Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Europäischer Berufsausweis

-       Partieller Berufszugang

-       Vorwarnmechanismus

-       Einheitlicher Ansprechpartner

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keine wesentlichen Mehraufwand verursachen.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016

 

Einbringende Stelle:

BMG

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine, da verpflichtend umzusetzendes EU-Recht

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2012

Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebungen betreffend Anerkennungsverfahren im Wege des Europäischen Berufsausweises sowie des partielle Berufszugangs und Fälle des  Vorwarnmechanismus

 

Ziele

 

Ziel 1: Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU

 

Beschreibung des Ziels:

Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, den kardiotechnischen Dienst, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinischen Assistenzberufe, die Berufe des/der medizinischen Masseurs/-in, des Heilmasseurs/-in, des Sanitäters/-in, des/der Zahnarztes/Zahnärztin und der Zahnärztlichen Assistenz

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

keine innerstaatliche Umsetzung der am 28.12.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten und bis 18.1.2016 umzusetzenden  Richtlinie 2013/55/EU

fristgerechte Umsetzung der Richtline 2013/55/EU

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Europäischer Berufsausweis

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für die Berufe der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und des/der Physiotherapeuten/-in entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Partieller Berufszugang

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung des partiellen Berufszugangs nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 3: Vorwarnmechanismus

Beschreibung der Maßnahme:

Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Einheitlicher Ansprechpartner

Beschreibung der Maßnahme:

Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.

Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.

Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keine wesentlichen Mehraufwand verursachen.

Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.