Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 3cPersönliche Assistenz folgende Zeile eingefügt:

                   „§    3d                Pflegepraktikum von Studierenden“

2. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 1. und 2. Abschnitt des 2. Hauptstücks:

1. Abschnitt

Berufsbezeichnungen

                    §    11                 Berufsbezeichnungen

2. Abschnitt

Berufsbild und Kompetenzbereich

                    §    12                 Berufsbild

                    §    13                 Kompetenzbereich

                    §    14                 Pflegerische Kernkompetenzen

                    §    14a               Kompetenz bei Notfällen

                    §    15                 Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

                    §    16                 Interdisziplinärer Kompetenzbereich

                    §    17                 Spezialisierungen

                    §    18                 Kinder- und Jugendlichenpflege

                    §    19                 Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

                    §    20                 Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

                    §    21                 Pflege im Operationsbereich

                    §    22                 Krankenhaushygiene

                  §§    23 - 25         Lehraufgaben

                    §    26                 Führungsaufgaben

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 32 und 33.

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer“ durch die Zeile „§ 44 … Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 65a … Gleichhaltungsverordnung“ durch die Zeile „§ 65a … Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben“ ersetzt.

7. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 71 und 72.

8. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zum 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks.

9. Im Inhaltsverzeichnis wird die Bezeichnung des 3. Hauptstücks „Pflegehilfe“ durch die Bezeichnung „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

10. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 83 bis 84:

                   „§    83                 Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

                    §    83a               Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

                    §    84                 Berufsbezeichnungen“

11. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 92 … Ausbildung in der Pflegehilfe“ durch die Zeile „§ 92 ... Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen“ ersetzt.

12. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 93.

13. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 95 bis 97:

                   „§    95                 Schulen für Pflegeassistenzberufe

                    §    96                 Lehrgänge für Pflegefachassistenz

                    §    97                 Berufliche Erstausbildung“

14. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 98 und 99.

15. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 103 … Zeugnis“ durch die Zeile „§ 103 … Zeugnis und Diplom“ ersetzt.

16. § 1 lautet:

§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:

           1. der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,

           2. die Pflegefachassistenz und

           3. die Pflegeassistenz.“

17. § 3 Abs. 4 Z 9 lautet:

         „9. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“

18. In § 3a Abs. 1 Z 1, § 87 Abs. 2 und § 94 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

19. Nach § 3c wird folgender § 3d samt Überschrift eingefügt:

„Pflegepraktikum von Studierenden

§ 3d. Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.“

20. Die Überschrift des 1 Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Berufsbezeichnungen“

21. § 11 entfällt und der Text des bisherigen § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 11.“

21a. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege“ durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ ersetzt.

21b. § 11 Abs. 2 und 3 entfällt.

21c. In § 11 Abs. 4 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. eine spezielle Grundausbildung nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015,“

21d. In § 11 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1“ ersetzt.

22. Die Überschrift des 2. Abschnitts des 2. Hauptstücks lautet:

„Berufsbild und Kompetenzbereich“

23. Die §§ 12 bis 17 samt Überschriften lauten:

„Berufsbild

§ 12. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.

(2) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse trägt er durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität bei.

(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten angeordneten Maßnahmen und Tätigkeiten durch.

(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.

Kompetenzbereich

§ 13. Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst

           1. die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),

           2. Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),

           3. den interdisziplinärer Kompetenzbereich (§ 16),

           4. Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),

           5. Spezialisierungen (§ 17).

Pflegerische Kernkompetenzen

§ 14. (1) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen (Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und Gesundheitsberatung im Rahmen der Pflege sowie die Pflegeforschung.

(2) Diese umfassen insbesondere:

           1. Verantwortung für die Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen zur Unterstützung und Förderung der Aktivitäten des täglichen Lebens,

           2. Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

           3. Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

           4. theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

           5. Pflege- und Gesundheitsberatung sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen,

           6. Ableitung pflegerischer Maßnahmen aus dem medizinisch-therapeutischen Prozess,

           7. Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

           8. Erstellen von Pflegegutachten,

           9. Delegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der Pflegesituation,

         10. Anleitung und Überwachung von Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3d,

         11. Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,

         12. ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

         13. Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

         14. Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen sowie

         15. Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Riskmanagement.

Kompetenz bei Notfällen

§ 14a. (1) Die Kompetenz bei Notfällen umfasst:

           1. Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen (z.B. Sturzgeschehen, Hypoglykämie, Krisensituationen) und

           2. Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen (Basic Life Support [BLS] gemäß ERC-Richtlinie), solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

           1. manuelle Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

           2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten sowie

           3. Verabreichung von Sauerstoff.

Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

§ 15. (1) Die Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.

(2) Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen insbesondere:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,

           2. Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,

           3. Punktion und Blutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem sowie der Arterie Radialis,

           4. Legen und Wechsel periphervenöser Verweilkanülen,

           5. Vorbereitung und Anschluss von subkutan, intravenös, intraarteriell oder über Plexuskatheter zu applizierende Infusionen,

           6. Verabreichung von Vollblut und/oder Blutbestandteilen einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Test,

           7. Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,

           8. Messung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Durchführung der Einmalkatheterisierung,

           9. Vorbereitung und Assistenz bei endoskopischen Eingriffen,

         10. Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung einschließlich Anlegen von Verbänden und Bandagen,

         11. Legen von transnasalen Magensonden,

         12. Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,

         13. Anlegen von Mieder, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,

         14. Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,

         15. Durchführung des Monitorings einschließlich Bedienung der entsprechenden Medizintechnik,

         16. Durchführung diagnostischer Programme,

         17. Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z.B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),

         18. Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

(3) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung Tätigkeiten an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.

(4) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:

           1. Verabreichung von Arzneimitteln,

           2. Anlegen von Bandagen und Verbänden,

           3. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

           4. Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

           5. einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

§ 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.

(5) Im Rahmen der Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

Interdisziplinärer Kompetenzbereich

§ 16. (1) Der interdisziplinäre Kompetenzbereich umfasst jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.

(2) Im interdisziplinären Kompetenzbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.

(3) Der interdisziplinäre Kompetenzbereich umfasst insbesondere:

           1. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,

           2. Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,

           3. Gesundheitsberatung und

           4. Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.

Spezialisierungen

§ 17. (1) Zur Erweiterung der beruflichen Kompetenzen können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie Kompetenzen für Lehr- oder Führungsaufgaben erwerben.

(2) Spezialisierungen sind insbesondere:

           1. Kinder- und Jugendlichenpflege

           2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

           3. Intensivpflege

           4. Anästhesiepflege

           5. Pflege bei Nierenersatztherapie

           6. Pflege im Operationsbereich

           7. Krankenhaushygiene.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann entsprechend den Erfordernissen in der Gesundheits- und Krankenpflege nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c und der Österreichischen Ärztekammer weitere Spezialisierungen einschließlich der Qualifikationsanforderungen durch Verordnung festlegen.

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015 erfolgreich absolviert haben, sind

           1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und

           2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

           1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und

           2. Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

           1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt

           2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

           1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und

           2. die erfolgreiche Absolvierung

                a) einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder

               b) der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015 oder

                c) einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.“

24. In § 27 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Nicht vertrauenswürdig ist jedenfalls,“

25. § 31 lautet:

§ 31. (1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 28 Abs. 2 erworbener akademischer Grad gemäß § 5 Abs. 4 FHStG nostrifiziert wurde.

(2) Weiters gilt als Qualifikationsnachweis eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, wenn

           1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015 festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und

           2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.“

26. Die §§ 32 und 33 samt Überschriften entfallen.

27. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 12 ff. umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.“

28. Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.

29. Die Überschrift zu § 44 lautet:

„Verkürzte Ausbildung für Pflegeassistenten“

30. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Personen, die

           1. eine Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und

           2. die Pflegeassistenz in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,

sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.“

31. In § 49 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck.

32. § 65 Abs. 1 lautet:

„(1) Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.“

33. § 65 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

34. In § 65 Abs. 5 wird der Ausdruck „Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ durch die Wortfolge „die entsprechenden Spezialaufgaben“ ersetzt.

35. § 65a samt Überschrift lautet:

„Anerkennung – Lehr- und Führungsaufgaben

§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung

           1. ordentliche Studien und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002,

           2. Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004,

           3. Lehrgänge universitären Charakters gemäß Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997,

           4. Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz und

           5. Studien gemäß Privatuniversitätengesetz (PUG), BGBl. I Nr. 74/2011,

als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 17 anzuerkennen, sofern sie die Vermittlung der für die Ausübung von Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben gemäß § 23 bzw. §§ 24 f. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleisten.

(2) Zur fachlichen Beurteilung ist ein Gutachten des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats gemäß § 65c einzuholen.

(3) Dem Bundesminister für Gesundheit sind

           1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 anerkannt sind, und

           2. Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Anerkennung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,

von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis zu bringen.“

36. § 65c Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

           1. Gutachten betreffend die Anerkennung von Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß § 65a und

           2. Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes.“

37. In § 68a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege“.

38. Die §§ 71 und 72 samt Überschriften entfallen.

39. Der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks entfällt.

40. Die Überschrift des 3. Hauptstücks lautet:

„Pflegeassistenzberufe“

41. Die §§ 82 bis 84 samt Überschriften lauten:

„Berufsbild

§ 82. (1) Pflegeassistenzberufe sind

           1. die Pflegeassistenz und

           2. die Pflegefachassistenz.

Sie sind Gesundheits- und Krankenpflegeberufe zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

(2) Die Pflegeassistenzberufe umfassen die Durchführung der ihnen angeordneten Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflege- und Behandlungssituationen bei Menschen aller Altersstufen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie auf allen Versorgungsstufen.

Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz

§ 83. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegeassistenz umfasst die Durchführung folgender Aufgaben:

           1. Mitwirkung beim Pflegeassessment,

           2. Beobachtung des Gesundheitszustandes,

           3. Durchführung der ihnen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege angeordneten Pflegemaßnahmen,

           4. Information, Kommunikation und Begleitung,

           5. Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden,

           6. Handeln in Notfällen (Abs. 2),

           7. Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie (Abs. 3).

(2) Das Handeln in Notfällen umfasst:

            1 Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen (z.B. Sturzgeschehen, Hypoglykämie, Krisensituationen) und

            2 Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen (Basic Life Support [BLS] gemäß ERC-Richtlinie), solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht, insbesondere

                a) manuelle Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

               b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten sowie

                c) Verabreichung von Sauerstoff.

(3) Die Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie umfasst:

           1. Verabreichung von lokal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln,

           2. Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

           3. standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests),

           4. Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern,

           5. Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,

           6. Anlegen von Wickeln, Bandagen und Verbänden,

           7. Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,

           8. Mobilisation und Absaugen von Bronchialsekret in stabilen Pflegesituationen,

           9. Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen) sowie

         10. einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen.

(4) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(5) Im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat die Durchführung der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Ärzten oder Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(6) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 4 und 5 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern

           1. der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,

           2. die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,

           3. die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und

           4. die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.

Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz

§ 83a. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachassistenz umfasst die eigenverantwortliche Durchführung der Aufgaben der Pflegeassistenz sowie folgender weiterer Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie:

           1. standardisierte diagnostische Programme (z.B. EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest),

           2. Legen und Entfernen von nasogastralen Sonden,

           3. Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern,

           4. An- und Abschluss von Infusionen bei liegendem periphervenösem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusion von Vollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der Entfernung des periphervenösen Gefäßzugangs,

           5. Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung.

(2) Die Durchführung der pflegerischen Maßnahmen hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

(3) Die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie hat im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung zu erfolgen. Nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 kann die Anordnung auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.

Berufsbezeichnungen

§ 84. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ zu führen.

(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ zu führen.

(3) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bzw. 2 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.

(4) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(5) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 4 durch hiezu nicht berechtigte Personen,

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung

ist verboten.“

42. § 85 lautet:

§ 85. Zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. der Pflegefachassistenz sind Personen berechtigt, die

           1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

           2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,

           3. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und

           4. einen Qualifikationsnachweis in dem entsprechenden Pflegeassistenzberuf (§§ 86 bis 88) erbringen.“

43. § 86 lautet:

§ 86. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene

           1. Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder

           2. Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. xx/2015 oder

           3. Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.

(2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“

44. In § 87 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, § 88, § 89 Abs. 1, 4 und 5, § 90 Abs. 1 und 2, §  100 Abs. 3, § 102 Abs. 2, § 105 Z 1 und 2 wird jeweils das Wort „Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.

45. In § 89 Abs. 3 wird die Wortfolge „eines Pflegehilfelehrganges“ durch die Wortfolge „einer Schule für Pflegeassistenzberufe bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz“ ersetzt.

46. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Berufsausübung in der Pflegefachassistenz kann auch freiberuflich erfolgen. Die §§ 36 bis 39 sind anzuwenden.“

47. § 92 samt Überschrift lautet:

„Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz dauert ein Jahr und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(2) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch

           1. im Rahmen eines Dienstverhältnisses,

           2. in Form einer Teilzeitausbildung oder

           3. in Verbindung mit einer anderen Ausbildung

absolviert werden. In den Fällen der Z 1 und 2 ist die kommissionelle Abschlussprüfung (§ 100 Abs. 3) spätestens innerhalb von zwei Jahren, im Fall der Z 3 spätestens innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Ausbildung abzulegen.

(3) Die Ausbildung in der Pflegefachassistenz dauert zwei Jahre und umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 3 200 Stunden, wobei mindestens die Hälfte auf die theoretische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die praktische Ausbildung zu entfallen hat.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz gemäß § 83 bzw. § 83a unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.“

48. § 93 samt Überschrift entfällt.

49. Die §§ 95 bis 97 samt Überschriften lauten:

„Schulen für Pflegeassistenzberufe

§ 95. (1) Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen ist an Schulen für Pflegeassistenzberufe durchzuführen, die an oder in Verbindung mit Krankenanstalten, Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder Einrichtungen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.

(2) Die praktische Ausbildung ist an

           1. einschlägigen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,

           2. Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und

           3. Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,

durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.

(3) Eine Schule für Pflegeassistenzberufe bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

           1. die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

           2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

           3. die Verbindung zu Einrichtungen gemäß Abs. 2 gegeben ist und in diesen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodass eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(4) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

Lehrgänge für Pflegeassistenz

§ 96. (1) Die Ausbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des Landeshauptmanns bedürfen.

(2) § 95 ist anzuwenden.

Berufliche Erstausbildung

§ 97. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der Pflegefachassistenz aufgenommen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, die Ausbildung in der Pflegeassistenz absolvieren,

           1. sofern sie die Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe oder in der medizinischen Fachassistenz gemäß MABG absolviert oder

           2. in begründeten Ausnahmefällen.“

50. Die §§ 98 und 99 samt Überschriften entfallen.

51. In § 100 Abs. 1 und 3 wird das Wort „Lehrgangsteilnehmer“ durch das Wort „Auszubildenden“ bzw. „Auszubildende“ ersetzt.

52. In § 100 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege“ die Wortfolge „oder ein Ausbildungsjahr in der Pflegefachassistenz“ eingefügt.

53. In § 101 werden in Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3 jeweils die Wortfolge „des Pflegehilfelehrganges“ durch die Wortfolge „der Schule für Pflegeassistenzberufe bzw. des Lehrgangs für Pflegeassistenz“ und in Abs. 1 Z 4 das Wort „Pflegehilfelehrgang“ durch den Ausdruck „Schule für Pflegeassistenzberufe bzw. Lehrgang für Pflegeassistenz“ ersetzt.

54. In § 102 Abs. 1 und 2 und § 104b wird jeweils das Wort „Pflegehilfeausbildung“ durch die Wortfolge „Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz“ ersetzt.

55. § 103 samt Überschrift lautet:

„Zeugnis und Diplom

§ 103. (1) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegeassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“ anzuführen sind, auszustellen.

(2) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung in der Pflegefachassistenz gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“ anzuführen sind, auszustellen.“

56. § 104 lautet:

§ 104. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen, insbesondere über

           1. die Inhalte und den Mindestumfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,

           2. die fachlichen Voraussetzungen für die Leitung und Lehr- und Fachkräfte von Schulen für Pflegeassistenzberufe bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,

           3. die Qualitätssicherung von Schulen für Pflegeassistenzberufe bzw. Lehrgänge für Pflegeassistenz,

           4. die Aufnahme in und den Ausschluss aus einer Schule für Pflegeassistenzberufe bzw. einem Lehrgang für Pflegeassistenz,

           5. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung,

           6. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und

           7. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.“

57. In § 104a Abs. 1 wird das Wort „Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistenten und Pflegefachassistenten“ ersetzt.

58. In § 104a Abs. 6 und § 104b Z 4 wird jeweils der Ausdruck „§ 83 Abs. 1a“ durch den Ausdruck „§ 84 Abs. 3“ ersetzt.

59. In § 104c Abs. 1 wird das Wort „Pflegehilfe“ durch das Wort „Pflegeassistenzberufe“ ersetzt.

60. In § 105 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe“ durch die Wortfolge „des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz“ ersetzt.

61. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

§ 113a. (1) Pflegehilfelehrgänge, die zum 1. September 2015 gemäß § 96 bewilligt sind, gelten als Lehrgänge für Pflegeassistenz gemäß § 96 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 und bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 50 bewilligt sind, können ab 1. September 2015 als Schulen für Pflegeassistenzberufe gemäß § 95 Ausbildungen für Pflegeassistenzberufe durchführen und bedürfen hiefür keiner neuerlichen Bewilligung des Landeshauptmannes. Der Ausbildungsträger hat vor Beginn der Ausbildung dem Landeshauptmann zu melden, welche Ausbildungen durchgeführt werden.“

62. Dem § 117 werden folgende Abs. 19 bis 22 angefügt:

„(19) Mit 1. September 2016 treten

           1. die Einträge zu §§ 44, dem 3. Hauptstück, §§ 83 bis 84, § 92, §§ 95 bis 97, § 103 und dem 4. Abschnitt des 3. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie § 1, § 3a Abs. 1 Z 1, § 44 samt Überschrift, die Überschrift des 3. Hauptstücks, §§ 82 bis 84 samt Überschriften, §§ 87 bis 90, § 92 samt Überschrift, § 94, §§ 95 bis 97 samt Überschriften, §§ 100 bis 102, § 103 samt Überschrift, §§ 104, 104c, 105 und 113a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft und

           2. die Einträge zu §§ 93, 98, 99 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 93, 98 und 99 samt Überschriften außer Kraft.

Der Bundesminister für Gesundheit hat bis 31. Dezember 2021 die Umsetzung der Bestimmungen über die Pflegefachassistenz zu evaluieren.

(20) Mit 1. Jänner 2016 treten

           1. der Eintrag zu § 65a im Inhaltsverzeichnis sowie § 17 Abs. 7, § 28 Abs. 2 bis 5, § 65 Abs. 1, 4 und 5, § 65a samt Überschrift und § 65c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft und

           2. die Einträge zu §§ 71 und 72 im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 71 und 72 samt Überschriften außer Kraft.

Sonderausbildung für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(21) Mit 1. Jänner 2018 treten

           1. § 49 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft und

           2. die Einträge des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie der 6. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.

Spezielle Grundausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen.

(22) Mit 1. Jänner 2024 treten

           1. § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 in Kraft und

           2. die Einträge zu §§ 32 und 33 und des 4. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie §§ 32 und 33 samt Überschriften und der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks außer Kraft.

Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, die vor diesem Zeitpunkt begonnen worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen fortzusetzen und abzuschließen. Die Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einen späteren Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens zu bestimmen, sofern dies auf Grund der Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 19 letzter Satz erforderlich ist oder die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch Fachhochschul-Bachelorstudiengänge noch nicht ausreichend und bedarfsdeckend sichergestellt ist.“

Artikel 2

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Schüler (Schülerinnen) an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und an Schulen für Pflegeassistenzberufe und Auszubildende an Lehrgängen für Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Schüler (Schülerinnen) und Ausbildbildende zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;“

2. Dem § 692 wird folgender § 693 samt Überschrift angefügt:

§ 693. § 4 Abs. 1 Z 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

Das Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 14 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997.“

2. Dem § 12 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 1 Abs. 1 Z 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“