           1. bis 2.

           1. bis 2.

 

         2a. über ein für die Herstellung geeignetes Mischladegerät verfügt,

           3. bis 4.

           3. bis 4.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.

(3) Vor Erteilung der Bewilligung ist ein Ortsaugenschein durchzuführen. In der Bewilligung sind jene Auflagen vorzuschreiben, die für einen sicheren Betrieb des Mischladegerätes und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Die Behörde hat jährlich zu überprüfen, ob der sichere Betrieb des Mischladegerätes noch gewährleistet ist.

(4) …

(4) …

 

 

 

8. Hauptstück

 

Behörden, Verfahren, Befugnisse und Notifikation

 

Übermittlung personenbezogener Daten

 

§ 42a. Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung oder an die Europäische Kommission sowie benannte Stellen in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen oder unionsrechtlichen Aufgaben benötigen. Die Daten, die übermittelt werden, können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Schieß- und Sprengmittels, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

 

 

 

3. Abschnitt

 

Notifizierende Behörde und benannte Stellen

 

 

 

Notifizierungsverfahren

 

§ 42b. (1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

 

(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

 

           1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,

 

           2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,

 

           3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,

 

           4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und

 

           5. über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

 

(3) Die Notifizierung erfolgt durch den Bundesminister für Inneres an die Europäische Kommission.

 

(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

 

 

 

Begutachtung und Überwachung

 

§ 42c. Die Bewertung und Überwachung der in § 42b genannten Stellen erfolgt durch die nationale Akkreditierungsstelle nach Maßgabe der Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

 

 

 

Aufgaben der benannten Stelle

 

§ 42d. (1) Die benannte Stelle hat die Konformitätsbewertung gemäß § 12f durchzuführen und bei positiver Bewertung eine Konformitätsbescheinigung auszustellen.

 

(2) Stellt die benannte Stelle im Rahmen der Konformitätsbewertung fest, dass Schieß- und Sprengmittel nicht die wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und darf keine Konformitätsbescheinigung ausstellen.

 

(3) Die benannte Stelle hat die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels regelmäßig zu überwachen. Stellt sie im Rahmen einer Überwachung fest, dass das Schieß- und Sprengmittel die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und eine bereits ausgestellte Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.

 

(4) Konformitätsbewertungsaufgaben dürfen nach Zustimmung des Auftraggebers nur an Unterauftragnehmer oder an Zweigunternehmen vergeben und übertragen werden, wenn diese die Voraussetzungen des § 42b Abs. 2 erfüllen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens verbleibt bei der benannten Stelle.

 

 

 

Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle

 

§ 42e. (1) Die benannte Stelle hat dem Bundesminister für Inneres

 

           1. jede Änderung der Akkreditierung und der akkreditierten Verfahren im Tätigkeitsbereich der Benennung,

 

           2. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung und

 

           3. alle Umstände, die Auswirkungen auf den Umfang und Inhalt des Bescheides gemäß § 42b haben könnten,

 

zu melden und auf Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, die sie ausgeführt hat, zu geben.

 

(2) Die benannte Stelle hat anderen nach der Richtlinie 2014/28/EU benannten Stellen einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

 

 

Verwaltungsübertretungen

Verwaltungsübertretungen

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

 

(1a) Eine Verwaltungsstrafe begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz verstößt, sofern das Verhalten nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist.

(2) …

(2) …

 

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 47. (1) bis (5) …

§ 47. (1) bis (5) …

 

(6) Die § 1, § 3 Abs. 5, § 10. § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 5, die Überschriften des 1. bis 8. Hauptstücks im 2. Teil, § 12a samt Überschrift, § 12b samt Überschrift, § 12c samt Überschrift, § 12d samt Überschrift, § 12e samt Überschrift, § 12f samt Überschrift, § 12g samt Überschrift, § 12h samt Überschrift, § 12i samt Überschrift, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 8 und Abs. 9, § 30 Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 8, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 2a und Abs. 3, § 42a samt Überschrift, die Überschrift des 3. Abschnitts im 8. Hauptstück, § 42b samt Überschrift, § 42c samt Überschrift, § 42d samt Überschrift, § 42e samt Überschrift, § 44 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 und 2a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit 1. April 2016 in Kraft.

 

 

Vollziehung

Vollziehung

§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

§ 49. (1) Mit der Vollziehung des § 10 Abs. 7 ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich der §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 6, 31 Abs. 3 und 32 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

(2) …

(2) …

 

(2a) Mit der Vollziehung des § 42c ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(3) …

(3) …